Warenimport in die EU

Grundsätzlich ist die Einfuhr von Waren in die Bundesrepublik Deutschland genehmigungsfrei! In Ausnahmefällen jedoch – z.B. bei bestimmten Waren oder bei Einfuhren aus bestimmten Ursprungsländern – kann eine Einfuhrgenehmigung gefordert werden. Es sollte deshalb bei Importen zunächst geprüft werden, ob eine Genehmigung für deren Einfuhr benötigt wird.

Darüber hinaus gibt es einige Erzeugnisse, deren Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland gänzlich verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist. Das gilt beispielsweise für besonders geschützte Tierarten, Pflanzen oder daraus hergestellte Produkte (z. B. Elfenbein, besondere Orchideen, seltene Vögel). Gleiches giIt für nicht zugelassene Inhaltsstoffe, die beispielsweise in Arznei- oder Lebensmitteln enthalten sein können.

Aktuell geltende Importverbote oder -beschränkungen können auf den Interseiten des elektronischen Zolltarifs oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingesehen werden.

Dienstleistung "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal" Release 3.0

Am 26. Februar 2024 wird die Dienstleistung "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal" Release 3.0 veröffentlicht. Mit diesem Release wird die Verwaltung der Vollmachten ausgebaut, welche den Nutzerinnen und Nutzern mehr Kontrolle und Sicherheit bietet. Der Vollmachtgeber kann nun bei der Einrichtung der Vollmacht sogenannte "Business Profile" seinem Bevollmächtigten individuell zuordnen und somit entscheiden, welche EU-Anwendungen der Bevollmächtigte aufrufen darf. Bei bereits bestehenden Vollmachten muss keine Neuzuordnung der Berechtigungen vorgenommen werden, diese können aber bei Bedarf angepasst werden.

Die Zollverwaltung möchte Sie hiermit darauf hinweisen, dass aufgrund der Veröffentlichung des Release 3.0 eine "Downtime" der Dienstleistung von etwa vier Stunden erforderlich ist. Die Dienstleistung "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal" ist deshalb am 26. Februar 2024 von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr nicht erreichbar. Im Anschluss steht die Dienstleistung mit den neuen Funktionen zur Verfügung.

EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal

Für Fragen, Probleme und Verbesserungsvorschläge steht Ihnen ein zentraler Service Desk sowohl für alle fachlichen Anwenderfragen als auch für alle technischen Fragen und Störungsmeldungen zur Verfügung.

Service Desk Zoll (fachlicher Anwendersupport)

Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr
Telefon: 0800 8007-5452 oder +49 228 303-26090
E-Mail: servicedesk(at)zoll(dot)de
De-Mail: auskunft-zoll.gzd@zoll.de-mail.de

www.zoll.de

 

 

Zugang zum CBAM-Portal freigeschaltet

Am 01.Oktober 2023 hat die Übergangsphase des CBAM begonnen. Berichtspflichtige Anmelder müssen nun spätestens einen Monat nach jedem Quartalsende ihren CBAM-Bericht an die Europäische Kommission übermitteln. Der Zugang zum CBAM-Portal wurde nun freigeschaltet. Die Zollverwaltung hat hierzu eine Anleitung veröffentlicht.

EU-Kommission veröffentlicht CBAM-Standardwerte

Am 22.12.2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Standardwerte veröffentlicht.

Zu diesen gelangen Sie hier (Englisch).

Kurze Erläuterung zu den CBAM-Standardwerten (Deutsch):


Quelle: DIHK

Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder verfügbar

16.01.2024

Am 01.10.2023 hat die Übergangsphase des CBAM begonnen. Berichtspflichtige Anmelder müssen nun spätestens einen Monat nach jedem Quartalsende ihren CBAM-Bericht an die Europäische Kommission übermitteln.

