Außergerichtliche Streitbeilegung

Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten

Die Einigungsstelle soll bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Unternehmen, aber auch zwischen Vereinen, sowie zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienen und Unternehmen eine gütliche Einigung ermöglichen, um so das gerade im Wettbewerbsrecht sehr kostenintensive Gerichtsverfahren zu ersparen. Rechtsgrundlage für das Verfahren ist § 15 UWG in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern über Einigungsstellen.

Nähere Einzelheiten finden Sie im Merkblatt Einigungsstelle.

IHK-Konfliktnavigator

Konflikte ohne Gericht lösen? - Der IHK-Konfliktnavigator hilft!

Der IHK-Konfliktnavigator bündelt für Sie die Angebote der IHK auf dem Gebiet der außergerichtlichen Streitbeilegung. Mittels gezielter Fragen kann aus den verschiedenen Wegen zur Streitlösung das passende Konfliktlösungsverfahren gefunden werden. Der IHK-Konfliktnavigator bietet zudem die Möglichkeit, die passenden Konfliktlösungs-Klauseln für Ihren Vertrag zu konfigurieren.

Um zum IHK-Konfliktnavigator zu gelangen, klicken Sie hier.

Mediation e.V.

Seit August 2004 gibt es den Verein „Die Mediation M-V e. V.“ in Mecklenburg-Vorpommern. Dieser Verein hat es sich zum Ziel gesetzt, alternative Verfahren der Konfliktbereinigung, insbesondere das Verfahren der gerichtlichen und außergerichtlichen Mediation in Mecklenburg-Vorpommern zu fördern.

Durch ein Mediationsverfahren wird den Parteien eine neue Möglichkeit geboten, sich in einem Streitfall schnell und unbürokratisch zu einigen. Der Mediator vertritt nicht die Interessen einer Partei, sondern vermittelt zwischen ihnen. Anders als im gerichtlichen Verfahren ist es möglich, Ergebnisse zu finden, welche nicht zwingend der rechtlichen Lage entsprechen müssen.

Weitere Informationen finden Sie unter mediation-mv.de.

Schlichtungs- und Schiedsverfahren im Baubereich

Für Streitigkeiten im Bereich des Bauwesens hält die IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern eine Schlichtungs- und Schiedsordnung bereit. Voraussetzung für die Durchführung eines solchen Verfahrens ist, dass sich die Parteien damit einverstanden erklären. Soweit sich die Parteien nicht auf einen Schlichter oder Schiedsrichter einigen können, benennt die IHK auf deren Wunsch eine geeignete Persönlichkeit. 

Die Verfahrensordnung SOBau der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern können sie hier aufrufen: Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau).

Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden

Die IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern bietet an, bei Beschwerden von Verbrauchern zu vermitteln mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zwischen Unternehmen und Kunden zu erreichen. Damit soll in einfach gelagerten Fällen schnell und für beide Seiten unkompliziert eine Lösung gesucht werden, um unnötigen Ärger und Zeitaufwand, ggf. auch eine gerichtliche Auseinandersetzung, zu vermeiden.

Einleitung des Verfahrens

Der Verbraucher kann sich mit einem formlosen Anschreiben unter Darstellung des Sachverhaltes an die IHK wenden. Die IHK leitet die Beschwerde an das Unternehmen weiter und bittet dieses um einen Lösungsvorschlag. Durch die IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern findet keine rechtliche Beratung des Verbrauchers statt. Das Verfahren zielt darauf ab, Lösungen auf dem Kulanzwege zu finden. Wenn eine Seite eine Einigung ablehnt, ist das Verfahren gescheitert. Ggf. bestehende Ansprüche müssen dann auf dem Gerichtsweg verfolgt werden. Weitergehende Informationen zur Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden sowie ein Musteranschreiben für die Anrufung der Schlichtungsstelle finden Sie in unserem Merkblatt für Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden.

Koordinatorin
Recht/Steuern

Andrea Grimme
Tel. +49 395 5597-308
Fax +49 395 5597-512

Schlichtungsausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden

Bei der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern gibt es einen Schlichtungsausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildenden. Rechtsgrundlage für diesen Schlichtungsausschuss ist § 111 Arbeitsgerichtsgesetz. Er ist paritätisch mit einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmervertreter besetzt. Vor Anrufung eines Arbeitsgerichtes müssen die Parteien diesen Schlichtungsausschuss einschalten. Er soll dazu dienen, den Parteien zu helfen, eine gütliche Einigung zu finden.

Näheres zu diesem Thema finden Sie auch im Bereich Aus- und Weiterbildung.

Ausbildungsberatung
Ines Renninger
Tel. +49 395 5597-409
Fax +49 395 5597-509