Nachhaltige Lieferkette
Das deutsche Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten trat am 1. Januar 2023 in Kraft und stellt neue Anforderungen an Unternehmen. Auch KMU können als Zulieferer betroffen sein. Gleichzeitig zeichnet sich bereits ein noch strengeres Gesetz auf EU-Ebene ab.
1. Eckpunkte des deutschen Lieferkettengesetzes (LkSG)
Welche Unternehmen sind ab wann betroffen?
• Das Gesetz gilt ab 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmenden,
• ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmenden im Inland.
• Unternehmen außerhalb des direkten Anwendungsbereichs können als Zulieferer betroffen sein.
Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich, auf das Handeln eines Vertragspartners und weiterer (mittelbarer) Zulieferer. Damit endet die Verantwortung der Unternehmen nicht länger am eigenen Werkstor, sondern besteht entlang der gesamten Lieferkette.
Anwendungsbereich: Menschenrechte und Umweltbelange
Zu den geschützten Menschenrechten zählen unter anderem das Verbot von Kinderarbeit, der Schutz vor Sklaverei und Zwangsarbeit, die Freiheit von Diskriminierung sowie der Arbeitsschutz einschl. eines angemessenen Lohns.
Bestimmte umweltbezogene Risiken werden ebenso berücksichtigt: Zum einen, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen (z. B. vergiftetes Wasser), zum anderen, wenn es darum geht, Stoffe, die für Mensch und Umwelt gefährlich sind, zu verbieten.
Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfalt
Die Pflichten begründen explizit eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht. Unternehmen müssen also nachweisen können, dass sie die gesetzlichen Sorgfaltspflichten umgesetzt haben, die vor dem Hintergrund ihres individuellen Kontextes machbar und angemessen sind.
Zu den Kernelementen menschenrechtlicher Sorgfalt gehört die Einrichtung eines Risikomanagements, um die gesetzesrelevanten Risiken zu vermeiden oder zu minimieren. Das Gesetz beschreibt Präventions- und Abhilfemaßahmen und verpflichtet zu Beschwerdeverfahren und regelmäßiger Berichterstattung.
Sie haben weitere offene Fragen zum Lieferkettengesetz? Die Bundesregierung bietet folgende Hilfestellungen:
• Fragen und Antworten zum LkSG des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
• Der CSR Risiko-Check informiert über lokale Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governancethemen nach Land, Produktbereich und Branche.
• Der KMU-Kompass unterstützt insbesondere KMU bei der Umsetzung der Kernprozesse menschenrechtlicher Sorgfalt im Unternehmen
• Der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte bündelt wichtige Informationen und zahlreiche Fallstudien zu konkreten Menschenrechtsthemen.
2. Umfassendes EU-Lieferkettengesetz
Die bisherigen Vorschläge für ein EU-Gesetz gehen sowohl im Geltungsbereich als auch hinsichtlich der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten weit über die deutschen Vorschriften hinaus:
• Der Anwendungsbereich soll sich auf Unternehmen ab 500 Mitarbeitenden und mind. 150 Mio. EUR Jahresumsatz weltweit sowie EU-Unternehmen in Hochrisikosektoren ab 250 Mitarbeitenden und mind. 40. Mio. EUR Jahresumsatz weltweit erstrecken. Auch ausländische Unternehmen sind unter bestimmten Voraussetzungen erfasst.
• Umwelt- und Klimathemen sollen stärker in den Fokus gerückt werden. So beziehen sich die Sorgfaltspflichten auf weitaus mehr Umweltthemen (u.a. Erhalt der biologischen Vielfalt) und die Geschäftsleitung wird verpflichtet, die Einhaltung des 1,5 Grad Ziels in ihrer Geschäftsstrategie zu gewährleisten.
Die Europäische Kommission hat am 23. Februar 2022 den Entwurf einer Richtlinie über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen („EU Lieferkettengesetz“) verabschiedet. Das Gesetz muss noch mit dem EU-Parlament endgültig ausgehandelt werden. Im Falle seiner Annahme werden die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit haben, um die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Die deutschen Industrie- und Handelskammern warnen vor Überlastungen der Unternehmen und plädieren für praxistaugliche, verhältnismäßige und rechtssichere Regelungen.