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Nachhaltige Lieferkette

Das deutsche Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten trat am 1. Januar 2023 in Kraft und stellt neue Anforderungen an Unternehmen. Auch KMU können als Zulieferer betroffen sein. Die EU-Lieferkettenrichtlinie und die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten sehen zukünftig noch weitere Verpflichtungen vor.

Welche Unternehmen sind ab wann betroffen?
•    Das Gesetz gilt ab 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmenden,
•    ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmenden im Inland. 
•    Unternehmen außerhalb des direkten Anwendungsbereichs können als Zulieferer betroffen sein.

Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich, auf das Handeln eines Vertragspartners und weiterer (mittelbarer) Zulieferer. Damit endet die Verantwortung der Unternehmen nicht länger am eigenen Werkstor, sondern besteht entlang der gesamten Lieferkette.

Anwendungsbereich: Menschenrechte und Umweltbelange
Zu den geschützten Menschenrechten zählen unter anderem das Verbot von Kinderarbeit, der Schutz vor Sklaverei und Zwangsarbeit, die Freiheit von Diskriminierung sowie der Arbeitsschutz einschl. eines angemessenen Lohns.

Bestimmte umweltbezogene Risiken werden ebenso berücksichtigt: Zum einen, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen (z. B. vergiftetes Wasser), zum anderen, wenn es darum geht, Stoffe, die für Mensch und Umwelt gefährlich sind, zu verbieten.

Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfalt
Die Pflichten begründen explizit eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht. Unternehmen müssen also nachweisen können, dass sie die gesetzlichen Sorgfaltspflichten umgesetzt haben, die vor dem Hintergrund ihres individuellen Kontextes machbar und angemessen sind.

Zu den Kernelementen menschenrechtlicher Sorgfalt gehört die Einrichtung eines Risikomanagements, um die gesetzesrelevanten Risiken zu vermeiden oder zu minimieren. Das Gesetz beschreibt Präventions- und Abhilfemaßahmen und verpflichtet zu Beschwerdeverfahren und regelmäßiger Berichterstattung.

Sie haben weitere offene Fragen zum Lieferkettengesetz? Die Bundesregierung bietet folgende Hilfestellungen:
•    Fragen und Antworten zum LkSG des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
•    Der CSR Risiko-Check informiert über lokale Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governancethemen nach Land, Produktbereich und Branche.
•    Der KMU-Kompass unterstützt insbesondere KMU bei der Umsetzung der Kernprozesse menschenrechtlicher Sorgfalt im Unternehmen 
•    Der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte bündelt wichtige Informationen und zahlreiche Fallstudien zu konkreten Menschenrechtsthemen.

Eine Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten hat den von der belgischen Ratspräsidentschaft vorgelegten Kompromisstext für die EU Richtlinie zu Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CS3D) am 15. März 2024 gebilligt. Die Bundesregierung hat sich bei der Abstimmung enthalten. Nachdem das Europäische Parlament am 24. April 2024 und der Rat der EU am 24. Mai 2024 dem Kompromisstext zugestimmt haben, ist der Gesetzgebungsprozess nun abgeschlossen. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie binnen zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.

Anwendungsbereich:

  • Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz sind direkt von der CS3D betroffen.
  • Die EU-Richtlinie sieht eine stufenweise Anwendung vor:
    • Nach einer dreijährigen Frist gilt die CS3D zunächst für Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz.
    • Nach vier Jahren sollen dann Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitenden und 900 Mio. Euro Umsatz in den Anwendungsbereich fallen.
    • Nach fünf Jahren sind Unternehmen mit 1000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz erfasst.
  • Die im ursprünglichen Entwurf vorgesehenen Risikosektoren entfallen, können durch eine Überprüfungsklausel aber später in den Anwendungsbereich aufgenommen werden.