Erste Schritte für berichtspflichtige CBAM-Anmelder in der Übergangsphase

Um trotz der knappen Zeit einen möglichst reibungslosen Start des CBAM in Deutschland zu gewährleisten, möchten wir auf die wichtigsten Aufgaben und Informationsquellen für berichtspflichtige CBAM-Anmelder hinweisen:

  1. Newsletter
    Bitte tragen Sie sich auf unserer Website für den CBAM-Newsletter ein, um aktuelle Informationen zu erhalten.
  2. Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer

    Bevor Sie erstmals einen CBAM-Bericht abgeben können, benötigen Sie Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer der Europäischen Kommission. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Website.

  3. Individuelle Auskünfte

    Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir momentan keine individuellen Antworten auf Ihre Fragen geben können.

  4. Informationen im Internet

    Sie finden alle aktuellen Informationen zu CBAM auf unseren Internetseiten und den Seiten der Europäischen Kommission.

Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen.

Die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31.07.2024 abgeändert werden. Zudem sind mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten bis zum 31.07.2024 Erleichterungen bei der Berichterstattung vorgesehen.

Sanktionen nach Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt. Schließlich werden wir als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen unserer Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen.

Quelle: www.dehst.de

CBAM - So funktioniert die Übergangsphase

Die Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanimus (CBAM) erfolgt schrittweise: Am 1. Oktober 2023 beginnt die Übergangsphase. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Punkte. 

 

Die Übergangsphase unterscheidet sich von der Umsetzungsphase: Während der Übergangsphase gelten lediglich Berichtspflichten. Weitere Anforderungen treten erst ab 1. Januar 2026 in Kraft: Ab diesem Zeitpunkt brauchen Einführer eine gültige Zulassung als CBAM-Anmelder und müssen CBAM-Zertifikate erwerben.

Wer muss einen CBAM-Bericht erstellen?

Importeure müssen einen CBAM-Bericht erstellen, wenn sie Produkte aus Drittländern importieren, die unter den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung fallen. Aktuell zählen dazu folgende Produktgruppen:

  • Zement
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Strom
  • Wasserstoff

Anhang I der CBAM-Verordnung 2033/956 enthält eine Liste der entsprechenden Waren, sortiert anhand KN-Codes.

Einfuhren mit Ursprung in den EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz) sind ausgenommen, da diese Länder in den europäischen Emissionshandel (ETS) eingebunden sind. Diese Ausnahme gilt aber nicht für Waren mit Ursprung in anderen Drittländern, die über die EFTA-Staaten in die EU eingeführt werden. Entscheidend ist der nicht-präferenzielle Ursprung der Ware, nicht das Versendungsland. 

Welche Informationen muss der CBAM-Bericht enthalten?

Artikel 35 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 listet auf, welche Informationen der CBAM-Bericht enthalten muss:

  • Gesamtmenge jeder Warenart (in Tonnen beziehungsweise Megawattstunden), aufgeschlüsselt nach den Anlagen, in denen die Waren hergestellt wurden, unter Angabe der KN-Codes;
  • tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen pro Tonne Warenart;
  • gesamte indirekte Emissionen;
  • CO2-Preis, der im Ursprungsland für die eingeführte Ware bereits bezahlt wurde, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.

Bei den Emissionen unterscheidet die Verordnung zwischen 

  • direkten Emissionen, die während der Produktion freigesetzt werden,
  • indirekten Emissionen, die bei der Energiebereitstellung entstanden sind,
  • Emissionen aus der Herstellung von Vorprodukten, 
  • grauen Emissionen, die sowohl direkte als auch indirekte Emissionen umfassen.

Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2023/1773 konkretisiert die Berichtspflichten; Anhang I enthält Details zum Berichtsformat und den einzelnen Datenelementen. Die Berechnung der Emissionen hängt von der konkreten Ware ab. Je nach Ware müssen unterschiedliche Herstellungsverfahren und Vorläuferstoffe berücksichtigt werden. Details enthält Anhang III der DVO. Die EU-Kommission bietet hierzu branchenspezifische Schulungen an. 

