Berufsgenossenschaften

Jährlich erleiden mehr als eine Million Menschen bei der Arbeit oder auf dem Weg zur bzw. von der Arbeit einem meldepflichtigen Unfall. Dafür zuständig ist die gesetzliche Unfallversicherung, die neben der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein selbstständiger Zweig der Sozialversicherung ist. Für die gewerbliche Wirtschaft wird die gesetzliche Unfallversicherung von 9 Berufsgenossenschaften (aufgeteilt nach verschiedenen Gewerbezweigen) durchgeführt.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber und soll nach Eintritt eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und Hinterbliebenen entschädigen. Die Entschädigung erfolgt in Form von Geld- und Sachleistungen. Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung ist das 7. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Bei Eintritt eines Arbeitsunfalles müssen Sie unverzüglich Ihre BG in Kenntnis setzen. Dazu gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt (Unfallanzeige) bei Ihrer BG oder im Schreibwarenhandel.

Zu den gesetzlich versicherten Personen zählen grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis stehen. Die Höhe des Einkommens ist dabei ohne Bedeutung. Als selbstständiger Unternehmer, der keine Mitarbeiter beschäftigt, sind Sie nicht in jedem Fall versicherungspflichtig. Nur ein Teil der Berufsgenossenschaften sehen in solchen Fällen eine Versicherungspflicht vor. Bei allen anderen BG können Sie sich und Ihren mitarbeitenden Ehepartner, sofern der kein Gehalt bezieht und somit nicht pflichtversichert ist, freiwillig versichern. Die freiwillige Unfallversicherung erfolgt auf Antrag.

Die Anmeldung Ihres Betriebes zur BG erfolgt im Regelfall über die Gewerbeämter durch Zuleitung der Gewerbeanmeldung. Sie sollten den Landesverband der Berufsgenossenschaften über Ihre Existenzgründung aber innerhalb einer Woche selbstständig informieren. Versicherungsschutz besteht vom ersten Tag Ihrer Gründung bzw. Einstellung von Personal. Sind Sie bei der BG noch nicht erfasst, müssen Sie mit rückwirkender Beitragszahlung bis zur Eröffnung Ihres Unternehmens rechnen. Die Ansprüche der BG auf Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese fällig geworden sind. Vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge können die BG sogar noch bis zu 30 Jahren nach Fälligkeit einfordern.

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung berechnen sich nach der Lohnsumme der Versicherten sowie nach der Gefahrenklasse, der Ihr Unternehmen zugeordnet ist. Diese wiederum ist abhängig von der Anzahl und Schwere der in den einzelnen Gewerbezweigen vorkommenden Arbeitsunfällen. Am Ende des Jahres bzw. zu Beginn des Folgejahres müssen Sie der BG Ihre Lohnsumme mitteilen, jede Neueinstellung oder Entlassung eines Beschäftigten ist anzugeben.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ist derzeit bemüht, den Service für Existenzgründer zu verbessern. Seit kurzem bietet sie deshalb für Unternehmer ein Meldeformular zur gesetzlichen Unfallversicherung als Download an, mit welchem die Meldepflicht nach § 192 Abs. 1 SGB VII leicht erledigt werden kann. Weiterhin wurden für Existenzgründer Informationen zusammengestellt, wie ein Unternehmen angemeldet werden muss. 

Als weiteren Service bieten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine bundesweit einheitliche Rufnummer für allgemeine Informationen an. Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 6050404 werden allgemeine Fragen zu Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten beantwortet. Unternehmer oder Existenzgründer, die nicht wissen, welcher Unfallversicherungsträger für sie zuständig ist, können diesen bei der Infoline erfragen und sich bei Bedarf weiterverbinden lassen.

Die Kontaktdaten der Berufsgenossenschaften/Unfallkassen und Landesverbände finden Sie hier.