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Neue Berichterstattung zur Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeitsberichtspflicht (CSRD)

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) regelt die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der Europäischen Union. Sie sieht vor, dass Unternehmen ihre ökologischen, sozialen und Governance-Auswirkungen (ESG) im Lagebericht offenlegen. Grundlage hierfür sind die verbindlichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS).
Im Rahmen des sogenannten Omnibus-I-Pakets haben sich EU-Kommission, Rat und das Europäisches Parlament im Dezember 2025 politisch auf eine grundlegende Überarbeitung der CSRD verständigt. Ziel ist es, den Anwendungsbereich deutlich einzugrenzen und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen spürbar von Bürokratie zu entlasten.
Parallel dazu schreitet die nationale Umsetzung der CSRD voran. Das Bundesministerium der Justiz hat im September 2025 einen Entwurf für ein nationales Umsetzungsgesetz vorgelegt. Die endgültigen Regelungen hängen von der formalen Verabschiedung der Omnibus-Änderungen auf EU-Ebene sowie deren Umsetzung in deutsches Recht ab.

 

Die CSRD gilt für große Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: 

  • mehr als 1.000 Beschäftigte,
  • mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz.

Diese Schwellenwerte gelten auch für Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen.

Kapitalmarktorientierte KMU fallen künftig nicht mehr unter die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung. Gleiches gilt für kleine Institute und Versicherer unterhalb der genannten Schwellenwerte.

Die sogenannte „Stop-the-Clock“-Richtlinie verschiebt die Anwendung der Berichtspflichten für Unternehmen der zweiten und dritten Berichtsphase um zwei Jahre. Unternehmen der ersten Welle bleiben unberührt. 

Die Mitgliedstaaten erhalten jedoch ein Wahlrecht, Unternehmen der ersten Welle mit weniger als 1.000 Beschäftigten und weniger als 450 Mio. Euro Umsatz zeitweise auszunehmen.
Die ursprünglich vom Europäisches Parlament vorgeschlagenen höheren Schwellenwerte (mehr als 1.750 Beschäftigte) konnten sich im Trilogverfahren nicht durchsetzen. Die neuen Schwellenwerte gelten als politisch beschlossen; die formale Verabschiedung steht noch aus.
 

Die Anwendung der neuen Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist in drei Stufen vorgesehen:

  • Welle 1

Große kapitalmarktorientierte Unternehmen, die schon nach der alten Richtlinie berichteten.
Anwendung für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 beginnen.
Die Mitgliedstaaten können Unternehmen dieser Welle mit weniger als 1.000 Beschäftigten und weniger als 450 Mio. Euro Umsatz für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 ausnehmen.

  • Welle 2

Große Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte von mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Umsatz überschreiten.
Erster verpflichtender Bericht für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027.

  • Welle 3

Eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung für kapitalmarktorientierte KMU ist nicht mehr vorgesehen. Für diese Unternehmen bleibt die Berichterstattung freiwillig, insbesondere auf Basis des VSME-Standards.

Nicht-EU-Unternehmen unterliegen der Berichtspflicht künftig nur noch, wenn ihre Tochterunternehmen oder Niederlassungen in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 200 Mio. Euro erzielen.

Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex stellt weiterhin ein Infoblatt mit den zentralen Informationen inkl. Zeitplan und als Orientierungshilfe für Einsteiger die zentralen Schritte zur erfolgreichen Nachhaltigkeitsberichterstattung nach DNK zur Verfügung.
 

Der Bericht folgt dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit. Er zeigt sowohl die Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft als auch die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen auf die Geschäftsentwicklung.

Typische Inhalte sind:
• Geschäftsmodell und Strategie
• wesentliche Nachhaltigkeitsthemen
• Ziele und Maßnahmen
• Kennzahlen
• Risiken und Chancen
• Rolle der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums
• Einbindung der Wertschöpfungskette
 

Zusätzlich müssen berichtspflichtige Unternehmen die grünen Finanzkennzahlen der Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) beachten und darstellen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens sowohl in Bezug auf Umsatz als auch Investitions- und Betriebsausgaben mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die im Sinne der Verordnung als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind.

Die ESRS (European Sustainability Reporting Standards) legen fest, welche Angaben Unternehmen im Nachhaltigkeitsbericht machen.
Die Standards definieren Struktur, Inhalte und Datenanforderungen.
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt die Standards im Auftrag der EU-Kommission.

Die EU-Kommission hat zwölf Berichtsstandards veröffentlicht. Zwei Standards enthalten allgemeine Anforderungen und Angaben. Zehn Standards beziehen sich auf Umwelt, Soziales und Governance. 

