Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)

Mit der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wird die Beschäftigung von Arbeits- und Fachkräften aus Drittstaaten erleichtert. Manche Regelungen sind zum Teil bereits schon im November 2023 in Kraft getreten. Weitere werden im März und Juni 2024 erfolgen.

Neuregelungen seit November 2023

  • Erweiterter Personenkreis:
    • Berufseinsteigerinnen und -einsteiger: Ausländische Akademikerinnen und Akademiker, die innerhalb der letzten drei Jahre einen Hochschulabschluss erworben haben.
    • IT-Spezialistinnen und -Spezialisten: IT-Spezialistinnen und -Spezialisten können künftig eine Blaue Karte EU erhalten, wenn sie zwar keinen Hochschulabschluss besitzen, aber mindestens drei Jahre vergleichbare Berufserfahrung nachweisen können.
    • Fachkräfte in Engpassberufen
      Zusätzlich zu den bisherigen Engpassberufen können künftig u.a. auch Fachkräfte in folgenden Berufsgruppen eine Blaue Karte EU erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind:
      • Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik
      • Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
      • Wirtschafts- und Produktionsingenieure
      • Raum-, Stadt- und Verkehrsplaner

        Die komplette Liste der Engpassberufe finden Sie hier: Engpassberufe
         
  • Gehaltsvorgaben
    • Für Engpassberufe und Berufseinsteiger aller Berufsgruppen muss das Jahresbruttogehalt im Jahr 2024 mindestens bei 40.498,20 Euro, bei allen anderen Berufen mindestens bei 44.700 Euro liegen.

Fachkräfte haben einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/arten/arbeiten-fachkraefte).

Wenn man eine qualifizierte Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss vorweisen kann, ist man bei der Jobsuche nicht auf Beschäftigungen beschränkt, die in Verbindung mit dieser Ausbildung stehen. Ausnahmen gibt es für reglementierte Berufe.

Bei der Zustimmungserteilung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung von Berufskraftfahrenden aus Drittstaaten wird grundsätzlich nicht mehr geprüft, ob die erforderliche EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation vorhanden sind. Eine Vorrangprüfung und der Nachweis von Sprachkenntnissen sind nicht mehr notwendig.

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, dass die erforderlichen Erlaubnisse und Befähigungen für die Beschäftigung vorliegen und bestätigt dies gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis.

Wenn der/die zukünftige Beschäftigte 45 Jahre alt oder älter ist, muss sie oder er ein bestimmtes Mindestgehalt für die Beschäftigung in Deutschland erhalten oder einen Nachweis über eine bislang erworbene ausreichende Altersversorgung erbringen. Dieses Mindestgehalt lag im Jahr 2023 bei 49.830 Euro.

Neuregelungen ab März 2024

Die Möglichkeiten für einen Aufenthalt zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden erweitert. Bei der Ersterteilung wird die bisherige 18-monatige Aufenthaltserlaubnis für Anpassungsmaßnahmen gemäß §16 d Abs. 1 AufenthG nun auf 24 Monate verlängert. Eine mögliche Verlängerung um weitere 12 Monate ermöglicht eine Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren, was Arbeitgebern zusätzliche Flexibilität verschafft.

Zudem wird die Nebenbeschäftigung während der Qualifizierungsmaßnahme von 10 auf 20 Stunden pro Woche erhöht. Dies eröffnet angehenden Fachkräften leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt.

Die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland verfolgt das Ziel, die volle Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zu erreichen. Hierfür werden ab März 2024 neue Zugangswege geschaffen:

Einreise und Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft

  • Mit der Anerkennungspartnerschaft wird internationalen Fachkräften ermöglicht, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung zu erhalten und ein erforderliches Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise begleitend durchzuführen. Die Visumerteilung ist mit der Verpflichtung der angehenden Fachkraft und des Arbeitgebers verbunden, zeitnah nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben. Grundvoraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft sind, neben dem Arbeitsvertrag, das Vorliegen einer Berufsqualifikation, die eine mindestens zweijährige Ausbildung erfordert hat oder ein Hochschulabschluss - beides muss vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt sein -, sowie deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2 (GER). Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.
  • Personen mit Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit, denen schwerpunktmäßig Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen, haben zum Zweck der Berufsanerkennung in Deutschland zwei Optionen: Sie können künftig - wie bisher auch - entweder zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme (§ 16 d Abs. 1 AufenthG) oder im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft (§ 16 d Abs. 3 neu AufenthG) einreisen.

