Asien und Ozeanien

Der wirtschaftliche Aufschwung in vielen Ländern Asiens hat auch zu einer Belebung der Handelsbeziehungen mit Mecklenburg-Vorpommern geführt. Ein intensiver wirtschaftlicher Austausch besteht insbesondere mit China und Saudi-Arabien, aber auch mit Japan, Südkorea und zunehmend der Islamischen Republik Iran.

Die IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern informiert Sie auf diesen Seiten über wirtschaftsrelevante Entwicklungen und Neuerungen von handelspolitischer Bedeutung in den Ländern Asiens und Ozeaniens. Gerne stehen wir Ihnen auch für Rückfragen zur Verfügung!

RCEP tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft

Australien und Neuseeland haben das Freihandelsabkommen Regional Comprehensive Economic Partnership Agreement (RCEP) am 2. November 2021 ratifiziert. Damit sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gemäß Art. 20.6 erfüllt, weil nun sechs der zehn ASEAN-Staaten und drei der übrigen Vertragspartner ratifiziert haben. RCEP kann zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Das Abkommen gilt zunächst nur für die Staaten, die es bereits ratifiziert haben. Das sind die ASEAN-Staaten Brunei-Darussalam, Kambodscha, Laos, Singapur, Thailand und Vietnam sowie Australien, China, Japan und Neuseeland. Für die restlichen Vertragsstaaten Indonesien, Malaysia, Myanmar und die Philippinen sowie für Südkorea tritt es 60 Tage nach deren Ratifizierung in Kraft.

Quelle: Germany Trade & Invest (GTAI)

In Asien entsteht die größte Freihandelszone der Welt

Am 15. November 2020 haben 15 Staaten aus Asien-Pazifik die Regional Comprehensive Economic Partnership unterzeichnet. Gemeinsam stehen sie für knapp 30 Prozent des Welthandels.

Nach acht Jahren Verhandlungen wurde das Abkommen über eine umfassende regionale Wirtschaftspartnerschaft (Regional Comprehensive Economic Partnership – RCEP) anlässlich des 37. Gipfeltreffens der ASEAN-Staaten (Brunei Darussalam, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam) am 15. November 2020 unterschrieben. Neben den 10 Staaten der südostasiatischen Staatengemeinschaft gehören deren Dialogpartner China, Japan, Südkorea sowie Australien und Neuseeland zu den Unterzeichnerstaaten.

Indien als weiterer Dialogpartner hatte von Anfang an mit verhandelt, war aber Ende 2019 aus den Verhandlungen ausgestiegen, vor allem, weil es mit dem geforderten Zollabbau eine Überflutung des Marktes mit chinesischen Waren befürchtete. Indien ist aber weiterhin im Rahmen eines seit 2010 geltenden Freihandelsabkommens mit den ASEAN-Staaten verbunden.

Das umfassende RCEP-Abkommen enthält auf 510 Seiten und einer Vielzahl von Anhängen Regelungen zum grenzüberschreitenden Warenverkehr innerhalb der Freihandelszone, zu Handelserleichterungen, sanitären und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen, technischen Vorschriften, handelspolitischen Schutzmaßnahmen, Dienstleistungen und Investitionen, elektronischem Handel, geistigem Eigentum und Wettbewerb.

Mehr dazu finden Sie bei Germany Trade & Invest (GTAI) unter diesem Link.

 

China: Visumbefreiung für Staatsangehörige aus Deutschland und weiteren fünf Ländern

Laut Mitteilung der Botschaft der VR China in Berlin können u.a. deutsche Staatsangehörige, die über einen gültigen gewöhnlichen Reisepass verfügen, vom 01.12.2023 bis zum 30.11.2024 Visafreiheit genießen, wenn die Reise folgenden Zwecken dient: geschäftliche Tätigkeiten, Tourismus, Besuch bei Familie und Freunden sowie bei Transitreisen und der Aufenthalt maximal 15 Tage nach Einreise in die Volksrepublik China dauert.

Die Visumpflicht bleibt, wenn der Reisezweck über die obenerwähnten hinausgeht und der jeweilige Aufenthalt länger als 15 Tage dauert.

Den genauen Wortlaut der Mitteilung finden Sie auf der Internetseite der chinesischen Botschaft.

 

Kompetenzzentrums für Ernährung und Landwirtschaft Vereinigte Arabische Emirate (VAE), Oman, Katar, Kuwait und Irak

Die Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer (AHK) wurde zum 1. Oktober 2021 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mit der Einrichtung eines „Kompetenzzentrums für Ernährung und Landwirtschaft“ für die Standorte Vereinigte Arabische Emirate (VAE), Oman, Katar,Kuwait und Irak beauftragt. Das Kompetenzzentrum verfolgt das Ziel, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Bereich Ernährung (Landwirtschaft und verarbeite Lebensmittel) zwischen Deutschland und den benannten fünf Ländern der Golfregion zu fördern.

Das Kompetenzzentrum dient als Informations-, Netzwerk und Beratungsplattform, sowie als zentrale Anlaufstelle für die Wirtschaft aus den Branchen Landtechnik, Getränke, Süß- und Zuckerwaren, Obst & Gemüse, Getreide/ Ölsaaten/ Mühlenprodukte, Fleisch/ Vieh/ Fisch, Sonstige Lebensmittel, Feinkost/ Bio/ Convenience Food, Milch/ Käse/ Eier, sowie Back- und Teigwaren.

Zu den Hauptaufgaben des Kompetenzzentrums gehören unter anderem:

  • Schaffung von Markttransparenz (Sammlung, Bewertung, Kommunikation) für deutsche Unternehmen
  • Unterstützung durch Dienstleistungen in den Bereichen Marktinformation und Markteintritt für deutsche Unternehmen
  • Förderung der deutschen Landtechnik und Lebensmittel auf den Märkten (Veranstaltungen, Aktivitäten, Projekte)
  • Kommunikations- und Kooperationsplattform mit lokalen Partnern (Netzwerk, Austausch) und Erweiterung der eigenen Datenbank

Im Rahmen der Kompetenzstelle wird Ende Dezember der erste Newsletter mit Infos zu Neuigkeiten, Veranstaltungen, Messen versandt. Der Newsletter wird ab sofort einmal im Quartal ausgesandt.  

Bei Interesse melden Sie sich gern zum AKS-Newsletter an unter: agriandfood(at)ahkuae.com.

 

"The New China Story": Winning Strategies and Risk Mitigation Measures for German Companies in China

Die Auslandshandelskammern in Festlandchina haben mit The New China Story – Short-Term Instability, Long-Term Strength“ eine Publikation veröffentlicht, die Unternehmen eine Hilfestellung dabei sein soll, sich im aktuellen China-Geschäft strategisch neu zu orientieren. Die Publikation liegt in englischer Sprache vor.

 

Chinas Regionen – Auf dem Sprung zu Industrie 4.0

Die veröffentlichte Studie zum Thema: "Chinas Regionen – Auf dem Sprung zu Industrie 4.0" wurde gemeinsam von Germany Trade & Invest (GTAI) und der Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) erarbeitet. Die Publikation gibt umfangreiche Einblicke in den aktuellen Stand der Digitalisierung innerhalb Chinas führender Industrieregionen – unterlegt mit zahlreichen Daten und Fakten. Sie steht zum Download bereit.

 

EU-Kommission startet Sanktionsberatung für Handel mit Iran

Der Service richtet sich vor allem an kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Ziel der EU-Kommission ist es, KMU bei der Durchführung ihres Irangeschäfts zu unterstützen und für Rechtssicherheit im Handel mit dem Iran zu sorgen. Dazu wurden zwei Online-Plattformen eingerichtet:

  • Die Sanktionsberatung bietet allgemeine, unverbindliche Orientierungshilfe, ob die EU-Sanktionen gegenüber Iran bei geplanten Geschäftsprojekten greifen. Sie basiert auf einem online Fragebogen.
  • Der Helpdesk zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht hilft bei der Überprüfung, ob bestimmte Vorhaben mit den EU-Sanktionen vereinbar sind.

Leitfäden und Webinare ergänzen das Angebot.

Quelle:
EU Kommission 

China: Registrierung von ausländischen Lebensmittelherstellern ab 1. Januar 2022

Ein neuer Erlass der chinesischen Generalzolldirektion verpflichtet Hersteller von Lebensmitteln, die nach China liefern wollen, sich beim chinesischen Zoll zu registrieren.

In China treten zum 1. Januar 2022 neue Bestimmungen für die Einfuhr von Lebensmitteln in Kraft. Hersteller von Lebensmitteln, die ihre Ware nach China verkaufen, müssen dann beim chinesischen Zoll registriert sein. Das gilt auch für Firmen, die diese Waren verarbeiten oder lagern (Art. 2 des Erlasses der chinesischen Generalzolldirektion).

Voraussetzungen für die Registrierung sind in Art. 5 geregelt. Der chinesische Zoll muss das staatliche System der Lebensmittelüberwachung des Exportlandes als gleichwertig anerkennen (Art. 5 Abs. 1). Hersteller müssen nachweisen, dass die Lebensmittel chinesische Vorschriften einhalten (Art. 5 Abs. 3). Lebensmittelüberwachungsbehörden des Herstellungslandes müssen gegenüber dem chinesischen Zoll eine Empfehlung für den Hersteller abgeben (Art. 6, Satz 1 und Art. 7). Der chinesische Zoll ist berechtigt, Bezugsquellen, Produktions- und Verarbeitungstechniken sowie historische Daten zur Lebensmittelsicherheit, Kundendaten und Ernährungsgewohnheiten abzufragen (Art. 6, Satz 2).

Für die Registrierung der Hersteller folgender Produkte wird die Mitwirkung der Lebensmittelüberwachungsbehörden des Herstellungslandes gefordert (Art. 7): Fleisch und Fleischprodukte, Waren der Aquakultur, Molkereiwaren, Vogelnester, Produkte von Bienen, Eier und Eiprodukte, essbare Fette und Öle, gefüllte Nudeln, Getreide, industrielle Getreidepulver und Malz, frische und getrocknete Gemüse, getrocknete Bohnen und Gewürze, Nüsse und Saaten, ungeröstete Kaffee- und Kakaobohnen sowie diätetische Lebensmittel. Artikel 8 regelt die Mitwirkungspflichten der Lebensmittelüberwachungsbehörden des Herstellerlandes. Darunter eine Bestätigung, dass der Hersteller die Bestimmungen des chinesischen Regelwerks erfüllt (Art. 8 Abs. 4).

Die Hersteller aller anderen Waren können sich ohne die Mitwirkung der Lebensmittelüberwachungsbehörden des Herstellungslandes direkt beim chinesischen Zoll registrieren (Art. 9). Erforderlich sind Angaben wie Name und Adresse des Unternehmens, rechtliche Vertreter und Kontaktpersonen, Registrierung im Heimatland, Angaben zum Lebensmittel, zu Produktion, Produktionskapazitäten und „anderes“ (Art. 10). Sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen hinsichtlich der Registrierung bestehen, gehen diese vor (Art. 11).

Gem. Art. 13 kann der chinesische Zoll die Angaben im Zusammenhang mit der Registrierung schriftlich, über Video oder durch einen Besuch vor Ort beim Hersteller überprüfen. Dies kann auch durch Dritte geschehen.

Sofern die Registrierung beim chinesischen Zoll erfolgreich war, müssen die Waren, die nach China geliefert werden auf der inneren und äußeren Verpackung mit der Registrierung gekennzeichnet sein (Art. 15). Die Registrierung selbst ist fünf Jahre lang gültig (Art. 16). Der chinesische Zoll wird eine Liste der registrierten, ausländischen Lebensmittelhersteller veröffentlichen (Art. 17).

Weitere Verfahrensregeln sind in den Artikeln 18 bis 28 geregelt.
Die englische Übersetzung des Erlasses durch die EU finden Sie hier.

(GTAI)

 

Oman führt Umsatzsteuer im April 2021 ein

Auch Importe werden mit der neuen Steuer belastet.

Als vierter Staat des Golfkooperationsrates führt Oman eine Umsatzsteuer in Höhe von fünf Prozent ein. Startschuss soll am 16. April 2021, 180 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt, sein. Der Regelsatz in Höhe von fünf Prozent wird auch auf Einfuhren in das Sultanat erhoben. Einige Lieferungen und Leistungen sind hiervon ausgenommen.

Zum Golfkooperationsrat (GCC) gehören neben dem Oman auch Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, Katar und Bahrain. 

Weitere Informationen:

Oman Royal Decree No. 121/2020 promulgating the Value Added Tax Law

Mehrwertsteuer im Golfkooperationsrat: aktueller Stand

(Quelle: GTaI vom 28.10.2020)