Importe aus EU-Ländern

Waren aus anderen EU-Mitgliedsstaaten können ohne Grenzformalitäten und Zölle in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden. Überwachungspflichten bestehen grundsätzlich nur noch bei verbrauchssteuerpflichtigen Gütern.

Ähnlich wie bei Ausfuhren in andere EU-Länder sind jedoch die steuerlichen und statistischen Meldepflichten zu beachten.

So müssen Erwerber von Waren aus Ländern der Europäischen Union eine Erwerbssteuer, die der Mehrwertsteuer entspricht, zahlen. Deshalb muss der Erwerb von europäischen Gütern in der Umsatzsteuer-Voranmeldung deklariert werden. lm Gegenzug kann durch den Erwerber der Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl Erwerber als auch Lieferant über Umsatzsteuer-ldentifikationsnummern verfügen.

Beim Import verbrauchssteuerpflichtiger Waren (Branntwein, Bier, Sekt, alkoholhaltige Zwischenerzeugnisse, Mineralöl, Erdgas, Kohle, Strom, Tabak, Kaffee) sind diese entsprechend zu versteuern. Seit dem 1. Januar 2011 ist dies für die meisten derartigen Produkte nur noch auf elektronischem Weg über das sog. Excise Movement and Control System (EMCS) möglich, welches das papiergebundene Verfahren (Begleitendes Verwaltungsdokument) ersetzt hat.

Darüber hinaus müssen Erwerber von Waren aus der Europäischen Union eine Eingangsmeldung beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden für die Intrahandelsstatistik abgeben. Diese Meldung kann online unter https://www-idev.destatis.de/idev/OnlineMeldung erfolgen.