 

  • In allen nicht-reglementierten Berufen ist es möglich, Personen aus Drittstaaten mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung einzustellen. Diese Personen müssen einen Berufs- oder Hochschulabschluss, der vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt ist, vorweisen können. Im Falle eines Berufsabschlusses ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich. Zudem sind mindestens zwei Jahre Erfahrung im angestrebten Beruf vorausgesetzt. Die formale Anerkennung des Abschlusses in Deutschland ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, welche (formalen) Deutschkenntnisse er für die zu besetzende Position als ausreichend ansieht. Der Arbeitgeber muss im Jahr 2024 grundsätzlich ein Mindestgehalt von 40.230 € bezahlen. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden und vergütet er die ausländische Arbeitskraft nach Tarif, gilt die Mindestgehaltsgrenze nicht.
  • Bei IT-Spezialistinnen und -Spezialisten ist zusätzlich zur zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung kein Berufs- oder Hochschulabschluss erforderlich.

Drittstaatsangehörige, die in Deutschland mit einem Studentenvisum studieren oder sich in Deutschland zum Zweck der Studienbewerbung an deutschen Hochschulen aufhalten, dürfen einer Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden pro Woche nachgehen. Für Studierende steht alternativ ein Jahresarbeitszeitkonto von 140 vollen oder 280 halben Arbeitstagen zur Verfügung. Die Höhe des Gehalts und der Gegenstand der Beschäftigung spielen dabei keine Rolle.

  • Erweiterte Möglichkeiten für den Aufenthalt bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz: Drittstaatsangehörige haben auch weiterhin die Möglichkeit, für die Ausbildungsplatzsuche einzureisen. Die Altersgrenze für potenzielle Bewerberinnen und Bewerber wird von 25 auf 35 Jahre angehoben, während die Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse auf das Niveau B1 (GER) gesenkt werden. Somit wird der Personenkreis von Drittstaatsangehörigen, die den Aufenthalt zur Ausbildungsplatzsuche nutzen können, erweitert. Die bisherige maximale Aufenthaltsdauer von sechs Monaten wird auf neun Monate verlängert. Zusätzlich besteht die Möglichkeit für Personen mit diesem Aufenthaltstitel, eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche auszuüben, sowie Probebeschäftigungen von bis zu zwei Wochen zu unternehmen.
  • Erweiterte Möglichkeiten der Nebenbeschäftigung für Auszubildende: Künftig werden bei allen Berufsausbildungen Nebenbeschäftigungen von bis zu 20 Stunden pro Woche möglich sein.

Sobald die Bundesagentur für Arbeit (BA) ein bedarfsorientiertes Kontingent festlegt– u. U. differenziert nach bestimmten Wirtschaftszweigen oder Berufsgruppen, können interessierte Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis oder eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland beantragen. Diese wird erteilt, wenn:

  • Der Arbeitgeber tarifgebunden ist und die Arbeitskräfte nach den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt sind,
  • der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet, die erforderlichen Reisekosten vollständig zu übernehmen,
  • die geplante Beschäftigung acht Monate innerhalb von 12 Monaten nicht überschreitet und
  • die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 30 Stunden beträgt.
  • Ausländische Fachkräfte, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a, § 18b, § 18d oder §18g AufenthG besitzen und keine Berufsausbildung und kein Studium in Deutschland absolviert haben, erhalten nach drei Jahren die Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU können ihre Niederlassungserlaubnis nach 27 Monaten in Beschäftigung mit einer Blauen Karte EU erhalten, bei ausreichenden Deutschkenntnissen (Niveau B1 GER) sogar in 21 Monaten.
  • Absolventinnen und Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, nachdem sie zwei Jahre lang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als „Fachkraft“ (Aufenthaltstitel nach §§ 18a, 18b oder 18d AufenthG) waren.
  • Zur Gründung eines Unternehmens können Fachkräfte im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG künftig eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate erhalten, wenn ihnen zu diesem Zweck ein Stipendium einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder öffentlichen Stelle gewährt wird.

Neuregelungen ab Juni 2024

  • Die Chancenkarte ermöglicht den Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche auf Basis eines Punktesystems. Diese kann auf zwei Wegen erlangt werden:
    • Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als „Fachkräfte nach § 18 Abs. 3 AufenthG gelten, können die Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzung erhalten.

    • alle anderen müssen einen ausländischen Hochschulabschluss, einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss (jeweils im Ausbildungsstaat anerkannt) oder einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1 GER) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2 GER) erforderlich.

  • Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, können für Kriterien wie Anerkennung der Qualifikation in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner unterschiedliche Punkte gesammelt werden. Für die Chancenkarte bedarf es mindestens sechs Punkte.

  • Die Chancenkarte wird für maximal ein Jahr erteilt, wenn der Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert werden kann. Sie bietet während des Aufenthalts in Deutschland Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche.  Wenn man danach keinen anderen Erwerbstitel aus Abschnitt 4 (§§ 18 bis 21 des Aufenthaltsgesetzes) bekommen kann, aber dennoch ein Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung hat, kann die Chancenkarte um weitere zwei Jahre verlängert werden.

Die Westbalkanregelung eröffnet Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien für jede Art von Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen einen Arbeitsmarktzugang in Deutschland. Die Regelung war ursprünglich bis Ende 2023 befristet. Mit der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wird die Westbalkanregelung entfristet. Ab Juni 2024 beträgt das Kontingent jährlich 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit.