Mitgliedschaft
Wer ist Mitglied der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern?
Die Mitgliedschaft in der IHK ist im IHK-Gesetz geregelt.
Zur Industrie- und Handelskammer gehören nach § 2 Abs. 1 IHK-Gesetz alle Unternehmen, die
- der Gewerbesteuerpflicht unterliegen und
- eine Betriebsstätte im jeweiligen IHK-Bezirk unterhalten und
- nicht ausschließlich handwerklich tätig sind.
Es gilt die objektive Gewerbesteuerpflicht, ob tatsächlich Gewerbesteuer gezahlt werden muss, ist unerheblich.
Der Bezirk der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern umfasst die Landkreise Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern-Greifswald. Wer in verschiedenen IHK-Bezirken Betriebsstätten unterhält, ist Mitglied der jeweiligen IHK.
Handwerksbetriebe, die neben dem Handwerk auch andere Leistungen erbringen (Handel, Dienstleistungen ...), gehören nur mit ihrem nichthandwerklichen Betriebsteil zur IHK.
Die Mitgliedschaft ergibt sich aus dem IHK-Gesetz. Einer gesonderten Beitrittserklärung oder Kündigung bedarf es nicht.
Beginn und Ende der IHK-Mitgliedschaft
Bei Einzelunternehmern und bei Personengesellschaften beginnt die Mitgliedschaft in der IHK mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit und endet mit deren Einstellung. Dies ergibt sich aus der gewerblichen oder steuerlichen An- bzw. Abmeldung.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beginnt die Mitgliedschaft in der IHK bereits mit der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister, da sie kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind. Die Mitgliedschaft endet somit erst mit der Löschung aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister.