Ursprungszeugnisse

Ein Ursprungszeugnis ("Certificate of Origin") ist eine öffentliche Urkunde (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießt damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.

Die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses ist dann zu beantragen, wenn die Zollbehörde des Empfangslandes oder die Akkreditiv- oder Kaufvertragsbedingungen es vorschreiben. Blanko-Ursprungszeugnisse werden nicht ausgestellt. Die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses resultiert aus den ausländischen Vorschriften, nicht aus den deutschen.

Voraussetzung für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses ist, dass der Antragsteller seinen Firmensitz oder eine Betriebsstätte bzw. seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern hat und die Ware zumindest im Zollgebiet der Europäischen Union versandbereit ist oder sich in der Versendung befindet.

Ursprungsnachweise können z.B. sein:

• Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden

• Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus EU-Staaten

• im Regelfall bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Drittländern (für Rechnungen aus den USA sind auch bestimmte rechtsverbindliche Versicherungen möglich)

• Ursprungsnachweis IHK

• Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und Certificate of Origin Form A sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen

• Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (VO (EU) 2015/2447 (ohne "positiven" Kumulationsvermerk, d.h. die Alternative "Kumulierung angewendet mit..." darf nicht verwendet werden).

Bei nicht ausreichender Nachweislage muss die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ablehnen.

Elektronische Erstellung eines Ursprungszeugnisses

Mit der neuen IHK-Webanwendung Elektronisches Ursprungszeugnis können Sie Ihre Ursprungszeugnisse deutlich leichter und schneller beantragen als bisher. Starten Sie die Anwendung über den Browser und erleben Sie die moderne Benutzeroberfläche und die verbesserte Performance.

Neue digitale Prozesse, besonders im Druckmanagement, bieten Ihnen mehr Flexibilität im Antragsverfahren und somit spürbare Zeit- und Kostenvorteile.

Die vorgegebenen Ursprungszeugnis-Vordrucke ohne eingedruckter Antragsnummer sind bei Formularverlagen erhältlich. Die Antragsnummer wird elektronisch vergeben. Ein Antrag muss nicht extra gedruckt werden, daher benötigt man nur ein Originalursprungszeugnis. Wird das Ursprungszeugnis zwei- oder mehrfach verlangt, sind Originaldurchschriften (gelber Vordruck) zu verwenden.

Die Bewilligung der elektronischen Ursprungszeugnisse erfolgt mit der qualifizierten elektronischen Signatur der zuständigen IHK-Mitarbeiter. Im Rahmen der "Stufe 2 plus" können das Siegel und die Unterschrift der IHK, die auf das offizielle Ursprungszeugnis gehören, als Faksimile auf das elektronisch beantragte Ursprungszeugnis eingedruckt werden..

Die IHK GfI hat neue Quickguides auf ihren Internetseiten zur Verfügung gestellt:        https://euz.ihk.de/dokumentation 
Besonders geeignet für die Zielgruppe kleine Unternehmen, die keine IT-Abteilungen haben und sich gerade jetzt im eUZ anmelden wollen, sind hier die wichtigsten Informationen zusammengestellt:


Zu allen Themen wurden Quickguides erarbeitet und stehen zur Verfügung. Auch weitere Videos sind in Vorbereitung und folgen in Kürze.

euz.ihk.de/euzweb

Manuelle Erstellung eines Ursprungszeugnisses

Die vorgegebenen Ursprungszeugnis-Vordrucke mit eingedruckter Antragsnummer und dem Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses sind bei Formularverlagen erhältlich. Dabei handelt es sich um einen Formularsatz, der aus einem Antrag (roter Vordruck) und einem Original besteht. Wenn das Ursprungszeugnis zwei- oder mehrfach verlangt wird, sind Originaldurchschriften (gelber Vordruck) zu verwenden. Die Vordrucke müssen vom Antragsteller vollständig ausgefüllt sein unter Beachtung der Erläuterungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags. Der Antrag ist vom Antragsteller mit Orts- und Datumsangabe und Firmenstempel zu versehen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

 

Das Ursprungszeugnis ist wie folgt auszufüllen:

Feld 1:

Vollständige Anschrift, Firmierung

Bei HR-Firmen Bezeichnung wie im Handelsregister eingetragen.

