Qualifizierte elektronische Signatur

Mehr Zeit, mehr Geld, mehr Sicherheit: Von diesen drei Vorteilen können Unternehmen profitieren, wenn sie die elektronische Signatur nutzen. Damit sich Unternehmen darauf verlassen können, dass ihre Geschäfte auch auf diesem Weg rechtlich und technisch sicher ablaufen, gibt es die qualifizierte elektronische Signatur. Sie ist der Unterschrift von Hand rechtlich weitgehend gleichgestellt und wird mit Hilfe einer Chipkarte erzeugt. Die Identität des Kommunikationspartners sowie die Integrität der Inhalte werden damit gewährleistet.

Bei Interesse an einer IHK-Signaturkarte vereinbaren Sie mit dem zuständigen IHK-Registrierungsmitarbeiter einen persönlichen Termin. Der Mitarbeiter in der Registrierungsstelle erläutert Ihnen das Verfahren, nimmt Ihre Daten auf und identifiziert Sie anhand Ihres Personalausweises oder Reisepasses.
 

Anwendungsgebiete der elektronischen Signatur

  • IHK-Signaturanwendung „Elektronisches Ursprungszeugnis“
    Alle deutschen Industrie- und Handelskammern (IHKs) bieten ihren Unternehmen den Online-Service zur Ursprungszeugnisbeantragung an. Die Möglichkeit, ein von der IHK bewilligtes Ursprungszeugnis direkt vor Ort auszudrucken, ist für viele der bereits teilnehmenden Unternehmen unentbehrlich geworden. 

    Das Formular zur Beantragung von Ursprungszeugnissen steht im Internet zur Verfügung; dort finden Sie auch eine Demo-Version zum Testen. Im Echtbetrieb füllt das Exportunternehmen das Online-Antragsformular aus und schickt es an die zuständige IHK. Im nächsten Schritt prüft die IHK die Daten. Sobald die IHK den Antrag bewilligt hat, kann das Ursprungszeugnis ausgedruckt werden. Die meisten beteiligten Unternehmen wählen dazu die Option, diesen Ausdruck direkt bei sich im Unternehmen vorzunehmen. In jedem Falle erhält das Unternehmen auch beim elektronischen Antragsverfahren ein offizielles Ursprungszeugnisdokument auf Papier, das die rechtlichen und formellen Anforderungen voll erfüllt. 

    Eine neue, webbasierte Version des „Elektronischen Ursprungszeugnis“ wurde 2019 eingeführt. Hierbei können die Unternehmen wählen, ob sie für das Antragsverfahren eine individuelle Nutzerkennung oder die qualifizierte elektronische Signatur wählen möchten.
     
  • Abfallnachweisverfahren 
    Seit dem 01.04.2010 ist das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) verbindlich. Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger müssen die gesamte Kommunikation rund um die Entsorgung gefährlicher Abfälle elektronisch abwickeln. Hinzu kommt die Pflicht zur elektronischen Signatur: Behörden und Abfallentsorger müssen in der Lage sein, elektronisch zu signieren. Seit dem 01.02.2011 gilt dies auch für Abfallerzeuger und -beförderer.

    Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur Vereinfachung der Abfallrechtlichen Überwachung. Sie behandelt in Abschnitt 4, § 19 ausdrücklich die Signatur: „Die zur Nachweisführung Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden haben die zu übermittelnden elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.“ Dies betrifft insbesondere die elektronischen Nachweiserklärungen und Begleitscheine, aber auch andere beim Abfallnachweisverfahren anfallende Dokumente.

    Kunden, die sich über das elektronische Abfallnachweisverfahren informieren wollen, wenden sich am besten an die zuständige IHK. Sie können sich ferner über die Zentrale Koordinierungsstelle der Länder informieren. Hier finden Sie ausführliche Informationen darüber, wie das elektronische Abfallnachweisverfahren mit der elektronischen Signatur zusammenspielt und was Sie bei der praktischen Umsetzung beachten sollten.
     
