Finanzanlagenvermittler/Honorar-Finanzanlagenberater

Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
1. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
4. Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Seit 1. August 2014 bedarf, wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu den o. g. Finanzanlagen Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein, als Honorar-Finanzanlagenberater einer Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 GewO.
Es kann nur eine Erlaubnis nach § 34f GewO oder nach § 34h GewO erteilt werden. Zudem besteht die Pflicht, sich unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen zu lassen.
Antragsformulare
1. Erlaubnis und Registrierung für Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater
- Antrag für natürliche Personen
- Antrag für juristische Personen und Beiblatt juristische Personen
- Beiblatt für Personenhandelsgesellschaften
2. Registrierung von Angestellten
Direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sind. Sie sind ebenfalls im Vermittlerregister zu registrieren.
3. Mitteilung über die Änderung der Registerdaten
4. Negativerklärung
- Negativerklärung nach § 24 FinVermV - Finanzanlagenvermittlung
5. Gebühren
Die Gebühren für die Erlaubniserteilung und die Registrierung finden Sie in unserem Gebührentarif.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt unter Downloads.
6. Datenschutz