Warenexport aus der EU

Warensendungen, die die Europäische Union verlassen und in sog. Drittländer ausgeführt werden, werden unter dem Begriff Export zusammengefasst.

Bei der Abwicklung von Exportgeschäften sind zahlreiche Vorschriften zu beachten über die Sie Ihre IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern gerne informiert. Dazu gehören im Wesentlichen der Zollkodex der Europäischen Union und die Zollkodex-Durchführungsverordnung sowie das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung , die Vorschriften der Bundesfinanzverwaltung, Exportkontroll- und Embargovorschriften, das Umsatzsteuerrecht sowie individuelle Vorschriften und Tarife der Drittländer.

ATLAS - Ausfuhr: Verordnung (EU) Nr. 833/2014

über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; Hinweis zu der Codierung Y873

Mit der Codierung Y873 erklärt der Anmelder in der Ausfuhranmeldung, dass die Güter nicht durch das Gebiet Russlands befördert werden.

Die Negativcodierung Y873 kann z.B. angemeldet werden bei der Ausfuhr von Gütern und Technologien, für die ein Durchfuhrverbot durch das Hoheitsgebiet Russlands gilt (z.B. für Dual-use-Güter gemäß Artikel 2 Abs. 1a VO (EU) Nr. 833/2014, in Anhang VII aufgeführte Güter und Technologien (Artikel 2a Abs. 1a VO (EU) Nr. 833/2014), Feuerwaffen, dazugehörige Teile und wesentliche Komponenten sowie Munition (Artikel 2aa Abs. 1a VO (EU) Nr. 833/2014), in Anhang XI aufgeführte Güter und Technologien (Artikel 3c Abs. 1a VO (EU) Nr. 833/2014), in Anhang XXXVII aufgeführte Güter und Technologie (Artikel 3k Abs. 1a VO (EU) Nr. 833/2014)). Die Anmeldung der Codierung Y873 kann auch sinnvoll sein, wenn sonstige Güter in Länder in unmittelbarer Nähe zu Russland ausgeführt werden sollen.

Genehmigungspflichten nach der Dual-use-VO bzw. die weiteren Embargobeschränkungen bleiben unberührt.

Quelle: ITZBund (ATLAS – Info 0564/24)

ATLAS - Ausfuhr: Unionsansässigkeit von Beteiligten

Der Anmelder und ggf. sein Zollvertreter sowie der zollrechtliche Ausführer müssen grundsätzlich in der Union ansässig sein.

Die Unionsansässigkeit ist gegeben, wenn die Person seinen eingetragenen Sitz oder gewöhnlichen Wohnsitz, seinen Hauptsitz oder seine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union hat (Artikel 5 Nr. 31 UZK).

Kennzeichen zur Ansässigkeit im Zollgebiet der Union

Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit Sitz in einem Drittland, die eine ständige Niederlassung in der Union hat, ist sicherzustellen, dass in den Beteiligtenstammdaten das „Kennzeichen Ansässigkeit im Zollgebiet der Union“ hinterlegt ist. Mit dem Einsatz einer für das AES-Release 3.0 zertifizierten Teilnehmersoftware sind Ausfuhranmeldungen somit auch dann möglich, wenn sich der Hauptsitz im Drittland, die ständige Niederlassung in der EU befindet. Auf ATLAS-Info 0306/22 wird Bezug genommen.

• Deutsche EORI-Nummern

Eine Person gilt als im Zollgebiet ansässig, wenn sie eine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union nach Art. 5 Nr. 32 UZK hat. Ist das Kennzeichen zur Ansässigkeit im Zollgebiet der Union in den EORI-Stammdaten noch nicht hinterlegt worden und ist der Inhaber der EORI-Nummer der Ansicht, eine ständige Niederlassung im Sinne des UZK zu besitzen, ist von diesem ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsnummer (über das Zoll-Portal oder im Ausfallverfahren über den Vordruck 0870b) für seine deutsche Niederlassung zu stellen. In dem Antrag ist vom Beteiligten zu erklären, dass es sich bei der Niederlassung um eine ständige Niederlassung handelt. Das Stammdatenmanagement lässt anknüpfend über das zuständige Hauptzollamt prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ständige Niederlassung gem. Art. 5 Nr. 32 UZK vorliegen. Bei positiver Entscheidung wird die Ansässigkeit in den EORI-Stammdaten vermerkt.

• EORI-Nummer aus anderen Mitgliedstaaten

Auch hier gilt: Ist der Inhaber der EORI-Nummer der Ansicht, eine ständige Niederlassung im Sinne des Art. 5 Nr. 32 UZK zu besitzen, ist diese prüfen zu lassen, jedoch von dem Mitgliedstaat, in dem sich die ständige Niederlassung befindet. Bei einer Stattgabe ist dieser Mitgliedstaat für die Erteilung einer EORI-Nummer zuständig, so dass die Ansässigkeit in dessen Daten vermerkt werden kann.

WICHTIG: Das verfügen über zwei EORI-Nummern ist nicht zulässig (Artikel 7 Abs. 2 UZK-IA). Führt die Beantragung der Unionsansässigkeit zur Vergabe einer neuen EORI-Nummer, ist die bisherige EORI-Nummer vom Mitgliedstaat beenden zu lassen. Für die Beantragung einer EORI-Nummer in Deutschland aufgrund einer ständigen Niederlassung in Deutschland wird folgendes Vorgehen empfohlen: Zunächst sollte die Anerkennung der ständigen Niederlassung geprüft werden, bevor die bisherige EORI Nummer im anderen Mitgliedstaat beendet wird. Zudem sind alle laufenden Vorgänge - mit der bisherigen EORI-Nummer - vor deren Beendigung abzuschließen. Erst dann kann mit der neu erteilten EORI-Nummer angemeldet werden.

Quelle: ITZBund (ATLAS – Info 0531/23)

Zoll: Nationale Sammelnummern wieder einsetzbar

Nationale Sammelnummern der Position 9990 konnten seit September 2022 nur noch in der Intrastat verwendet werden. Im Ausfuhrverfahren und im Versandverfahren waren sie nur noch eingeschränkt einsetzbar. Nun wurde die entsprchende Codeliste ausgetauscht.

Das bedeutet:

  • Nationale Sammelnummern können verwendet werden, auch wenn der Ausfuhr ein Versandverfahren folgt.
  • Ohne Versandverfahren können diese 9990er auch verwendet werden. In diesem Fall sollte eine deutsche Grenzzollstelle eingetragen werde, auch wenn die Ausfuhr mutmaßlich über einen anderen EU-Staat erfolgt

Die Information wurde in der ATLAS-Info 0505/2023 Punkt 5 ATLAS-Versandverfahren neben weiteren technischen Änderungen veröffentlicht.

 

Zoll: Elektronische Antragstellung für vUAs des Zoll, REX, EA und die buchmäßige Trennung seit 15. Dezember 2022 über das Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) möglich

Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes ist die Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" ab 15. Dezember 2022 im Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) verfügbar.

Damit haben Wirtschaftsbeteiligte die Möglichkeit, nachfolgend genannte Anträge online auszufüllen und medienbruchfrei an ihr zuständiges Hauptzollamt zu übermitteln:

  • 0305_online "Online-Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft (vUA)"
  • 0441a_online "Online-Antrag auf Bewilligung der buchmäßigen Trennung (bT)"
  • 0442_online "Online-Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer (REX)"
  • 0448a_online "Online-Antrag auf Bewilligung als ermächtigter Ausführer (EA)"

Für den Zugang zur Dienstleistung "Warenursprung und Präferenz" ist ein ELSTER-zertifiziertes Geschäftskundenkonto im Bürger- und Geschäftskundenportal erforderlich.

Der Antrag wird aufgrund der Angaben direkt an das örtlich und sachlich zuständige Hauptzollamt übermittelt. Dabei ist es möglich, erforderliche Unterlagen ebenfalls mit dem Antrag online zu übermitteln.

Der abschließende Bescheid wird nach der Antragsbearbeitung digital im persönlichen Postfach des Antragstellers im Bürger- und Geschäftskundenportal zur Verfügung gestellt.

Warenursprung und Präferenzen im Bürger- und Geschäftskundenportal

Quelle: zoll.de

Keine mündlichen Ausfuhranmeldungen

Die Generalzolldirektion informiert, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage in Afghanistan und zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 vom 1. August 2011 enthaltenen unmittelbaren und mittelbaren Bereitstellungsverbote ab sofort alle Ausfuhrsendungen mit Waren zu kommerziellen Zwecken nach Afghanistan in das zweistufige Ausfuhrverfahren zu überführen sind (Art. 142 Buchstabe c) UZK-DA). Die Möglichkeit der Abgabe einer mündlichen/konkludenten Ausfuhranmeldung ist damit für diese Ausfuhrsendungen ausgeschlossen. Dies gilt auch für kommerzielle Post- und Expressgutsendungen.

Quelle: DIHK e.V.

Erforderliche Zertifikate für die ägyptische Zollabfertigung

Exporteure, die ihre Produkte nach Ägypten versenden möchten, müssen sich über die verschiedenen Arten von Zertifikaten im Klaren sein, die für die Zollabfertigung erforderlich sind. Diese Zertifikate sind wichtig, um sicherzustellen, dass die Produkte die erforderlichen Sicherheits- und Qualitätsstandards erfüllen und den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Importlandes entsprechen.

Obligatorische Unterlagen:

  • BOL= Konnossement (PDF)
  • INV = Handelsrechnung (PDF+Excel)
  • PL = Packliste (PDF)
  • COO = Ursprungszeugnis (PDF)
  • EUR1 = Euro One Zertifikat (PDF)
     

Andere Dokumente je nach Produkttyp:

  • MATS = Stückliste
  • COA = Analysezertifikat
  • COF = Begasungszertifikat
  • COI = Zertifikat für Versicherungen
  • COH = Gesundheitsbescheinigung
  • Sicherheitsdatenblatt = Sicherheitsdatenblatt
  • PSC = Pflanzengesundheitszeugnis
  • COV = Veterinärbescheinigungen
  • COC = Konformitätsbescheinigung

Bei Fragen steht Ihnen Frau Elshafei von der AHK Ägypten gerne zur Verfügung.

Kontakt:

Karin Elshafei
AHK Operational Head
Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer

Tel: +202 3333 845220, E-Mail:karinelshafei(at)ahk-mena(dot)com

Quelle: AHK Ägypten

Halal-Zertifikate: Erneute Fristverlängerung für Milchprodukte

Ägypten  hat  die  Frist  für  die Einfuhr von Milch und Milchprodukten ohne Halal-Zertifikat bis 30. September 2023 verlängert. Hierbei gilt das Datum der Ankunft im ägyptischen Hafen. 

Von der verpflichtenden Halal-Zertifizierung sind neben Fleischprodukten auch Milchprodukte mit den folgenden HS-Positionen betroffen: 0401, 0402, 0403, 0404, 0405, 0406. 

Hintergrund:

Das Wirtschafts-und Handelsbüro der ägyptischen Botschaft hat im Jahr 2021 mitgeteilt, dass ab dem 1. August 2021 „IS EG Halal“ das einzige Unternehmen ist, dessen Zertifikate beim Import von Halal-Produkten nach Ägypten anerkannt werden.

Die kurzfristige Ankündigung der Maßnahme, die damit verbundenen Kosten sowie der Mangel an offiziellen Informationen  zum Zertifizierungsprozess sind eine Herausforderung für viele europäische Lebensmittelexporteure.

Quelle: GTAI

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Ägypten gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

ACHTUNG: Ägypten verschiebt Startdatum für Registrierung von Luftfracht auf unbestimmte Zeit

06.12.2022

Update: Die Testphase für die Vorab-Registrierung von Luftfracht wird erneut verlängert. Sie beginnt nicht zum 1. Januar 2023.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Der ägyptische Finanzminister hat den Start für die verpflichtende Vorab-Registrierung von Luftfrachtsendungen nach Ägypten vom 1. Januar 2023 auf unbestimmte Zeit verschoben. Damit gewährt das Ministerium allen am Handel beteiligten Parteien mehr Zeit für die Implementierung des neuen Systems "bis sich die globale Wirtschaftslage stabilisiert hat". Ein konkretes Datum nannte das Finanzministerium nicht. 

Die obligatorische Vorab-Registrierung im ACI-System sollte ursprünglich am 1. Oktober 2022 beginnen, siehe unsere Meldung "Vorabregistrierung von Luftfracht ab Oktober 2022 verpflichtend" und wurde zunächst auf den 1. Januar 2023 verschoben.

Hintergrund

Der ägyptische Zoll hat ein elektronisches System zur Vorab-Registrierung von Frachtinformationen namens „Advanced Cargo Information (ACI)” eingeführt. Das neue System dient vor allem der Risikobewertung und soll die Abfertigungszeiten reduzieren. Aufgabe des Exporteurs ist zunächst die Registrierung seiner Daten in der Blockchain Cargo X

Seit Oktober 2021 ist die Vorab-Registrierung von Seefracht verpflichtend. Am 15. Mai 2022 startete die Testphase für Luftfracht. Laut Mitteilung des ägyptischen Kabinetts fordert die ägyptische Zollverwaltung alle Akteure dazu auf, sich schnell dem System anzuschließen.

Quelle: GTAI

 

26.09.2022

Der ägyptische Finanzminister hat bekannt gegeben, dass die verpflichtende Vorab-Registrierung von Luftfrachtsendungen nach Ägypten auf den 1. Januar 2023 verschoben wird. Damit gewährt das Ministerium allen am Handel beteiligten Parteien mehr Zeit für Schulungen und die Implementierung des neuen Systems.

Die obligatorische Vorab-Registrierung im ACI-System sollte ursprünglich am 1. Oktober 2022 beginnen, siehe unsere Meldung "Vorabregistrierung von Luftfracht ab Oktober 2022 verpflichtend". 

Laut Mitteilung des ägyptischen Kabinetts fordert die ägyptische Zollverwaltung alle Akteure dazu auf, sich schnell dem System anzuschließen. Ab 1. Januar 2023 werden Warensendung in Ägypten nur dann verzollt, wenn die im System generierte Nummer (Advanced Cargo Information Declaration -  ACID) in den Frachtdokumenten enthalten ist.

Hintergrund

Der ägyptische Zoll hat ein elektronisches System zur Vorab-Registrierung von Frachtinformationen namens „Advanced Cargo Information (ACI)” eingeführt. Das neue System dient vor allem der Risikobewertung und soll die Abfertigungszeiten reduzieren. Aufgabe des Exporteurs ist zunächst die Registrierung seiner Daten in der Blockchain Cargo X

Seit Oktober 2021 ist die Vorab-Registrierung von Seefracht verpflichtend. Am 15. Mai 2022 startete die Testphase für Luftfracht. 

Quelle: GTAI

 

Ab dem 15. Mai 2022 tritt in Ägypten die Testphase für das Advance Cargo Information (ACI)-System für Luftfracht in Kraft. Es wird erforderlich sein, dass grundlegende Daten des „Lieferanten, Importeurs und der importierten Waren“ vor dem Versand für die Zollrisikobewertung über das neue Online-Portal deklariert werden. Bei der Genehmigung der Einfuhr wird eine ACID-Nummer ausgestellt, die auf allen Unterlagen, einschließlich des Bill of Lading und des Spediteurmanifests, erscheinen muss. Die Dokumente zur Sendung sind dann anschließen inklusive dieser Angaben über die Plattform CargoX dem Kunden zu übermitteln. Ab dem 1. Oktober 2022 ist diese ACID-Referenz obligatorisch. Die Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer empfiehlt auf ihrer Website, dass alle Parteien (Importeur und Exporteur) mit der Registrierung bei CargoX und Nafeza beginnen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Weitere Informationen der AHK Ägypten.

(DIHK e.V.)

Änderungen bei der Registrierung von Exporteuren

14.04.2022

Ausländische Unternehmen, Markeninhaber und Vertriebszentren, die bestimmte Produkte nach Ägypten exportieren möchten, müssen sich bei der ägyptischen Organisation für Export- und Importkontrolle ( GOEIC) registrieren lassen. Von der Registrierungspflicht waren bislang unter anderem Exporteure von Nahrungsmitteln, Pflegeprodukten und Haushaltsgeräten betroffen.

