Nachhaltige Lieferkette und regulatorischer Rahmen
Nachhaltige Lieferketten brauchen klare Regeln. Unternehmen sollten die verschiedenen Ebenen regulatorischer Anforderungen unterscheiden: nationale Vorgaben (z. B. deutsches Lieferkettengesetz), EU‑Verordnungen (z. B. Entwaldungsverordnung, EUDR) und EU‑Richtlinien (CSRD, CSDDD). Die IHK unterstützt bei der Einordnung und praktischen Umsetzung.
Das deutsche Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, welches am 1. Januar 2023 in Kraft trat, stellt große Anforderungen an die Unternehmen. Auch KMU können als Zulieferer betroffen sein.
Welche Unternehmen sind ab wann betroffen?
• Seit 2023 betrifft es Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten.
• Seit 2024 betrifft es Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland.
• Kleinere Unternehmen müssen handeln, wenn sie Zulieferer für verpflichtete Unternehmen sind.
Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich, auf das Handeln eines Vertragspartners und weiterer (mittelbarer) Zulieferer. Damit endet die Verantwortung der Unternehmen nicht länger am eigenen Werkstor, sondern besteht entlang der gesamten Lieferkette.
Anwendungsbereich: Menschenrechte und Umweltbelange
Zu den geschützten Menschenrechten zählen unter anderem das Verbot von Kinderarbeit, der Schutz vor Sklaverei und Zwangsarbeit, die Freiheit von Diskriminierung sowie der Arbeitsschutz einschl. eines angemessenen Lohns.
Bestimmte umweltbezogene Risiken werden ebenso berücksichtigt: Zum einen, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen (z. B. vergiftetes Wasser), zum anderen, wenn es darum geht, Stoffe, die für Mensch und Umwelt gefährlich sind, zu verbieten.
Kernelemente:
• Risikoanalyse: jährlich sowie anlassbezogen
• Grundsatzerklärung: schriftliche Festlegung zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
• Präventionsmaßnahmen: interne Zuständigkeiten und klare Anforderungen an Lieferanten
• Abhilfemaßnahmen: unverzügliches Handeln bei Verstößen
• Beschwerdeverfahren: internes oder externes Hinweisgebersystem
• Dokumentation: fortlaufende Erfassung aller Maßnahmen
Die Berichtspflicht entfällt rückwirkend. Das BAFA prüft Berichte nicht mehr. Neun von dreizehn Bußgeldtatbeständen entfallen. Bußgelder gibt es nur noch bei schweren Menschenrechtsverstößen. Das LkSG bleibt bestehen.
Vereinfachungen für Unternehmen beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Aktuell (01.10.2025): Im Koalitionsvertrag wurde eine Entlastung der Unternehmen beim LkSG vereinbart. Mit dem Kabinettsbeschluss vom 3. September wurde die rechtliche Grundlage für eine Novellierung geschaffen. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Berichtspflicht rückwirkend zu streichen sowie neun von dreizehn Ordnungswidrigkeitstatbeständen zu entfernen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt diese Änderungen bereits um:
• Unternehmensberichte werden nicht mehr geprüft.
• Der dialogbasierte Ansatz wird durch weitere Umsetzungshilfen und Kooperationsangebote ergänzt.
• Bußgelder werden nur noch in besonders gravierenden Fällen von Menschenrechtsverletzungen verhängt und gelten ausschließlich als letztes Mittel (Ultima ratio).
Laufende Ordnungswidrigkeitsverfahren, die nicht unter die verbleibenden gravierenden Tatbestände fallen, werden eingestellt.
Weitere Informationen finden Sie in der Meldung des BAFA und BMWE.
Unterstützungsangebote der Bundesregierung:
• Fragen und Antworten zum LkSG des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
• CSR Risiko-Check zur Einschätzung von Länder- und Branchenrisiken
• KMU-Kompass unterstützt insbesondere KMU bei der praktischen Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfalt
• Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte mit Fallbeispielen und Handlungshilfen
Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) legt einheitliche Sorgfaltspflichten für große Unternehmen fest. Sie gilt für Unternehmen in der EU und für Nicht-EU-Unternehmen, die im EU-Binnenmarkt hohe Umsätze erzielen. Die Mitgliedstaaten setzen die Richtlinie bis Juli 2026 in nationales Recht um.