Die Angaben zu den Emissionen müssen unter anderem folgende Informationen umfassen:

  • Ursprungsland
  • Informationen zur Produktionsanlage (UN Location Code, Firmenname und Adresse der Anlage, geografische Koordinaten)
  • bei Stahl die Identifikationsnummer des Stahlwerks
  • Herstellungsverfahren gemäß Durchführungsverordnung (Anhang II Abschnitt 3)
  • tatsächliche graue Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne je Warenart, berechnet gemäß den Vorgaben in Anhang III 
  • gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß Anhang III

Woher erhalten Unternehmen die Emissionsdaten?

Die Berechnung der Emissionen ist nur mit Daten der Hersteller möglich. Um den Informationsaustausch zwischen Importeur und Lieferant zu erleichtern, stellt die EU-Kommission eine Vorlage zur Verfügung. Zudem gibt es Leitfäden für Importeure und Anlagenbetreiber.

Die Durchführungsverordnung gewährt eine gewisse Flexibilität und sieht bis zum 31. Dezember 2024 unterschiedliche Methoden zur Berechnung der Emissionen vor. Bis zum 30. Juni 2024 ist es möglich, auf Standardwerte zurückzugreifen, sofern die tatsächlichen Daten nicht vorliegen. Diese Ausnahme gilt für die ersten drei Quartalsberichte. Für indirekte Emissionen können in bestimmten Fällen während der gesamten Übergangsphase Standardwerte verwendet werden. 

Wann und wo sind CBAM-Berichte einzureichen?

Der Bericht ist quartalsweise abzugeben. Einführer müssen bis spätestens einen Monat nach Quartalsende den Bericht mit Informationen zum vorherigen Quartal einreichen. Der erste Berichte ist für das vierte Quartal 2023 anzugeben. Frist hierfür ist somit der 31. Januar 2024. Der letzte Bericht für die Übergangsphase ist am 31. Januar 2026 fällig. 

Unternehmen müssen hierfür das CBAM-Übergangsregister nutzen. Dabei handelt es sich um ein Online-Tool, über das die Berichte sowohl erstellt als auch abgegeben werden können. Korrekturen sind bis zu zwei Monate lang möglich. Für die ersten beiden Berichte gilt eine längere Frist, Änderungen sind bis zum 31. Juli 2024 zulässig. 

Was ist bei Rückwaren und Veredelungserzeugnissen zu beachten?

Es besteht keine Berichtspflicht bei Rückwaren und Veredelungserzeugnissen, die im Verfahren der passiven Veredelung in einem Drittland hergestellt wurden. Die Berichtspflicht umfasst jedoch Waren, die in die aktive Veredelung überführt wurden, wenn die daraus entstandenen Veredelungserzeugnisse in den freien Verkehr in der EU eingeführt werden. Das gilt auch dann, wenn das Veredelungserzeugnis nicht vom Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung erfasst ist. Die Berichtspflicht erstreckt sich somit auf die Vormaterialien, sofern diese dem Anwendungsbereich unterliegen.

Was passiert, wenn Einführer keinen CBAM-Bericht abgeben oder der Bericht unvollständig ist?

Die EU-Kommission kann wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängen. Die Durchführungsverordnung sieht hierfür Strafzahlungen in Höhe von zehn bis 50 Euro pro Tonne nicht gemeldete Emissionen vor. Bei der Überwachung arbeitet die Kommission mit den zuständigen nationalen Behörden zusammen: Wenn sie der Auffassung ist, dass ein Bericht unvollständig ist, fordert sie die fehlenden Informationen an. Die Kommunikation mit dem Einführer erfolgt über die nationalen Behörden. Nimmt der Einführer keine Berichtigung vor, kann die Kommission von ihren Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch machen.

Weiterführende Informationen:

Alle Leitfäden, das Template zum Informationsaustausch mit Lieferanten sowie Aufzeichnungen der Schulungen finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission zum CBAM.

