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Statistische Meldepflicht

Statistische Meldepflichten

Der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union wird mittels statistischer Meldungen erfasst.

Der Bundestag hat mit der Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes am 30.01.2025 nun die Voraussetzungen geschaffen, die Meldeschwellen für Eingänge im Intrahandel (Warenhandel innerhalb des europäischen Binnenmarktes) rückwirkend zum 01.01.2025 über den Verordnungsweg anzuheben (LINK).

Im Einzelnen werden die Anmeldeschwellen in Deutschland im Eingang von 800.000 Euro auf 3 Millionen Euro und in der Versendung von 500.000 Euro auf 1 Millionen Euro erhöht.  Dies kann online unter www-idev.destatis.de/idev/OnlineMeldung erfolgen.

Die Intrastat-Meldung ist nicht zu verwechseln mit der sog. Zusammenfassenden Meldung (ZM), mit der jeder Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden hat.

Intrahandelsstatistik (Intrastat): Änderungen ab 1. Januar 2025

Das Statistische Bundesamt hat einen Leitfaden zu den Änderungen bei den Anmeldungen zur Außenhandelsstatistik ab Januar 2025 veröffentlicht.

2025 gibt es, abgesehen von der wichtigen Erhöhung der Meldeschwellen, keine wesentlichen weiteren Änderungen in der Intrahandelsstatistik – diese haben bereits 2022 stattgefunden. Die Voraussetzungen und das Genehmigungsverfahren für die Nutzung genehmigungspflichtiger Sammelnummern (Kapitel 99) werden unter 6.2 des Leitfadens für die Außenhandelsstatistik geschildert.

Weitere Informationen sind im Leitfaden vom Statistischen Bundesamt enthalten.