Anwendungsbereich: Die Anwendung erfolgt stufenweise.
- Stufe 1: > 5000 Beschäftigten und > 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz
- Stufe 2: > 3000 Beschäftigten und > 900 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz
- Stufe 3: > 1000 Beschäftigten und > 450 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz
KMU sind nicht direkt verpflichtet, können jedoch als Zulieferer von Daten-, Nachweis- und Vertragspflichten betroffen sein.
Aktivitätskette: Die CSDDD knüpft an die gesamte Aktivitätskette an.
- Herstellung. Gewinnung, Verarbeitung und Bereitstellung von Rohstoffen und Vorprodukten.
- Lieferanten. Direkte und indirekte Geschäftspartner im vorgelagerten Bereich.
- Nachgelagerter Bereich. Transport, Lagerung und Vertrieb im Auftrag des Unternehmens.
Die Entsorgung gehört nicht zur Aktivitätskette. Bei nachgelagerten Tätigkeiten sind nur direkte Geschäftspartner relevant.
Menschenrechte und Umwelt: Die Richtlinie deckt eine breite Liste ab.
Beispiele sind:
- Verbot von Kinderarbeit,
- Verbot von Zwangsarbeit,
- Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen,
- Verbot von Diskriminierung,
- Schutz natürlicher Ressourcen,
- Umgang mit gefährlichen Stoffen,
- Regeln zur Biodiversität
Die Liste geht über das deutsche LkSG hinaus.
Pflichten der Unternehmen: Die Pflichten folgen einem festen Ablauf.
1. Risikoanalyse
Unternehmen prüfen jährlich und anlassbezogen, welche Risiken in ihrer Aktivitätskette bestehen. Sie bewerten Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit. Sie priorisieren Risiken, die Menschen oder Umwelt stark schädigen.
2. Präventionsmaßnahmen
Wenn Risiken bestehen, müssen Unternehmen Maßnahmen ergreifen.
- Anforderungen an Lieferanten festlegen.
- Verträge anpassen.
- Schulungen durchführen.
- Interne Zuständigkeiten und Prüfprozesse schaffen.
- Beschaffungspraktiken anpassen.
3. Abstellung und Abmilderung von Verstößen
Bei tatsächlichen negativen Auswirkungen greifen strengere Pflichten.
- Verstöße in der eigenen Geschäftstätigkeit müssen sofort abgestellt werden.
- Verstöße bei Tochterunternehmen müssen abgestellt werden.
- Verstöße bei Geschäftspartnern müssen abgestellt oder minimiert werden.
Wenn das nicht gelingt, endet die Geschäftsbeziehung als ultima ratio.
4. Abhilfemaßnahmen
Dazu gehören:
- Präventions- oder Korrekturpläne mit Zeitplan.
- Vertragsklauseln und Weitergabe von Pflichten.
- Unterstützung für Geschäftspartner.
- Investitionen in Produktionsprozesse oder Infrastruktur.
- Anpassung von Geschäftsmodellen, Produkten oder Einkauf.
5. Überprüfung der Wirksamkeit
Unternehmen prüfen jährlich, ob Maßnahmen wirken und passen sie an.
6. Beschwerdeverfahren
Unternehmen richten ein Verfahren ein, mit dem Betroffene Hinweise geben können. Auch Gewerkschaften und NGOs können Beschwerden einreichen.
7. Jährliche Berichtspflicht
Unternehmen berichten einmal pro Jahr über Risiken, Maßnahmen und Ergebnisse.
Aufsicht und Sanktionen
Die Mitgliedstaaten benennen Aufsichtsbehörden.
- Sie prüfen Prozesse und Maßnahmen.
- Sie können Auflagen erteilen.
Aufsicht, Sanktionen und Haftung
Sanktionen können bis zu 5 Prozent des globalen Jahresumsatzes betragen. Unternehmen haften bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen, wenn dadurch ein Schaden entsteht.
Betroffene können unterstützt durch NGOs oder Gewerkschaften klagen.
Unternehmen haften nicht für Schäden, die ausschließlich Geschäftspartner verursacht haben, wenn sie ihre Pflichten erfüllt haben.
Klimaübergangsplan
Unternehmen müssen einen Plan vorlegen, mit dem ihr Geschäftsmodell zum 1,5-Grad-Ziel passt.
Gehört der Klimawandel zu den wesentlichen Risiken, müssen sie konkrete Reduktionsziele aufnehmen.
Die deutschen Industrie- und Handelskammern warnen vor Überlastungen der Unternehmen und plädieren für praxistaugliche, verhältnismäßige und rechtssichere Regelungen.
Aktuell: EU-Omnibus-Verfahren (Stand 2025)
Die Europäische Kommission hat Anpassungen an bestehenden Nachhaltigkeitsregelungen vorgeschlagen. Für die CSDDD werden u. a. diskutiert:
- Anhebungen der Schwellenwerte
- Einschränkung der Sorgfaltspflicht auf direkte Geschäftspartner
- Wegfall der Pflicht zum Klima-Übergangsplan
- Reduzierte Anforderungen an Berichte und Dokumentation
Die Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission laufen. Der Abschluss wird bis Ende 2025 erwartet.
Hinweis für Unternehmen
- Prüfe regelmäßig die Rechtslage
- Halte interne Prozesse flexibel
- Plane keine langfristigen Strukturen, die nur auf dem aktuellen CSDDD-Wortlaut basieren
- Stelle sicher, dass du deine Lieferkettendaten strukturiert verwaltest
Mit der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten in der Europäischen Union gelten seit 29.06.2023 neue Sorgfaltspflichten. Die Verordnung regelt, dass bestimmte Rohstoffe, Produkte und deren Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt eingeführt, ausgeführt oder dort bereitgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen.
Relevante Rohstoffe und Produkte
Die Verordnung gilt für Rohstoffe wie:
• Holz
• Kaffee
• Kakao
• Soja
• Rinder
• Palmöl
• Kautschuk
sowie die Produkte, die diese Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Eine Übersicht der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse findet sich in Anhang 1 der Verordnung.
Pflichten
Unternehmen dürfen diese Waren nur in Verkehr bringen, wenn sie nachweisen, dass sie nicht auf entwaldeten oder degradierten Flächen produziert wurden. Anforderungen sind:
- Geolokalisationsdaten der Produktionsflächen.
- Prüfung des Stichtags 31. Dezember 2020.
- Sorgfaltserklärung vor Bereitstellung der Waren.
- Lückenlose Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette
AKTUELLES: Vorschläge zur Änderung der EUDR
Die Europäische Kommission hat am 22. Oktober 2025 einen neuen Vorschlag zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vorgelegt. Das Europäische Parlament und der Rat der EU müssen den Vorschlag noch bestätigen.
Für mittlere und große Unternehmen bleibt der 30. Dezember 2025 als offizieller Starttermin bestehen. Es ist eine Übergangsfrist (*grace period*) von sechs Monaten bis zum 30. Juni 2026 vorgesehen. Kleinst- und Kleinunternehmen sollen nach dem aktuellen Vorschlag ab dem 30. Dezember 2026 der Verordnung nachkommen.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Von der VO betroffen sind alle Unternehmen, die oben genannte Rohstoffe oder Erzeugnisse innerhalb der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU ausführen ("Marktteilnehmer"). Die eigene Betroffenheit lässt sich also mit einem Blick in die aufgeführten Rohstoffe und Erzeugnisse im Anhang I der VO klären.
Dabei ist zu beachten, dass die VO auch "Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette" mit einbezieht, also Unternehmen, die ein Erzeugnis aus den Rohstoffen des Anhangs I zu einem anderen Erzeugnis des Anhangs I verarbeiten. Wenn z. B. das in der EU ansässige Unternehmen A Kakaobutter einführt und das ebenfalls in der EU ansässige Unternehmen B diese Kakaobutter zur Herstellung von Schokolade verwendet und in Verkehr bringt, gelten sowohl Unternehmen A als auch Unternehmen B als Marktteilnehmer.
