Bescheinigung zur Unbedenklichkeit wirtschaftsnaher Tätigkeit

Wirtschaftsfremde Einrichtungen, wie etwa die Bundeswehr und das Technische Hilfswerk, dürfen auf wirtschaftlichem Gebiet nur dann tätig werden, wenn sie mit ihrer Leistung nicht in Konkurrenz zur gewerblichen Wirtschaft treten. Die IHK prüft hier im Vorfeld, ob es gewerbliche Unternehmen gibt, welche die beantragte Leistung erbringen. Ist dies nicht der Fall, erstellt die IHK eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Auch bei Arbeitsgelegenheiten (AGH) über die Jobcenter ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Hier prüft die IHK die Wettbewerbsneutralität der jeweiligen Maßnahme.

Weitergehende Informationen und die jeweiligen Ansprechpartnerinnen finden Sie im Folgenden:

Die IHK prüft vor der Durchführung von Maßnahmen im Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung, ob die auszuführenden Tätigkeiten in Konkurrenz zum regulären Markt und somit zu bestehenden Arbeitsplätzen stehen. Die Prüfung erfolgt auf Anfrage der Jobcenter sobald ein Verdacht auf Wettbewerbsverzerrungen durch die Bewilligung der Arbeitsgelegenheiten besteht. In Abstimmung mit den Jobcentern werden dazu als Arbeitsinstrument jährlich sogenannte Positivlisten erarbeitet. Diese Listen enthalten unbedenkliche Tätigkeiten, bei denen es aus Sicht der Wirtschaft zu keiner Verdrängung regulärer Beschäftigung kommt.

Ist die wirtschaftliche Unbedenklichkeit gegeben, wird dies dem Maßnahmeträger mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung schriftlich bestätigt.

Für die Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Ausführliche Beschreibung des Projektes, einschließlich detaillierter Beschreibung der Tätigkeitsinhalte, Einsatzorte, Zeitraum und Teilnehmerzahl
  • Kopie des Antrages an das Jobcenter

Ansprechpartnerin in der IHK Neubrandenburg ist Dr. Dorothea Lucke, E-Mail: dorothea.lucke@neubrandenburg.ihk.de, Tel. Nr. 0395-5597-203.

Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist grundsätzlich erforderlich, wenn im Einzelfall staatliche Institutionen oder Einrichtungen, wie z.B. die Bundeswehr oder das Technische Hilfswerk (THW), auf wirtschaftlichem Gebiet tätig werden wollen und damit in Konkurrenz zu bestehenden Unternehmen treten. Die IHK kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nur dann erteilen, wenn nach eingehender Prüfung eines Antrags keine Wettbewerbsnachteile für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erkennbar sind. Dabei ist jede Fallprüfung individuell abzuwägen. Eventuell kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auch nur für einen Teil der beantragten Leistung erteilt werden.

Arbeiten der Bundeswehr

Das Erbringen von Leistungen auf wirtschaftlichem Gebiet ist für die Bundeswehr grundsätzlich nicht zulässig. Die Bundeswehr soll nicht in einen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft eintreten. Die Truppe kann aber zu Ausbildungszwecken Tätigkeiten übernehmen, die zwar Betrieben der gewerblichen Wirtschaft vorbehalten sind, jedoch auch zu den Ausbildungsgebieten der Truppe gehören. Zusätzlich sind zu Ausbildungszwecken Arbeiten zulässig, wenn Anlagen geschaffen werden, die der Bundeswehr zur Verfügung stehen, z.B. Soldatenheime oder Sportplätze. Die Tätigkeiten dürfen nur übernommen werden, wenn der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK vorlegt. Hierzu prüft die IHK, ob die Arbeiten der Truppe zu keiner wirtschaftlichen Beeinträchtigung der heimischen Betriebe in der Region führen. Findet sich ein Betrieb, der die Arbeiten ausführen kann, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.

Einige Beispiele:

• Keine Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt, wenn anlässlich eines Tages der offenen Tür oder einer Werbeveranstaltung eines Handelsbetriebes 800 Portionen Erbsensuppe durch die Bundeswehr bereitgestellt werden sollen. An der Übernahme solcher Aufträge, auch am Wochenende, sind darauf spezialisierte Gewerbebetriebe interessiert.

• Ebenso wird die IHK bei gewünschten Hubschraubereinsätzen für Filmaufnahmen zunächst auf private Flugunternehmen verweisen. Auch diese können Filmaufnahmen betreuen bzw. ihre Hubschrauber durch Aufkleber usw. optisch zu Bundeswehrhubschraubern umwandeln.

Arbeiten des Technischen Hilfswerks

Das Technische Hilfswerk (THW) führt verschiedene Arten von technischer Hilfe im Inland durch. Wenn das THW Arbeiten durchführen soll, die nicht unter seine gesetzlichen Aufgaben fallen und von denen Dritte einen wirtschaftlichen Vorteil haben, muss der Auftraggeber u.a. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK vorlegen.

Antragstellung

Anträge auf Unbedenklichkeitsbescheinigung sind formlos schriftlich oder per E-Mail an die IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern zu stellen. Ansprechpartnerin ist Andrea Grimme, E-Mail: andrea.grimme@neubrandenburg.ihk.de, Tel. Nr. 0395-5597-308.

Folgende Inhalte sind dabei zu nennen:

• Art der beabsichtigten Maßnahme,

• Dauer der Maßnahme,

• Geplanter Einsatz von THW, Bundeswehr o.ä. Einrichtungen, ggf. Ortsgruppe, Einsatzzweck,

• Gründe, warum kein gewerbliches Unternehmen für die Maßnahme in Frage kommt (ggf. Nachweis von gewerblichen Unternehmen, dass diese aus Kapazitäts- oder Zeitgründen nicht in der Lage sind, die geplanten Arbeiten durchzuführen),

• Anschrift des Antragstellers mit Telefon/E-Mail für Rückfragen.