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Finanzanlagenvermittler/Honorar-Finanzanlagenberater

Finanzanlagenvermittler/Honorar-Finanzanlagenberater

Wer im Umfang der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes gewerbsmäßig zu

1. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,

2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,

3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Wer im Umfang der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Es kann nur eine Erlaubnis nach § 34f GewO oder nach § 34h GewO erteilt werden. Zudem besteht die Pflicht, sich unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen zu lassen.

Antragsformulare

1.  Erlaubnis und Registrierung für Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater

2.  Registrierung von Angestellten

Direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sind. Sie sind ebenfalls im Vermittlerregister zu registrieren.

3.   Mitteilung über die Änderung der Registerdaten

4.   Negativerklärung

5.   Gebühren 

Die Gebühren für die Erlaubniserteilung und die Registrierung finden Sie in unserem Gebührentarif.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt unter Downloads.

6.   Datenschutz