Für kleine und mittlere Händler im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU sieht die Verordnung Erleichterungen vor.
Was heißt das für Unternehmen?
Unternehmen, die unter die VO fallen, müssen:
- Einschlägige Informationen über die Rohstoffe und Produkte sammeln, um zu gewährleisten, dass diese nicht auf nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten oder geschädigten Flächen erzeugt wurden.
- Die Rohstoffe und Erzeugnisse müssen mit den Gesetzen des Ursprungslands und mit in der Verordnung spezifizierten, elementaren Menschenrechten produziert worden sein.
- Ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, indem sie die Risiken in Bezug auf ihre Lieferkette analysieren und bewerten.
- Geeignete und verhältnismäßige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, z. B. durch Satellitenüberwachung, Vor-Ort-Prüfungen oder Kapazitätsaufbau bei Lieferanten.
Die Verordnung fordert von den Unternehmen umfangreiche Sorgfalts- und Nachforschungspflichten, deren Umsetzung gänzlich dokumentiert und in einem Sorgfaltsbericht dargelegt werden muss:
Informationsanforderungen gemäß Artikel 9
Unternehmen müssen folgende Informationen bereitstellen:
- Beschreibung des Erzeugnisses, aus denen hervorgeht, dass diese entwaldungsfrei sind und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sind. Zusätzlich eine Liste der relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter Verwendung es hergestellt wurde.
- Informationen darüber, dass das Erzeugnis entwaldungsfrei ist.
- Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde sowie den Zeitpunkt der Herstellung.
- Informationen darüber, dass das Erzeugnis im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes erfolgt ist.
- Kontaktangaben aller Unternehmen an die relevante Erzeugnisse geliefert wurde oder von denen relevante Erzeugnisse bezogen worden sind.
Risikobewertung gemäß Artikel 10
Die Unternehmen überprüfen die zusammengetragenen Informationen und führen auf dessen Grundlage eine Risikobewertung durch. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Risikobewertung eines Erzeugerlandes und seiner Regionen.
- Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugerland.
- Prüfung von Ansprüchen indigener Völker auf die Nutzung des Herstellungsgebietes oder dessen Eigentumsverhältnisse.
- Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugergebiet.
- Ausmaß der Korruption, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen Menschenrechte.
Maßnahmen zur Risikominimierung gemäß Artikel 11
Sofern die Bewertung nach Artikel 10 kein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, sind vom Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung zu fordern. Folgende Maßnahmen zur Risikominimierung sind möglich:
- Anforderung weiterer Informationen, Daten oder Unterlagen
- Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits
Zudem müssen Marktteilnehmer angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren implementieren, um das Risiko der Nichtkonformität der relevanten Erzeugnisse zu mindern. Dies umfasst u. a. Risikomanagementverfahren, Berichterstattung, interne Kontrolle und Compliance-Management.
Allgemeine Anforderungen:
- Der gesamte Prozess muss dokumentiert werden und an eine Behörde – noch zu bestimmen- mit der Sorgfaltserklärung übermittelt werden. Gemäß der Verordnung ist es erforderlich, diese Informationen entlang der gesamten Lieferkette weiterzugeben.
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht Erst-Inverkehrbringer sind, müssen Aufzeichnungen über Lieferanten und Kunden sammeln und diese Informationen für mindestens fünf Jahre aufbewahren. Sie dürfen Rohstoffe und Erzeugnisse nur bei Erhalt der notwendigen Referenznummer der Sorgfaltserklärung auf dem Markt bringen.
- Im Rahmen der Umsetzung richtet die Kommission ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie ihren Bevollmächtigten ein. Außerdem werden dort die Sorgfaltserklärungen registriert, und es dient der Übermittlung einer Referenznummer für jede Sorgfaltserklärung an den betreffenden Marktteilnehmer oder Händler vor dem Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt.
