Beschäftigung von ukrainischen Geflüchteten

Ihre Stellenangebote für ukrainische Geflüchtete

Hilfe bei der Jobsuche erhalten aus der Ukraine Geflüchtete bei der Bundesagentur für Arbeit. Sie bietet unter der Rufnummer 0911 178-7915 telefonische Beratung auf Ukrainisch oder Russisch an. Dieser Service ist zu den folgenden Zeiten zu erreichen: Montag bis Donnerstag: 08:00 – 16:00 Uhr und Freitag: 08:00 – 13:00 Uhr. Die Agenturen für Arbeit vor Ort unterstützen bei der Suche nach einer passenden Arbeit und vermitteln konkrete Jobangebote. Bewerbungskosten, Kosten für Coachings und Lehrgänge können u. U. übernommen werden. Für Auskünfte in deutscher Sprache stehen die Servicerufnummern 0800 4 555500 (für Arbeitnehmer) und 0800 4 555520 (für Arbeitgeber) zur Verfügung.

Auch das Stellenportal mv4you – Ukraine unterstützt geflüchtete Ukrainer und Ukrainerinnen bei der Stellensuche in MV und bietet den Unternehmen im Land die Möglichkeit, ihre offenen Stellen gezielt dieser Personengruppe anzubieten. Ukrainische Arbeitssuchende können sich von einer ukrainisch sprechenden Mitarbeiterin zu den Stellenanzeigen beraten lassen. Das Wirtschaftsministerium weist darauf hin, dass nur Stellenangebote aufgenommen werden, die auf gute und faire Beschäftigungsbedingungen geprüft worden sind.

 

Dürfen ukrainische Geflüchtete eine Ausbildung absolvieren?

Mit dem vorübergehenden Schutz (§24 AufenthG; Massenzustromrichtlinie) haben ukrainische Geflüchtete einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie dürfen somit auch eine Ausbildung absolvieren. Die Massenzustromrichtlinie ermöglicht einen Aufenthalt bis zu drei Jahren. Der Aufenthaltsgrund wird jährlich geprüft.

Um das Abschließen einer Ausbildung zu ermöglichen, kann der Aufenthaltstitel auch gewechselt werden. Das Ministerium des Innern, für Bau und Heimat weist auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung (§ 16a AufenthG) hin.

Ist eine Arbeitsaufnahme in Deutschland möglich?

Ja, bereits mit dem vorläufigen Dokument (Fiktionsbescheinigung) nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erhalten Schutzsuchende aus der Ukraine durch die zuständige Ausländerbehörde auch die Erlaubnis zum Arbeiten. Dieses vorläufige Dokument der Ausländerbehörde und dann später die Aufenthaltserlaubnis muss mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" versehen sein. Damit kann in Deutschland grundsätzlich jeder Beschäftigung nachgegangen werden. Bei nicht reglementierten Berufen ist es für die Arbeitsaufnahme in diesen Berufen nicht notwendig, dass die im Ausland erworbenen Berufsabschlüsse in Deutschland anerkannt sind. Bei reglementierten Berufen ist die Anerkennung des ausländischen Studien- oder Berufsabschlusses dagegen Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme in diesen Berufen. Eine laufend aktualisierte Liste mit allen reglementierten Berufen finden Sie hier ebenso wie Informationen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen. Weitere Informationen zur Anerkennung von reglementierten Berufen finden Sie im Atlas Anerkennung MV und in der Datenbank Anabin

Es ist auch möglich eine Ausbidlung zu beginnen, als Leiharbeiternehmerin oder Leiharbeitnehmer zu arbeiten, ein eigenes Unternehmen zu gründen oder freiberuflich zu arbeiten.

Sollten Personen noch vom visumsfreien Aufenthalt profitieren, gilt ein Arbeitsverbot.