Öffentliche Bestellung
Sachverstand ist in der Wirtschaft wichtig und gefragt, insbesondere dann, wenn Streit über die Qualität oder den Wert einer Ware besteht. Auch Gerichte benötigen Sachverständige, um eine objektive Grundlage für ihre Entscheidungen zu haben. Der Begriff des Sachverständigen unterliegt nur dem Schutz des UWG. Jeder, der meint, er habe auf einem bestimmten Sachgebiet besondere Kenntnisse, kann als Sachverständiger tätig werden.
Abweichend davon ist die öffentliche Bestellung und Vereidigung gemäß § 36 der Gewerbeordnung eine besondere Qualifikation, die von den Industrie- und Handelskammern nach Prüfung der persönlichen Eignung und der überdurchschnittlichen fachlichen Kenntnisse vorgenommen wird.
Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung
Die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung, das Verfahren, die Pflichten des/der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und das Erlöschen der öffentlichen Bestellung sind in der Sachverständigenordnung der IHK sowie den dazu ergangenen Richtlinien geregelt. Diese finden Sie unter Downloads.
Online-Beantragung
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