Das ägyptische Ministerium für Handel und Industrie hat die Produktpalette (Entscheidungen Nr.  991/2015 und  Nr.43/ 2016) mit der Entscheidung  Nr. 96/2022 geändert. Bestimmte Nahrungsmittel gehören nicht mehr dazu. Zu den neu gelisteten Produkten zählen einige industrielle Waren wie elektrische Transformatoren, bestimmte Schlösser, Drähte und Kabel, Druckregler sowie bestimmte elektrische Batterien und Akkumulatoren. Den Exporteuren wird eine Übergangsfrist bis zum 22. Mai 2022 gewährt. 

Die  deutsch-arabische Industrie- und Handelskammer führt die Registrierungen für interessierte Exporteure durch.

Quelle: (gtai.de)

Ägypten führt Advanced Cargo Information System zum 1.10.2021 ein (letzte Änderung 14.10.2021)

14.10.2021

CargoX Kostenänderungen

Die AHK in Kairo hat darüber informiert, dass sich der Preis für die verpflichtende Hinterlegung der Advance Cargo Information (ACI) ab dem 14. Oktober 2021 ändern wird.

Der Blockchain-Dienstleister „CargoX“ informiert fortan alle neu angemeldeten Unternehmen, die Waren nach Ägypten exportieren, darüber, dass sich der Preis für die verpflichtende Hinterlegung der Advance Cargo Information (ACI) ab dem 14. Oktober 2021 (00:00 UTC/GMT +2 Stunden) ändern wird. 

Mit der Entscheidung der ägyptischen Regierung wird der neue Preis für die ACI-Einreichung auf der CargoX-Plattform ab dem 14. Oktober auf 150 USD festgesetzt. 

Dies betrifft nur neue ACI-Anträge, die am oder nach dem 14. Oktober erstellt und versandt werden und hat keine Auswirkungen auf bereits erstellte und versandte ACI-Anträge.

Wie die AHK in Kairo weiter berichtet, beträgt der Preis für das kleinste verfügbare Paket jetzt USD 400 - 400 UNITS. Dieser Betrag reicht für 2 Einreichungen und den Verifizierungsprozess.

Die erste Zahlung muss per Überweisung erfolgen.

Nach Erstkauf und Verifizierung des Unternehmens ist die Zahlung mit Kreditkarten möglich. Der Benutzer kann die Anzahl der Einheiten bestimmen, die er kaufen möchte.

CargoX wird ab 14.10.2021 ein Minimum von 25 Einheiten bis 25 USD für Kreditkartenzahlungen festlegen.

Wir bitten die IHKs, betroffene Unternehmen umgehend zu informieren.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der AHK Kairo. Dort steht zudem Frau Karin Elshafei für weitere Fragen zur Verfügung:

Karin Elshafei
AHK Operational Head
German-Arab Chamber of Industry and Commerce
Tel.: +202 3333 8452
Fax: +202 3336 8497
Email: karinelshafei@ahk-mena.com

 

05.10.2021

Ägypten hat zum 1.10.2021 die Einfuhrabfertigung von Seefrachtsendungen auf das Advanced Cargo Information System (ACI) umgestellt. Die AHK in Kairo hat den DIHK am 5.10. über eine Anpassung der Datenanforderungen in Handelsrechnungen informiert.

Nach Informationen der AHK sollen unbedingt die folgende Angaben NUR auf die Handelsrechnung geschrieben werden:

  • ACID: 100270468202109xxxx
  • Egyptian Importer Tax ID: 10027xxxx
  • Foreign Exporter Registration Type: VAT Number
  • Foreign Exporter ID: DE25784xxxx
  • Foreign Exporter Country: GERMANY
  • Foreign Exporter Country Code: DE

Auf alle anderen Dokumente (einschließlich Ursprungszeugnisse) soll NUR die ACID-Nummer geschrieben werden

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der AHK Kairo. Dort steht zudem Frau Karin Elshafei für weitere Fragen zur Verfügung.

Kontakt:

Karin Elshafei
AHK Operational Head
German-Arab Chamber of Industry and Commerce
Tel.: +202 3333 8452
Fax: +202 3336 8497
Email: karinelshafei@ahk-mena.com

 

15.09.2021

Ägypten wird sein neues System zur Vorabanmeldung von Frachtsendungen im Schiffsverkehr, das so genannte „Advanced Cargo Information System (ACI)“, zum 1.10.2021 verpflichtend einführen. 

Dies haben Vertreter der vom ägyptischen Zoll beauftragten Dienstleister vor Kurzem bei einem Webinar der AHK Ägypten für ihre Mitglieder ausdrücklich bekräftigt. Zugleich wurde appelliert, dass sich Unternehmen – falls noch nicht geschehen – schnellstmöglich registrieren (Exporteure auf dem CargoX-Portal, Importeure auf dem Nafeza-Portal). Unternehmen sollten für die Registrierung einige (wenige) Tage einplanen und nicht bis kurz vor Ablauf der Frist warten.

Im Rahmen des ACI-Verfahrens wird jeweils eine sendungsbezogene ACID-Nummer erzeugt. Diese ermöglicht es dem ägyptischen Zoll und anderen zuständigen Behörden entsprechende Risikoprüfungen bereits vor dem Eintreffen der Ware vorzunehmen. Dadurch soll die eigentliche Zollabwicklung in Ägypten erheblich beschleunigt werden.

Die AHK in Kairo skizziert den Ablauf grob wie folgt:

  1. Der Exporteur registriert sein Unternehmen auf CargoX.
  2. Der Importeur registriert sein Unternehmen parallel auf Nafeza.
  3. Der Importeur beantragt außerdem einen persönlichen E-Token.
  4. Der Importeur beantragt für eine bevorstehende Sendung auf der Nafeza-Seite eine sendungsbezogene ACID-Nummer. Dazu füllt er ein elektronisches Formular aus und signiert dieses mit dem persönlichen E-Token. Das Formular enthält u.a. folgenden Informationen:
    1. Importeurdetails
    2. Exporteurdetails
    3. Produktdetails und Verschiffungsdetails
  5. Anschließend erhalten der Exporteur und der Importeur die ACID-Nummer per E-Mail vom Nafeza-Dienstleister „MTS“ (Misr Technology Services, untersteht dem ägyptischen Finanzministerium).
  6. Diese ACID-Nummer muss vom Exporteur dann in alle Dokumente eingetragen und im CargoX-Portal hochgeladen werden.
  7. Eintragung der ACID in das IHK-Ursprungszeugnis Nach Rücksprache mit der AHK in Kairo ist ausschließlich die ACID-Nummer verpflichtend auf dem IHK-Ursprungszeugnis (z. B. Feld 5) einzutragen. Die Nennung der CargoX-Nummer des Exporteurs sowie der VAT-Nummer des ägyptischen Importeurs ist nicht zwingend notwendig, aber möglich. Wie die AHK außerdem mitteilt, wurde zudem die Gültigkeitsdauer der sendungsbezogenen ACID-Nummer von ehemals drei auf nun sechs Monate verlängert.
  8. Während die Schritte 1, 2 und 3 (Registrierung von Exporteur bzw. Importeur und E-Token) nur einmal durchlaufen werden müssen, sind die Schritte 4, 5 und 6 (Vorabregistrierung der Sendung) für jede Sendung neu durchzuführen.

Hinweis: Exporteure werden aufgefordert, Handelsrechnungen als PDF(Scan) und als maschinenlesbaren, strukturierten Datensatz in das CargoX-Portal hochzuladen. Als strukturierter Datensatz kann bislang eine Rechnung im Excel-Format verwendet werden. Um den Aufwand für Unternehmen zu reduzieren, beabsichtigt CargoX, alternativ auch Schnittstellen für die gebräuchlichsten ERP-Systeme anzubieten. Für SAP („invoice02 XML format“) sind die Arbeiten schon relativ weit fortgeschritten, sodass dieses Datenformat voraussichtlich ab Ende September 2021 nutzbar sein wird (siehe auch diese Präsentation). Schnittstellen für andere ERP-Systeme sollen folgen.

Achtung: Wenn die ACID-Nummer nicht in den Frachtpapieren enthalten ist, wird die Ware nicht verzollt, sondern ohne Entladung in den ägyptischen Häfen auf Kosten des Frachtführers oder seines Vertreters zurückgeschickt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der AHK Kairo. Dort steht zudem Frau Karin Elshafei für weitere Fragen zur Verfügung.

Kontakt:

Karin Elshafei
AHK Operational Head
German-Arab Chamber of Industry and Commerce
Tel.: +202 3333 8452
Fax: +202 3336 8497
Email: karinelshafei@ahk-mena.com

Anhang

·  MOF Decree No. (38) of 2021.pdf

Quelle: DIHK e.V.

 

Änderung der Zahlungsbedingungen ab 22.02.2022

Die Ägyptischen Zentralbank (CBE) hat die ägyptischen Geschäftsbanken informiert, dass für Einfuhren ab 22.02.2022 „Cash against Documents“-Zahlungsbedingungen (CAD) nicht mehr zulässig sind. Ab dann sei nur mehr die Verwendung eines Letter of Credit (L/C) zulässig. Allerdings gibt es einige Ausnahmen.

Wie die Wirtschafskammer Österreich (WKÖ) auf ihrer Website berichtet und die Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer (AHK) in Ägypten bestätigt, hat die ägyptische Zentralbank (CBE) die ägyptischen Geschäftsbanken angewiesen, die neuen Vorgaben bis zum 22.02.2022 umzusetzen und ihre Kunden hierrüber direkt zu informieren.

Es bestehen einige Ausnahmen, die von der Anwendung dieser Entscheidung ausgenommen sind, sodass in diesen Fällen „Cash-against-Documents“-Zahlungsbedingungen weiter möglich bleiben:

  • Alle Kuriersendungen / Expresspostsendungen
  • Sendungen bis zu einem Wert von 5.000 USD oder dem Gegenwert in anderen Währungen
  • Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen im Rahmen von Importgeschäften, die nur zwischen der Muttergesellschaft und ihren Niederlassungen stattfinden
  • Arzneimittel, Seren und Chemikalien
  • Bestimmte Lebensmittelprodukte: Tee, Fleisch, Geflügel, Fisch, Weizen, Öl, Milchpulver, Babymilch, Bohnen, Linsen, Butter, Mais

Um die Einführung der neuen Maßnahmen verträglicher zu gestalten, wurden folgende Regelungen von der CBE vorgesehen:

  • Die ägyptischen Geschäftsbanken mögen eine Reduktion der Akkreditivprovisionen auf die Inkassoprovisionen vornehmen
  • Erhöhung der bestehenden Kreditlimits für Kunden und Eröffnung neuer Limits für Neukunden im Verhältnis zum Importvolumen jedes Kunden.
  • Eröffnung aller erforderlichen Dokumentenakkreditive von allen Kunden auf deren Anfrage

Waren, die vor der Veröffentlichung dieser Entscheidung versandt wurden, dürfen auf Kundenwunsch durch Inkassodokumente / mittels CAD abgewickelt werden.

Die AHK hat die entsprechende Anweisung der CBE sowie eine unverbindliche Übersetzung auf Deutsch und Englisch bereitgestellt.

Es gibt noch keine klare Auskunft, wie es mit anderen Zahlungsbedingungen aussieht, z.B. Inkassozahlungen mit Laufzeiten. Sobald hierzu weitere Informationen vorliegen, informieren wir erneut an dieser Stelle.

Wir bitten die IHKs, betroffene Unternehmen zu informieren.

Für Fragen steht Ihnen die AHK in Kairo zur Verfügung. 

Fr. Karin Elshafei
Tel.: +202 3333 8452
Email: karinelshafei@ahk-mena.com

Recht kompakt Ägypten

Der aktualisierte Länderbericht Recht kompakt Ägypten bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement. 

Der Länderbericht kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Albanien gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrverbot für Marmor und Porzellan

Die Vereinigung der Banken und Finanzinstitute(ABEF) hat am 18. Januar 2024 algerische Banken angewiesen, keine Anträge auf die Domizilierung für Waren aus Porzellan oder Marmor in ihrer endgültigen Form ("sous leur forme finale") anzunehmen. Ohne die so genannte Domizilierung können Einfuhren mit einem FOB-Wert über 100.000 algerische Dinar (DA) jedoch nicht abgefertigt werden. 

Einfuhren über 100.000 DA werden grundsätzlich über eine zugelassene algerische Bank abgewickelt. Hierfür muss der algerische Kunde ein Devisenkonto führen und den gewünschten Betrag in der Fremdwährung beantragen. Anschließend prüft die Bank den Antrag in Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung und dem Finanzamt. Wird der Antrag bewilligt, kann dann das Dokumentenakkreditiv oder das Dokumenteninkasso eröffnet werden.

Quelle: www.gtai.de

Einfuhr von Halal-Produkten nur noch mit Stempel aus Paris

Algerien erkennt nur noch Halal-Zertifikate eines französischen Instituts an. Deutsche Produzenten klagen über zusätzliche Kosten. Viele Fragen bleiben offen.

Algerien hat die Einfuhrregeln für halal-zertifizierte Nahrungsmittel geändert. Das algerische Handelsministerium teilte mit, dass lediglich das islamische Institut der Großen Moschee von Paris (GMDP) das Mandat für die Halal-Zertifizierung erhalten habe. Das Institut soll nicht nur Importe aus Frankreich sondern aus ganz Europa und langfristig aus der ganzen Welt zertifizieren. Bisher hat es lediglich ein Büro in Paris. 

Das Handelsministerium hatte bereits 2016 angekündigt, eine obligatorische Zertifizierung für bestimmte Nahrungsmittel einzuführen. Die Zertifizierung sollte sicherstellen, dass in Algerien eingeführte Nahrungsmittel "halal", also nach islamischem Recht erlaubt sind. Die kurzfristige Ankündigung über das erteilte Mandat hat jedoch viele aus der Branche überrascht. Üblicherweise akkreditieren die zuständigen nationalen Behörden mehrere Zertifizierer - mit Ausnahme von Ägypten. Obwohl viele Fragen offen bleiben, ist die neue Regelung bereits in Kraft.

Deutsche Exporteure, die bereits mit anderen Zertifizierern arbeiten, müssten demzufolge kurzfristig eine zweite kostenpflichtige Zertifizierung oder eine "Überzertifizierung" bei GMDP veranlassen. Nach Angaben des Instituts sind folgende Schritte notwendig, um ein Halal-Zertifikat zu erhalten:

  1. Vertag zwischen dem Produzenten und der GMDP schließen
  2. Eine Liste der zu exportierenden Produkte, inklusive technische Daten und Analysezertifikate erstellen
  3. Audit am Produktionsstandort vorbereiten.

Folgende Produkte sind betroffen: 

  • Fleisch und fleischhaltige Waren
  • Tierische Öle und Fette
  • Milch und Milchprodukte
  • Süßwaren einschließlich Schokolade
  • Kuchen und Kekse
  • Lebensmittelzusatzstoffe tierischen Ursprungs und/oder mit Bestandteilen, die aufgrund ihrer Herstellung möglicherweise nicht "halal" sind.

Die Vorschriften für Halal-Lebensmittel sind im algerischen Amtsblatt Nr. 15 vom 19. März 2014 zu finden. Sie sollen die Einhaltung der islamischen Reinheits- und Speisegebote während des gesamten Produktionsprozesses und Vertriebs gewährleisten. Halal-Lebensmittel dürfen beispielsweise keine Bestandteile von Schweinen, keinen Alkohol, kein Tierblut und keine giftigen, gefährlichen oder berauschenden Stoffe enthalten. Die Halal-Zertifizierung von in Algerien hergestellten Produkten führt die nationale Agentur IANOR durch.

Amira Baltic-Supukovic | Bonn                                                                                                                                                                                                                                                                       Quelle: GTAI

Nutzung von Barcodes verpflichtend

Anbringung von Barcodes ist für den Marktzugang notwendig.

Das algerische Ministerium für Handel und Exportförderung hat bekannt gegeben, dass die Anbringung von Barcodes auf verpackten Waren für den menschlichen Gebrauch seit dem 29. März 2023 verpflichtend ist.

Die Vorgaben beziehen sich sowohl auf lokal hergestellte als auch importierte Waren. Letztere müssen einen Barcode von einer im Exportland anerkannten Organisation aufweisen. Die Nutzung von Barcodes geht auf einen interministeriellen Erlass aus Februar 2021 zurück. Der Erlass enthält die technischen Vorgaben für die Anbringung von Strichcodes auf verpackten Waren, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind.

Quelle: GTAI

 

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Algerien gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Zusätzliches Dokument für Importe notwendig

Einfuhr von Waren für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand: Importeure müssen prüfen, ob die Produkte auf dem algerischen Markt bereits verfügbar sind. 

Für den Import von Waren, die für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmt sind, ist ein neues Dokument erforderlich. Algerische Importeure müssen nachweisen, dass die zu importierenden Produkte nicht auf dem nationalen Markt verfügbar sind. Auf der Plattform "La Cartographie Nationale du Produit Algerien" können Importeure die Verfügbarkeit der Produkte auf dem algerischen Markt überprüfen. Um die Bescheinigung zu erhalten, müssen sie sich bei der Nationalen Agentur für Außenhandelsförderung (ALGEX) registrieren. Danach können sie die Bescheinigung bei ALGEX beantragen.

Laut einer Mitteilung der algerischen Vereinigung der Banken und Finanzinstitute (ABEF) vom 24. April 2022 ist diese Bescheinigung für die Domizilierung bei den algerischen Geschäftsbanken und somit für den Import notwendig.

Update: ABEF hat in einer Mitteilung vom 29. Mai 2022 bestimmte Medikamente, Medizinprodukte sowie landwirtschaftliche Waren ausgenommen. Für diese Produkte muss keine Bescheinigung von ALGEX vorgelegt werden.

Quelle: Germany Trade & Invest

Importverbote für bestimmte Produkte tierischen Ursprungs seit 1.10.2021

Die Deutsch-Algerische Industrie- und Handelskammer (AHK) teilt in einer Meldung (LINK) mit, dass ab dem 1.10.2021 ein Einfuhrverbot für folgende Produkte tierischen Ursprungs gilt:

  • Thunfisch und Fischprodukte in Dosen
  • Hühnerbologna und Geflügelpastete
  • Joghurt, Eiscreme und Dessertcreme
  • Flüssiges Eigelb
  • Kamelwolle und -haar
  • Gekochte und halbgekochte weiße und rote Fleischprodukte (Wurstwaren)
  • Corned-Beef
  • Lebendige Köder zum Fischen

Für Nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die AHK in Algier.

(Quelle: DIHK e.V,)

Recht kompakt

Der aktualisierte Länderbericht Recht kompakt Aserbaidschan bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement. 

Der Länderbericht kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Äthiopien gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Recht kompakt

Der Länderbericht Äthiopien aus der GTAI-Reihe "Recht kompakt" liegt vor. Die Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Den vollständigen Artikel finden Sie auf der Internetseite von Germany Trade & Invest.

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Recht kompakt

Recht kompakt

Der Länderbericht Äthiopien aus der GTAI-Reihe "Recht kompakt" liegt vor. Die Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Den vollständigen Artikel finden Sie auf der Internetseite von Germany Trade & Invest.

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Das neue "Zoll und Einfuhr kompakt - Australien" gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Bangladesch gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

ATLAS-Ausfuhr: Neue Codierungen angesichts der Sanktionsmaßnahmen gegen Belarus

Mit ATLAS-Info 0499/23 informiert der ITZBund über die von der Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) veröffentlichte neue Genehmigungscodierungen sowie Codierungen für die Erklärung, dass eine Altvertragsregelung in Anspruch genommen wird bzw. die Verbote nicht gelten im Zusammenhang mit den Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland.

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab August 2023 folgende Codierungen zur Verfügung:

X805/BY: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für in Anhang Va aufgeführte Güter“
X805/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für in Anhang Va aufgeführte Güter“
X806/BY: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Artikel 1f Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für in Anhang Va aufgeführte Güter“
X806/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1f Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für in Anhang Va aufgeführteGüter“
X807/BY: Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Artikel 1sa Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für Güter der KN-Codes 85177100, 85177900 bzw. 9026“
X807/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1sa Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für Güter der KN-Codes 85177100, 85177900 bzw. 90260000“
X808/BY: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Artikel 1f Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für in Anhang Va aufgeführte Güter“
X808/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1f Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für in Anhang Va aufgeführteGüter“
Y866: „Die Güter und Technologien unterliegen nicht den Ausfuhrverboten nach Artikel 1baAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006“
Y867:„Genehmigungspflichtige Ausnahme gemäß Artikel 1f Abs. 4a vom Verbot der Ausfuhrvon Anhang Va-Gütern des Artikel 1f Abs. 1 der VO (EG) Nr. 765/2006"                                              Y868: „Die Güter und Technologien unterliegen nicht den Ausfuhrverboten gemäß Artikel 1sa Abs. 1 VO (EG) 765/2006“
Y869: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 1sa Abs. 5 VO (EG) Nr. 765/2006)“

Hinweis zur Codierung Y867:
Für die Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestands nach Artikel 1f Absatz 4a (Ausnahme vom Verbot der Ausfuhr von Anhang Va-Gütern der VO (EG) Nr. 765/2006) ist eine Ausfuhr-
genehmigung erforderlich, die – je nach ausstellender Behörde - mit der Codierung X808/BY bzw. X808/EU anzumelden ist. Die zusätzliche Nennung der Codierung Y867 in der Ausfuhr-
anmeldung ist in diesen Fällen entbehrlich.

(Quelle: Zoll)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Belarus gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Bosnien und Herzegowina gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Botsuana veröffentlicht aktualisierten Zolltarif

13.02.2024

Der Zolltarif gilt für das Jahr 2024.

Den aktuellen Zolltarif können Sie auf der Seite der botsuanischen Zollverwaltung einsehen. Die entsprechenden pdf-Dokumente können kostenlos in englischer Sprache abgerufen werden:

Quelle: www.gtai.de

 

 

 

 

 

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Botsuana gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Brasiliens Importeure nutzen "Ex-tarifario" Regime auch 2024 weiter

Update - Die Kammer für Außenhandel gibt Änderungen bekannt. Das "Ex-tarifário" Regime gilt aktuell bis Ende 2025.

22.02.2024

Die Kammer für Außenhandel (Câmara de Comércio Exterior - CAMEX) hat das Regime mit den Resolutionen GECEX 322 und 323 für Kapitalgüter beziehungsweise IT-Produkte bis Ende 2025 verlängert. Zollsenkungen auf null Prozent gelten damit für zahlreiche Produkte des brasilianischen Zolltarifs zum Beispiel aus dem Bereich Maschinen, Apparate und Geräte (Kapitel 84, 85, und 90) seit dem 1. Mai 2022 bis zum 31. Dezember 2025.

Zuletzt hat die CAMEX mit den Resolutionen GECEX 564 und 565 vom 19. Februar 2024 weitere Zollerleichterungen für Kapitalgüter und IT-Produkte vorgenommen. Mit der Resolution GECEX 566 vom 19. Februar 2024 wurden einige Produkte aus dem Regime herausgenommen.  

"Ex-tarifário" im Detail

Um technologische Innovationen zu fördern, gewährt die CAMEX im Rahmen des "Ex-tarifário" Zollerleichterungen für Kapitalgüter und IT-Produkte, die in Brasilien nicht oder nicht konkurrenzfähig hergestellt werden können. Der Kreis der von "Ex-tarifário" betroffenen Produkte wird regelmäßig angepasst. 

Hier finden Sie eine aktualisierte Übersicht aller Produkte, für die das Regime gilt. 

Im brasilianischen Zolltarif erscheinen sie als "Ex-tarifários" nach der jeweils zugehörigen Unterposition. Derzeit sind die Einfuhrzölle für viele von "Ex-tarifário" betroffene Produkte auf null gesenkt. Die regulären Zölle für diese Produkte können beispielsweise 12,6 und 11,2 Prozent betragen. 

Anträge auf Zollsenkungen müssen brasilianische Unternehmen oder Verbände an das Ministerium für Entwicklung, Industrie und Handel (Ministério do Desenvolvimento, Indústria e Comércio) richten. Mit der Resolution GECEX 512 vom 16. August 2023 wurden die Kriterien eingeschränkt. Zollsenkungen gelten nicht mehr für Gebrauchtwaren und für Konsumgüter. Anträge auf Zollsenkungen für gebrauchte Waren oder IT-Verbrauchsgüter weist das Ministerium seit dem 18. August 2023 zurück. 

Mercosur-Mitgliedstaaten entscheiden über Tarifänderungen 

Brasilien wendet den gemeinsamen Zolltarif des Mercosur an. Jede Tarifänderung ist daher Entscheidung aller Mercosur-Staaten. Bis Dezember 2021 galt für Importeure noch die Entscheidung Mercosur/CMC/DEC.Nr. 25/15 des Mercosur-Rates zu Kapitalgütern und IT-Produkten. Danach konnte Brasilien nur bis zum 31. Dezember 2021 von dem gemeinsamen Zolltarif des Mercosur abweichende Zölle bis zu null Prozent für diese Produkte erheben.

Im letzten Quartal 2021 war daher zunächst unklar gewesen, ob Brasilien das "Ex-tarifário" im Jahr 2022 fortführen würde. Brasilien hatte sich im Mercosur für eine Verlängerung des Regimes eingesetzt. Die Entscheidung musste von den übrigen Mercosur-Staaten mitgetragen werden.

Mit Entscheidung Mercosur/CMC/DEC. Nr. 08/21 vom 13. Dezember 2021 räumte der Mercosur-Rat Brasilien schließlich die Möglichkeit ein, weiterhin längstens bis zum 31. Dezember 2028 einen von dem gemeinsamen Zolltarif des Mercosur abweichenden Zollsatz für Kapitalgüter und IT-Produkte anzuwenden. Auch Zollbefreiungen sind damit nun weiterhin möglich. Diese Möglichkeit besteht auch für die übrigen Mercosur-Mitgliedstaaten Argentinien, Paraguay und Uruguay, jedoch zum Teil mit anderen Fristen.

Die Mitgliedstaaten mussten die Entscheidung bis zum 31. Dezember 2021 in innerstaatliches Recht umsetzen. Brasilien tat dies mit Resolution GECEX 289 vom 21. Dezember 2021, die am nächsten Tag in Kraft trat. Eine Regelung zur Verlängerung bereits bestehender Zollsenkungen über den 31. Dezember hinaus bis zum 30. April 2022 traf die CAMEX mit Resolution GECEX 291.

Quelle: www.gtai.de

 

Brasilien senkt Einfuhrkosten

Der brasilianische Präsident hat im Juni 2022 die Kaigebühr von der Bemessungsgrundlage für den Zoll ausgeschlossen. Damit werden Einfuhren kostengünstiger.

Präsident Jair Bolsonaro hat mit Dekret 11.090/2022 vom 7. Juni 2022 die Kaigebühr „capatazia“ von den inländischen Transportkosten ausgenommen. Das Dekret ändert Art. 77 der Zollvorschriften entsprechend. Das Dekret 11.090/2022 ist am 8. Juni 2022 in Kraft getreten. Die „capatazia“ beinhaltet die Kosten für die Ladung, Entladung und das Handling von Waren auf brasilianischem Boden im Zusammenhang mit deren Transport bis zur Ankunft im unter zollamtlicher Überwachung stehenden Hafen- oder Flughafengelände. Auch die Kosten für den Transport bis zu bestimmten Zollstellen und die Öffnung von Sendungen für die Zollkontrolle zählen dazu.

Lieferbedingung CIF beinhaltet Transportkosten

In Brasilien entspricht die Bemessungsgrundlage für den Einfuhrzoll dem CIF-Wert (Cost, Insurance, Freight) gemäß den Incoterms® 2020. Darunter fallen auch die Transportkosten. Wareneinfuhren sind somit kostengünstiger geworden.

In Art. 3 der Zollvorschriften sind die unter zollamtlicher Überwachung stehenden nationalen Gebiete definiert, in denen die Kaigebühr nicht mehr in die Transportkosten eingerechnet wird. Diese Gebiete werden als “zona primaria“ bezeichnet.  

Quelle: www.gtai.de(Susanne Scholl)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Brasilien gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Burkina Faso führt neue Verbrauchsteuern ein

Mit dem Finanzgesetz für 2023 erhebt die Regierung Verbrauchsteuern auf weitere alkoholische Getränke und erhöht die Steuersätze auf Tabakwaren.

Von Andrea Mack | Bonn

Die burkinische Regierung hat unter anderem folgende Steueränderungen ab 1. Januar 2023 beschlossen:

  • neue Verbrauchsteuer von 50 Prozent auf alkoholfreie Energydrinks und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 35 Prozent
  • neue Verbrauchsteuer von 40 Prozent auf Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 8 Volumenprozent
  • neue Verbrauchsteuer von 70 Prozent auf Wein und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 35 Prozent
  • Erhöhung der Verbrauchsteuer auf nichtalkoholische Getränke (mit einem Alkoholgehalt unter 0,5 Prozent) von 10 auf 15 Prozent
  • Erhöhung der Verbrauchsteuer auf Tabakwaren von 50 auf 55 Prozent
  • Erhöhung der Glücksspielsteuer von 10 auf 15 Prozent
  • Erhebung einer Kraftfahrzeugsteuer auf Motorräder, welche je nach Leistung zwischen 10.000 und 30.000 CFA-Franc beträgt.

Diese und weitere Änderungen des Finanzgesetzes 2023 im Bereich der direkten und indirekten Steuern können auf der Seite des Wirtschafts- und Finanzministeriums abgerufen werden.

Quelle: (GTAI)

Automatische Importlizenzen 2024

Das chinesische Wirtschaftsministerium MOFCOM hat eine Liste mit den Waren veröffentlicht, für die bei der Einfuhr nach China Automatische Importlizenzen erforderlich sind. Betroffen sind: landwirtschaftliche Waren, darunter Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Geflügel, Milch und Milchpulver, Gerste, Soja und Raps, Tabak, Erze von Eisen und Kupfer, Kohle, Roh- und Mineralölerzeugnisse, Düngemittel, Elektrostahl, Maschinenbauerzeugnisse wie Bau-, Druck- Textil- Metallbearbeitungs- und Werkzeugmaschinen, Elektronische Erzeugnisse wie Satelliten-, Radio- und Fernsehtechnik, mobile Kommunikationsgeräte, Busse, Pkw, Flugzeuge, Schiffe und Medizintechnik.

Die Liste enthält die chinesischen Zolltarifnummern und die Warenbezeichnungen in Chinesisch. Zolltarifnummern werden bis zur 6. Stelle weltweit einheitlich verwendet (HS-Unterposition). Ab der 7. Stelle gibt es nationale Unterschiede. Man kann sich mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes behelfen. Es kann im Internet kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden. Eine gedruckte Ausgabe oder eine CD-ROM stehen ebenfalls zur Verfügung (kostenpflichtig). 

Automatische Importlizenzen gelten als erteilt, wenn die zuständige Behörde dem Antrag nicht binnen 10 Tagen widerspricht. Der Antrag ist vom (in China ansässigen) Importeur beim MOFCOM oder dessen lokalen Niederlassungen zu stellen:

Zuständig für den ersten Teil der Liste (S. 1 bis 30) ist das MOFCOM selbst. Für den zweiten Teil ( ab S. 31) die lokalen Niederlassungen des MOFCOM.

MOFCOM

No.2 Dong Chang'an Avenue

Beijing China (100731) 

Tel: 0086-10-85093485

Quelle: Erlass des MOFCOM vom 10. Dezember 2023 (nur Chinesisch)

www.gtai.de

Merkblatt: Import, Export, Zoll - China

Der Handel zwischen Deutschland und China wächst stetig: Seit sieben Jahren in Folge ist China der wichtigste Handelspartner Deutschlands. Die AHK Greater China erhält von deutschen Unternehmen viele Fragen zu Import, Export und Zoll. In diesem Merkblatt wurden die häufigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Quelle: AHK Greater China

Lithium-Ionen-Akkus unterliegen künftig der CCC-Zertifizierung

 

Lithium–Ionen-Zellen und Akku-Packs unterliegen ab dem 1. August 2024 der CCC-Zertifizierungspflicht. Ab diesem Zeitpunkt  dürfen diese nur noch mit gültiger CCC-Zertifizierung in Verkehr gebracht oder importiert werden. Anträge auf Zertifizierung nimmt die chinesische Zertifizierungsbehörde CNCA ab dem 1. August 2023 entgegen. Details zum Warenkreis und zu den anwendbaren GB-Normen ergeben sich aus der Veröffentlichung der CNCA vom 14. März 2023 (nur Chinesisch).

Quelle: GTAI                                                                                                                                                                                                                                                                                              22.03.2023 von Klaus Möbius | Bonn

Weiterhin Zollaussetzung für Stein- und Braunkohle

 

China hat die bestehende Zollaussetzung für Stein- und Braunkohle bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Dadurch sparen die Importeure zwischen drei und sechs Prozent Zoll. Details ergeben sich aus der Veröffentlichung der Zolltarifkommission des chinesischen Staatsrates vom 24. März 2023 in Verbindung mit dem zugehörigen Anhang (nur Chinesisch).

Quelle:GTAI                                                                                                                                                                                                                                                                                               28.03.2023 von Klaus Möbius | Bonn

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - China gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Registrierung von ausländischen Lebensmittelherstellern

13.10.2021

Die Ausfuhr von zahlreichen Produktkategorien aus der Bundesrepublik Deutschland in die VR China war bislang ohne vorheriges Listungsverfahren bei den chinesischen Behörden möglich (traditioneller Handel).

In dem Dekret Nummer 248 des Zentralen Zollamtes der Volksrepublik China (GACC) vom 12. April 2021 fordert die chinesische Seite erstmals die Etablierung eines Listungsverfahrens für deutsche Betriebe, die diverse Produktkategorien in die VR China exportieren möchten.

Um weiterhin einen reibungslosen Handel zu gewährleisten, führt GACC die Registrierung der traditionell exportierenden Herstellerbetriebe auf Basis eines Pre-Listings durch.

Dieses Pre-Listing betrifft ausschließlich Herstellerbetriebe und die folgenden 14 Produktkategorien:

  1. Därme
  2. Bienenerzeugnisse
  3. Eier und Eierzeugnisse
  4. essbare Fette und Öle
  5. gefüllte Teigwaren
  6. essbares Getreide
  7. Produkte der Getreidemühle-Industrie und Malz
  8. frisches und getrocknetes Gemüse sowie getrocknete Bohnen
  9. ungeröstete Kaffee- und Kakaobohnen
  10. Gewürze
  11. Nüsse und Samen
  12. Trockenobst
  13. diätetische Lebensmittel
  14. Lebensmittel zur Gesundheitsvorsorge (Functional Food)

Deutschland wurde aufgefordert, eine Liste der Herstellerbetriebe, welche seit dem 01. Januar 2017 Produkte dieser Kategorien in die Volksrepublik China bereits exportiert haben, an die VR China zu übermitteln. Die betroffenen Wirtschaftsverbände wurden gebeten, diese Listen zusammenzustellen. 

Die Frist für die Übermittlung der Listen durch die betroffenen Wirtschaftsverbände an das BVL ist der 18. Oktober 2021.

Betriebe, die Handelsbeziehungen zur Volksrepublik China für die o.g. Produktkategorien pflegen, und die nicht in den entsprechenden Wirtschaftsverbänden organisiert sind, können sich für eine Aufnahme in die Liste an ihre zuständige Überwachungsbehörde wenden.

Darüber hinaus hat GACC mitgeteilt, dass sich Hersteller anderer Produkte, als die der oben genannten Kategorien, wie beispielsweise alkoholische Getränke, nach dem 01. November 2021 selbst über das System www.singlewindow.cn registrieren lassen können.

Bestehende Registrierungsverfahren und Listungen (Fleisch- und Fleischerzeugnisse, Fisch-und Fischereierzeugnisse, Milch- und Milcherzeugnisse) werden fortgeführt wie bisher und sind von dieser aktuellen Listungsabfrage unberührt.

Diese und weitere Informationen sind über die Homepage des BVL unter www.bvl.bund.de/export abrufbar.

Quelle: DIHK e.V

 

 

19.05.2021

Ein neuer Erlass  der chinesischen Generalzolldirektion verpflichtet Hersteller von Lebensmitteln, die nach China liefern wollen, sich beim chinesischen Zoll zu registrieren. 

In China treten zum 1. Januar 2022 neue Bestimmungen für die Einfuhr von Lebensmitteln in Kraft. Hersteller von Lebensmitteln, die ihre Ware nach China verkaufen, müssen dann beim chinesischen Zoll registriert sein. Das gilt auch für Firmen, die diese Waren verarbeiten oder lagern (Art. 2 des Erlasses der chinesischen Generalzolldirektion).

Voraussetzungen für die Registrierung sind in Art. 5 geregelt. Der chinesische Zoll muss das staatliche System der Lebensmittelüberwachung des Exportlandes als gleichwertig anerkennen (Art. 5 Abs. 1). Hersteller müssen nachweisen, dass die Lebensmittel chinesische Vorschriften einhalten (Art. 5 Abs. 3). Lebensmittelüberwachungsbehörden des Herstellungslandes müssen gegenüber dem chinesischen Zoll eine Empfehlung für den Hersteller abgeben (Art. 6, Satz 1 und Art. 7). Der chinesische Zoll ist berechtigt, Bezugsquellen, Produktions- und Verarbeitungstechniken sowie historische Daten zur Lebensmittelsicherheit, Kundendaten und Ernährungsgewohnheiten abzufragen (Art. 6, Satz 2).

Für die Registrierung der Hersteller folgender Produkte wird die Mitwirkung der Lebensmittelüberwachungsbehörden des Herstellungslandes gefordert (Art. 7): Fleisch und Fleischprodukte, Waren der Aquakultur, Molkereiwaren, Vogelnester, Produkte von Bienen, Eier und Eiprodukte, essbare Fette und Öle, gefüllte Nudeln, Getreide, industrielle Getreidepulver und Malz, frische und getrocknete Gemüse, getrocknete Bohnen und Gewürze, Nüsse und Saaten, ungeröstete Kaffee- und Kakaobohnen sowie diätetische Lebensmittel. Artikel 8 regelt die Mitwirkungspflichten der Lebensmittelüberwachungsbehörden des Herstellerlandes. Darunter eine Bestätigung, dass der Hersteller die Bestimmungen des chinesischen Regelwerks erfüllt (Art. 8 Abs. 4).

Die Hersteller aller anderen Waren können sich ohne die Mitwirkung der Lebensmittelüberwachungsbehörden des Herstellungslandes direkt beim chinesischen Zoll registrieren (Art. 9). Erforderlich sind Angaben wie Name und Adresse des Unternehmens, rechtliche Vertreter und Kontaktpersonen, Registrierung im Heimatland, Angaben zum Lebensmittel, zu Produktion, Produktionskapazitäten und „anderes“ (Art. 10). Sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen hinsichtlich der Registrierung bestehen, gehen diese vor (Art. 11).

Gem. Art. 13 kann der chinesische Zoll die Angaben im Zusammenhang mit der Registrierung schriftlich, über Video oder durch einen Besuch vor Ort beim Hersteller überprüfen. Dies kann auch durch Dritte geschehen.

Sofern die Registrierung beim chinesischen Zoll erfolgreich war, müssen die Waren, die nach China geliefert werden auf der inneren und äußeren Verpackung mit der Registrierung gekennzeichnet sein (Art. 15). Die Registrierung selbst ist fünf Jahre lang gültig (Art. 16). Der chinesische Zoll wird eine Liste der registrierten, ausländischen Lebensmittelhersteller veröffentlichen (Art. 17).

Weitere Verfahrensregeln sind in den Artikeln 18 bis 28 geregelt.

Quelle: Erlass Nr. 248 der chinesischen Generalzolldirektion vom 12.4.2021 (nur Chinesisch)

Englische Übersetzung der EU

Quelle: GTAI (Klaus Möbius)

Einfuhrbestimmungen

Das neue "Zoll und Einfuhr kompakt - Ecuador" gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Côte d’Ivoire setzt Ausfuhr von Grundnahrungsmitteln aus

22.02.2024

Das vorübergehende Exportverbot gilt bis Mitte Juli 2024. Es soll die Ernährungssicherheit der ivorischen Bevölkerung gewährleisten. 

Die ivorische Regierung hat ein vorübergehendes Ausfuhrverbot für bestimmte Grundnahrungsmittel erlassen. Mit der Maßnahme soll eine regelmäßige Versorgung der heimischen Märkte sichergestellt werden. Zu den Nahrungsmitteln gehören unter anderem Maniok, Süßkartoffeln, Mais, Reis, Hirse, Kochbananen, Auberginen, Tomaten, Okra, Maniokmehl und Chilipulver.

Eine Liste der betroffenen Lebensmittel ist in der Mitteilung vom 15. Januar 2024 abrufbar.

Veröffentlicht auf der Seite des offizielles Regierungsportals.

Quelle: www.gtai.de

 

Warenverkehr mit der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire)

Zulässige Präferenznachweise bei Einfuhren aus Côte d’Ivoire zur Beantragung einer Zollpräferenzbehandlung ab 2. Dezember 2022

Das Ursprungsprotokoll 1 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits wird seit dem 2. Dezember 2019 angewendet.

Art. 17 Abs. 3 des Protokolls 1 sieht vor, dass eine Präferenzbegünstigung für Einfuhren aus Côte d`Ivoire durch Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nur während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls möglich ist, danach ist eine Präferenzgewährung nur noch auf Basis einer Ursprungserklärung möglich.
Gleichzeitig dürfen Ursprungserklärungen für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung überschreitet, nach Ablauf der drei Jahre nur noch durch einen gemäß den einschlägigen ivorischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer ausgefertigt werden.

Demnach sind ab 2. Dezember 2022 im IT-Verfahren ATLAS folgende Präferenznachweise für eine Präferenzgewährung bei Einfuhren aus Côte d`Ivoire zulässig:

  • Ursprungserklärung eines Ausführers bis zu einem Wert der Ursprungserzeugnisse einer Sendung bis 6.000 Euro (U162)
  • Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (N864) und der zusätzlichen Angabe der REX-Nummer (C100)

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärungen eines ermächtigten Ausführers mit Ausstellungsdatum ab 2. Dezember 2022 können für eine Präferenzgewährung nicht mehr anerkannt werden.

Übergangsregelung

Hinsichtlich der Anerkennung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. Ursprungserklärungen eines ermächtigten Ausführers mit Ausstellungsdatum vor dem 2. Dezember 2022 hat die Europäische Kommission für einen Zeitraum bis 2. März 2023 folgende Übergangsregelung zugelassen:

  • Bis 2. März 2023 können vor dem 2. Dezember 2022 ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. Ursprungserklärungen eines ermächtigten Ausführers im Rahmen ihrer Gültigkeit auch noch nach dem 2. Dezember 2022 für eine Präferenzgewährung anerkannt und in ATLAS angemeldet werden.
  • Die Anerkennung erfolgt allerdings in diesen Fällen grundsätzlich unter Erhebung einer Sicherheitsleistung in Höhe des Differenzbetrags zwischen Drittlandszollsatz und Präferenzzollsatz.
  • Zur Freigabe der Sicherheit müssen die Anmelder innerhalb von drei Monaten eine nachträglich ausgefertigte gültige Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers vorlegen.
  • Wird innerhalb der genannten Dreimonatsfrist keine gültige Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers vorgelegt, wird die Präferenzgewährung unter Einbehalt der Sicherheit abgelehnt.

Zur Vermeidung möglicher Fristabläufe ist es in derartigen Fällen empfehlenswert, eine Präferenzgewährung erst im Rahmen eines Erstattungsantrages mit einer gültigen Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers zu beantragen.

Quelle: zoll.de

Recht kompakt

Der Länderbericht Frankreich aus der GTAI-Reihe "Recht kompakt" liegt vor. Die Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Den vollständigen Artikel finden Sie auf der Internetseite von Germany Trade & Invest.

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Georgien gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Warenverkehr mit Ghana

Für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU wird ab dem 20. August 2023 das System des "ermächtigten Ausführers" (EUR.1) durch das System des "registrierten Ausführers" (REX) ersetzt. Dies teilte der deutsche Zoll in seiner Fachmeldung vom 25. Januar 2023 mit.

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Ghana gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Änderung der Zollkontrollen ab 2024

Die britische Regierung hat am 29. August 2023 das finale Border Target Operating Model (BTOM) veröffentlicht. Im Jahr 2024 werden sich die Einfuhrvorschriften für tierische Produkte, Pflanzenprodukte sowie Lebens- und Futtermittel aus der Europäischen Union schrittweise ändern.

Für Einfuhren aus der EU gilt folgender Zeitplan:

1. Stufe – 31. Januar 2024: Einführung von Gesundheitszertifikaten für Importe aus der EU von tierischen Produkten, Pflanzen und pflanzlichen Produkten mit mittlerem Risiko sowie von Lebens- und Futtermitteln nicht-tierischen Ursprungs mit hohem Risiko. Gleichzeitig wird die Voranmeldung für Pflanzen und pflanzliche Produkte mit geringem Risiko aus der EU aufgehoben.

2. Stufe – 30. April 2024: Einführung von dokumentarischen sowie risikobasierten Identitäts- und physische Kontrollen bei Importen aus der EU von tierischen Produkten, Pflanzen und pflanzlichen Produkten mit mittlerem Risiko sowie von Lebens- und Futtermitteln nicht-tierischen Ursprungs mit hohem Risiko. Bestehende Inspektionen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen mit hohem Risiko aus der EU werden von den Bestimmungsorten zu den Grenzkontrollstellen verlagert. Gleichzeitig beginnt Großbritannien damit, Einfuhren aus Nicht-EU Ländern zu vereinfachen. Dies schließt die Abschaffung von Gesundheitsbescheinigungen und Routinekontrollen für tierische Produkte, Pflanzen und pflanzliche Produkte mit geringem Risiko aus Nicht-EU Ländern ein.

3. Stufe – 31. Oktober 2024: Sicherheitsanmeldungen (Safety and Security declarations) für Importe aus der EU treten ab dem 31. Oktober 2024 in Kraft. Parallel dazu führt die Regierung einen reduzierten Datensatz für Importe ein. Die Verwendung des UK Single Trade Window wird doppelte Dateneingaben so weit wie möglich beseitigen.

Materialien und Leitfäden

Die zum BTOM gehörenden Leitfäden decken eine Reihe von Themen ab, einschließlich:

  • - Grenzkontrollposten - Pflanzen und Pflanzenprodukte
  • - Entscheidungsbäume für zusammengesetzte Lebensmittelprodukte
  • - Gesundheitszertifikate
  • - Importbenachrichtigungen unter Verwendung des Imoprt of productes, animals, food and feed system (IPAFFS)
  • - Pflanzengesundheitszertifikate

Aufzeichnungen von BTOM-Webinaren, die von Politikexperten des britischen Ministeriums für Umwelt, Lebensmittel und ländliche Angelegenheiten (DEFRA) durchgeführt wurden, können sich hier angesehen werden. Hier kann sich auch für zukünftige DEFRA BTOM Policy Webinare angemeldet werden.

Weitere Informationen und Details enthalten das Border Target Operating Model sowie die Internetseite der britischen Regierung.
 

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer

Brexit - Neue Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel ab Ende Januar 2024

Ab Ende Januar 2024 ändern sich die Vorschriften für Waren aus der EU. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Risikokategorie.

Erzeugnisse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, sogenannte SPS-Waren, unterliegen bei der Einfuhr veterinären, sanitären und phytosanitären Kontrollen (SPS-Kontrollen). Für Einfuhren von SPS-Waren aus der Europäischen Union (EU) galten seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs weniger strenge Vorschriften im Vergleich zu Einfuhren aus anderen Drittländern. Nun führt die britische Regierung ein einheitliches System ein. Das neue Border Target Operating Model (TOM) enthält eine Übersicht über die Anforderungen.

Das Vereinigte Königreich setzt das neue Zollregime für Einfuhren aus der EU schrittweise um. Die britische Regierung hat die Fristen mehrmals verschoben. Bis die neuen Regelungen in Kraft treten, bleiben die aktuellen Regelungen bestehen.

Die aktuellen Bestimmungen können hier nachgelesen werden. Weiterführende Informationen über die neuen Einfuhrbestimmungen ab Januar 2024 finden Sie hier.

Quelle: GTAI.de

 

Einfuhr von CE-gekennzeichneten Produkten nach GB

26.01.2024 CE-Kennzeichnung bleibt unbefristet in Großbritannien gültig

Die britische Regierung weitet die CE-Anerkennung auf drei weitere Verordnungen aus. Bestimmte Produktgruppen sind davon ausgenommen. Beim Label gibt es mehr Flexibilität.

Das Ministerium für Wirtschaft und Handel (DBT) hatte im August 2023 bekannt gegeben, dass das Vereinigte Königreich die CE-Kennzeichnung weiterhin anerkennen wird. Diese Maßnahme war ursprünglich auf 18 Verordnungen beschränkt. Nun weitet die britische Regierung die Anerkennung aus und schließt drei weitere Verordnungen ein. Es handelt sich dabei um folgende Verordnungen:

  • Ökodesign (Ecodesign for Energy-Related Products Regulations 2010)
  • Explosivstoffe (The Explosives Regulations 2014)  
  • RoHS - Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (The Restriction of the Use of Certain Hazardous Substances in Electrical and Electronic Equipment Regulations 2012 (‘The RoHS Regulations’)

Unternehmen können ihre CE-gekennzeichneten Produkte somit wie bisher auf dem britischen Markt in Verkehr bringen. Sie können die UKCA-Kennzeichnung freiwillig verwenden. 

Für diese Produkte gilt die Anerkennung

Neben den neu aufgenommenen Verordnungen gilt die unbefristete Anerkennung der CE-Kennzeichnung für alle Produkte, die den folgenden Verordnungen unterliegen: 

  • Spielzeug (Toys (Safety) Regulations 2011/1881)
  • Pyrotechnik (Pyrotechnic Articles (Safety) Regulations 2015/1553)
  • Sportboote und Wassermotorräder (beispielsweise Jet-Skis) (Recreational Craft Regulations 2017/737)
  • einfache Druckbehälter (Simple Pressure Vessels (Safety) Regulations 2016/1092)
  • Geräte und Anlagen, die den Vorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit unterliegen (Electromagnetic compatibility Regulations 2016/1091)
  • nichtselbsttätige Waagen (Non-automatic weighing instruments Regulations 2016/1152)
  • Messgeräte (Measuring Instruments Regulations 2016/1153)
  • Flaschen als Maßbehältnisse (Measuring Container Bottles (EEC Requirements) Regulations 1977)
  • Aufzüge (Lifts Regulations 2016/1093)
  • Geräte für explosionsgefährdete Bereiche (ATEX) (Equipment for use in potentially explosive atmospheres Regulations 2016/1107)
  • Funkanlagen (Radio Equipment Regulations 2017/1206)
  • Druckgeräte (Pressure Equipment (Safety) Regulations 2016/1105)
  • persönliche Schutzausrüstung (PPE) (Personal Protective Equipment (EU Regulation) 2016/425)
  • Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe (Gas Appliances (EU Regulation) 2016/426)
  • Maschinen (Supply of Machinery (Safety) Regulations 2008/1597)
  • Geräte und Maschinen zur Verwendung im Freien (Noise Emission in the Environment by Equipment for use Outdoors Regulations 2001/1701)
  • Aerosolpackungen (Aerosol Dispensers Regulations 2009/ 2824)
  • elektrische Niederspannungsgeräte (Electrical Equipment (Safety) Regulations 2016/1101)

Für diese Produkten gelten andere Regelungen

Die unbefristete Anerkennung der CE-Kennzeichnung gilt nicht für alle Produktgruppen. Nach dem aktuellen Sachstand ist für diese eine Umstellung auf UKCA erforderlich. Es handelt sich dabei um folgende Produkte beziehungsweise Verordnungen:

  • Bauprodukte (Construction Product Regulations 2013)
  • Seilbahnen (The Cableway Installations Regulations 2018 (SI 2018/816) and The Cableway Installations (Amendment) (EU Exit) Regulations 2019 (SI 2019/1347)
  • Beförderung gefährlicher Güter und Verwendung bewegliche Druckgeräte (The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2009)
  • unbemannte Flugsysteme (Unmanned Aircraft Systems (UAS) Regulation 2019/945)
  • Bahnprodukte (The Railways (interoperability) Regulations 2011)
  • Schiffsausrüstung (Marine Equipment Regulations 2016)

Für Medizinprodukte gelten gesonderte Übergangsfristen.

Mehr Flexibilität beim Labelling

Die britische Regierung gewährt außerdem dauerhaft mehr Flexibilität bei der UKCA-Kennzeichnung. Die Maßnahmen waren zunächst als Übergangslösung eingeführt worden, können aber nun dauerhaft genutzt werden:

  • Das UKCA-Label kann mit einem Klebeetikett auf dem Produkt oder Verpackung angebracht werden. Zudem besteht die Option, die UKCA-Kennzeichnung auf einem Begleitpapier abzubilden. 
  • Der britische Importeur muss seine Kontaktdaten angeben und hat dafür mehrere Möglichkeiten: auf dem Produkt selbst, auf einem Begleitdokument, auf der Verpackung oder einem Klebeetikett. 
  • Wirtschaftsbeteiligte können freiwillig eine digitale Kennzeichnung verwenden. Diese Option besteht für das UKCA-Label sowie für die Angaben zum Hersteller und zum Importeur.

Hintergrund 

Produktspezifische EU-Richtlinien und Verordnungen regeln die Pflicht zur Verwendung der CE-Kennzeichnung. Das Vereinigte Königreich hat mit dem Austritt zunächst alle EU-Rechtsakte in britisches Recht übernommen. Die britische Regierung verfolgte ursprünglich den Plan, die Produktkennzeichnung verpflichtend auf das neue UKCA-Label umzustellen. Die Frist hierfür wurde seit dem Austritt aus der EU mehrmals verlängert, zuletzt galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024.

 

Quellen und weiterführende Informationen: 

Der Gesetzgebungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. DBT hat die entsprechenden Leitfäden bereits aktualisiert beziehungsweise weitere Aktualisierung angekündigt:

Quelle: gtai.de Stefanie Eich | Bonn

Neue Importvorgaben im UK

Hiermit machen wir Sie gerne auf die neuen Importvorgaben im UK aufmerksam.
 
Die britische Regierung hat am 05.04.2023 eine sechswöchige Konsultation zum neuen Border Target Operating Model veröffentlicht, das einen neuen Ansatz für Sicherheitskontrollen bei allen Einfuhren sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen an den britischen Grenzen vorschlägt. Diese sollen in drei Etappen eingeführt werden:
 
31.10.2023
Ausfuhrgesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse werden für tierische und pflanzliche Erzeugnisse mit mittlerem Risiko eingeführt, die aus der EU nach Großbritannien eingeführt werden.
 
31.01.2024
Einführung von Dokumentenprüfungen sowie Warenkontrollen an der Grenze für tierische und pflanzliche Erzeugnisse mit mittlerem Risiko, die aus der EU nach GB eingeführt werden. Das Border Target Operating Model wird für Einfuhren aus dem Rest der Welt eingeführt. Gesundheitsbescheinigungen für Waren mit geringem Risiko und eine Voranmeldung für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit geringem Risiko sind nicht mehr erforderlich.
 
31.10.2024
Sicherheitserklärungen sind für EU-Einfuhren erforderlich. Parallel dazu wird durch die Nutzung des Single Trade Windows des Vereinigten Königreichs die Duplizierung von Voranmeldedatensätzen soweit wie möglich beseitigt.

Quelle: DIHK

Zollanmeldungsprogramm „CDS“ löst „CHIEF“ zum 1. Oktober 2022 (Import) vollständig ab

Der britische Zoll HMRC hat angekündigt, sein altes System für die elektronische Abgabe von Zollanmeldungen „CHIEF“ in den kommenden Monaten abzuschalten. Künftig sollen Zollanmeldungen nur noch ausschließlich in der neuen IT-Anwendung „Customs Declaration Service“ (CDS) erfolgen können.

In einem ersten Schritt soll CHIEF für Einfuhrvorgänge abgeschaltet werden. Ab dem 1. Oktober 2022 sollen dann sämtliche Einfuhrzollanmeldungen ausschließlich über CDS erfolgen.

In einem zweiten Schritt soll Chief für Ausfuhrvorgänge abgeschaltet werden. Ab dem 1. April 2023 sollen dann auch alle Ausfuhrzollanmeldungen ausschließlich über CDS erfolgen.

Bislang laufen beide Systeme parallel.

HMRC bittet die Unternehmen, sich auf die Umstellung vorzubereiten und nach Möglichkeit schon jetzt auf CDS zu wechseln.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website von HMRC (LINK). In der Übersicht sind zahlreiche Links u.a. zu beispielhaften Einfuhrzollanmeldungen enthalten (LINK).

Quelle: DIHK e.V.

Brexit: Großbritannien verschiebt erneut die Einführung weiterer Zollmaßnahmen bei der Einfuhr auf Ende 2023

Die britische Regierung hat am 28.04.2022 die erneute Verschiebung von noch ausstehenden Zollmaßnahmen bei der Einfuhr bekannt gegeben. Statt wie bisher geplant zum 1.7.2022 sollen die bislang noch nicht umgesetzten Maßnahmen jetzt erst Ende 2023 in Kraft treten.

Offiziell begründet die britische Regierung die erneute Verschiebung in ihrer Erklärung vom 28.04.2022 (LINK) mit der Absicht, britische Unternehmen und Verbraucher mit Blick auf deutlich gestiegene Energiepreise sowie auf Lieferkettenprobleme im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und dem russischen Angriff auf die Ukraine vorerst nicht zusätzlich zu belasten. Nach eigenen Angaben erspare die erneute Verschiebung britischen Importeuren Zusatzkosten von 1 Milliarde Pfund pro Jahr.

Damit wird es vorerst keine Änderungen im Vergleich zur heutigen Einfuhrpraxis geben!

Bei den auf Ende 2023 verschobenen Maßnahmen handelt es sich um folgende Dokumentations- und Kontrollanforderungen bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern nach Großbritannien.

Datum bisher

Datum neu

Maßnahme

1.7.2022

Ende 2023

Sicherheitserklärungen (ESumA) für sämtliche Einfuhren

1.7.2022

Ende 2023

Bescheinigungs- und Warenkontrollen für:

  • alle verbleibenden regulierten tierischen Nebenprodukte
  • alle regulierten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
  • sämtliches Fleisch und Fleischerzeugnisse
  • alle übrigen risikobehafteten Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

 

1.7.2022

Ende 2023

Verlagerung der Einfuhrkontrollen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen mit hoher Priorität vom Bestimmungsort auf ausgewiesene Grenzkontrollstellen (Border Control Posts, BCP)

1.7.2022

Ende 2023

Einfuhrkontrollen von lebenden Tieren an ausgewiesenen Grenzkontrollstellen (Border Control Post, BCP)

1.9.2022

Ende 2023

Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle Molkereiprodukte

1.11.2022

Ende 2023

Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle übrigen regulierten Produkte tierischen Ursprungs, einschließlich zusammengesetzter Produkte und Fischprodukte.

London will zudem prüfen, wie die o.g. Maßnahmen auf bessere Art und Weise implementiert werden können. Hierzu wurde ein neues „Target Operating Model“ angekündigt, dass im Herbst 2022 veröffentlicht werden soll.

(Quelle: DIHK e.V.)

Brexit: Großbritannien aktualisiert „Border Operating Model“ über Zollkontrollen bei der Einfuhr ab dem 1.1.2022 bzw. 1.7.2022

Im September 2021 hatte das Vereinigte Königreich zum zweiten Mal das Datum für den Start seiner Zollkontrollen für Einfuhren aus der EU verschoben. Der neue Zeitplan wurde nun am 18.11.2021 auch im offiziellen Dokument „Border Operating Modell (BOM)“ ergänzt. Im Folgenden finden Sie einen Auszug aus dem aktuellen BOM-Zeitplan. 

 

Zuvor galt, dass ab dem 01.10.2021 Vorabmeldungen und Gesundheitserzeugnisse Voraussetzungen für die Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach Großbritannien sein. Ab 01.01.2022 sollten zudem Sicherheitserklärungen für alle Einfuhren (ESumaA) greifen. Diese und weitere Übergangsfristen nach dem Brexit wurden erneut verschoben
Laut Mitteilung der britischen Regierung wird der Zeitplan des Border Operating Model nun wie folgt angepasst: 

Die schrittweise Umsetzung der Einfuhrkontrollen soll nun wie folgt verschoben werden:

 

Datum neu

Vollständige Zollerklärungen und -kontrollen werden dagegen, wie bereits angekündigt eingeführt zum

1.1.2022

Voranmeldung von Waren, die veterinär- oder pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen (SPS-Waren)
Voranmeldungen und Dokumentenkontrollen, einschließlich Pflanzengesundheitszeugnisse, für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit geringem Risiko

1.1.2022

Sicherheitserklärungen (ESumA) für Importe

1.7.2022

Bescheinigungs- und Warenkontrollen für:

  • alle verbleibenden regulierten tierischen Nebenprodukte
  • alle regulierten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
  • sämtliches Fleisch und Fleischerzeugnisse
  • alle übrigen risikobehafteten Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
 

1.7.2022

Verlagerung der Einfuhrkontrollen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen mit hoher Priorität vom Bestimmungsort auf ausgewiesene Grenzkontrollstellen (Border Control Posts, BCP)

1.7.2022

Einfuhrkontrollen von lebenden Tieren finden an ausgewiesenen Grenzkontrollstellen (Ausnahmen siehe BOM-Dokument S. 9.).

1.7.2022

Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle Molkereiprodukte

1.9.2022

Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle übrigen regulierten Produkte tierischen Ursprungs, einschließlich zusammengesetzter Produkte und Fischprodukte.

1.11.2022

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Publikation zum Grenzverfahren des Vereinigten Königreichs.

Quelle: DIHK e.V.

Nichterledigung von Ausfuhrvorgängen im Warenhandel mit dem Vereinigten Königreich

ATLAS-Info zu fehlenden Ausgangsbestätigungen bei Zollabwicklung über Frankreich / Webinar des französischen Zolls am 30.06.2021 / Alternative Nachweise

Seit der Einführung von Zollförmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der EU-27 und dem Vereinigten Königreich (VK) am 1.1.2021 berichten zahlreiche IHKs und Unternehmen über eine hohe Zahl offener Ausfuhrvorgänge bei Exporten in das VK, insbesondere bei Lieferungen, die über Frankreich abgefertigt werden. Hintergrund sind u.a. IT-technische Defizite des französischen Smart Border Systems.

1. Der DIHK hat die Generalzolldirektion (GZD) hierzu seit Jahresbeginn regelmäßig informiert und um Unterstützung gebeten.In der ATLAS-Info 0190/21 vom 4.6.2021 informiert die GZD über Details der Ausgangsabfertigung in Frankreich bei Ausgang via Eurotunnel und Fährverkehr mittels dem französischen Smart Border System. Der französische Zoll versucht, die technischen Defizite zu lösen. Zugleich weist die GZD aber auch auf die Einhaltung bestimmter Verfahrensabläufe hin, durch die die Unternehmen ihrerseits eine automatisierte Ausgangsbestätigung sicherstellen können. Weitere Details entnehmen Sie bitte der ATLAS-Info. 

2. Die französische Botschaft in Berlin hat zusammen mit dem französischen Zoll am 30. Juni 2021 ein Webinar angeboten, um die Funktionalitäten des Smart Border Systems erneut zu erklären. Die Aufzeichnung der Veranstaltung ist jetzt online verfügbar und hier abrufbar.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf folgenden Seiten der franzöischen Zollverwaltung:

Französischer Zoll: Informationen auf Englisch
Was Sie über Ausfuhrverfahren wissen müssen
Dossier: Gemeinsam durch den Brexit kommen
Dossier: Französischer Zoll für Unternehmen

3. Der deutsche Zoll akzeptiert bei fehlenden Ausgangsbelegen alternative Nachweise, mit denen der tatsächlich erfolgte Warenausgang belegt und der Ausfuhrvorgang geschlossen werden kann. Der DIHK und andere Verbände setzen sich gegenüber dem Zoll hierbei für eine größtmögliche Flexibilität bei der Anerkennung alternativer Nachweise ein, um Unternehmen und Zollstellen spürbar zu entlasten. So empfiehlt der DIHK in Abstimmung mit dem Deutschen Spediteur- und Logistikverband (DSLV) betroffenen IHK-Unternehmen beispielsweise, als Alternativnachweise die aus dem Umsatzsteuerrecht bekannte „Spediteurbescheinigung“ von ihren Spediteuren anzufordern. DIHK und DSLV setzen sich bei der GZD für die flächendeckende Anerkennung der Spediteurbescheinigung durch alle Zollämter in Deutschland ein. Zusätzlich finden gegenwärtig Gespräche mit der GZD zur Frage möglicher „Sammelerledigungen“ bei offenen Ausfuhrvorgängen statt.

Quelle: DIHK e.V.

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Großbritannien gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Indien gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Japan gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Jordanien gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Kamerun gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Recht kompakt

Der Länderbericht Kanada aus der GTAI-Reihe "Recht kompakt" liegt vor. Die Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Den vollständigen Artikel finden Sie auf der Internetseite von Germany Trade & Invest.

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Zollbehörde erhebt Abfertigungsgebühren nach neuer Methode

In Kasachstan gilt ein neues Regelwerk für Gebühren, die Importeure im Zuge der Warenabfertigung zu zahlen haben.

Hier dient der monatliche Berechnungsindex (kurz: MRP) seit Mitte August 2023 als Berechnungsgrundlage für die Abfertigungsgebühren des Zolls. Daneben werden bereits seit längerem verschiedene andere staatliche Abgaben mit seiner Hilfe berechnet, wie beispielsweise Bußgelder oder bestimmte Steuerzahlungen.

Die Höhe des MRP wird im Regelfall mit der Verabschiedung des Staatshaushalts für das jeweilige Folgejahr festgelegt. Für 2023 belief sich der MRP auf 3.450 Tenge oder umgerechnet auf knapp 7 Euro.

Weitere Informationen zum Thema Abfertigungsgebühren in Kasachstan finden Sie hier. Die Neuerungen wurden zusammengestellt von Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH.

 

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Kasachstan gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Recht kompakt

Der Länderbericht Katar aus der GTAI-Reihe "Recht kompakt" liegt vor. Die Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Den vollständigen Artikel finden Sie auf der Internetseite von Germany Trade & Invest.

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Handelsdokumente bei Einfuhr wieder im Original vorzulegen

Für die Zollanmeldung erforderliche Dokumente (z. B. Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen) sind seit April 2022 wieder im Original vorzulegen. Werden stattdessen nur Kopien oder nicht bescheinigte Handelsdokumente vorgelegt, muss eine Sicherheitsleistung von 1 Prozent des Warenwertes, mindestens aber 150 US-Dollar, hinterlegt werden. Diese kann gegen Vorlage der Originaldokumente innerhalb von 90 Tagen ausgelöst werden.

Hinweis: Elektronische ausgestellte Ursprungszeugnisse und elektronisch bescheinigte Handelsrechnungen gelten als Originale.

Damit wurde die im März 2020 wegen der Corona-Pandemie und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit vieler Zollbehörden und Unternehmen eingeführte Erleichterung aufgehoben, Kopien beziehungsweise nicht bescheinigte Dokumente auch ohne Sicherheitsleistung zur Zollabfertigung vorlegen zu können.

Bei Rückfragen steht Frau Rabab El-Tanamly von der AHK Repräsentanz in Doha, Katar, zur Verfügung:

Phone: +974 44311153 | Mobile: +974 33444570 | Fax: +974 44311154 

Email:  rabab.eltanamly(at)ahkqatar(dot)cominfo(at)ahkqatar(dot)com

(Quelle: DIHK e.V.)

Einfuhrbestimmungen

Das neue "Zoll und Einfuhr kompakt - Katar" gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Kenia gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Das neue "Zoll und Einfuhr kompakt - Kirgisistan" gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Das neue "Zoll und Einfuhr kompakt - Kolumbien" gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Das neue "Zoll und Einfuhr kompakt - Kuba" gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Warenverkehr mit Madagaskar

Zulässige Präferenznachweise bei Einfuhren aus Madagaskar zur Beantragung einer Zollpräferenzbehandlung ab 1. Januar 2023

Nach einer Mitteilung der Europäische Kommission hat Madagaskar kurzfristig angekündigt ab dem 1. Januar 2023 das System des registrierten Ausführers (REX) anzuwenden. Dies bedeutet, dass Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärungen eines ermächtigten Ausführers ab dem 1. Januar 2023 bei der Einfuhr in die EU für eine Präferenzgewährung nicht mehr anerkannt werden (vgl. Artikel 18 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens).

Ab dem 1. Januar 2023 können daher nur noch folgende Präferenznachweise für eine Präferenzgewährung bei Einfuhren aus Madagaskar angemeldet werden:

  • Ursprungserklärung eines Ausführers bis zu einem Wert der Ursprungserzeugnisse einer Sendung bis 6.000 Euro (U162)
  • Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (N864) mit der zwingend zusätzlichen Angabe der REX-Nummer (C100).

Quelle: zoll.de

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Marokko gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
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Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Recht kompakt

Der Länderbericht Marokko aus der GTAI-Reihe "Recht kompakt" liegt vor. Die Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Den vollständigen Artikel finden Sie auf der Internetseite von Germany Trade & Invest.

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Mauritius gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

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Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Mexiko veröffentlicht Regeln für den Außenhandel

Von Susanne Scholl | Bonn

Das Ministerium für Finanzen hat aktualisierte Grundregeln für den Außenhandel für das Jahr 2023 veröffentlicht.

Die Grundregeln für den Außenhandel (Reglas Generales de Comercio Exterior) für 2023 beinhalten grundlegende Verfügungen zur Wareneinfuhr in Mexiko. Dazu zählen zum Beispiel der Warenabfertigung vorgeschaltete Abläufe wie die elektronischen Vorabweitergabe von Informationen über Warensendungen, ferner Regelungen zu Zollagenten, zum Zollwert, der Abfertigung zum freien Verkehr, der vorübergehenden Verwendung, den Einfuhrabgaben sowie der Zertifizierung von besonders vertrauenswürdigen Unternehmen bei der Zollverwaltung ("Esquema de Certificación de Empresas"). Sie werden jedes Jahr in aktualisierter Form veröffentlicht.  

Die aktualisierten Regeln sind am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Quelle: (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Mexiko gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

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Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Moldau gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

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  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
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Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Recht kompakt

Der Länderbericht Moldau aus der GTAI-Reihe "Recht kompakt" liegt vor. Die Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Den vollständigen Artikel finden Sie auf der Internetseite von Germany Trade & Invest.

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Das neue "Zoll und Einfuhr kompakt - Montenegro" gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen

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Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Namibia gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Das neue "Zoll und Einfuhr kompakt - Neuseeland" gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

"Zoll und Einfuhr kompakt - Norwegen" gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Bevollmächtigter für Verpackungen für Versandhändler

Durch die novellierte Verpackungsgesetzgebung ergeben sich weitreichende Änderungen ab 1. Januar 2023. In vielen Fällen benötigen Unternehmen einen Bevollmächtigten für Verpackungen in Österreich. Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben, müssen für ab dem 1. Januar 2023 in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen. Gleiches gilt auch, wenn Unternehmen ohne Sitz in Österreich für seine österreichischen Firmenkunden die Vorentpflichtung für Verpackungen übernehmen möchte. Dieses kann einen Bevollmächtigten bestellen. Dieser Bevollmächtigte ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich. Weitere Informationen

Quelle: AHK Österreich

Polen schließt weitere Grenzübergänge nach Belarus und Russland

Durch massive Einschränkungen an den Grenzübergängen gibt es derzeit erhebliche Probleme für Transport- und Logistikunternehmen und den Warenverkehr. 

Von Karin Appel | Bonn

Die polnische Grenzbehörde teilte der belarussischen Seite mit, dass der polnische Kontrollpunkt Bobrovniki ab dem 10. Februar 2023 für die Abfertigung von Fahrzeugen und Personen offiziell auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werde. Demnach durften europäische Kraftfahrzeuge nur noch über die Grenzübergänge Kozlovichi oder Privalka fahren und ihren Frachtbetrieb an der Zollabfertigungsstelle Berestovitsa-TLC durchführen. 

Am 21. Februar gab es erneute Beschränkungen durch weitere Schließungen von Grenzübergängen: Polen beschränkt nun auch den Verkehr von LKWs am letzten tätigen Kontrollpunkt an der belarussisch-polnischen Grenze Kozlovichi – Kukuryki. Einzige Ausnahme dazu sind LKWs, die in den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Freihandelsassoziation (ЕАСТ) registriert sind.

Laut Medienberichten erstreckte sich die LKW-Schlange an dem bisher noch einzig offenen Grenzübergang über eine Strecke von 60 Kilometern. Fahrer berichten von Wartezeiten von bis zu 63 Stunden. Damit  kommt es zu ganz erheblichen Verlängerungen von Routen, zur Steigung von Transportkosten und Verlängerungen von Lieferzeiten.

Die Beschränkungen gelten zwar nicht für die Personenbeförderung am Grenzübergang Terespol – Brest, weitere Schließungen auch für den Personenverkehr können derzeit jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Das bedeutet, dass belarussischen LKWs die Weiterfahrt an den genannten Grenzstellen nicht mehr gestattet wird. Die Beschränkungen bleiben laut polnischer Aussage in Kraft, "bis Belarus Beschränkungen für polnische LKWs aufhebt“.

Darüber hinaus leitete das polnische Ministerium für Infrastruktur umfassende Inspektionen von Transportunternehmen mit belarussischem Kapital ein. Grund dafür sei, dass diese die polnischen Transportunternehmen auf dem Inlandsmarkt einer immer stärkeren Konkurrenz aussetzen. 

Quelle: (GTAI)

13. Sanktionspaket gegenüber Russland

Am 23. Februar 2024 hat die EU-Kommission das 13. Sanktionspaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Kernelemente dieses Pakets sind weitere Einschränkungen des russischen Zugangs zu Militärtechnologien, z. B. zu Drohnen, sowie die Aufnahme weiterer Unternehmen und Personen, die sich an den russischen Kriegsanstrengungen beteiligen, in die Sanktionsliste der EU. Die Sanktionen umfassen u.a.

  • Erweiterung der gelisteten Unternehmen und Einzelpersonen. Neu in die Liste aufgenommen wurden insgesamt 194 Einträge.
  • Unternehmen aus Russland und anderen Drittstaaten, die mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands zusammenarbeiten. Damit sind nun auch Unternehmen mit Sitz in China, Kasachstan, Indien, Serbien, Thailand, Sri Lanka und der Türkei mit Sanktionen belegt.
  • Erweiterung der Liste der Technologiegüter (z. B. Komponenten, die für die Entwicklung und Herstellung von Drohnen verwendet werden)
  • Mit dem neuen Paket wird das Vereinigte Königreich in die Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Eisen und Stahl aufgenommen. Diese Partnerländer (bisher Schweiz und Norwegen) wenden eine Reihe restriktiver Maßnahmen auf Einfuhren von Eisen und Stahl sowie bestimmte Einfuhrkontrollmaßnahmen an, die den Sanktions-Maßnahmen der EU im Wesentlichen gleichwertig sind.

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Verordnung (EU) 2024/745 und der Pressemitteilung der EU-Kommission.

BAFA-Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit Russland

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Merkblatt mit Stand 5. Dezember 2023 zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation veröffentlicht. Es soll eine Übersicht über die Handelsbeschränkungen sowie die Finanzsanktionen im Rahmen der von der Europäischen Union (EU) gegen die Russische Föderation verhängten Embargo-Regeln geben.

Quelle: www.bafa.de

12. Sanktionspaket gegenüber Russland: Hinweispapier beim Umgang mit warenbezogenen Sanktionen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat im Nachgang an das 12. Sanktionspaket gegenüber RU ein Informationspapier zur Unterstützung von Unternehmen im Umgang
mit warenverkehrsbezogenen Sanktionen auf seiner Website veröffentlicht.
Die veröffentlichten Hinweise sollen über das Risikopotential informieren, die im Rahmen der sanktionsrechtlich gebotenen unternehmerischen Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen sind. Die
Hinweise sind als unverbindliche und nicht abschließende Hilfestellung zur unternehmensinternen Sanktions-Compliance zu verstehen.
Das Hinweispapier ist hier hinterlegt.

Quelle: www.bmwk.de

 

Russland - 12. Sanktionspaket (No-Russia-Klausel)

Ab dem 20. März 2024 ist, gemäß Artikel 12g die Wiederausfuhr bestimmter Güter nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung bestimmter Güter in Russland gegenüber Geschäftspartnern im Drittland vertraglich rechtsverbindlich zu untersagen (No Russia Clause).
Die entsprechenden Anhänge zur Güterlistung sind dem vorgenannten Verordnungstext (EU) Nr. 833/2014 DES RATES vom 31. Juli 2014 zu entnehmen. Erlangen Unternehmen Kenntnis von etwaigen Verstößen gegen diese Vereinbarung, resultiert hieraus für sie im Weiteren eine Verpflichtung, das BAFA über den Verstoß zu unterrichten. Zusätzlich wird zur Vorgabe gemacht, dass der Ausführer sicherzustellen habe, dass die Vereinbarung für den Fall eines Verstoßes "angemessene Abhilfemaßnahmen" enthalten müsse - das kann zum Beispiel eine Vertragskündigung oder eine Vertragsstrafe in Abhängigkeit des Vertragsvolumens sein. Zu entnehmen sind diese Optionen den EU-Leitlinien zur No Russia-Clause, die am 22. Februar 2024 veröffentlicht worden sind. Außerdem wird hier auch eine entsprechende Musterklausel aufgegeben.

Die weitergehenden Infos entnehmen Sie gern der entsprechenden Veröffentlichung der EU-Kommission über nachfolgenden Link:

“No re-export to Russia” clause - European Commission (europa.eu) 

02.02.2024

Mit dem 12. Sanktionspaket wurde erstmalig die sogenannte No-Russia-Klausel eingeführt.

Hiernach werden Wirtschaftsbeteiligte dazu verpflichtet, beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr bestimmter Güter oder Technologien (Anhang XI, XX, XXXV, XL der Verordnung 833/2014 und Anhang I der Verordnung Nr. 258/2012) in ein Drittland die Wiederausfuhr nach und zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen. Ausgenommen hiervon sind bestimmte Partnerländer (aufgelistet in Anhang VIII, u. a. USA, UK, Japan etc.). Somit sind nun unter Umständen auch Unternehmen betroffen, die bisher keine Berührungspunkte mit den Russland-Sanktionen hatten. Es empfiehlt sich daher, eine erneute gründliche Prüfung vorzunehmen, ob man als Unternehmen nun von den neuen Sanktionen betroffen ist.
Einen Überblick über die aktuell geltenden Sanktionen hält der Europäische Rat auf seiner Webseite bereit.                                                                                                                                                        

Quelle: DIHK

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlicht FAQ zur Hinweispflicht

Das BMWK hat am 4. Oktober 2023 die FAQ zur Hinweispflicht nach Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 auf seiner Internetseite veröffentlicht. Im 11. EU-Sanktionspaket wurde unter Art. 6b eine an Jedermann gerichtete allgemeine Hinweispflicht verankert. Diese Pflicht ist auch in anderen EU-Sanktionsverordnungen bereits enthalten, fehlte aber bislang bei den Exportverboten der EU-Russlandsanktionen.

ATLAS-Ausfuhr: Neue Codierungen angesichts der Sanktionsmaßnahmen gegen Russland

Mit ATLAS-Info 0482/23 informiert der ITZBund über die von der Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) veröffentlichte neue Genehmigungscodierungen sowie Codierungen für die Erklärung, dass eine Altvertragsregelung in Anspruch genommen wird bzw. die Verbote nicht gelten im Zusammenhang mit den Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland.

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab dem 07.07.2023 (= Tag der erstmaligen Gültigkeit) folgende Codierungen zur Verfügung:

X824/RU: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Artikel 3h Abs. 4a VO (EU) Nr. 833/2014“
X824/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3h Abs. 4a VO (EU) Nr. 833/2014“
X832/RU: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Artikel 3c Abs. 6e VO (EU) Nr. 833/2014 für in Anhang XI Teil B aufgeführte Güter“
X832/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3c Abs. 6e VO (EU) Nr. 833/2014 für in Anhang XI Teil B aufgeführte Güter“
X837/RU: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Artikel 3k Abs. 5b VO (EU) Nr. 833/2014 für in Anhang XXIII aufgeführte Güter“
X837/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3k Abs. 5b VO (EU) Nr. 833/2014 für in Anhang XXIII aufgeführte Güter“
X840/RU: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Artikel 5q Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014“
X840/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5q Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014“
Y852: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 3 k Abs. 3 VO (EU) Nr. 833/2014)“
Y865: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 3k Abs. 3b VO (EU) Nr. 833/2014)“

Die Aktualisierung der Codelisten im Downloadbereich der IAA-Plus erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

(Quelle: Zoll)

Sanktionen weltweit

Eine Übersicht über die Sanktionsmaßnahmen der EU erhalten Sie unter: BAFA - Embargos

Auf der Seite von GTAI finden Sie eine Übersicht über die Sanktionsmaßnahmen weiterer Länder veröffentlicht.

