Bildungsschecks (Förderung von Qualifizierung für Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen)

Bei der Erstberatung von Existenzgründerinnen und Existenzgründern werden häufig kaufmännische Defizite festgestellt. Mit einer Förderung von Maßnahmen der Qualifizierung und der individuellen Beratung und Begleitung möchte das Land dem entgegenwirken.

Zu diesem Zweck werden an Gründer Bildungsschecks ausgegeben, die einen kaufmännischen Grundkurs fördern und innerhalb von 6 Monaten bei geeigneten Bildungsträgern eingelöst werden können. Bei einer Teilnahmegebühr von 545 Euro (netto) kann mit einer Förderung in Höhe von 80 Prozent ein Zuschuss über 436 Euro (netto) beantragt werden. Der zu leistende Eigenanteil (20 Prozent) beträgt somit 109 Euro (netto). Informationen zu aktuellen Weiterbildungsangeboten finden Sie für Ihre Region unter www.weiterbildung-mv.de.

Ein individuelles Gründungscoaching wird mit bis zu zwei Beratungstagen gefördert. Unternehmensnachfolgen können mit zwei zusätzlichen Beratungs- und Begleitungstage gefördert werden, sofern sich die zusätzlichen Beratungsleistungen auf den unmittelbaren Verhandlungsprozess zwischen Übergabe- und Übernahmeinteressierten beziehen. Für innovative, technologieorientierte Existenzgründungen/Übernahmen können zwei zusätzliche Beratungs- und Begleitungstage gefördert werden, sofern sich die zusätzlichen Beratungsleistungen auf Themen zu gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder auf Patentrecherchen beziehen. Insgesamt ist somit in begründeten Fällen eine Beratungsförderung für maximal sechs Beratungstage möglich.

Pro Beratertag mit acht Zeitstunden können maximal 695 Euro (netto) berücksichtigt werden. Mit der Förderung von 80 Prozent kann pro Tag ein Zuschuss in Höhe von 556 Euro (netto) beantragt werden. Eine Eigenbeteiligung von 20 Prozent, 139 Euro (netto), ist Voraussetzung.

Bewilligungsbehörde für die Bildungsschecks ist die Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH (GSA). Anträge können bei der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.

Gründungszuschuss

Existenzgründerinnen und Existenzgründer, die sich aus der Arbeitslosigkeit selbstständig machen und ALG I-Empfänger sind, können über die Agentur für Arbeit mit einem Gründungszuschuss gefördert werden.

Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen verfügen. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen, der Gründungszuschuss stellt eine Ermessensleistung dar.

Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern.

Die Förderung mit dem Gründungszuschuss gliedert sich in zwei Phasen, die zusammen eine maximale Förderdauer von 15 Monaten ergeben. Spätestens dann muss der Gründer finanziell auf eigenen Füßen stehen.

Die erste Phase der Förderung umfasst 6 Monate. Der Gründer erhält zur Sicherung des Lebensunterhaltes weiterhin monatlich sein individuelles Arbeitslosengeld. Zusätzlich steht ihm eine Pauschale in Höhe von € 300 pro Monat zu, die der sozialen Absicherung bzw. der Sozialversicherungsbeiträge dienen soll.

Die zweite Phase der Förderung umfasst weitere 9 Monate. Bei diesem Baustein des Gründungszuschusses handelt es sich auch um eine Ermessensleistung der Arbeitsagentur. Dieser Zuschuss muss gesondert beantragt werden. Nach Genehmigung erhält der Gründer auch über diesen Zeitraum die Pauschale in Höhe von € 300 pro Monat. Die Arbeitslosengeld-Zahlungen entfallen.

Weiterhin ergibt sich ein neuer Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Dazu muss ein Antrag innerhalb der ersten drei Monate der selbständigen Tätigkeit gestellt werden.

Voraussetzung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder eine sogenannte Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) bezogen hat. Es muss sich dabei nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten handeln; Zeiten der Versicherungspflicht und des Leistungsbezuges werden zusammengerechnet. Grundsätzlich darf die Zeit zwischen beiden Beschäftigten nicht mehr als einen Monat betragen.

Einstiegsgeld

Einstiegsgeld kann bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II für die Dauer von höchstens 24 Monate gezahlt werden. Die Höhe orientiert sich an der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft der Gründerin oder des Gründers.

ALG-II-Empfänger können Einstiegsgeld erhalten, wenn die persönlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Existenzgründung vorliegen und die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist.

Einstiegsgeld und weitere Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen müssen beim Jobcenter beantragt werden. Das Jobcenter entscheidet auch, ob zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (Tragfähigkeitsprüfung) erforderlich ist.

Beim Einstiegsgeld und bei den weiteren Leistungen handelt es sich um eine so genannte Kann-Regelung. Das heißt: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

Darüber hinaus können selbständige ALG-II-Empfänger finanzielle Hilfen bekommen, wenn zu erwarten ist, dass sie ihre Hilfebedürftigkeit dadurch dauerhaft überwinden oder reduzieren. Dies können z.B. Zuschüsse (max. 5.000 Euro) und Darlehen zur Beschaffung von Sachgütern sein oder Beratungsleistungen, z.B. durch Gründungsinitiativen, Unternehmensberater oder Steuerberater.

Mikrodarlehen

Mit dem Mikrodarlehen kann eine vorhabensbezogene Finanzierungslücke von maximal 25.000 EUR gefördert werden. Antragsberechtigt sind Existenzgründerinnen und Existenzgründer vor Aufnahme ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. in der Wachstumsphase bis 36 Monate danach.

Fördervoraussetzungen sind, dass sich der Hauptwohnsitz des Antragstellers und der (zukünftge) Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern befinden, die Tätigkeit im Vollerwerb ausgeübt wird und die notwendige fachliche und und kaufmännische Eignung nachgewiesen werden kann.

Die Förderung erfolgt durch eine festverzinsliche, rückzahlbare Zuwendung, mit einer maximalen Laufzeit von bis zu 6 Jahren, von denen die ersten 12 Monate tilgungsfrei sind und zu einem Zinssatz von 4,00 Prozent.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Mikrodarlehens. Weiter Informationen stehen auf den Seiten der der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung (GSA) zur Verfügung.

Förderung durch Gründungsberatung

Im Rahmen eines einheitlichen Beratungsförderprogramms des Bundes können Unternehmen einen Zuschuss zu Beratungsleistungen erhalten. Das Programm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU" wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und den Europäischen Sozialfonds gefördert.

Durch das Förderprogramm erhalten die Unternehmen einen besseren Zugang zu externen unternehmerischen Know-how. Gerade für Personen die sich selbstständig machen, ist eine gute Begleitung bei unternehmerischen Richtungsentscheidungen essenziell. Professionelle Beratung unterstützt dabei die Erfolgschancen von Gründungen wie auch die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bestehender Unternehmen zu steigern bzw. zu sichern. Die Förderung kann für Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen genutzt werden.

Bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 3.500 Euro beträgt der Fördersatz für die neuen Bundesländer 80 Prozent. Die Zuschusshöhe beträgt somit maximal 2.800 Euro. Je Antragsteller können innerhalb der Geltungsdauer der Förderrichtlinie mehrere in sich abgeschlossene Beratungen gefördert werden, maximal zwei pro Jahr und fünf innerhalb dieser Richtliniendauer, also bis 31. Dezember 2026. Unternehmen, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Jahr nach der Gründung befinden, müssen ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner führen. Der Nachweis in Form eines Bestätigungsschreibens des Regionalpartners ist mit der elektronischen Einreichung des Verwendungsnachweises vorzulegen. Die IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern ist regionaler Ansprechpartner für die Unternehmen.

Die Umsetzung der Beratungsförderung erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Antragstellung erfolgt online über die Antragsplattform des BAFA.