Unterrichtung zum Betreiben einer Schank- und Speisewirtschaft

Eine Gaststättenerlaubnis wird erst dann erteilt, wenn der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes (GastG) anhand einer Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung nachweisen kann, dass er über die Grundzüge der lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.

Gewerbetreibende können von der Gaststättenunterrichtung freigestellt werden, sofern sie bereits eine Ausbildung in der Gastronomie mit einer Prüfung vor einer IHK abgeschlossen haben und die Inhalte der Gaststättenunterrichtung Gegenstand der Ausbildung und Prüfung waren.

Ziel der Unterrichtung

Wer eine Gaststätte betreiben will, kommt täglich mit Lebensmitteln in Kontakt. Er/sie muss wissen, wie Lebensmittel zu behandeln oder aufzubewahren sind und nach welchen Hygieneregeln er/sie zu handeln hat.

Die Gaststättenunterrichtung dient dem Schutz der Gäste vor Gesundheitsschäden, die sich aus der Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Gaststättengewerbe ergeben können sowie dem Schutz vor Täuschung und Irreführung.

Für die künftigen Gastronomen bietet die Unterrichtung eine hervorragende Informationsmöglichkeit, sich mit den grundlegenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen. Werden die Regeln im Geschäftsbetrieb konsequent befolgt, müssen bei späteren Kontrollen keine Beanstandungen und Bußgelder befürchtet werden.

Inhalt der Unterrichtung

Die Unterrichtung erfolgt auf der Grundlage des Gaststättengesetzes § 4 Abs. 1. Die Schwerpunkte der Unterrichtung sind die lebensmittelrechtlichen Vorschriften für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen sowie die Grundzüge

  • der Hygienevorschriften einschließlich des Bundesinfektionsschutzgesetzes,
  • HACCP-Konzept und betriebliche Eigenkontrolle,
  • des Lebensmittelgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen,
  • des Fleischbeschaugesetzes und der darauf gestützten Verordnungen,
  • des Milchrechtes,
  • des Getränkerechtes, insbesondere des Weinrechtes und des Bierrechtes,
  • des Getränkeschankanlagenrechtes,
  • Jugendschutz und Alkohol

Dauer der Unterrichtung

Die Unterrichtung dauert inklusive Pausen vier Zeitstunden und findet in der Regel einmal im Monat statt.

Die Bescheinigung über die Teilnahme an der Unterrichtung wird unmittelbar im Anschluss an die Veranstaltung übergeben. Sie gilt bundesweit und unbefristet.

Wie?

Die Unterrichtung findet in deutscher Sprache statt. Die Themengebiete werden nicht nur vorgetragen, sondern erfordern Ihre aktive Mitarbeit. Es wird vorausgesetzt, dass fremdsprachige Teilnehmer über so ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, dass sie der Unterrichtung in vollem Umfang folgen können. Falls sich herausstellt, dass ihre deutschen Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um dem Unterricht folgen zu können, werden sie zur Unterrichtung nicht zugelassen.

Kosten für die Unterrichtung

Teilnahmegebühr: 96,00 Euro

Beachten Sie bitte, dass die Unterrichtung nur dann möglich ist, wenn eine ausreichende Anzahl von Teilnehmern vorhanden ist.

Ausnahmeregelung

Ausnahmeregelungen gelten für Inhaber, die in einer bestimmten Berufsausbildung oder Weiterbildung eine Abschlussprüfung nachweisen können. Dabei werden die Daten angegeben, ab denen auf der Grundlage der jeweiligen Aus- und Weiterbildungsordnungen die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermittelt werden. Soweit kein Datum angegeben ist, sind die Abschlüsse unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung anzuerkennen.

Ausnahmen von der Gaststättenunterrichtung nach Nr. 3.4 GastUVwV

Termine

08.04.2024, 09:00 - 13:00 Uhr in Greifswald

21.05.2024, 09:00 - 13:00 Uhr in Neubrandenburg

10.06.2024, 09:00 - 13:00 Uhr in Greifswald

03.07.2024, 09:00 - 13:00 Uhr in Neubrandenburg

06.08.2024, 09:00 - 13:00 Uhr in Greifswald

18.09.2024, 09:00 - 13:00 Uhr in Neubrandenburg

07.10.2024, 09:00 - 13:00 Uhr in Greifswald

20.11.2024, 09:00 - 13:00 Uhr in Neubrandenburg

09.12.2024, 09:00 - 13:00 Uhr in Greifswald