Transportverbot für EU-Lkw seit 10. Oktober 2022

Der russische Ministerpräsident Michail Mischustin hat mit der Verordnung Nr. 1728 vom 30. September 2022 angeordnet, dass Unternehmen aus allen Ländern der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, Norwegen und der Ukraine keine Güter mehr auf der Straße durch Russland transportieren dürfen. Eine Ausnahme bildet das Kaliningrader Gebiet.
 
Das Verbot gilt für den bilateralen Verkehr, den Transitverkehr und den Verkehr in ein oder aus einem Drittland. Das Dekret ist am 10. Oktober 2022 in Kraft getreten und gilt vorerst bis Ende 2022.
 
Das Dokument enthält eine Liste von Waren, deren Beförderung nicht unter das Verbot fällt. Dazu gehören: lebende Tiere, Fleisch, Fisch, Molkereiprodukte, Eier, Alkohol, Tabak, Arzneimittel, Düngemittel, Kosmetik, Verhütungsmittel, Papier und Pappe, Kernreaktoren, Rohrleitungen, elektrische Maschinen und Geräte, Landverkehr, ausgenommen Schienenfahrzeuge.

(DIHK e.V.)

Einfuhrbestimmungen

Das neue "Zoll und Einfuhr kompakt - Russland" gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Sambia gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Neue Hygienevorgaben

Die saudi-arabische Lebensmittel- und Medikamentenbehörde (Saudi Food and Drug Authority - SFDA) hat mitgeteilt, dass am 1. Juli 2021 neue Anforderungen der Lebensmittelhygiene in Kraft treten. Die Vorgaben müssen von allen Betrieben erfüllt werden, die Lebensmittel nach Saudi-Arabien exportieren.

Hier finden Sie eine Kopie der Rundnote in deutscher Sprache, erstellt von der Deutschen Botschaft Riyadh, sowie die saudische Rundnote in arabischer Sprache.

Die saudische Rundnote enthält zwei QR Codes, die zu den neuen Hygieneanforderungen auf der Webseite der SFDA führen. Der 1. QR Code informiert in arabischer Sprache und der 2. QR Code englischer Sprache über die ab 1. Juli 2021 relevanten Hygienevorgaben der SFDA.

Die saudi-arabischen Anforderungen der Lebensmittelhygiene werden auch in einer Broschüre „Food Hygiene Requirements“  der SFDA zusammengefasst.

 

Quelle: DIHK e. V., GTAI (Germany Trade & Invest)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Schweiz gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Keine gegenseitige Anerkennung EU-Schweiz: Medizinprodukte

Die gegenseitige Anerkennung für Medizinprodukte zwischen der EU und der Schweiz gelten seit dem 26. Mai nicht mehr. Dies hängt mit der am 26. Mai 2021 in Kraft getretenen neuen EU-Verordnung über Medizinprodukte zusammen.

Ohne eine Einigung über das institutionelle Rahmenabkommen zwischen der EU und der Schweiz ist keine Aktualisierung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung (MRA), einschließlich des Kapitels über Medizinprodukte möglich. Das MRA ist ein Abkommen über den „Zugang zum Binnenmarkt“ und eine „dynamische Angleichung“ an die EU-Vorschriften – zwei Grundsätze, die im Mittelpunkt des institutionellen Rahmenabkommens standen, das seit 2014 verhandelt wurde. Die Gespräche zur Ratifizierung des bereits 2018 fertigverhandelten Rahmenabkommens hatte die Schweiz am 26. Mai 2021 abgebrochen. Die EU-Kommission hat für betroffene Unternehmen nun eine Mitteilung veröffentlicht. So gelten die bisherigen Handelserleichterungen des MRA für Medizinprodukte, wie die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung, der Verzicht auf einen Bevollmächtigten und die Angleichung der technischen Vorschriften, seit dem 26. Mai 2021 nicht mehr.

Der Zugang für ausländische Hersteller zum Schweizer Markt ist jedoch weiterhin gewährleistet. Es gelten dabei die Anforderungen der Schweizerischen Medizinprodukteverordnung (MepV, Stand vom 26. Mai 2021). Diese beinhaltet die Anerkennung aller bestehenden Zertifikate sowie nach Risikoklassen gestaffelte Übergangsfristen (7, 10, 14 Monate) für die Benennung eines Bevollmächtigten in der Schweiz.

Die Schweiz exportiert 46 Prozent ihrer Medizinprodukte in die EU und importiert 54 Prozent aus der EU. Die EU führt 10 Prozent der Medizinprodukte aus der Schweiz ein und 5 Prozent der Medizinprodukte in die Schweiz aus.

Weitere Informationen finden Sie hier: „Notice to Stakeholders“ (Europäische Kommission), Bundesamt für Gesundheit BAG/Schweiz

Quelle: DIHK e. V.

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Senegal gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

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Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Serbien gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

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Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Warenverkehr mit den Seychellen

Für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die EU wird ab dem 1. Juli 2023 das System des "ermächtigten Ausführers" durch das System des "registrierten Ausführers" ersetzt

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 27. April 2023 im Amtsblatt (EU) C 145 eine Mitteilung über den gültigen Ursprungsnachweis für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika ab dem 1. Juli 2023.

Nach der Mitteilung der Seychellen an den Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen des Interim-WPA EU-ESA betreffend die Aktivierung von Art. 18 Abs. 3 des Protokolls 1 zum Interim-WPA EU-ESA und unbeschadet der Ausnahmen gemäß Art. 18 Abs. 2 und Art. 29 des Protokolls 1 erhalten Erzeugnisse mit Ursprung in den Seychellen bei der Einfuhr in die EU die Zollpräferenzbehandlung entsprechend dem Interim-WPA EU-ESA ab dem 1. Juli 2023 nur, wenn eine Erklärung auf der Rechnung vorgelegt wird, die gemäß Art. 23 des Protokolls 1 ausgefertigt wurde von:

  • einem im System des registrierten Ausführers der Europäischen Union registrierten Ausführer von den Seychellen oder
  • jedem Ausführer von den Seychellen für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet.

 

Quelle: www.zoll.de

Warenverkehr mit Singapur

Für EU-Ausführer wird das System der "ermächtigten Ausführer" durch das System der "registrierten Ausführer" ab dem 1. Januar 2023 ersetzt. Es gilt ein Übergangszeitraum.

Der Zollausschuss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur hat am 20. Dezember 2022 den Beschluss Nr. 1/2022 zur Änderung des Ursprungsprotokolls zu diesem Freihandelsabkommen angenommen.

Für EU-Ausführer wird das System der "ermächtigten Ausführer" durch das System der "registrierten Ausführer" ersetzt.

Dies bedeutet, dass Einführer in Singapur ab dem 1. Januar 2023 die Zollpräferenz mit Hilfe von Erklärungen zum Ursprung beantragen müssen, die von in der EU registrierten Ausführern unter Angabe ihrer REX-Nummer ausgefertigt wurden.

Um den Übergang zu erleichtern, sieht der Beschluss einen Übergangszeitraum vor, durch den sichergestellt wird, dass die Zollbehörden Singapurs Ursprungserklärungen, die von in der EU ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden, weiterhin bis zum 31. März 2023 akzeptieren.

Der Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und wird in den kommenden Tagen im Amtsblatt, Reihe C, veröffentlicht.

Quelle: zoll.de

Einfuhrbestimmungen

Das neue "Zoll und Einfuhr kompakt - Südafrika" gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Das neue "Zoll und Einfuhr kompakt - Südkorea" gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Taiwan gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

 

Einfuhrbestimmungen

Das neue "Zoll und Einfuhr kompakt - Tansania" gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Recht kompakt

Der Länderbericht Türkei aus der GTAI-Reihe "Recht kompakt" liegt vor. Die Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Den vollständigen Artikel finden Sie auf der Internetseite von Germany Trade & Invest.

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Vereinte Nationen erkennen Namensänderung von „Turkey“ in „Türkiye“ an

Am 1. Juni 2022 haben die Vereinten Nationen den Antrag der Türkei offiziell akzeptiert, den Namen „Turkey“ ab sofort durch „Türkiye“ zu ersetzen.

Für Ursprungszeugnisse und Carnets ATA ist eine Änderung der Länderbezeichnung „Turkey“ (bzw. deutsch „Türkei“) bis auf weiteres jedoch nicht erforderlich.

Der DIHK hat den türkischen Kammerverband TOBB, Eurochambres und die ICC World Chamber Federation von der o.g. Handhabung in Deutschland informiert. Gleichzeit hat der DIHK den TOBB, Eurochambres und die ICC darum gebeten, infomiert zu werden, sollten der türkische Zoll, die EU-Kommission oder die Weltzollorganisation WCO eine offizielle Mitteilung zum Umgang mit der Namensänderung in Handels- und Zolldokumenten veröffentlichen. Bislang liegen solche Mitteilungen nicht vor.

Quelle: DIHK e.V.

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Türkei gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Türkei – Sonderzölle

Sonderzölle 2023

Die Türkei erhebt Sonderzölle auf zahlreiche Waren (s. verwandte Inhalte, unten). Im Jahr 2023 wird der Kreis der betroffenen Waren erweitert. Hinzu kommen bestimmte Chemikalien, pharmazeutischer Zement, bestimmte Holzwaren, Gewebe aus Wolle, bestimmte Stein- und Asphaltwaren, Fliesen, Glaswaren, legierte Flachstahlerzeugnisse, Metallgitter, Nadeln, Nagelscheren, Büromaterialien, bestimmte Fördermaschinen, Teile für landwirtschaftliche Maschinen, Schneide- und Abkantmaschinen, Stromrichter, bestimmte Elektrofahrzeuge und Schmuckwaren.

Details ergeben sich aus der Liste im Anhang zum Erlass Nr. 6626 vom 31. Dezember 2022. Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

Die mit „G.T.I.P.“ bezeichnete Spalte enthält die türkischen Zolltarifnummern. Diese sind bis zur achten Stelle identisch mit den in der EU verwendeten Zolltarifnummern. Diese findet man im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes. Es kann im Internet kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Die mit 1 bis 8 bezeichneten Spalten enthalten die anzuwendenden Sonderzollsätze. Die Spalten 1 bis 4 gelten für Waren mit Ursprung in der EU oder in anderen Ländern, mit denen die Türkei Freihandelsabkommen unterhält. Die Spalten 5 bis 7 gelten für Entwicklungsländer, denen die Türkei grundsätzlich Zollpräferenzen gewährt (Indien, Bangladesch…). Spalte 8 gilt für alle anderen Länder, z. B. China.

Waren mit Ursprung in der EU, EFTA, und anderen Ländern, mit denen die Türkei Freihandelsabkommen unterhält, sind von den Sonderzöllen also nicht betroffen. Zum Nachweis des Ursprungs EU reicht eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder eine Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung aus. Dies wurde durch eine Anpassung des Art. 205 (4) c der türkischen Zollverordnung ermöglicht. In der Praxis verlangen türkische Zolldienstleister häufig dennoch ein Ursprungszeugnis. Sie wollen dadurch theoretische Haftungsrisiken minimieren.

Quelle: Türkischer Staatsanzeiger vom 31. Dezember 2022

Sonderzölle 2022

Insbesondere folgende Waren sind von den Sonderzöllen betroffen: mineralische Waren, chemische Erzeugnisse, Kunststoffe und Kautschuk sowie Waren daraus, Leder und Lederwaren, Holz, Kork und Flechtwaren sowie Erzeugnisse daraus, Papier und Papierwaren, Spinnstoffe und Waren daraus, Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme und ähnliche Waren, Federn, Daunen und Waren daraus, Waren aus mineralischen Stoffen sowie aus Keramik und Glas, Perlen, Diamanten, Edelsteine und Schmuckwaren, Eisen, Stahl, Kupfer und Aluminium sowie Waren daraus, Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, Metallwaren, zahlreiche Erzeugnisse des Maschinenbaus und der Elektrotechnik, Zugmaschinen, Kranwagen, Kraftfahrzeuge mit Bohreinrichtung, Feuerwehrfahrzeuge, Lkw-Betonmischer, Kfz-Teile sowie Motorräder, Fahrräder, Anhänger und Teile dafür, Schiffe, optische Waren, Messinstrumente, Zeitmesser und Uhrwerke, Uhrgehäuse, -armbänder und –teile, Musikinstrumente, Möbel, Lampen und Lampenteile, vorgefertigte Gebäude,  Spielwaren, Spielekonsolen, Dekorationsartikel, Sportartikel und Angelgerät, Bürsten und Pinsel, Schreibwaren, Hygieneartikel sowie diverse Haushaltswaren.

Interpretation der veröffentlichten Liste 

Sämtliche betroffene Waren und die jeweils anwendbaren Schutzzölle ergeben sich aus der Liste in Anhang 1 (Ek-1) zum Erlass Nr. 5053 vom 31.12.2021. Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

Die mit „G.T.I.P.“ bezeichnete Spalte enthält die türkischen Zolltarifnummern. Diese sind bis zur achten Stelle identisch mit den in der EU verwendeten Zolltarifnummern. Diese findet man im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes. Es kann im Internet kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Die mit 1 bis 8 bezeichneten Spalten enthalten die anzuwendenden Sonderzollsätze. Die Spalten 1 bis 4 gelten für Waren mit Ursprung in der EU, EFTA, und anderen Ländern, mit denen die Türkei Freihandelsabkommen unterhält. Hier ist durchgehend "0" eingetragen. Diese Waren sind also von den Sonderzöllen nicht betroffen. Zum Nachweis des Ursprungs EU reicht eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder eine Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung aus. Dies wurde durch eine Anpassung des Art. 205 (4) c der türkischen Zollverordnung ermöglicht (https://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2020/12/20201210-14.htm). In der Praxis verlangen türkische Zolldienstleister häufig dennoch ein Ursprungszeugnis. Sie wollen dadurch theoretische Haftungsrisiken minimieren.

Die Spalten 5 bis 7 gelten für Entwicklungsländer, denen die Türkei grundsätzlich Zollpräferenzen gewährt (Indien, Bangladesch…). Spalte 8 gilt für alle anderen Länder, z. B. China. Hier sind Sonderzölle von bis zu 30 Prozent anwendbar.

Quelle: Türkischer Staatsanzeiger vom 31. Dezember 2021

Importverordnungen und Produktkonformitätserlasse 2023

 

Die Türkei bildet mit der EU eine Zollunion. Trotzdem gibt es besondere Einfuhrbestimmungen, die beachtet werden müssen.

Die Importverordnungen und Produktkonformitätserlasse für das Jahr 2023 wurden im türkischen Amtsblatt Nr. 32060 v. 31. Dezember 2022 veröffentlicht. Darstellungen und Erläuterungen der einzelnen Erlasse in deutscher Sprache finden Sie hier.

Die Importverordnungen enthalten Vorschriften über die vorübergehende Einfuhr von Waren für Internationale Ausstellungen (VO-Nr. 1), über die Einfuhr von Kriegswaffen (VO-Nr. 2), radioaktive Materialien (VO-Nr. 3), Süßstoffe (VO-Nr. 4), geographische Karten und dergleichen (VO-Nr. 5), Waren, die im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems aus Entwicklungsländern eingeführt werden (VO-Nr. 6), Land und Luftfahrzeugen (VO-Nr. 7 und 8), gebrauchten oder erneuerten Waren (VO-Nr. 9), Banknoten und Druckpapier für Banknoten (VO-Nr. 10), Schusswaffen, Sprengstoffen und Messern (VO-Nr. 11), Dual-Use-Gütern (VO-Nr. 12), Waren für Arbeitsschutz und –sicherheit (VO-Nr. 13), ozonschädigenden Stoffe (VO-Nr. 14), Waren, die von öffentlichen Stellen eingeführt werden (VO-Nr. 15), Düngemittel (VO-Nr. 16) sowie Chemikalien, die im Anhang des Chemiewaffenübereinkommens gelistet sind (VO-Nr. 17), Waren, für die autonomen Zollaussetzungen gelten (VO-Nr. 18), medizinische Testkits (VO-Nr. 19), Waren mit elektronischem Identitätsnachweis IMEI (VO-Nr. 20) und elektronische Antragstellung (VO-Nr. 21).

Die Produktkonformitätserlasse enthalten Bestimmungen, die im Hinblick auf Verbraucherschutz und Qualitätssicherung zu beachten sind. Betroffen sind Calciumcarbide, Zündhölzer, Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben, bestimmte Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk, bestimmte Garne aus Baumwolle, bestimmte Glaswaren für Kinder, flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl, bestimmte Waren aus nichtrostendem Stahl, Rohre und Profile aus Eisen oder Stahl und anderen Metallen Rohrformstücke, Waren aus Aluminium für Tabletten, bestimmte Schrauben und Gewinde, bestimmte Maschinen und Apparate, Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge, Einwegfeuerzeuge (VO-Nr. 1), Abfallstoffe (VO-Nr. 3), bestimmte Chemikalien (VO-Nr. 4), Lebende Tiere, Waren tierischen und pflanzlichen Ursprungs, Lebens- und Futtermittel (VO-Nr. 5), bestimmte Chemikalien (VO-Nr. 6), feste Brennstoffe (VO-Nr. 7), Telekommunikationsgeräte (VO-Nr. 8), CE-kennzeichnungspflichtige Produkte (VO-Nr. 9), Spielwaren und Musikinstrumente (VO-Nr. 10), persönliche Schutzausrüstung (VO-Nr. 11), Schreibwaren und Hygieneartikel (VO-Nr. 12), Baustoffe (VO-Nr. 14), Batterien und Akkumulatoren (VO-Nr. 15), medizinische Geräte (VO-Nr. 16), Textilien und Lederwaren VO-Nr. 18, Tabakwaren und Alkoholika (VO-Nr. 19), Impfstoffe, Diagnostika, Zahncreme, Trinkwasser (VO-Nr. 20), bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (VO-Nr. 21), Schrott- und metallische Abfallstoffe (VO-Nr. 23), Baumwolle (VO-Nr. 24) sowie bestimmte, sicherheitsrelevante Kraftfahrzeugteile wie Sicherheitsglas, Reflektoren, Beleuchtung und Sicherheitsgurte (VO-Nr. 25).

In der Verordnung Nr. 13 sind Straf- und Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen obige Einfuhrvorschriften geregelt.

Abdulkerim Kuzucu, Partner der Außenwirtschaftsagentur Chromit-Erz.

Quelle: GTAI

 

 

Neue Importvorschriften für Konsumgüter

Seit dem 17. Oktober 2022 gelten für Tunesien neue Importvorschriften. So werden bei der Einfuhr bestimmter Waren (vorwiegend Konsumgüter) diverse Dokumente verlangt:

Ausgenommen von dieser Maßnahme sind:

  • Importe des Staates und öffentlicher Unternehmen und Einrichtungen
  • Rohstoffe und Halbfertigprodukte, die für den Industrie-, Dienstleistungs- und Handwerkssektor bestimmt sind
  • Rohstoffe, Halbfertigprodukte, Ausrüstungen und Ersatzteile, die für die Tätigkeit von Industrieunternehmen erforderlich sind
  • Ausrüstungen für Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energien
  • Einfuhren ohne Zahlung oder Transfer von Währung
  • Importe von Einrichtungen, die von Steuerbefreiung profitieren, wie z. B. Botschaften, internationale Organisationen usw.
  • Einfuhren, die gem. Erlass 1743 vom 29. August 1994 von Außenhandelsmaßnahmen befreit sind und
  • Postpakete

Bei den Dokumenten handelt es sich um folgende:

• Eine Rechnung, die direkt von derausführenden Fabrik/Hersteller aus gestellt wurde.
• Eine von einer offiziellen Stelle desAusfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung über die Rechtspersönlichkeit der Fabrik und die ihr erteilte Lizenz zur Ausübung ihrer Tätigkeit (Gewerbeschein).
• Ein Nachweis, dass die Fabrik über ein Qualitätskontrollsystem verfügt.
• Eine Liste der Arten von Produkten, die importiert werden sollen.
• Den Namen der Handelsmarke des Produkts und den Namen der in Lizenz hergestellten Marke.
• Ein Muster des Etiketts für die zu importierenden Produkte.
• Eine Bescheinigung über den freien Verkauf (free sales certificate / certificate de vente libre), die von einer offiziellen Regierungsbehörde des Exportlandes ausgestellt wurde.
• Dokumente und Berichte, die bestätigen, dass die Qualität der eingeführten Waren den geltenden Merkmalen entspricht.

Je nach Art der Ware sind diese Dokumente folgenden Behörden in Tunesien vorzulegen:

  • Ministerium für Handel und Exportentwicklung
  • Ministerium für Industrie, Bergbau und Energie
  • Nationale Instanz für die gesundheitliche Sicherheit von Lebensmitteln

*In den meisten Fällen wie z.B. bei Lebensmittel, Kosmetika, Medizinprodukte sind andere Behörden (Stadt-/Kreisverwaltung, ADD,...) für die Ausstellung dieser Free Sales Zertifikate zuständig. Diese können zusätzlich durch die IHK bescheinigt werden.

Quelle: DIHK

Einfuhrbestimmungen

Das neue "Zoll und Einfuhr kompakt - Ukraine" gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

USA - Höhere Zollabfertigungsgebühren

Die Zollbehörde Customs and Border Protection wird ab Oktober 2023 die Zollabfertigungsgebühren anpassen.

Die Zollabfertigungsgebühr "Merchandise Processing Fee" beträgt für Warensendungen mit einem Wert von mehr als 2.500 US Dollar (sogenannte "formal entries") 0,3464 Prozent des Zollwertes. Dabei gelten immer ein Minimal- und ein Maximalbetrag. Diese Beträge wird die Zollbehörde zu Beginn des neuen Haushaltsjahres ab dem 1. Oktober 2023 erhöhen. Ab diesem Zeitpunkt wird die CBP immer mindestens 31,67 US$ (vorher: 29,66 US$) und maximal 614,35 US$ (vorher: 575,35 US$) berechnen. Der Ad-Valorem-Prozentsatz von 0,3464 Prozent bleibt bestehen.  

Die Gebühren für sogenannte "Informal Entries" (Warensendungen mit einem Wert von unter 2.500 US$) und für die zollamtliche Behandlung von im Postverkehr eingeführten Paketen werden ab dem 1. Oktober 2023 ebenfalls steigen.

Quelle: GTAI

Recht kompakt

Der Länderbericht USA aus der GTAI-Reihe "Recht kompakt" liegt vor. Die Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Den vollständigen Artikel finden Sie auf der Internetseite von Germany Trade & Invest.

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Einfuhrbestimmungen

Das neue "Zoll und Einfuhr kompakt - USA" gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Aluminium Antidumping-Maßnahmen

Das US-Handelsministerium hat am 02.03.2021 endgültige Antidumpingzölle gegen Bleche aus legiertem Aluminium aus 18 Ländern, darunter Deutschland, in Höhe von zwei Milliarden USD festgelegt. Nun hat die International Trade Commission bis 15.04.2021 Zeit, um eine Schädigung von US-Unternehmen zu bestätigen. Nach dieser Bestätigung werden die Antidumping-Zölle in Kraft gesetzt.

Bereits 2020 hatten die USA vorläufige Dumpingsätze von 352,71% für die Hydro Aluminium Rolled Products GmbH und 51,18% für die Novelis Deutschland GmbH und alle anderen deutschen Unternehmen festgelegt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

(DIHK)

Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Usbekistan gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über

  • Einfuhrverfahren,
  • Warenbegleitdokumente,
  • zu zahlende Abgaben
  • sowie Verbote und Beschränkungen.

Das Merkblatt kann auf den Internetseiten von Germany Trade & Invest heruntergeladen werden.

 

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)

Dubai: Internetbestellungen werden teurer

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Seit dem 1. Januar 2023 fallen für private Internetkäufe aus dem Ausland ab einer Wertgrenze von 300 Dirham Zölle und Steuern an. Bisher lag die Freigrenze bei 1.000 Dirham.

Tabakwaren, E-Zigaretten einschließlich Zubehör, alkoholische Getränke und alkoholhaltige Nahrungsmittel sind von der Zollbefreiung ausgenommen. 

Die Einfuhrabgaben setzten sich in der Regel aus Zoll und Mehrwertsteuer zusammen. Dabei liegt der Zollsatz in den meisten Fällen bei fünf Prozent. Die Mehrwertsteuer beträgt ebenfalls fünf Prozent. Einige Produkte wie Tabakwaren sind außerdem verbrauchsteuerpflichtig.

Weitere Informationen:

Dubai Customs: Customs Notices

Handelsrechnungen - Elektronische eDAS-Beglaubigung und Angabe in Zollanmeldungen ab 01.02.2023 verpflichtend

Für Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen und sonstige Dokumente für Wareneinfuhren in die Vereinigten Arabischen Emirate wurden bisher regelmäßig Kammerbescheinigungen mit anschließender konsularischer Legalisierung durch die emiratischen Botschaften/Konsulate unter Einbindung des Außenministeriums der VAE (MOFAIC) gefordert. Dies erfolgte i.d.R. optional auf Kundenwunsch oder auf Anforderung des Zolls.
 
Mit Wirkung vom 1. Februar 2023 sind nun Handelsrechnungen im Zusammenhang mit Wareneinfuhren beim Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (MOFAIC) mittels des sogenannten Electronic Attestation Service (eDAS) elektronisch beglaubigen zu lassen. Die hierbei erzeugte „electronic attestation reference number“ (eDAS-Referenznummer) ist anschließend verpflichtend in der Importzollanmeldung anzugeben. Dies geht aus Informationen des MOFAIC sowie der Mitteilung CN 11/2022 der Zollbehörde Dubais vom 02.11.2022 hervor, die uns die Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer (AHK VAE) weitergeleitet hat.
 
Wie bislang auch benötigen Unternehmen bzw. deren Dienstleister (z. B. Clearing Agents) für die elektronische Beglaubigung („attestation“) zunächst einen Account auf der MOFAIC-Website.
 
Das bisherige Prozedere sah vor, dass die zu beglaubigenden Dokumente in einem ersten Schritt zunächst zentral über die MOFAIC-Website zur Beglaubigung angemeldet und bezahlt werden konnten. Nach Erhalt der Zahlungsbestätigung konnten die Dokumente anschließend in einem zweiten Schritt dezentral in den Vertretungen der VAE (Botschaft, Konsulate) vorgelegt und dort formal per Stempel beglaubigt (legalisiert) werden.
 
Informationslage:
 
Die Informationslage zur neuen Regelung ab 1. Februar 2023 ist derzeit unübersichtlich. Empfehlungen erfolgen daher ausschließlich unverbindlich. Die AHK VAE und die DIHK sind mit dem emiratischen Außenministerium und der VAE-Botschaft in Berlin zwecks Klärung des genauen Prozederes im Austausch.
 
Nach unverbindlicher erster Einschätzung der DIHK ergibt sich für Handelsrechnungen mit der ab 1. Februar 2023 geltenden Legalisierung über den eDAS-Service und der verpflichtenden Angabe der eDAS-Referenznummer in Zollanmeldungen nunmehr folgende Neuerung: Zusätzlich zur Anmeldung und Bezahlung erfolgt jetzt auch die eigentliche Beglaubigung („attestation“) direkt in der eDAS-Anwendung des MOFAIC. Hierfür ist die Handelsrechnung ebenfalls direkt als Scan in der eDAS-Anwendung hochzuladen. Es erfolgt dann die elektronische Beglaubigung. Eine eDAS-Referenznummer wird erzeugt. Diese ist in der Zollanmeldung bei der Einfuhr anzugeben. Nach den bislang vorliegenden Informationen entfällt für Handelsrechnungen somit der Gang zur VAE-Botschaft in Deutschland zwecks Legalisierung.
 
Anders als bei Handelsrechnungen liegen der DIHK hinsichtlich Ursprungszeugnissen derzeit keine Informationen vor, dass eine solche elektronische Beglaubigung mittels eDAS beim MOFAIC ebenfalls zwingend vorgeschrieben ist. Die Möglichkeit dazu besteht aber. Ob eine Legalisierung von Ursprungszeugnissen wirklich erforderlich ist, sollten Unternehmen bei ihren Kunden erfragen.
 
 
Hinweise für Unternehmen:
 
eDAS-Anwendung:
Der eDAS-Prozess sieht an einer Stelle vor (Pflichtfeld), dass Unternehmen diejenige Kammer aus einem Drop-Down-Menü auswählen, die die Handelsrechnung ursprünglich bescheinigt hat. Hier werden bislang jedoch nur sehr wenige deutsche IHKs angezeigt.
Empfehlung: Unternehmen wird bis auf weiteres empfohlen, die Option „others“ auszuwählen, um den eDAS-Prozess abschließen zu können.
 
eDAS-Referenznummer in der Zollanmeldung:
Die eDAS-Referenznummer wird erst mit Abschluss des Bezahlvorgangs erzeugt. Sollte die eDAS-Referenznummer zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht vorliegen, haben Unternehmen maximal 14 Tage Zeit, diese in der Zollanmeldung nachträglich einzutragen.
 
Derzeit weichen die öffentlich verfügbaren Informationen zur Legalisierung auf der Website des emiratischen Außenministerium, des Zolls Dubai und der emiratischen Botschaft in Berlin teilweise voneinander ab.
 
eDAS-Gebühren:
Eine eDAS-Beglaubigung von Handelsrechnungen ist erst ab einem Warenwert von 10.000 AED (ca. 2.500 Euro) erforderlich. In der Mitteilung CN 11/2022 der Zollbehörde von Dubai wird erklärt, dass die eDAS-Gebühr pro Handelsrechnung 150 AED (ca. 38 Euro) beträgt, und zwar unabhängig vom Warenwert. Auf der MOFAIC-Website ist dagegen weiterhin eine Staffelung der Legalisierungsgebühren je nach Höhe des Warenwerts der zu legalisierenden Handelsrechnung angegeben.
 
Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) (ehemals zuständig: Bundesverwaltungsamt, BVA):
Auf der MOFAIC-Website entsteht der Eindruck, dass sämtliche Dokumente (auch UZs und Handelsrechnungen) vor der Beglaubigung durch die VAE zunächst noch durch das Außenministerium des Herkunftslandes endbeglaubigt werden müssen (in Deutschland das BfAA). Auf der Website der VAE-Botschaft in Berlin ist eine BfAA-Beglaubigung seit 2019 zwar ebenfalls für diverse Dokumente vorgesehen, jedoch ausdrücklich nicht für UZs und Handelsrechnungen.
Empfehlung: Wir empfehlen Unternehmen, UZs und Handelsrechnungen auch künftig nicht dem BfAA zur Endbeglaubigung vorzulegen.
 
Gemeinsame Beglaubigung:
Laut Website der VAE-Botschaft werden Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen nur gemeinsam beglaubigt. Nach unverbindlicher erster Einschätzung der DIHK fällt die Zuständigkeit der eigentlichen Beglaubigung nun auseinander: MOFAIC (eDAS) = Handelsrechnungen, Botschaft = Ursprungszeugnisse.
Empfehlung: Sollte die VAE-Botschaft darauf bestehen, UZs und Rechnungen weiterhin ausschließlich gemeinsam zu legalisieren, sollten Unternehmen auf die Information des MOFAIC bzw. der Zollbehörde Dubais verweisen.

Bei Fragen können sich Unternehmen an die Auskunft des MOFAIC (Tel: +97180044444, Kontaktformular: https://www.mofaic.gov.ae/en/Services/forms/edas-support) oder an die emiratische Botschaft in Berlin wenden (Tel: + 49 (0) 30 516 51-6, E-Mail: BerlinEMB.CONS(at)mofaic.gov(dot)ae).                                                                                                                                                 

Quelle: (DIHK)

 

Erleichterter Marktzugang für EU-Arzneimittel

Am 8. Februar 2023 verlängerte Vietnam die Gültigkeit bestehender Genehmigungen für das Inverkehrbringen von 1.856 Arzneimitteln bis 2024.
Hierzu veröffentlichte und setzte das vietnamesische Gesundheitsministerium die Entscheidung 62/ QD-QLD in Kraft. Der Beschluss enthält drei Anhänge mit den detaillierten Listen der betroffenen Arzneimittel.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der EU-Kommission.