Dieser Beitrag gehört zu:

Quelle: Stefanie Eich | GTAI

CBAM – CO2-Grenzausgleichsabgabe

CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist Teil des “Fit for 55“-Klimaschutz-Pakets. CBAM soll vermeiden, dass in der EU hergestellte Produkte durch CO2-intensivere Importe ersetzt werden.

  • Einführung
  • Produktgruppen
  • Funktionsweise des CBAM
  • Ab wann gilt CBAM? 

Einführung

CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) wird große Teile der deutschen Industrie betreffen. Alle Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU), die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff, einige vor- und nachgelagerte (insb. Eisen- und Stahl-) Produkte – in reiner oder verarbeiteter Form – aus Nicht-EU Staaten importieren, fallen unter die Regeln des CBAM.

CBAM soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll “Carbon Leakage” verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht. Die zugrundeliegende Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems ist am 17. Mai 2023 in Kraft getreten. Bereits ab dem 1. Oktober 2023, mit dem Beginn der Übergangsphase, kommen diesbezüglich erste Meldepflichten auf die Unternehmen zu.

Produktgruppen

Von CBAM erfasste Produkte (HS-Codes):
Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
Eisen und Stahl: 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
Düngemittel: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
Strom: 27160000
Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
Wasserstoff: 280410000

Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen.

Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Aktuell sind das Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.

Funktionsweise des CBAM

Bei der Einfuhr der oben genannten Produktgruppen kaufen EU-Importeure Zertifikate, die dem CO2-Preis entsprechen, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären.

Kann ein Nicht-EU-Hersteller nachweisen, dass er bereits einen Preis für das CO2 bezahlt hat, dass bei der Herstellung der eingeführten Ware im Drittland entstanden ist, kann der EU-Importeur sich die entsprechenden Kosten anrechnen lassen. Das CBAM soll für die direkten Emissionen von Treibhausgasen während des Herstellungsverfahrens der betroffenen Produkte gelten.

Die Einführer können beim Ermitteln der Emissionswerte auf Standardwerte der CO2-Emissionen der jeweiligen Waren zurückgreifen, um zu ermitteln, wie viele Zertifikate sie erwerben müssen. Alternativ können sie die für den konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen durch vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellte Nachweise belegen.

Ab wann gilt CBAM? 

CBAM wird schrittweise eingeführt, beginnend mit einer Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025. Während dieser Phase müssen Unternehmen die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren und einen vierteljährlichen Bericht (erstmalig bis spätestens zum 31. Januar 2024) – sog. CBAM-Bericht – einreichen.

Der Bericht enthält Daten bezüglich der Importmenge der direkten und indirekten im EU-Ausland ausgestoßenen CO 2-Emissionen und dem im Herkunftsland möglichen gezahlten CO 2-Preis. Allerdings muss in diesem Zeitraum noch kein finanzieller Ausgleich geschaffen werden.

Ab dem Jahr 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen dann auch die freien Zuteilungen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.

Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

  • Sie importieren in Anhang I der EU-Verordnung genannte Waren,                 
  • bei dieser Ware handelt es nicht um Rückware und
  • es handelt sich nicht um Waren mit Ursprung Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein

Falls alle Fragen mit ja beantwortet werden:

  • Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten.
  • Übergangszeitraum: Zusammenstellung der Importe nach Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte. Technischen Rahmen der Meldung und maßgebliche Standardwerte zusammenstellen.
  • Frühzeitige Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen. Große ausländische Hersteller beschäftigen sich bereits mit dem Thema.
  • Wann lohnt sich eine Berechnung/exakte Ermittlung gemäß Anhang IV der Verordnung, wann ist die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller?
  • Informationen zu diesem Thema verfolgen, es gibt noch erheblichen Klärungsbedarf und wird wahrscheinlich auch noch Änderungen geben.
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nichtpräferenziellen (handelspolitischen) Ursprung dieser Waren kennen. Der Import von Gütern unbekannten Ursprungs funktioniert nicht mehr.

Veranstaltungen zu CBAM

Auf der Website der DIHK sind alle Veranstaltungsangebote der IHK-Organisation zum Thema CO2- Grenzausgleich zusammengestellt. Das Angebot wird ständig aktualisiert.

Weiterführende Informationen finden sie unter anderem auf den folgenden Internetseiten

- Europäischen Kommission (Fragen und Antworten);

- CBAM-Website der EU-Kommission (Verordnungen, Leitfäden, Hinweise auf Webinare);

- Umweltbundesamtes und

- Zollverwaltung.

(mit freundlicher Genehmigung der Verfasser IHK Rhein-Neckar und IHK Stuttgart)

EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten

Brüssel, 21.01.2024. Im Juni 2023 ist die EU-Verordnung Nr. 2023/1115 zur Regelung entwaldungsfreier Lieferketten in Kraft getreten. Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten wird diese ab 30. Dezember 2024 anzuwenden sein. Kleine Unternehmen haben eine 24-monatige Übergangszeit (bis 30. Juni 2025). Ziel der Verordnung ist die Verhinderung weiterer Entwaldung beziehungsweise Waldschädigung als einer der Treiber des Klimawandels. Sie ersetzt die Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010.

  • Relevante Rohstoffe / Erzeugnisse
  • Pflichten der Unternehmen
  • Sorgfaltspflichten
  • Vorbereitungsmaßnahmen
  • Weitere Informationen

Relevante Rohstoffe / Erzeugnisse

Die Verordnung reguliert das Inverkehrbringen und Bereitstellen sogenannter relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse. Zu den relevanten Rohstoffe gehören:

  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz

Unter relevante Erzeugnisse fallen bestimmte, aus den relevanten Rohstoffen hergestellte Waren wie Schokolade, Röstkaffee, Palmöl, Luftreifen aus Kautschuk oder Möbel aus Holz. Die Komplettauflistung findet sich in Anhang I der Verordnung.

Pflichten der Unternehmen

Betroffene Unternehmen müssen sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, gemäß den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und dafür eine Sorgfaltserklärung vorliegt (Artikel 3).

Die Sorgfaltserklärung ist den zuständigen Behörden vor dem Inverkehrbringen des Produkts zu übermitteln. Gemäß Artikel 33 der Verordnung wird dafür ein gesondertes Informationssystem eingerichtet. 

Sorgfaltspflichten

(Artikel 8)

  • Sammlung von Informationen darüber, dass die relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse nicht gegen die Verbote in Artikel 3 verstoßen, u.a. Handelsnamen, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung, Lieferantennamen
  • Risikobewertung und Minimierung auf Basis der gesammelten Daten
  • Einrichtung eines Compliance-Systems bzw. Sorgfaltspflichtregelung mit jährlicher Berichtspflicht (außer kleine und mittlere Unternehmen)
  • Informationspflicht gegenüber nachgelagerten Marktteilnehmern
  • Dokumentationspflicht: 5-jährige Aufbewahrungspflicht  der Nachweise über die Sorgfaltspflichten

Bei Erzeugerländern mit nachgewiesenen geringen Risiken gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten.

Vorbereitungsmaßnahmen

  • Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen von der Verordnung betroffen ist – nutzen Sie dafür die in Anhang I aufgeführte Liste relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse
  • Wenn ja: beginnen Sie rechtzeitig mit der Umsetzung der Maßnahmen – Informationsbeschaffung und Risikobewertung brauchen Zeit!
  • Ermitteln Sie unternehmensinterne Zuständigkeiten
  • Treffen Sie vertragliche Vereinbarungen zur Informationsweitergabe mit Lieferanten
  • Prüfen Sie Vereinfachungsmöglichkeiten, z. B. können Sie andere im Unternehmen etablierte Prüfschritte nutzen oder zusammenfassen, z. B. bezüglich der Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Lieferkettengesetzes (LkSG)?

Weitere Informationen

Quelle: DIHK