Was gilt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Blick auf die EUDR?
KMU-Händler müssen keine eigene Sorgfaltserklärung erstellen. Sie sind jedoch verpflichtet, die folgenden Informationen zu sammeln und für 5 Jahre aufzubewahren (Artikel 5 Abs. 2, 3, 4 und 5):
- Namen/Handelsnamen/Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail- und ggf. Internetadresse der Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben
- Referenznummern der jeweiligen Sorgfaltserklärung für diese Erzeugnisse
- Informationen (siehe Punkt 1) über den nächsten Händler/Marktteilnehmer, an den das Produkt weiterverkauft wurde.
Hinweis: Diese vereinfachten Sorgfaltspflichten gelten ausschließlich für KMU-Händler. Wenn Sie als KMU-Marktteilnehmer nach der VO definiert werden, also insb. Primärerzeuger, Importeur und Exporteur sind, greifen die normalen Sorgfaltspflichten.
Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
Als kleines und mittleres Unternehmen gelten nach Art. 1 der Richtlinie 2023/2775/EU alle Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Schwellenwerte am Bilanzstichtag erfüllen:
Bilanzsumme < 25.000.000 Euro
Nettoumsatzerlös < 50.000.000 Euro
Durchschnittliche Zahl der Beschäftigen < 250
Neue Entwicklungen zur EUDR im Rahmen des Omnibus-Pakets
Im Rahmen des Omnibus-Pakets hat die EU zusätzliche Maßnahmen beschlossen, um die Umsetzung der Entwaldungsverordnung zu erleichtern.
Dazu gehören:
- Digitale Plattform: Die EU-Kommission richtet eine zentrale Plattform ein, über die Sorgfaltserklärungen eingereicht und Referenznummern vergeben werden. Das Register soll die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie deren Bevollmächtigten ermöglichen.
- Benchmarking-System: Die EU hat im Mai 2025 eine erste Liste zur Länder Risikobewertung veröffentlicht. Länder werden nach Entwaldungsrisiko in die Kategorien „niedrig“, „standard“ und „hoch“ eingeteilt. Dieses soll Unternehmen bei der Risikobewertung unterstützen.
- Verwaltungsentlastung: Durch vereinfachte Verfahren und klare Leitlinien soll der Verwaltungsaufwand um rund 30 Prozent reduziert werden. Die EU kündigt hierzu FAQ-Dokumente und praktische Umsetzungshilfen an.
- Erleichterungen für KMU: Neben bestehenden Ausnahmen werden weitere Entlastungen geprüft. Diskutiert wird die Einführung einer neuen Kategorie „Small Mid-Cap Enterprises (SMC)“, die ähnliche Erleichterungen wie KMU erhalten soll.
Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die Anforderungen der Verordnung praxistauglich umgesetzt werden können und die Unternehmen von Anfang an rechtssicher handeln.
Wo bekommen betroffene Unternehmen Unterstützung?
- Die Europäische Kommission hat FAQs zur Entwaldungs-VO herausgegeben, die die Umsetzung in den Mitgliedsstaaten erleichtern soll.
- Auf dieser Website will die Kommission Missverständnisse zur EUDR thematisieren
- Die in Deutschland zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat Unterstützungsangebote auf Ihrer Website angekündigt und eine Präsentation zur Vorbereitung auf die Durchsetzung der EU-Verordnung veröffentlicht.
- Der Global Nature Fund und die Tropenwaldstiftung OroVerde arbeiten an einem Onlineportal zur Unterstützung von Unternehmen mit Informationen zu Risikorohstoffen und -regionen, Tools und Zertifizierungen.
- Informationen der EU-Kommission zum IT-Tool “Information System of the Deforestation Regulation” (einschl. der Benutzeranweisungen und Antragsformulare für Schulungssitzungen) sind hier zu finden.
Die deutschen Industrie- und Handelskammern warnen vor Überlastungen der Unternehmen und plädieren für praxistaugliche, verhältnismäßige und rechtssichere Regelungen.