Umsatzsteueridentifikationsnummer
Der Warenverkehr mit Gemeinschaftswaren zwischen den Mitgliedsstaaten unterliegt keinen Zollformalitäten. Die Zollgrenzen zwischen den Mitgliedsstaaten wurden aufgehoben, Ein- und Ausfuhranmeldungen entfallen. Die Zollabfertigung erfolgt an der EU-Außengrenze, der Zolltarif der Europäischen Union gilt für alle Mitgliedsländer. Der Warenverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten wird bezeichnet als innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe.
Für deutsche Lieferanten sind Verkäufe steuerfrei, sofern sie die Lieferungen in ein anderes EULand nachweisen können und sofern der Lieferant und der in der EU ansässige Geschäftspartner eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID-Nr.) haben. Letzterer hat dann eine Erwerbssteuer in seinem Land abzuführen, die der dortigen Mehrwertsteuer entspricht.
Eine Belieferung an gewerbliche Kunden in anderen EU-Ländern darf ohne Berechnung der Mehrwertsteuer nur erfolgen, wenn in der Rechnung die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden angegeben ist. Der Lieferant ist im Zweifelsfall verpflichtet, die Umsatzsteueridentifikationsnummer seines Kunden zu überprüfen.
Die Beantragung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer kann online über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern vorgenommen werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern seit 20. Juli 2025 bestätigt ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) nur noch im Online-Verfahren.
Durch Abschnitt II des BMF-Schreibens vom 06.06.2025, III C 5-S 7427-d/00014/001/002, FMNR202501024, wird Abschnitt 18e.1 des UStAE geändert. Zukünftig sind Bestätigungsanfragen nur noch Online über den Internetauftritt des BZSt oder via der vom BZSt bereitgestellten Schnittstelle möglich. Schriftliche und telefonische Bestätigungsanfragen können dann vom BZSt nicht mehr bearbeitet werden. Die Änderungen treten am 20.07.2025 in Kraft.
Quelle: Bundeszentralamt für Steuern