Sorgfaltspflichten:

  • Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten in ihre Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme integrieren. Ein Verhaltenskodex muss erstellt werden.
  • Sorgfaltspflichten müssen entlang der sogenannten „Aktivitätskette“ und unter Berücksichtigung direkter und indirekter Geschäftspartner ausgeübt werden. Die Aktivitätskette umfasst alle vorgelagerten Aktivitäten zur Herstellung eines Produkts und Teile der nachgelagerten Aktivitäten wie Vertrieb, Lagerung und Transport im Auftrag des Unternehmens. Bei den nachgelagerten Aktivitäten wurde die Entsorgung des Produktes aus der Definition gestrichen. Bei den nachgelagerten Aktivitäten müssen nur die direkten Geschäftsbeziehungen und nicht die indirekten Geschäftsbeziehungen in den Blick genommen werden.
  • Zu beachtende Menschenrechts- und Umweltabkommen: Die Liste der Abkommen und geschützten Rechtspositionen (z. B. Verbot von Kinderarbeit, Verbot von Zwangsarbeit, angemessene Löhne, Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung) ist umfassender als die des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.
  • Risikobasierter Ansatz und Bemühenspflicht: Unternehmen können zunächst die Risiken identifizieren, die am schwerwiegendsten sind oder am wahrscheinlichsten eintreten werden. Unternehmen können auch die Reihenfolge, in der sie diese Risiken abmildern, nach Schwere und Wahrscheinlichkeit ordnen. Unternehmen müssen sich angemessen bemühen, negative Auswirkungen zu verhindern/abzustellen.

Sorgfaltspflichten im Einzelnen:

  • In einem ersten Schritt müssen Unternehmen potenzielle negative oder tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit, bei Tochterunternehmen und in der Aktivitätskette ermitteln.
  • Werden potenzielle negative Auswirkungen ermittelt, müssen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Abschwächung dieser potenziellen negativen Auswirkungen eingeleitet werden.
  • Werden tatsächliche negative Auswirkungen im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit und der der Tochtergesellschaften ermittelt, so müssen diese abgestellt werden.
  • Werden tatsächliche negative Auswirkungen bei Geschäftspartnern festgestellt, so müssen diese abgestellt oder minimiert werden, wenn sofortiges Abstellen nicht möglich ist.
  • Wenn Unternehmen die negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder die Menschenrechte durch Geschäftspartner dauerhaft nicht verhindern oder abstellen können, müssen sie die Geschäftsbeziehungen beenden (ultima ratio). Dies gilt nicht für den Fall, dass die negativen Auswirkungen der Beendigung schwerer wiegen als die Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt.
  • Die CS3D sieht unterschiedliche Abhilfemaßnahmen bei potenziellen negativen Auswirkungen und tatsächlichen negativen Auswirkungen vor. Darunter fallen z. B. die Entwicklung und Umsetzung eines Präventionsaktionsplans oder Korrekturmaßnahmenplans mit klar festgelegten Zeitplänen und Indikatoren zur Messung der Verbesserung; Vertragsklauseln; Vertragskaskaden; Unterstützung von Geschäftspartnern; Investitionen in Produktionsstätten, Produktionsprozesse, operationelle Prozesse und die Infrastruktur; die Anpassung von Geschäftsplänen und Unternehmensstrategien; die Anpassung des Produktdesigns, der Einkaufspraxis sowie des Vertriebs.
  • Unternehmen müssen ihre Tätigkeiten und Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht mindestens alle 12 Monate bewerten und auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen.
  • Unternehmen müssen jährlich über ihre Tätigkeiten berichten.
  • Unternehmen müssen ein Beschwerdeverfahren einrichten.

Sanktionen und zivilrechtliche Haftung:

  • Jeder Mitgliedstaat muss eine nationale Aufsichtsbehörde benennen, die überwacht, ob die Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen.
  • Finanzielle Sanktionen können bis zu 5% des globalen Nettoumsatzes eines Unternehmens betragen.
  • Der Gesetzentwurf sieht eine zivilrechtliche Haftung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, wenn ein Schaden eingetreten ist. Gewerkschaften und NGOs können im Auftrag von Geschädigten klagen. Unternehmen sollen aber nicht für Schäden haften, die ausschließlich von Geschäftspartnern verursacht wurden.

Klimaübergangspläne:

  • Unternehmen müssen zudem einen Plan festlegen und umsetzen, mit dem sie sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind.
  • Wenn der Klimawandel als ein Hauptrisiko oder eine Hauptauswirkung der Unternehmenstätigkeit ermittelt wurde, müssen Unternehmen Emissionsreduktionsziele in ihrem Plan aufnehmen.
  • Die im ursprünglichen Entwurf vorgesehenen Vergütungsregelungen für das Management im Zusammenhang mit den Klimaübergangsplänen wurden aus Artikel 15 gestrichen.

Die deutschen Industrie- und Handelskammern warnen vor Überlastungen der Unternehmen und plädieren für praxistaugliche, verhältnismäßige und rechtssichere Regelungen. 

Mit der am 29.06.2023 in Kraft getretenen EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten in der Europäischen Union, stehen Unternehmen nun vor zusätzlichen Sorgfaltspflichten innerhalb ihrer Lieferketten. Die Verordnung legt fest, dass bestimmte Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt eingeführt, ausgeführt oder dort bereitgestellt werden dürfen, wenn sie nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. 

Eine Übersicht der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse findet sich in Anhang 1 der Verordnung. Als relevante Erzeugnisse gemäß Anhang I, werden Produkte betitelt, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.

AKTUELLES: EU beschließt Verschiebung der EUDR um ein Jahr
Unternehmen haben ein weiteres Jahr Zeit, um die Entwaldungsverordnung umzusetzen. Darauf einigten sich die EU-Institutionen am 3. Dezember 2024. Große Unternehmen müssen nun ab dem 30. Dezember 2025, Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2026 der Verordnung nachkommen. Diese zusätzliche Zeit soll Unternehmen helfen, die Vorschriften von Anfang an reibungsloser umzusetzen.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Von der VO betroffen sind alle Unternehmen, die oben genannte Rohstoffe oder Erzeugnisse innerhalb der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU ausführen ("Marktteilnehmer"). Die eigene Betroffenheit lässt sich also mit einem Blick in die aufgeführten Rohstoffe und Erzeugnisse im Anhang I der VO klären.

Dabei ist zu beachten, dass die VO auch "Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette" mit einbezieht, also Unternehmen, die ein Erzeugnis des Anhangs I zu einem anderen Erzeugnis des Anhangs I verarbeiten. Wenn beispielsweise das in der EU ansässige Unternehmen A Kakaobutter einführt und das ebenfalls in der EU ansässige Unternehmen B diese Kakaobutter zur Herstellung von Schokolade verwendet und in Verkehr bringt, würden sowohl Unternehmen A als auch Unternehmen B als Marktteilnehmer im Sinne der Verordnung gelten, da sowohl Kakaobutter als auch Schokolade im Anhang I als relevante Erzeugnisse erfasst sind.

Lediglich für kleine und mittelgroße Händler im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU sieht die Verordnung Erleichterungen vor.

Was heißt das für Unternehmen?

Unternehmen, die unter die VO fallen, müssen:

  • einschlägige Informationen über die Rohstoffe und Produkte sammeln, um zu gewährleisten, dass diese nicht auf nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten oder geschädigten Flächen erzeugt wurden. Zudem müssen die Rohstoffe und Erzeugnisse im Einklang stehen mit den Gesetzen des Ursprungslands und mit in der Verordnung spezifizierten, elementaren Menschenrechten produziert worden sein.
  • ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und die Risiken in Bezug auf ihre Lieferkette analysieren und bewerten.
  • geeignete und verhältnismäßige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, z. B. die Verwendung von Satellitenüberwachungsinstrumenten, Vor-Ort-Prüfungen, Kapazitätsaufbau bei Lieferanten oder die Überprüfung der Herkunft des Produkts durch Isotopenuntersuchung.

Die Verordnung fordert von den Unternehmen umfangreiche Sorgfalts- und entsprechende Nachforschungspflichten, deren Umsetzung gänzlich dokumentiert und in einem Sorgfaltsbericht dargelegt werden muss:

Informationsanforderungen gemäß Artikel 9

  • Beschreibung des Erzeugnisses, aus denen hervorgeht, dass diese entwaldungsfrei sind und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sind. Zusätzlich eine Liste der relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter Verwendung es hergestellt wurde.
  • Informationen darüber, dass das Erzeugnis entwaldungsfrei ist.
  • Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde sowie den Zeitpunkt der Herstellung.
  • Informationen darüber, dass das Erzeugnis im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes erfolgt ist.
  • Kontaktangaben aller Unternehmen an die relevante Erzeugnisse geliefert wurde oder von denen relevante Erzeugnisse bezogen worden sind.

Risikobewertung gemäß Artikel 10:

Die Unternehmen überprüfen die gemäß Artikel 9 zusammengetragenen Informationen und führen auf dessen Grundlage eine Risikobewertung durch, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, nichtkonform sind. Insbesondere diese Kriterien müssen bei der Bewertung berücksichtig werden:

  • Risikobewertung eines Erzeugerlandes resp. seiner Landesteile und -regionen
  • Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugerland
  • Prüfung von Ansprüchen indigener Völker auf die Nutzung des Herstellungsgebietes oder dessen Eigentumsverhältnisse
  • Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugergebiet
  • Ausmaß der Korruption, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen Menschenrechte.

Maßnahmen zur Risikominimierung gemäß Artikel 11:

Sofern die Bewertung nach Artikel 10 kein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, sind vom Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung zu fordern. Folgende Maßnahmen zur Risikominimierung sind möglich:

  • Anforderung weiterer Informationen, Daten oder Unterlagen
  • Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits

Zudem müssen Marktteilnehmer angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren implementieren, um das Risiko der Nichtkonformität der relevanten Erzeugnisse zu mindern. Zu diesen Strategien, Kontrollen und Verfahren gehören:

  • Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management sowie die Benennung eines Compliance-Beauftragten (nicht für KMU).
  • Eine unabhängige Prüfstelle zur Überprüfung der vorausgegangenen Punkte.

Allgemeine Anforderungen:

  • Der gesamte Prozess muss dokumentiert werden und an eine Behörde – noch zu bestimmen- mit der Sorgfaltserklärung übermittelt werden. Gemäß der Verordnung ist es erforderlich, diese Informationen entlang der gesamten Lieferkette weiterzugeben.
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht Erst-Inverkehrbringer sind, müssen Aufzeichnungen über Lieferanten und Kunden sammeln und diese Informationen für mindestens fünf Jahre aufbewahren. Sie dürfen Rohstoffe und Erzeugnisse nur bei Erhalt der notwendigen Referenznummer der Sorgfaltserklärung auf dem Markt bringen.
  • Im Rahmen der Umsetzung richtet die Kommission ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie ihren Bevollmächtigten ein. Außerdem werden dort die Sorgfaltserklärungen registriert, und es dient der Übermittlung einer Referenznummer für jede Sorgfaltserklärung an den betreffenden Marktteilnehmer oder Händler vor dem Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt.

Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung?

In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sein (BLE) für die Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung verantwortlich. Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit

  • Bußgeldern, bis 4 Prozent des Jahresumsatzes,
  • dem Einzug der relevanten Erzeugnisse,
  • der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen,
  • den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen,
  • einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen / relevanten Erzeugnissen und
  • einem Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13

bestraft werden.

Wo bekommen betroffene Unternehmen Unterstützung?

  • Die Europäische Kommission hat FAQs zur Entwaldungs-VO herausgegeben, die die Umsetzung in den Mitgliedsstaaten erleichtern soll.
  • Auf dieser Website will die Kommission Missverständnisse zur EUDR thematisieren
  • Die in Deutschland zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat Unterstützungsangebote auf Ihrer Website angekündigt und eine Präsentation zur Vorbereitung auf die Durchsetzung der EU-Verordnung veröffentlicht.
  • Der Global Nature Fund und die Tropenwaldstiftung OroVerde arbeiten an einem Onlineportal zur Unterstützung von Unternehmen mit Informationen zu Risikorohstoffen und -regionen, Tools und Zertifizierungen.
  • Informationen der EU-Kommission zum IT-Tool “Information System of the Deforestation Regulation” (einschl. der Benutzeranweisungen und Antragsformulare für Schulungssitzungen) sind hier zu finden.

Die deutschen Industrie- und Handelskammern warnen vor Überlastungen der Unternehmen und plädieren für praxistaugliche, verhältnismäßige und rechtssichere Regelungen.