Warenimport in die EU
Grundsätzlich ist die Einfuhr von Waren in die Bundesrepublik Deutschland genehmigungsfrei! In Ausnahmefällen jedoch – z.B. bei bestimmten Waren oder bei Einfuhren aus bestimmten Ursprungsländern – kann eine Einfuhrgenehmigung gefordert werden. Es sollte deshalb bei Importen zunächst geprüft werden, ob eine Genehmigung für deren Einfuhr benötigt wird.
Darüber hinaus gibt es einige Erzeugnisse, deren Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland gänzlich verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist. Das gilt beispielsweise für besonders geschützte Tierarten, Pflanzen oder daraus hergestellte Produkte (z. B. Elfenbein, besondere Orchideen, seltene Vögel). Gleiches giIt für nicht zugelassene Inhaltsstoffe, die beispielsweise in Arznei- oder Lebensmitteln enthalten sein können.
Aktuell geltende Importverbote oder -beschränkungen können auf den Interseiten des elektronischen Zolltarifs oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingesehen werden.
CBAM – CO2-Grenzausgleichsabgabe
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist Teil des “Fit for 55“-Klimaschutz-Pakets. CBAM soll vermeiden, dass in der EU hergestellte Produkte durch CO2-intensivere Importe ersetzt werden.
- Einführung
- Produktgruppen
- Funktionsweise des CBAM
- Ab wann gilt CBAM?
Einführung
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) wird große Teile der deutschen Industrie betreffen. Alle Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU), die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff, einige vor- und nachgelagerte (insb. Eisen- und Stahl-) Produkte – in reiner oder verarbeiteter Form – aus Nicht-EU Staaten importieren, fallen unter die Regeln des CBAM.
CBAM soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll “Carbon Leakage” verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht. Die zugrundeliegende Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems ist am 17. Mai 2023 in Kraft getreten. Bereits ab dem 1. Oktober 2023, mit dem Beginn der Übergangsphase, kommen diesbezüglich erste Meldepflichten auf die Unternehmen zu.
Produktgruppen
Von CBAM erfasste Produkte (HS-Codes):
Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
Eisen und Stahl: 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
Düngemittel: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
Strom: 27160000
Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
Wasserstoff: 280410000
Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen.
Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Aktuell sind das Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.
Funktionsweise des CBAM
Bei der Einfuhr der oben genannten Produktgruppen kaufen EU-Importeure Zertifikate, die dem CO2-Preis entsprechen, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären.
Kann ein Nicht-EU-Hersteller nachweisen, dass er bereits einen Preis für das CO2 bezahlt hat, dass bei der Herstellung der eingeführten Ware im Drittland entstanden ist, kann der EU-Importeur sich die entsprechenden Kosten anrechnen lassen. Das CBAM soll für die direkten Emissionen von Treibhausgasen während des Herstellungsverfahrens der betroffenen Produkte gelten.
Die Einführer können beim Ermitteln der Emissionswerte auf Standardwerte der CO2-Emissionen der jeweiligen Waren zurückgreifen, um zu ermitteln, wie viele Zertifikate sie erwerben müssen. Alternativ können sie die für den konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen durch vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellte Nachweise belegen.
Ab wann gilt CBAM?
CBAM wird schrittweise eingeführt, beginnend mit einer Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025. Während dieser Phase müssen Unternehmen die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren und einen vierteljährlichen Bericht (erstmalig bis spätestens zum 31. Januar 2024) – sog. CBAM-Bericht – einreichen.
Der Bericht enthält Daten bezüglich der Importmenge der direkten und indirekten im EU-Ausland ausgestoßenen CO 2-Emissionen und dem im Herkunftsland möglichen gezahlten CO 2-Preis. Allerdings muss in diesem Zeitraum noch kein finanzieller Ausgleich geschaffen werden.
Ab dem Jahr 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen dann auch die freien Zuteilungen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.
Wie können sich Unternehmen vorbereiten?
- Sie importieren in Anhang I der EU-Verordnung genannte Waren,
- bei dieser Ware handelt es nicht um Rückware und
- es handelt sich nicht um Waren mit Ursprung Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein
Falls alle Fragen mit ja beantwortet werden:
- Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten.
- Übergangszeitraum: Zusammenstellung der Importe nach Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte. Technischen Rahmen der Meldung und maßgebliche Standardwerte zusammenstellen.
- Frühzeitige Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen. Große ausländische Hersteller beschäftigen sich bereits mit dem Thema.
- Wann lohnt sich eine Berechnung/exakte Ermittlung gemäß Anhang IV der Verordnung, wann ist die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller?
- Informationen zu diesem Thema verfolgen, es gibt noch erheblichen Klärungsbedarf und wird wahrscheinlich auch noch Änderungen geben.
- Sorgen Sie dafür, dass Sie den nichtpräferenziellen (handelspolitischen) Ursprung dieser Waren kennen. Der Import von Gütern unbekannten Ursprungs funktioniert nicht mehr.
Veranstaltungen zu CBAM
Auf der Website der DIHK sind alle Veranstaltungsangebote der IHK-Organisation zum Thema CO2- Grenzausgleich zusammengestellt. Das Angebot wird ständig aktualisiert.
Weiterführende Informationen finden sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission.
(mit freundlicher Genehmigung der Verfasser IHK Rhein-Neckar und IHK Stuttgart)