  • Emissionshandel (http://www.dehst.de
    Der Emissionshandel läuft in Deutschland auf rein elektronischem Wege. Unternehmen müssen ihre Emissionsberechtigungen online beantragen und bekommen sie per elektronischem Bescheid zugeteilt. Abgesichert wird die Kommunikation zwischen Anlagenbetreibern und der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) durch die qualifizierte elektronische Signatur.

    In der ersten Emissionshandelsperiode von 2004 bis 2008 mussten etwa 1850 Anlagenbetreiber ihre Emissionsberechtigungen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle beantragen. Konkret betrifft dies Anlagen aus den Sektoren der Energieverarbeitung, Eisenverarbeitung und der mineralverarbeitenden Industrie, sofern sie bestimmte Leistungs- und Kapazitätsgrenzen überschreiten. In die zweite Periode des Emissionshandels 2008 bis 2012 wurden rund 100 weitere Anlagenbetreiber einbezogen. Welche Unternehmen emissionshandelspflichtig sind, wird im Anhang 1 des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes definiert.

    Nicht nur unter umweltpolitischen Gesichtspunkten, sondern auch im Hinblick auf die elektronische Signatur war der Emissionshandel revolutionär: Während bei anderen E-Government-Anwendungen die elektronische Form immer nur eine mögliche Alternative zum Papierverfahren war, führt beim Kauf und Verkauf von Emissionsrechten kein Weg daran vorbei. Hierfür hat sich der IHK-Signaturservice besonders bewährt: Geschätzte 50 % der Teilnehmer am Emissionshandel nutzen eine IHK-Signaturausstattung. Hier geht’s zum Online-Emissionshandel bei der Deutschen Emissionshandelsstelle
     
  • Verpackungsgesetz
    Transparenz und Verantwortung bei der Verpackungsentsorgung – diese Ziele verfolgt die fünfte Verpackungsverordnung, die seit dem 01.01.2009 gilt und seit 2019 als Verpackungsgesetz fortgeführt wird.

    Rund 5000 Unternehmen, die als Hersteller und Vertreiber für etwa 95 % des gesamten Verpackungsaufkommens verantwortlich sind, sind von dem Verfahren betroffen. Sie müssen auf elektronischem Wege eine Vollständigkeitserklärung (VE) anfertigen, in der sie das Material und die Menge der Verpackungen beschreiben, die an die privaten Endverbraucher gelangen. Die VE wird bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister  hinterlegt.

  • E-Vergabe - Unter dem Schlagwort "E-Vergabe" werden öffentliche Ausschreibungen nicht nur per Internet publiziert - auch die Angebotsabgabe, Angebotszuschläge, die Vertragsabschlüsse und der übliche Geschäftsverkehr werden online abgewickelt. Das gesamte Vergabeverfahren wird damit schneller, kostengünstiger und transparenter. Die elektronische Signatur kommt dabei in ihrem ganzen Funktionsumfang zum Einsatz: Die Nutzer müssen sich mit ihrem Personenzertifikat anmelden. So wird sichergestellt, dass nur Personen auf die Anwendung zugreifen, die sich eindeutig identifiziert haben und auch dazu berechtigt sind. Sämtliche Verfahrensschritte der Auftragserteilung - die Anforderung der Verdingungsunterlagen, der Versand der Verdingungsunterlagen, die Angebotsabgabe und die Zuschlagserteilung - werden vom Bieter bzw. der Beschaffungsstelle signiert und verschlüsselt, um Verlässlichkeit und Vertraulichkeit zu garantieren. Mit der IHK-Signaturkarte können die Anbieter zahlreiche E-Vergabe-Plattformen nutzen.

Darüber hinaus gibt es Anwendungsmöglichkeiten bei der Ausgleichsregelung EEG-Umlage, ELSTER Steuererklärungen und Steueranmeldungen, beim elektronischen Rechtsverkehr, beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Online-Mahnverfahren, bei Geschäftsabschlüssen/Bilanzen für polnische Behörden sowie bei Arbeitnehmerüberlassungen. Weitere Informationen zu den Einsatzgebieten der elektronischen Signatur erhalten Sie über die DE-CODA GmbH

Weitere Informationen zum Thema Digitale Signatur