Bei Kleingewerbetreibenden Vor- und Zunamen und vollständige Anschrift angeben. Firmierungszusätze sind nur nach dem Namen zulässig.

Feld 2:

Vollständige Anschrift des Empfängers, Firmierung.

Ausnahme: „an Order“ + Bestimmungsland

Feld 3:

Offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes (für Waren, die ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat der EU haben, kann die Bezeichnung des betreffenden Mitgliedstaates mit dem Zusatz Europäische Union verwendet werden, zum Beispiel: Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union).

Feld 4:

Hinweis auf Beförderungsart (Angabe ist nicht zwingend erforderlich)

Feld 5:

Es können eingetragen werden: Akkreditiv-Nummern, Auftrags-Nummern, Lizenz-Nummern o.ä.

Feld 6:

Handelsübliche Warenbezeichnung, Anzahl und Art der Packstücke, bei unverpackten Waren die Stückzahl;

Bei mehreren Warenarten sind laufende Nummern anzugeben. Bei umfangreichen Warensendungen verwenden Sie einen handelsüblichen Sammelbegriff.

Angaben zu Markierung sind erforderlich. Bei Bezugnahme auf weitere Handelsdokumente, wie Rechnungen, Packlisten oder Bestellungen, müssen diese bei der Antragstellung grundsätzlich vorgelegt werden. Dasselbe gilt für spezifische Akkreditivtexte oder Akkreditivbedingungen.

Keine Zolltarifnummern/Warennummern! Keine Erklärungen des Herstellers! Diese sind nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses zulässig. Sie müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit Firmenstempel versehen werden.

Zolltarifnummern/Statistische Warennummern können auf dem Ursprungszeugnis regelmäßig nicht bescheinigt werden. Lediglich folgende Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich:

• Ausländische Nummern, die als solche erkennbar sind (z.B. Iranian Customs Tarif Code) können auf der Vorder- bzw. Rückseite des Ursprungszeugnisses bestätigt werden, wenn dies entweder im Empfangsland ausdrücklich gefordert wird oder im Rahmen eines Akkreditivs notwendig ist.

• Europäische bzw. deutsche Nummern können in den o. g. Einzelfällen nur auf der Rückseite bestätigt werden. Bei Angabe der Nummer auf der Vorderseite kann das Ursprungszeugnis durch die IHK nicht ausgestellt werden.

In beiden Ausnahmefällen muss die Notwendigkeit zur Angabe einer Zolltarifnummer/Statistischen Warennummer durch den Exporteur nachgewiesen werden.

Feld 7:

Mengenangaben je nach Art der Ware (z.B. Brutto-/Nettogewicht, Stückzahlen etc.)

Feld 8: Nur im Antragsformular ausfüllen !

Erklärung, ob die Ware im eigenen Betrieb (ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung laut Zollkodex) oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde. Wurde die Ware in einem anderen Betrieb hergestellt, sind der IHK Ursprungsnachweise vorzulegen. Bei mehreren Waren muss die Zuordnung eindeutig sein. Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers.

Feld 9:

Nur ausfüllen, wenn der Absender laut Feld 1 und der Antragsteller nicht übereinstimmen.

Unterschrift des Antragstellers:

Gemäß Erklärung und Unterschrifthinterlegung des Unternehmens gegenüber der IHK

Rückseite:

Die hier gemachten Aussagen sind Aussagen des Unternehmens. Abgabe von Hersteller- und Ursprungserklärungen, z. B. laut Konsulats- und Mustervorschriften. Diese Aussagen werden vom Unternehmen unterschrieben und in bestimmten Fällen von der IHK bescheinigt.