Übergreifende Standards
ESRS 1 Allgemeine Anforderungen
ESRS 2. Allgemeine Angaben

Themenspezifische Standards
Umwelt
ESRS E1 Klimawandel
ESRS E2 Umweltverschmutzung
ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen
ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme
ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Soziales 
ESRS S1 Eigene Belegschaft
ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften
ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer

Governance
ESRS G1 Unternehmenspolitik

Hier finden Sie die Standards in deutscher Sprache. 

Die themenspezifischen Standards enthalten detaillierte Offenlegungspflichten.
Anwendungsleitlinien präzisieren Datenpunkte, Definitionen und Methoden.
Für nicht berichtspflichtige KMU steht der freiwillige VSME-Standard zur Verfügung, der zugleich als Obergrenze für Lieferkettenabfragen durch berichtspflichtige Unternehmen dient.

Aktuelle Entwicklungen
Im Rahmen des Omnibus-Pakets haben sich EU-Parlament, Rat und Kommission politisch auf eine Vereinfachung der ESRS verständigt. Ziel sind weniger Datenpunkte, klarere Anforderungen und eine stärkere Entlastung der Unternehmen. Die überarbeiteten ESRS sollen rechtzeitig vor Beginn der neuen Berichtspflichten ab 2027 vorliegen.

Berichtspflichtige Unternehmen werden verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen für das vorliegende Geschäftsjahr im Lagebericht darzustellen und mit einem digitalen Tagging zu versehen. Der Bericht ist in dem europäischen einheitlichen elektronischen Berichtsformat, also dem European Single Electronic Format (ESEF), zu veröffentlichen. Die Möglichkeit, den Nachhaltigkeitsbericht gesondert zu veröffentlichen, wird nicht mehr bestehen.

Die Berichterstattung wird durch eine unabhängige Stelle geprüft.
Aktuell gilt die Prüfung mit begrenzter Sicherheit.
Eine Ausweitung kann später folgen.
Prüfende Stellen sind meist Wirtschaftsprüfer oder andere zugelassene Prüfstellen.

Das Management wird aktiv und nachweislich die Verantwortung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung tragen. Der Bilanzeid, der sich bislang nur auf die Finanzberichterstattung bezieht, soll so auf den ‎Nachhaltigkeitsbericht ausgeweitet werden. ‎Weiterhin ist der Aufsichtsrat verantwortlich für die Überwachung der Berichterstattung.‎

Nachhaltigkeitsberichterstattung ist insbesondere für Unternehmen ein Thema, die selbst oder deren Kunden der CSRD unterliegen oder in den Anwendungskreis des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes fallen.

Doch nicht nur der Gesetzgeber verlangt von Unternehmen die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen. Auch Investoren, Banken, Kunden, Geschäftspartner und andere Stakeholder verlangen mehr Transparenz von Unternehmen über die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft.

Ein Nachhaltigkeitsbericht bietet daher vielseitige Chancen:

  • bessere Finanzierung durch transparente ESG-Daten
  • Stärkung der Position in Lieferketten
  • klarere Sicht auf Risiken und Potenziale
  • gezielte Verbesserung von Energie, Ressourcen und Personalthemen
    höhere Glaubwürdigkeit gegenüber Öffentlichkeit und Kundschaft
  • stärkere Arbeitgeberattraktivität

Für Erstanwender finden sich ausführliche Leitlinien zur Erstellung des ersten Nachhaltigkeitsberichts auf den Websites der entsprechenden Berichtsstandards. So stellt der Deutsche Nachhaltigkeitskodex beispielsweise in der Orientierungshilfe für Einsteiger die zentralen Schritte zur erfolgreichen Nachhaltigkeitsberichterstattung nach DNK vor. Auf den Seiten der Global Reporting Initiative finden Sie ein eigenes Ressource Center, das die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Unternehmen unterstützen soll.

Die IHK-Organisation hat in Zusammenarbeit mit Value Balancing Alliance und Deloitte den Leitfaden "In fünf Schritten zum Erfolg: Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU" veröffentlicht, der die geplanten Änderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Europäischen Kommission erläutert und die Schritte hin zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung vorstellt.

Die Handlungshilfe „10 Schritte zur CSRD“ vom Bayerischen Landesamt für Umwelt, die in Kooperation mit dem BIHK e. V. entstanden ist, gibt Orientierung, nützliche Tipps und Hinweise auf kostenlose und hilfreiche Tools.

Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex hat eine kostenfreie Orientierungshilfe für die Umsetzung der ESRS-Berichtsanforderungen veröffentlicht: 

Entwurf: Freiwilliger Nachhaltigkeits-Standard für KMU

Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden sich mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung auseinandersetzen, weil größere Unternehmen Daten aus ihren Lieferketten verlangen. Zum andern werden Banken Nachhaltigkeitsaspekte bei der Vergabe von Krediten und Fördermitteln berücksichtigen. Der Voluntary Sustainability Reporting Standard for Non-Listed SMEs (VSME, nur Englisch) schafft einen einheitlichen Rahmen für KMU. Die EU-Kommission hat den Standard am 30. Juli 2025 als Empfehlung angenommen.

Nicht kapitalmarktorientierte kleinste, kleine und mittlere Unternehmen sind von der gesetzlichen Pflicht, einen Nachhaltigkeitsberichterstattung  nicht erfasst. Sie müssen aber häufig ESG-Daten liefern, weil Geschäftspartner und Finanzinstitute diese abfragen. Viele KMU erhalten zahlreiche unterschiedliche Fragebögen mit nicht abgestimmten Anforderungen.

Die EU-Kommission hat die European Financial Reporting Advisory Group mit der Entwicklung eines europaweit einheitlichen freiwilligen Standards beauftragt. EFRAG veröffentlichte den ersten Entwurf im Januar 2024. Nach einem Konsultationsprozess legte EFRAG Ende 2024 den finalen Entwurf vor. Die EU-Kommission hat ihn im Juli 2025 als Empfehlung übernommen. Der VSME ist freiwillig und richtet sich an nicht-börsennotierte KMU.

Ein europaweiter Standard könnte – bei entsprechender Akzeptanz der Geschäftspartner – die Chance bieten, die mittelbare Belastung der nicht direkt berichtspflichtigen KMU einzudämmen. Aus diesem Grund hat die EU-Kommission die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) mit der Erstellung eines solchen Standards beauftragt. Der erste Entwurf wurde am 22. Januar 2024 veröffentlicht.

Der VSME soll nicht verbindlich sein, sondern eine "freiwillige" Alternative zu den individuellen Fragebögen bieten, die viele KMU von berichtspflichtigen Unternehmen erhalten. Wichtig ist nun zu prüfen, ob der VSME-Entwurf einerseits den Informationsbedarf der berichtspflichtigen Geschäftspartner und Finanzinstitute erfüllen kann und andererseits die vom VSME geforderten Informationen den nicht berichtspflichtigen KMU auch vorliegen. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, könnte ein künftiger VSME-Standard dazu beitragen, die mittelbare Belastung der KMU zu reduzieren.

Der EFRAG VSME-Entwurf gliedert sich in zwei Module:

1. Basic Module: Das Basismodul ist als Zielsetzung für Kleinstunternehmen und als Mindestanforderung für alle anderen kleinen und mittleren Unternehmen gedacht. Es enthält grundlegende Angaben zu:

  • Unternehmen und Berichtsumfang
  • Energie- und Emissionsdaten
  • Umweltaspekten
  • Beschäftigten
  • Korruptionsprävention

2. Comprehensive Module: Das umfassendere Modul baut auf dem Basismodul auf. Es wurde so konzipiert, dass es häufig nachgefragte ESG-Daten abdeckt, die Banken, Investoren und Großkunden benötigen. Es ergänzt das Basismodul um:

  • Geschäftsmodell und Nachhaltigkeitsstrategie
  • detaillierte Maßnahmen
  • Klimaziele
  • weitergehende soziale Themen und Menschenrechte
  • erweiterte Governance-Angaben

Der VSME verzichtet bewusst auf zahlreiche Anforderungen, die in den ESRS enthalten sind. Dazu gehören aufwendige Prüfpflichten und die doppelte Wesentlichkeitsanalyse. KMU können mit dem Basismodul starten und je nach Bedarf schrittweise das Comprehensive-Modul ergänzen.
 

Nachhaltigkeitsbericht der IHK Neubrandenburg

Die IHK Neubrandenburg hat ihren ersten Nachhaltigkeitsbericht für das Jahr 2024 erstellt, um mit gutem Beispiel vorauszugehen und für mehr Transparenz zu sorgen.

Der Bericht, besonders die Wesentlichkeitsanalyse, hat uns dabei geholfen, spezielle Themenfelder zu identifizieren, an denen wir in den nächsten Jahren intensiver arbeiten wollen und bestätigt, auf welchen Gebieten wir schon gut aufgestellt sind.

Bei Interesse kann der Nachhaltigkeitsbericht der IHK Neubrandenburg auf der Seite des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) gelesen werden.

Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK)