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Import aus Drittländern

Importe aus Drittländern

Beim Import von Waren aus Drittländern werden Einfuhrabgaben fällig, deren Höhe in aller Regel warenabhängig ist. Folgende Arten von Einfuhrabgaben können erhoben werden:

• Die Höhe des Importzolls ist im Wesentlichen davon abhängig, welcher Warennummer (TARIC-Code bzw. Codenummer) ein Produkt zugeordnet wird. Die Höhe der Abgaben bzw. die Ein- oder Ausfuhrbedingungen können über den elektronischen Zolltarif EZT-online abgerufen werden. Hier wird ggf. auch angezeigt, ob sog. Antidumpingzölle erhoben werden. Diese dienen der Preisangleichung von Waren an das in der EU übliche Preisniveau, sofern sie im Ausfuhrland bewusst subventioniert wurden. Für die Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse bzw. Marktordnungswaren bestehen besondere Zölle (Agrarzölle). Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob bei der Einfuhr aus verschiedenen Ländergruppen Vorzugszölle oder Zollpräferenzen in Betracht kommen, wenn die Waren nachweislich ihren Ursprung im Lieferland haben.

• Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 19% (ermäßigt 7%). Damit wird die Gleichstellung von lmportwaren und Binnenmarktwaren hergestellt. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können die Einfuhrumsatzsteuer in voller Höhe aIs Vorsteuer absetzen. Die Einfuhrumsatzsteuer wird durch den Zoll anlässlich der Einfuhranmeldung bei der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr erhoben.

• Die Verbrauchssteuer beIastet den Verbrauch oder den Gebrauch besonderer Waren. Zu diesen Waren zählen in der Bundesrepublik Deutschland Branntwein, Bier, Schaumwein, alkoholhaltige Zwischenerzeugnisse, Energieerzeugnisse (Mineralöl, Erdgas, Kohle), Strom, Tabak, Kaffee und Alkopops.

Für die Importabwicklung können bestimmte Einfuhrdokumente vorgelegt werden, die ggf. zu einer Reduzierung der Einfuhrabgaben führen können.

Mit Blick auf den stark gestiegenen Zustrom unverzollter E-Commerce-Kleinsendungen aus Fernost hat der Rat der EU am 13. November 2025 beschlossen, bereits ab 2026 eine Übergangslösung einzuführen. Damit soll ermöglicht werden, Zölle auf Waren unter 150 Euro schneller und einfacher zu erhebenlange bevor die ursprünglich geplante vollständige Abschaffung der 150-Euro-Freigrenze im Jahr 2028 wirksam wird.

 

1. Übergangslösung ab 2026: kurzfristige Maßnahme zur Zollbelastung von Kleinsendungen

Der Rat hat sich ausdrücklich verpflichtet, eine einfache und praktikable Interimsregelung zu entwickeln, um Zölle auf Sendungen unter 150 Euro so früh wie möglich zu erheben.

Zielsetzung der Übergangslösung

  • Schnelle Wirkung ab 2026, um das akute Problem zu bremsen
  • Pflicht zur Verzollung von Kleinsendungen, auch ohne die technische Infrastruktur des künftigen Customs Data Hub
  • Wettbewerbsfairness für EU-Händler
  • Begrenzung des Paketaufkommens

Zeitplan

  • Beginn der Ausarbeitung: Unmittelbar nach dem Ratsbeschluss, in den „kommenden Wochen“.
  • Ziel für Inkrafttreten:2026.
  • Geltungsdauer: Bis zur vollständigen Einführung des neuen EU-Zolldatenhubs 2028.

Konkrete technische Details werden aktuell erarbeitet. Politisch ist jedoch klar: Die Entlastung soll nicht bis 2028 warten – es kommt eine Zwischenlösung.

2. Wichtig: Keine pauschale „Handling Fee“

Der Ratsbeschluss spricht explizit von der Erhebung von Zöllen – nicht von Bearbeitungsgebühren.
Die Übergangslösung soll daher zollrechtlicher Natur sein, auch wenn ihr konkreter Mechanismus noch erarbeitet wird.

3. Langfristige Reform: vollständige Abschaffung der 150-Euro-Grenze ab 2028

Parallel dazu arbeitet die EU an einer umfassenden Reform des Zollsystems. Kernpunkt ist die vollständige Abschaffung der Zollfreigrenze für Waren unter 150 Euro – allerdings erst dann, wenn die IT-Infrastruktur dafür bereitsteht.

Der EU Customs Data Hub

  • Zentrale Plattform zur digitalen Abwicklung aller Zollprozesse.
  • Erlaubt die Ermittlung und Festsetzung der Zollschuld pro Artikel.
  • Ermöglicht einheitliche, vollautomatisierte Kontrollen aller Kleinsendungen.
  • Geplanter Start: 2028, vorbehaltlich der laufenden Verhandlungen zwischen Rat und Europäischem Parlament.

Erst mit dem Datenhub können die Zollbehörden das gesamte Paketvolumen aus Drittstaaten effizient bearbeiten.

Quelle: DIHK,  Rat der Europäischen Union

Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen

Die Generalzolldirektion (GZD) teilt in ihrem Schreiben vom 9.02.2024 Folgendes mit: Ab dem 1. April 2024 wird die Nutzung der Internetzollanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) für gewerbliche Anmelder verpflichtend. Mit dieser Änderung werden die EU-Vorgaben zur Digitalisierung bei Zollanmeldungen realisiert. Die Änderungen betreffen Wirtschaftsbeteiligte, die nicht am ATLAS-Verfahren teilnehmen oder einen Dienstleister beauftragen.

Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen

Anders als bisher müssen grundsätzlich von Wirtschaftsbeteiligten alle Waren mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden. Bei der Internetzollanmeldung für Post- und Kuriersendungen handelt es sich um eine neue Form der elektronischen Zollanmeldung für Sendungen bis zu einem Sachwert von 150 Euro. In der Bundesrepublik Deutschland wird damit der Artikel 143 a) UZK-DA umgesetzt. Die IPK enthält einen verringerten Datenkranz gegenüber der Standardzollanmeldung und Internetzollanmeldung (IZA).

Die IPK wird mit der neuen Fachanwendung ATLAS-IMPOST umgesetzt. Ab dem 1. April 2024 ist die Abgabe von mündlichen Zollanmeldungen für Postsendungen bis 150 Euro damit nicht mehr zulässig.

Nutzung der Internetzollanmeldung für Post und Kuriersendungen (IPK)

Die IPK kann über das Zoll-Portal unter der Dienstleistung “Grenzüberschreitender Warenverkehr” von den Wirtschaftsbeteiligten abgegeben werden. Dazu ist eine Registrierung im Zoll-Portal notwendig, die mittels ELSTER-Zertifikat oder eines elektronischen Personalausweises erfolgt. 

Die Änderung wurden auf www.zoll.de veröffentlicht.
 
Allgemeine Informationen finden Sie auf der Zoll-Webseite unter: ATLAS-IMPOST und IPK.

Am 1. Oktober 2025 hatte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber informiert, dass die Prüfung von LkSG-Berichten ab sofort eingestellt wird. Inzwischen wurde auch der Zugang zur Einreichung von LkSG-Berichten beim BAFA gesperrt.

Vor dem Hintergrund des am 3. September 2025 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) stellt das BAFA die Prüfung der Unternehmensberichte gemäß §§ 12 und 13 LkSG ab sofort vollständig ein. Mit der dazu ergangenen Weisung an das BAFA greift die Bundesregierung der Gesetzesnovelle vor, die nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens voraussichtlich erst Anfang 2026 in Kraft tritt. Die Einreichung eines Berichts nach LkSG über einen vom BAFA bereitgestellten Zugang ist daher ab sofort nicht mehr möglich. Weitere Informationen finden Sie hier.

Kontakt:

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz 

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Kasernenstraße 2   
04552 Borna, Sachsen 
Deutschland
Telefon: +49 6196 908-0

Zum Kontaktformular

Quelle: bafa.de

 

 

Mit der vollständigen Anwendung der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 ab dem 1. Januar 2026 treten neue Anforderungen für die Einfuhr bestimmter CBAM-Waren (Anhang I der Verordnung) in Kraft.

Übergangszeitraum bis 31.12.2025

Bis zum 31. Dezember 2025 gelten ausschließlich:

  • die Berichterstattungspflicht nach Art. 35 CBAM-VO
  • die Informationspflicht nach Art. 33 Abs. 1 CBAM-VO

Anforderungen ab 1. Januar 2026

Ab 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn:

  • der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist (Nachweis: CBAM-Kontonummer), oder
  • eine der vorgesehenen Ausnahmen greift.

In ATLAS-Einfuhr ist hierfür verpflichtend die korrekte Anmeldung der TARIC-Unterlagencodierungen zur Maßnahme 775 – CBAM erforderlich.

Relevante TARIC-Unterlagencodes (Auszug)

  • Y128 – CBAM-Kontonummer (zwingend für zugelassene CBAM-Anmelder; Kontonummer im Feld „Nummer der Unterlage (Position)“)
  • Y134 – Ursprung Büsingen, Helgoland, Livigno
  • Y135 – militärische Nutzung
  • Y136 – Strom/Wasserstoff aus ausschließlicher Wirtschaftszone
  • Y137 – De-minimis-Ausnahme
  • Y237 – Ursprung EU
  • Y238 – CBAM-Status beantragt (gültig bis 27.09.2026)

Wichtiger Hinweis zu Zollanmeldungen Ende 2025

Zollanmeldungen für CBAM-Waren, die bis 31.12.2025 abgegeben werden, aber noch nicht angenommen sind, werden ab 01.01.2026 zurückgewiesen, sofern die neuen Unterlagencodes fehlen.
Empfehlung: Solche Anmeldungen nur einreichen, wenn Gestellung und Annahme noch 2025 erfolgen.

Prüfpflicht: EORI-Angaben

Bei Verwendung von Y128 müssen zwingend angegeben werden:

  • EORI des Einführers (Datenfeld „Empfänger (TIN)“)
  • EORI des Anmelders (Datenfeld „Anmelder (TIN)“)

Quelle: DIHK, zoll.de

Ab sofort können betroffene Unternehmen einen Antrag stellen, um ab dem 01.01.2026 den Status eines „zugelassenen CBAM-Anmelders“ nachzuweisen und weiterhin importieren zu können. Der Zulassungsantrag läuft ausschließlich über das Zulassungsmodul im CBAM-Register, das seit dem 31.März freigeschaltet ist. Den Zugang zum Zulassungsmodul erhalten die Unternehmen in Deutschland über das Zollportal

Achtung:

  • Alle Importeure von CBAM-pflichtigen Waren sind bis Ende 2025 verpflichtet, quartalsweise im Übergangsregister einen CBAM-Bericht abzugeben – auch wenn sie künftig unter die 50-Tonnen-Schwelle fallen.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt hat im Januar 2025 eine neue Checkliste für CBAM-Anmelder nach der Verordnung (EU) 2023/956 herausgegeben. 

Wir stellen Ihnen diese Checkliste gern zur Verfügung.

Neben der grafischen Aufbereitung der jetzigen Übergangsphase als auch der dann folgenden Regelphase, ist auf der zweiten Seite eine Liste mit allen notwendigen Schritten erhalten, die betroffene Unternehmen bei den Meldungen für 2025 abarbeiten können. Auch eine Auflistung aller Termine ist dort zu finden. 

Mit den Wartungsarbeiten am CBAM-Übergangsregister wurden unter anderem auch Dokumente und Handbücher aktualisiert. Alle Informationen im Überblick bietet die Webseite der EU-Kommission zu CBAM. 

Am 26. Februar 2024 wird die Dienstleistung "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal" Release 3.0 veröffentlicht. Mit diesem Release wird die Verwaltung der Vollmachten ausgebaut, welche den Nutzerinnen und Nutzern mehr Kontrolle und Sicherheit bietet. Der Vollmachtgeber kann nun bei der Einrichtung der Vollmacht sogenannte "Business Profile" seinem Bevollmächtigten individuell zuordnen und somit entscheiden, welche EU-Anwendungen der Bevollmächtigte aufrufen darf. Bei bereits bestehenden Vollmachten muss keine Neuzuordnung der Berechtigungen vorgenommen werden, diese können aber bei Bedarf angepasst werden.

Die Zollverwaltung möchte Sie hiermit darauf hinweisen, dass aufgrund der Veröffentlichung des Release 3.0 eine "Downtime" der Dienstleistung von etwa vier Stunden erforderlich ist. Die Dienstleistung "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal" ist deshalb am 26. Februar 2024 von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr nicht erreichbar. Im Anschluss steht die Dienstleistung mit den neuen Funktionen zur Verfügung.

EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal

Für Fragen, Probleme und Verbesserungsvorschläge steht Ihnen ein zentraler Service Desk sowohl für alle fachlichen Anwenderfragen als auch für alle technischen Fragen und Störungsmeldungen zur Verfügung.

Service Desk Zoll (fachlicher Anwendersupport)

Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr
Telefon: 0800 8007-5452 oder +49 228 303-26090
E-Mail: servicedesk(at)zoll.de
De-Mail: auskunft-zoll.gzd@zoll.de-mail.de

www.zoll.de

Am 01.Oktober 2023 hat die Übergangsphase des CBAM begonnen. Berichtspflichtige Anmelder müssen nun spätestens einen Monat nach jedem Quartalsende ihren CBAM-Bericht an die Europäische Kommission übermitteln. Der Zugang zum CBAM-Portal wurde nun freigeschaltet. Die Zollverwaltung hat hierzu eine Anleitung veröffentlicht.

16.01.2024

Am 01.10.2023 hat die Übergangsphase des CBAM begonnen. Berichtspflichtige Anmelder müssen nun spätestens einen Monat nach jedem Quartalsende ihren CBAM-Bericht an die Europäische Kommission übermitteln.

Erste Schritte für berichtspflichtige CBAM-Anmelder in der Übergangsphase

Um trotz der knappen Zeit einen möglichst reibungslosen Start des CBAM in Deutschland zu gewährleisten, möchten wir auf die wichtigsten Aufgaben und Informationsquellen für berichtspflichtige CBAM-Anmelder hinweisen:

  1. Newsletter
    Bitte tragen Sie sich auf unserer Website für den CBAM-Newsletter ein, um aktuelle Informationen zu erhalten.
  2. Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer

    Bevor Sie erstmals einen CBAM-Bericht abgeben können, benötigen Sie Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer der Europäischen Kommission. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Website.

  3. Individuelle Auskünfte

    Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir momentan keine individuellen Antworten auf Ihre Fragen geben können.

  4. Informationen im Internet

    Sie finden alle aktuellen Informationen zu CBAM auf unseren Internetseiten und den Seiten der Europäischen Kommission.

Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen.

Die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31.07.2024 abgeändert werden. Zudem sind mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten bis zum 31.07.2024 Erleichterungen bei der Berichterstattung vorgesehen.

Sanktionen nach Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt. Schließlich werden wir als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen unserer Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen.

Quelle: www.dehst.de

Die Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanimus (CBAM) erfolgt schrittweise: Am 1. Oktober 2023 beginnt die Übergangsphase. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Punkte. 

 

Die Übergangsphase unterscheidet sich von der Umsetzungsphase: Während der Übergangsphase gelten lediglich Berichtspflichten. Weitere Anforderungen treten erst ab 1. Januar 2026 in Kraft: Ab diesem Zeitpunkt brauchen Einführer eine gültige Zulassung als CBAM-Anmelder und müssen CBAM-Zertifikate erwerben.

Wer muss einen CBAM-Bericht erstellen?

Importeure müssen einen CBAM-Bericht erstellen, wenn sie Produkte aus Drittländern importieren, die unter den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung fallen. Aktuell zählen dazu folgende Produktgruppen:

  • Zement
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Strom
  • Wasserstoff

Anhang I der CBAM-Verordnung 2033/956 enthält eine Liste der entsprechenden Waren, sortiert anhand KN-Codes.

Einfuhren mit Ursprung in den EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz) sind ausgenommen, da diese Länder in den europäischen Emissionshandel (ETS) eingebunden sind. Diese Ausnahme gilt aber nicht für Waren mit Ursprung in anderen Drittländern, die über die EFTA-Staaten in die EU eingeführt werden. Entscheidend ist der nicht-präferenzielle Ursprung der Ware, nicht das Versendungsland. 

Welche Informationen muss der CBAM-Bericht enthalten?

Artikel 35 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 listet auf, welche Informationen der CBAM-Bericht enthalten muss:

  • Gesamtmenge jeder Warenart (in Tonnen beziehungsweise Megawattstunden), aufgeschlüsselt nach den Anlagen, in denen die Waren hergestellt wurden, unter Angabe der KN-Codes;
  • tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen pro Tonne Warenart;
  • gesamte indirekte Emissionen;
  • CO2-Preis, der im Ursprungsland für die eingeführte Ware bereits bezahlt wurde, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.

Bei den Emissionen unterscheidet die Verordnung zwischen 

  • direkten Emissionen, die während der Produktion freigesetzt werden,
  • indirekten Emissionen, die bei der Energiebereitstellung entstanden sind,
  • Emissionen aus der Herstellung von Vorprodukten,
  • grauen Emissionen, die sowohl direkte als auch indirekte Emissionen umfassen.

Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2023/1773 konkretisiert die Berichtspflichten; Anhang I enthält Details zum Berichtsformat und den einzelnen Datenelementen. Die Berechnung der Emissionen hängt von der konkreten Ware ab. Je nach Ware müssen unterschiedliche Herstellungsverfahren und Vorläuferstoffe berücksichtigt werden. Details enthält Anhang III der DVO. Die EU-Kommission bietet hierzu branchenspezifische Schulungen an. 

Die Angaben zu den Emissionen müssen unter anderem folgende Informationen umfassen:

  • Ursprungsland
  • Informationen zur Produktionsanlage (UN Location Code, Firmenname und Adresse der Anlage, geografische Koordinaten)
  • bei Stahl die Identifikationsnummer des Stahlwerks
  • Herstellungsverfahren gemäß Durchführungsverordnung (Anhang II Abschnitt 3)
  • tatsächliche graue Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne je Warenart, berechnet gemäß den Vorgaben in Anhang III
  • gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß Anhang III

Woher erhalten Unternehmen die Emissionsdaten?

Die Berechnung der Emissionen ist nur mit Daten der Hersteller möglich. Um den Informationsaustausch zwischen Importeur und Lieferant zu erleichtern, stellt die EU-Kommission eine Vorlage zur Verfügung. Zudem gibt es Leitfäden für Importeure und Anlagenbetreiber.

Die Durchführungsverordnung gewährt eine gewisse Flexibilität und sieht bis zum 31. Dezember 2024 unterschiedliche Methoden zur Berechnung der Emissionen vor. Bis zum 30. Juni 2024 ist es möglich, auf Standardwerte zurückzugreifen, sofern die tatsächlichen Daten nicht vorliegen. Diese Ausnahme gilt für die ersten drei Quartalsberichte. Für indirekte Emissionen können in bestimmten Fällen während der gesamten Übergangsphase Standardwerte verwendet werden. 

Wann und wo sind CBAM-Berichte einzureichen?

Der Bericht ist quartalsweise abzugeben. Einführer müssen bis spätestens einen Monat nach Quartalsende den Bericht mit Informationen zum vorherigen Quartal einreichen. Der erste Berichte ist für das vierte Quartal 2023 anzugeben. Frist hierfür ist somit der 31. Januar 2024. Der letzte Bericht für die Übergangsphase ist am 31. Januar 2026 fällig. 

Unternehmen müssen hierfür das CBAM-Übergangsregister nutzen. Dabei handelt es sich um ein Online-Tool, über das die Berichte sowohl erstellt als auch abgegeben werden können. Korrekturen sind bis zu zwei Monate lang möglich. Für die ersten beiden Berichte gilt eine längere Frist, Änderungen sind bis zum 31. Juli 2024 zulässig. 

Was ist bei Rückwaren und Veredelungserzeugnissen zu beachten?

Es besteht keine Berichtspflicht bei Rückwaren und Veredelungserzeugnissen, die im Verfahren der passiven Veredelung in einem Drittland hergestellt wurden. Die Berichtspflicht umfasst jedoch Waren, die in die aktive Veredelung überführt wurden, wenn die daraus entstandenen Veredelungserzeugnisse in den freien Verkehr in der EU eingeführt werden. Das gilt auch dann, wenn das Veredelungserzeugnis nicht vom Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung erfasst ist. Die Berichtspflicht erstreckt sich somit auf die Vormaterialien, sofern diese dem Anwendungsbereich unterliegen.

Was passiert, wenn Einführer keinen CBAM-Bericht abgeben oder der Bericht unvollständig ist?

Die EU-Kommission kann wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängen. Die Durchführungsverordnung sieht hierfür Strafzahlungen in Höhe von zehn bis 50 Euro pro Tonne nicht gemeldete Emissionen vor. Bei der Überwachung arbeitet die Kommission mit den zuständigen nationalen Behörden zusammen: Wenn sie der Auffassung ist, dass ein Bericht unvollständig ist, fordert sie die fehlenden Informationen an. Die Kommunikation mit dem Einführer erfolgt über die nationalen Behörden. Nimmt der Einführer keine Berichtigung vor, kann die Kommission von ihren Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch machen.

Weiterführende Informationen:

Alle Leitfäden, das Template zum Informationsaustausch mit Lieferanten sowie Aufzeichnungen der Schulungen finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission zum CBAM.

Dieser Beitrag gehört zu:

Quelle: Stefanie Eich | GTAI

CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist Teil des “Fit for 55“-Klimaschutz-Pakets. CBAM soll vermeiden, dass in der EU hergestellte Produkte durch CO2-intensivere Importe ersetzt werden.

  • Einführung
  • Produktgruppen
  • Funktionsweise des CBAM
  • Ab wann gilt CBAM? 

Einführung

CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) wird große Teile der deutschen Industrie betreffen. Alle Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU), die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff, einige vor- und nachgelagerte (insb. Eisen- und Stahl-) Produkte – in reiner oder verarbeiteter Form – aus Nicht-EU Staaten importieren, fallen unter die Regeln des CBAM.

CBAM soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll “Carbon Leakage” verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht. Die zugrundeliegende Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems ist am 17. Mai 2023 in Kraft getreten. Bereits ab dem 1. Oktober 2023, mit dem Beginn der Übergangsphase, kommen diesbezüglich erste Meldepflichten auf die Unternehmen zu.

Produktgruppen

Von CBAM erfasste Produkte (HS-Codes):
Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
Eisen und Stahl: 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
Düngemittel: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
Strom: 27160000
Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
Wasserstoff: 280410000

Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen.

Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Aktuell sind das Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.

Funktionsweise des CBAM

Bei der Einfuhr der oben genannten Produktgruppen kaufen EU-Importeure Zertifikate, die dem CO2-Preis entsprechen, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären.

Kann ein Nicht-EU-Hersteller nachweisen, dass er bereits einen Preis für das CO2 bezahlt hat, dass bei der Herstellung der eingeführten Ware im Drittland entstanden ist, kann der EU-Importeur sich die entsprechenden Kosten anrechnen lassen. Das CBAM soll für die direkten Emissionen von Treibhausgasen während des Herstellungsverfahrens der betroffenen Produkte gelten.

Die Einführer können beim Ermitteln der Emissionswerte auf Standardwerte der CO2-Emissionen der jeweiligen Waren zurückgreifen, um zu ermitteln, wie viele Zertifikate sie erwerben müssen. Alternativ können sie die für den konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen durch vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellte Nachweise belegen.

Ab wann gilt CBAM? 

CBAM wird schrittweise eingeführt, beginnend mit einer Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025. Während dieser Phase müssen Unternehmen die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren und einen vierteljährlichen Bericht (erstmalig bis spätestens zum 31. Januar 2024) – sog. CBAM-Bericht – einreichen.

Der Bericht enthält Daten bezüglich der Importmenge der direkten und indirekten im EU-Ausland ausgestoßenen CO 2-Emissionen und dem im Herkunftsland möglichen gezahlten CO 2-Preis. Allerdings muss in diesem Zeitraum noch kein finanzieller Ausgleich geschaffen werden.

Ab dem Jahr 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen dann auch die freien Zuteilungen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.

Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

  • Sie importieren in Anhang I der EU-Verordnung genannte Waren,               
  • bei dieser Ware handelt es nicht um Rückware und
  • es handelt sich nicht um Waren mit Ursprung Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein

Falls alle Fragen mit ja beantwortet werden:

  • Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten.
  • Übergangszeitraum: Zusammenstellung der Importe nach Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte. Technischen Rahmen der Meldung und maßgebliche Standardwerte zusammenstellen.
  • Frühzeitige Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen. Große ausländische Hersteller beschäftigen sich bereits mit dem Thema.
  • Wann lohnt sich eine Berechnung/exakte Ermittlung gemäß Anhang IV der Verordnung, wann ist die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller?
  • Informationen zu diesem Thema verfolgen, es gibt noch erheblichen Klärungsbedarf und wird wahrscheinlich auch noch Änderungen geben.
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nichtpräferenziellen (handelspolitischen) Ursprung dieser Waren kennen. Der Import von Gütern unbekannten Ursprungs funktioniert nicht mehr.

Veranstaltungen zu CBAM

Auf der Website der DIHK sind alle Veranstaltungsangebote der IHK-Organisation zum Thema CO2- Grenzausgleich zusammengestellt. Das Angebot wird ständig aktualisiert.

Weiterführende Informationen finden sie unter anderem auf den folgenden Internetseiten

- Europäischen Kommission (Fragen und Antworten);

- CBAM-Website der EU-Kommission (Verordnungen, Leitfäden, Hinweise auf Webinare);

- Umweltbundesamtes und

- Zollverwaltung.

(mit freundlicher Genehmigung der Verfasser IHK Rhein-Neckar und IHK Stuttgart)

Am 16. Dezember 2024 veröffentlicht die Zollverwaltung die innovative eZOLL-App zum kostenlosen Download im Apple App Store sowie im Google Play Store.

Ab sofort erweitert sich der Kreis der Nutzerinnen und Nutzer der eZOLL-App und umfasst neben Privatpersonen nun auch Unternehmen. Voraussetzung für die App-Nutzung durch Unternehmen, Freiberufler, eingetragene Kaufleute und Personenvereinigungen ist das Vorhandensein eines Geschäftskundenkontos im Zoll-Portal sowie einer EORI-Nummer.

Mit der eZOLL-App können Privatpersonen und Unternehmen für Sendungen, die durch die Deutsche Post AG an ein Binnenzollamt weitergeleitet worden sind, eine Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) bis zu einem Wert von 150 Euro einfach und flexibel abzugeben. Privatpersonen können mit der eZOLL-App Geschenksendungen bis zu einem Wert von 45 Euro anmelden.

Die eZOLL-App bietet durch ihren schlanken Prozess sowie durch neuartige Funktionen Unterstützung bei der Abgabe von Zollanmeldungen:

  • Mithilfe eines KI-gestützten Tools können zollrelevante Daten mittels Fotoaufnahme oder durch das Importieren z.B. einer handelsüblichen Rechnung in die Zollanmeldung übernommen sowie die
  • Warennummer aus dem Zolltarif ermittelt werden.
  • In der App ist die Bezahlung über ePayBL (ePayment Bund-Länder) möglich. Hierbei handelt es sich um eine Plattform zur Integration von Zahlverfahren, wie z.B. der Kreditkartenzahlung.
  • Bei Fragen besteht die Möglichkeit, den Chatbot AURA zu nutzen.

Weitere Informationen zur eZOLL-App sowie ein Erklärvideo zur Erstellung einer Zollanmeldung in der App finden Sie unter: Die eZOLL-App

Quelle: zoll.de

 

ICS2 ist ein EU-weites System zur elektronischen Vorabanmeldung von eingehenden Frachtsendungen (advanced cargo information), das den Zollbehörden eine Risikokontrolle der Warensendungen ermöglicht, bevor diese in der EU eintreffen.

Die dritte Phase der Einführung des EU-Importsystems (Import Control System ICS wird zum 1. April 2025 umgesetzt.

Davon betroffen sind

  • Straße
  • Schiene

Bereits umgesetzt sind die Anforderungen für:

  • Seeweg
  • Luftfracht
  • sowie Kurier-, Express- und
  • Postdienste (KEP).

KEP sind verpflichtet, zusätzliche Sicherheitsangaben für Vorabmeldungen von Sendungen abzugeben, bevor diese Sendungen in die EU gelangen können. Diese Angaben benötigen sie vom ausländischen Exporteur, möglichst in elektronischer Form.

Inländischen Auftraggeber werden nach folgenden Daten befragt:

  • Elektronische Rechnungen
  • Sendungsdaten
  • Sechsstellige Warennummer (Unterposition des Harmonisierten Systems)
  • Warenbeschreibung
  • EORI- Nummer des Warenempfängers

Es empfiehlt sich, bei der Weitergabe der EORI die Verwendung klar zu begrenzen, vor allem, wenn damit keine Vollmacht zur Importverzollung verbunden sein soll (“nur zur Verwendung im ICS2”).

Quelle: IHK Rhein-Neckar

ICS2 Phase 2 / ESumA ist seit 01.03.2023 für eingehende Luftfrachtsendungen in Deutschland in Kraft

Am 01.03.2023 ist in Deutschland die zweite Phase des Einfuhrkontrollsystems ICS2 (Import Control System 2) in Kraft getreten. ICS2 ist ein EU-weites System zur elektronischen Vorabanmeldung von eingehenden Frachtsendungen (advanced cargo information), das den Zollbehörden eine Risikokontrolle der Warensendungen ermöglicht, bevor diese in der EU eintreffen.Am 01.03.2023 ist in Deutschland die zweite Phase des Einfuhrkontrollsystems ICS2 (Import Control System 2) in Kraft getreten. ICS2 ist ein EU-weites System zur elektronischen Vorabanmeldung von eingehenden Frachtsendungen (advanced cargo information), das den Zollbehörden eine Risikokontrolle der Warensendungen ermöglicht, bevor diese in der EU eintreffen.

Mit dem Start der Phase 2 am 01.03.2023 sind jetzt für alle Wareneinfuhren, die auf dem Luftweg (allgemeine Luftfracht sowie Kurier-, Express- und Postsendungen (KEP)) befördert werden, summarische Eingangsanmeldungen (ESumA, englisch Entry Summary Declarations, ENS) abzugeben. Diese sind in erster Linie durch die Versender bzw. die Transportdienstleister (Luftfracht, KEP) zu erbringen. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 02.10.2023 bis zu der die Anbindung der o.g. Dienstleister an das ICS2-System abgeschlossen sein muss (siehe u.a. ATLAS-Info 0410/2023 vom 15.02.2023, S.2f).

Die gemäß Anhang B UZK-DA erforderlichen Datenelemente für die ESumA umfassen u.a. den 6-stelligen HS-Code, eine Warenbeschreibung sowie die EORI-Nummer des Warenempfängers in der EU (Importeur).

Zeitpunkte im Sendungsverlauf:

Vor dem Verladen (pre loading requirements) im Drittland: Gemäß Anhang B UZK-DA ist zum Zeitpunkt „vor dem Verladen“ (pre-loading) der Ware im Drittland zunächst ein (reduzierter) Mindestdatensatz der ESumA für die Erstellung der sogenannten PLACI-Meldung (Pre-Loading Advanced Cargo Information) an das ICS2-System ausreichend (vgl.Website DG TAXUD ICS2 Phase 1). So ist bspw. die Angabe der EORI-Nummer des Warenempfängers in der EU zu diesem Zeitpunkt noch optional.

Vor der Ankunft (pre arrival requirements) in der EU: Im weiteren Sendungsverlauf ist gemäß Anhang-B UZK-DA dann anschließend vor dem Eintreffen der Ware in der EU die Abgabe der ESumA mit vollständigem Datensatz erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt ist die Angabe der EORI-Nummer des Warenempfängers in der EU verpflichtend (vgl.Website DG TAXUD ICS 2 Phase 2).

Vor diesem Hintergrund fragen die zur Abgabe der ESumA verpflichteten Luftfracht-, Kurier-, Express- und Postdienstleister gegenwärtig bei den Importeuren die erforderlichen Daten (insbesondere EORI-Nummer, HS-6-Steller, angemessene Warenbeschreibung in einfacher, präziser Sprache zwecks Nämlichkeitssicherung) ab.
Insbesondere die Herausgabe der EORI ist umstritten. Da es sich um eine gesetzliche Vorgabe aus dem Unionszollkodex handelt (Einzelheiten im Merkblatt zu Zollanmeldungen, Titel IV), lässt sich dies kaum vermeiden. Es empfiehlt sich, bei der Weitergabe der EORI die Verwendung klar zur begrenzen, vor allem, wenn damit keine Vollmacht zur Importverzollung verbunden sein soll (“nur zur Verwendung im ICS2”).

Exkurs: Deutschland und 14 weitere EU-Mitgliedsstaaten haben die Phase 2 das EU-weit geltenden Importkontrollsystems ICS2 fristgerecht zum 01.03.2023 umgesetzt . Zahlreiche andere EU-Mitgliedstaaten haben die EU-Kommission über Verzögerungen informiert und deshalb um Fristaufschub gebeten. Mit dem Durchführungsbeschluss VO (EU) Nr. 2023/438 vom 24.02.2023 (siehe EU-Amtsblatt L063 vom 28.02.2023) hat die EU-Kommission diese Fristverlängerung zum Start der Implementierung der Phase 2 des ICS2 rechtlich ermöglicht. Die neue Frist für den Start der Phase 2 ist der 30.06.2023 und gilt für Belgien, Dänemark, Estland, Griechenland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien und Schweden.

Ausblick: Zum 01.03.2024 startet Phase 3 des ICS2. Dann wird die ESumA auch für alle übrigen Transportarten (See, Straße, Schiene) verpflichtend.

Quelle: (DIHK)

Die EU-Kommission hat beschlossen, endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam einzuführen. Die eingeführten Antidumpingzölle reichen von 11,7 % für Ägypten, 6,9 % bis 30 % für Japan und 12,1 % für Vietnam. Die Einfuhren aus Indien wurden ebenfalls untersucht, jedoch wurde das Verfahren ohne Einführung von Zöllen eingestellt. 

Die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1919 DER KOMMISSION vom 25. September 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Indien finden Sie hier.

Antidumping - Palettenhubwagen mit Ursprung in China und Thailand
Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen

Antidumping - Keramikfliesen mit Ursprung in China
Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen

Antisubvention - Räder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko
Einleitung eines Antisubventionsverfahrens

Antidumping - Glasfasergarne mit Ursprung in China
Einleitung eines Antidumpingverfahrens

Antidumping - Wulstflachprofile mit Ursprung in China und der Türkei
Bekanntmachung der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

Antidumping - Oxalsäure mit Ursprung in China und in Indien
Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Antidumping - Glasfasern mit Ursprung in Ägypten, China und der Türkei
Bekanntmachung der Befreiung eines weiteren türkischen Unternehmens von den Antisubventionsmaßnahmen

Antidumping - Fässer mit Ursprung in China aus nicht rostendem Stahl
Bekanntmachung der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

Antidumping - nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in China
Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Antidumping - Rohrformstücke mit Ursprung in China, Taiwan und Malaysia
Bekanntmachung der Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen.

Antisubvention - Biodiesel mit Ursprung in Argentinien
Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Antidumping/Antisubvention - Elektrofahrräder mit Ursprung China
Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Antidumping - Zitronensäure mit Ursprung in China und Malaysia
Bekanntmachung der Widerrufung von Verpflichtungserklärungen von vier chinesischen Unternehmen

Antidumping - Thermopapier mit Ursprung in Südkorea
Bekanntmachung der Verlängerung von Antidumpingmaßnahmen für leichtgewichtiges Thermopapier

Antidumping - Fahrradteile mit Ursprung in China
Bekanntmachung der Aktualisierung der Liste der vom Antidumpingzoll befreiten Montagebetriebe

Antidumping - Polyethylenteraphthalat (PET) mit Ursprung in China
Bekanntmachung der Einführung von vorläufige Antidumpingmaßnahmen

Antidumping – Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in China
Bekanntmachung der Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen

Quelle:GTAI

Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen

Die Generalzolldirektion (GZD) teilt in ihrem Schreiben vom 9.02.2024 Folgendes mit: Ab dem 1. April 2024 wird die Nutzung der Internetzollanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) für gewerbliche Anmelder verpflichtend. Mit dieser Änderung werden die EU-Vorgaben zur Digitalisierung bei Zollanmeldungen realisiert. Die Änderungen betreffen Wirtschaftsbeteiligte, die nicht am ATLAS-Verfahren teilnehmen oder einen Dienstleister beauftragen.

Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen

Anders als bisher müssen grundsätzlich von Wirtschaftsbeteiligten alle Waren mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden. Bei der Internetzollanmeldung für Post- und Kuriersendungen handelt es sich um eine neue Form der elektronischen Zollanmeldung für Sendungen bis zu einem Sachwert von 150 Euro. In der Bundesrepublik Deutschland wird damit der Artikel 143 a) UZK-DA umgesetzt. Die IPK enthält einen verringerten Datenkranz gegenüber der Standardzollanmeldung und Internetzollanmeldung (IZA).

Die IPK wird mit der neuen Fachanwendung ATLAS-IMPOST umgesetzt. Ab dem 1. April 2024 ist die Abgabe von mündlichen Zollanmeldungen für Postsendungen bis 150 Euro damit nicht mehr zulässig.

Nutzung der Internetzollanmeldung für Post und Kuriersendungen (IPK)

Die IPK kann über das Zoll-Portal unter der Dienstleistung “Grenzüberschreitender Warenverkehr” von den Wirtschaftsbeteiligten abgegeben werden. Dazu ist eine Registrierung im Zoll-Portal notwendig, die mittels ELSTER-Zertifikat oder eines elektronischen Personalausweises erfolgt. 

Die Änderung wurden auf www.zoll.de veröffentlicht.
 
Allgemeine Informationen finden Sie auf der Zoll-Webseite unter: ATLAS-IMPOST und IPK.

Folgende Änderungen in den Bescheinigungsbereichen ergeben sich zum 28.06.2025
(Gültigkeitsbeginn):
 

CodierungBeschreibungBereich altBereich neu
C644Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse12
Y797Registrierungsnummer gem. Art. 17 Abs. 3a EU-VO 2024/59051
Y798Nettomasse von ODS-Stoffen in Erzeugnissen/Einrichtungen51
Y799Nettomasse × ODP von ODS-Stoffen in Erzeugnissen/Einrichtungen51


Hinweis:
Zollanmeldungen mit den o. g. angemeldeten Codierungen, die vor dem 28.06.2025
abgegeben und noch nicht zollrechtlich angenommen wurden, werden nicht
angenommen bzw. zurückgegeben. Da mit der Änderung des Bescheinigungsbereichs bei
der Codierung C644 die Angabe der Abschreibemenge zwingend erforderlich ist, sind
Zollanmeldungen ohne Abschreibemengen durch korrigierte Anmeldungen zu ersetzen.
Um den Korrekturbedarf und damit verbundene Mehraufwände für Teilnehmer und
Zollstellen zu minimieren, empfiehlt es sich Zollanmeldungen mit den o. g. Codierungen
bis zum 28.06.2025 nur abzugeben, wenn mit einer Gestellung und Annahme vor dem
28.06.2025 zu rechnen ist.

Quelle: zoll.de

Zentrale Zollabwicklung in Einfuhrverfahren (CCI)

Mit der zentralen Zollabwicklung haben Unternehmen die Möglichkeit, die Zollanmeldung bei der örtlich zuständigen Zollstelle abzugeben, obwohl die Waren bei einer Zollstelle in einem anderen EU-Mitgliedstaat gestellt werden. Zu diesem Zweck wurde der neue Verfahrensbereich CCI (Centralised Clearance for Import, Zentrale Zollabwicklung in Einfuhrverfahren) geschaffen. Dies bedarf der Bewilligung und muss beantragt werden.

Die Umsetzung ist noch in Arbeit. Mit der ATLAS-Info 0607/24 gibt die Zollverwaltung einen Überblick über die geplanten Neuerungen. (Quelle: Zoll)

Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse gem. Art. 3g Abs. 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ab dem 30.09.2023; Anmeldung von Unterlagen erforderlich

ATLAS – Info 0508/23

Gemäß Artikel 3g Absatz 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO) ist es verboten, in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII VO aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90.

Betroffen sind daher alle Einfuhren von in den Anwendungsbereich des Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014 fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII - unabhängig davon, aus welchem Land die Erzeugnisse eingeführt werden -, und nicht nur diejenigen, die Handelsbeziehungen zu Russland betreffen.

Bei der Einfuhr von in den Anwendungsbereich des Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014 fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII aus Drittländern ist ab dem 30.09.2023 die Anmeldung einer der folgenden Unterlagencodierungen verpflichtend vorgeschrieben:

  • L139 - Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g Abs.7 der VO (EU) Nr. 833/2014 des Rates
  • Y824 - Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden/Nachweis, dass die Eisen- und Stahlerzeugnisse nicht unter Verwendung von Eisen- und Stahl(vor)produkten russischen Ursprungs verarbeitet wurden
  • Y859 - Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Art. 12e der VO (EU) Nr. 833/2014)

Wird/wurde keine dieser Unterlagen angemeldet, wird ab dem 30.09.2023 die Anmeldung systemseitig abgewiesen. Dies kann ggf. dazu führen, dass Anträge auf die Gewährung von Windhundkontingenten nicht in Anspruch genommen werden können.

Als Nachweisdokumente i.S.d. des Art. 3g Abs.1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014 kommen die unter dem Stichwort „Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse“ auf www.zoll.de veröffentlichten Dokumente in Betracht (siehe https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirt-schaft-Bargeldverkehr/Embargomassnahmen/Laenderembargos/Russland/russland_node.html).

Hinweis: Die Codierung Y853 (In einem Drittland verarbeitete Eisen- und Stahlerzeugnisse, die keine Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland enthalten und in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind) wurde mit der von TAXUD (Generaldirektion der EU-Kommission) gelieferten TARIC-Datei TDE 23190 vom 22.09.2023 rückwirkend zum 07.10.2022 beendet und kann damit nicht mehr angemeldet werden.

Im Auftrag

Bösenberg
 

Quelle: www.zoll.de

Neues Importverfahren für Bio-Erzeugnisse ab 1. Januar 2022

Übergang der Bio-Importkontrolle vom Zoll auf die Länder

Ab 1. Januar 2022 gilt die neue Bio-Verordnung (EU) 2018/848. Daneben tritt ergänzend weiteres EU-Recht in Kraft. Die Bio-Importkontrolle geht damit vom Zoll auf die Bio-Fachbehörden der Länder über. Bio-Sendungen und entsprechende Begleitdokumente müssen vor der Zollabfertigung von den Länderbehörden geprüft und behandelt werden. Im Zuge dieser Verfahrensumstellung bearbeitet der Zoll künftig keine Bio-Kontrollbescheinigungen (COI). Für die Zollabfertigung bedeutet dies, dass eine Bio-Kontrollbescheinigung, die die Überlassung der angemeldeten Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr zulässt, vorgelegt werden muss. Die Vorlage der Bio-Kontrollbescheinigung beim Zoll erfolgt über das IT-System TRACES NT.

Ohne die von den Bio-Fachbehörden validierte Bio-Kontrollbescheinigung kann eine Zollanmeldung für Bio-Erzeugnisse vom Zoll nicht angenommen werden.

Quelle: www.zoll.de

COMESA führt das elektronische Ursprungszeugnis ein

05.03.2024

Eswatini, Malawi und Sambia werden das elektronische Ursprungszeugnis testen. 

Das elektronische COMESA-Ursprungszeugnis (electronic Certificate of Origin/e-CoO) wird das manuelle COMESA-Ursprungszeugnis, welches von der Behörde im Ursprungsland der Ware ausgestellt wird, ersetzen. Die Antragstellung, das Genehmigungsverfahren sowie die Ausstellung des Zeugnisses erfolgen sodann über ein elektronisches System. 

Auch wenn diese Entscheidung bereits 2014 getroffen wurde, starten die ersten drei COMESA-Mitgliedstaaten erst im Jahr 2024 mit einem Pilotprojekt. Eswatini, Malawi und Sambia haben ihre nationalen Systeme angepasst und mit dem e-CoO von COMESA verbunden, sodass die erste Phase des Pilotprojekts in Kürze beginnen kann. 

Das e-CoO ist ein wesentlicher Bestandteil des Plans für die Digitalisierung der Freihandelszone. Neben der Einführung eines e-CoO streben die Mitglieder weitere digitale Plattformen an, um den intraregionalen Handel zu erleichtern.

Ob weitere COMESA-Mitglieder das System testen werden, ist noch nicht bekannt. Im Juni 2020 bekundeten zwölf weitere Mitglieder ihre Bereitschaft, das System zu testen. Hierzu zählten damals neben Eswatini, Malawi und Sambia die folgenden Länder: Burundi, DR Kongo, Ägypten, Äthiopien, Kenia, Madagaskar, Mauritius, Ruanda, Seychellen, Sudan, Tunesien und Simbabwe.

Quellen und weitere Informationen:

Quelle: Germany Trade & Invest (GTAI)

Warenverkehr mit Ghana Teil 2

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 11. Oktober 2023 im Amtsblatt C/2023/173 eine weitere Mitteilung über die Anwendung eines Systems zur Registrierung ghanaischer Ausführer für die Zwecke der Ausfertigung von Ursprungserklärungen für Ausfuhren aus Ghana in die Europäische Union im Rahmen des Interim-WPA EU-Ghana.

In Ergänzung der Mitteilung 2023/C 245/06 vom 12. Juli 2023 hat Ghana der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass Ausführer aus Ghana, die Ursprungserklärungen ausfertigen dürfen, eine Registrierungsnummer über das Integrierte Zollverwaltungssystem (ICUMS) der ghanaischen Steuerbehörde erhalten, um den im Interim-WPA vorgesehenen präferenziellen Zugang in Anspruch nehmen zu können.

Weitere Informationen wurden bereits in folgender Fachmeldung vom 12. Juli 2023 bekannt gegeben.

Quelle: zoll.de

Warenverkehr mit Ghana Teil 1

Für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU wird ab dem 20. August 2023 das System des "ermächtigten Ausführers" durch das System des "registrierten Ausführers" ersetzt.

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 12. Juli 2023 im Amtsblatt (EU) C245 eine Mitteilung über den gültigen Ursprungsnachweis bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen Ghanas in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der EU und Ghana ab dem 20. August 2023.

Im Einklang mit Art. 17 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 Buchstaben b und c des Protokolls Nr. 1 zum Interim-WPA und unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 17 Abs. 4 und Art. 26 des genannten Protokolls erhalten Ursprungserzeugnisse Ghanas bei der Einfuhr in die Europäische Union die Zollpräferenzbehandlung des Interim-WPA ab dem 20. August 2023 nur, wenn eine Ursprungserklärung vorgelegt wird, die ausgefertigt wurde von:

  • einem gemäß den einschlägigen ghanaischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer oder
  • jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet.

Quelle: zoll.de

Zollanmeldungsprogramm „CDS“ löst „CHIEF“ zum 1. April 2023 (Export) vollständig ab

Der britische Zoll HMRC hat angekündigt, sein altes System für die elektronische Abgabe von Zollanmeldungen „CHIEF“ in den kommenden Monaten abzuschalten. Künftig sollen Zollanmeldungen nur noch ausschließlich in der neuen IT-Anwendung „Customs Declaration Service“ (CDS) erfolgen können.

In einem ersten Schritt soll CHIEF für Einfuhrvorgänge abgeschaltet werden. Ab dem 1. Oktober 2022 sollen dann sämtliche Einfuhrzollanmeldungen ausschließlich über CDS erfolgen.

In einem zweiten Schritt soll Chief für Ausfuhrvorgänge abgeschaltet werden. Ab dem 1. April 2023 sollen dann auch alle Ausfuhrzollanmeldungen ausschließlich über CDS erfolgen.

Bislang laufen beide Systeme parallel.

HMRC bittet die Unternehmen, sich auf die Umstellung vorzubereiten und nach Möglichkeit schon jetzt auf CDS zu wechseln.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website von HMRC (LINK). In der Übersicht sind zahlreiche Links u.a. zu beispielhaften Einfuhrzollanmeldungen enthalten (LINK).

Quelle: DIHK e.V.

Wareneinfuhren aus Israel

Die Europäische Kommission hat auf ihren Internet-Seiten die Liste der präferenzrechtlich nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzahlen im Mai 2022 aktualisiert.

Weitere Informationen dazu, finden Sie hier.

BAFA-Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit Russland

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Merkblatt mit Stand 5. Dezember 2023 zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation veröffentlicht. Es soll eine Übersicht über die Handelsbeschränkungen sowie die Finanzsanktionen im Rahmen der von der Europäischen Union (EU) gegen die Russische Föderation verhängten Embargo-Regeln geben.

Quelle: www.bafa.de

No-Russia-Klausel - Formulierungsvorschlag der EU-Kommission

05.03.2024

Die Europäische Kommission hat den Formulierungsvorschlag als Hilfestellung für Unternehmen vorgelegt. 

Das 12. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland vom 18. Dezember 2023 sieht vor, dass Unternehmen ab dem 20. März 2024 in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine sogenannte No-Russia-Klausel aufnehmen müssen. Damit wird die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt. 

Verkäufe beziehungsweise Lieferungen an bestimmte Partnerländer sind von der Vorschrift ausgenommen. Diese sind in Anhang III der Verordnung (EU) 833/2014 aufgeführt. Aktuell handelt es sich dabei um die USA, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.

Zudem gibt es eine Regelung für bestehende Verträge: Wurden Verträge vor dem 19. Dezember 2023 abgeschlossen, können diese bis zum 20. Dezember 2024 erfüllt werden.

Am 22. Februar 2024 hat die EU-Kommission einen entsprechenden Formulierungsvorschlag für eine solche Vertragsklausel veröffentlicht. Sie findet sich unter Ziffer 6 der Erläuterungen zur No-Russia-Klausel. 

Quelle: Germany Trade & Invest (GTAI)

Russland - 12. Sanktionspaket (No-Russia-Klausel)

02.02.2024

Mit dem 12. Sanktionspaket wurde erstmalig die sogenannte No-Russia-Klausel eingeführt.

Hiernach werden Wirtschaftsbeteiligte dazu verpflichtet, beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr bestimmter Güter oder Technologien (Anhang XI, XX, XXXV, XL der Verordnung 833/2014 und Anhang I der Verordnung Nr. 258/2012) in ein Drittland die Wiederausfuhr nach und zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen. Ausgenommen hiervon sind bestimmte Partnerländer (aufgelistet in Anhang VIII, u. a. USA, UK, Japan etc.). Somit sind nun unter Umständen auch Unternehmen betroffen, die bisher keine Berührungspunkte mit den Russland-Sanktionen hatten. Es empfiehlt sich daher, eine erneute gründliche Prüfung vorzunehmen, ob man als Unternehmen nun von den neuen Sanktionen betroffen ist.
Einen Überblick über die aktuell geltenden Sanktionen hält der Europäische Rat auf seiner Webseite bereit.                                                                                                                                                        

Quelle: DIHK

Sanktionen weltweit

Eine Übersicht über die Sanktionsmaßnahmen der EU erhalten Sie unter: BAFA - Embargos

Auf der Seite von GTAI finden Sie eine Übersicht über die Sanktionsmaßnahmen weiterer Länder veröffentlicht.

Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse gem. Art. 3g Abs. 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ab dem 30.09.2023; Anmeldung von Unterlagen erforderlich

ATLAS – Info 0508/23

Gemäß Artikel 3g Absatz 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO) ist es verboten, in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII VO aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90.

Betroffen sind daher alle Einfuhren von in den Anwendungsbereich des Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014 fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII - unabhängig davon, aus welchem Land die Erzeugnisse eingeführt werden -, und nicht nur diejenigen, die Handelsbeziehungen zu Russland betreffen.

Bei der Einfuhr von in den Anwendungsbereich des Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014 fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII aus Drittländern ist ab dem 30.09.2023 die Anmeldung einer der folgenden Unterlagencodierungen verpflichtend vorgeschrieben:

  • L139 - Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g Abs.7 der VO (EU) Nr. 833/2014 des Rates
  • Y824 - Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden/Nachweis, dass die Eisen- und Stahlerzeugnisse nicht unter Verwendung von Eisen- und Stahl(vor)produkten russischen Ursprungs verarbeitet wurden
  • Y859 - Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Art. 12e der VO (EU) Nr. 833/2014)

Wird/wurde keine dieser Unterlagen angemeldet, wird ab dem 30.09.2023 die Anmeldung systemseitig abgewiesen. Dies kann ggf. dazu führen, dass Anträge auf die Gewährung von Windhundkontingenten nicht in Anspruch genommen werden können.

Als Nachweisdokumente i.S.d. des Art. 3g Abs.1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014 kommen die unter dem Stichwort „Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse“ auf www.zoll.de veröffentlichten Dokumente in Betracht (siehe https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirt-schaft-Bargeldverkehr/Embargomassnahmen/Laenderembargos/Russland/russland_node.html).

Hinweis: Die Codierung Y853 (In einem Drittland verarbeitete Eisen- und Stahlerzeugnisse, die keine Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland enthalten und in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind) wurde mit der von TAXUD (Generaldirektion der EU-Kommission) gelieferten TARIC-Datei TDE 23190 vom 22.09.2023 rückwirkend zum 07.10.2022 beendet und kann damit nicht mehr angemeldet werden.

Im Auftrag

Bösenberg
 

Quelle: www.zoll.de

Keine gegenseitige Anerkennung EU-Schweiz: Medizinprodukte

Die gegenseitige Anerkennung für Medizinprodukte zwischen der EU und der Schweiz gelten seit dem 26. Mai nicht mehr. Dies hängt mit der am 26. Mai 2021 in Kraft getretenen neuen EU-Verordnung über Medizinprodukte zusammen.

Ohne eine Einigung über das institutionelle Rahmenabkommen zwischen der EU und der Schweiz ist keine Aktualisierung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung (MRA), einschließlich des Kapitels über Medizinprodukte möglich. Das MRA ist ein Abkommen über den „Zugang zum Binnenmarkt“ und eine „dynamische Angleichung“ an die EU-Vorschriften – zwei Grundsätze, die im Mittelpunkt des institutionellen Rahmenabkommens standen, das seit 2014 verhandelt wurde. Die Gespräche zur Ratifizierung des bereits 2018 fertigverhandelten Rahmenabkommens hatte die Schweiz am 26. Mai 2021 abgebrochen. Die EU-Kommission hat für betroffene Unternehmen nun eine Mitteilung veröffentlicht. So gelten die bisherigen Handelserleichterungen des MRA für Medizinprodukte, wie die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung, der Verzicht auf einen Bevollmächtigten und die Angleichung der technischen Vorschriften, seit dem 26. Mai 2021 nicht mehr.

Der Zugang für ausländische Hersteller zum Schweizer Markt ist jedoch weiterhin gewährleistet. Es gelten dabei die Anforderungen der Schweizerischen Medizinprodukteverordnung (MepV, Stand vom 26. Mai 2021). Diese beinhaltet die Anerkennung aller bestehenden Zertifikate sowie nach Risikoklassen gestaffelte Übergangsfristen (7, 10, 14 Monate) für die Benennung eines Bevollmächtigten in der Schweiz.

Die Schweiz exportiert 46 Prozent ihrer Medizinprodukte in die EU und importiert 54 Prozent aus der EU. Die EU führt 10 Prozent der Medizinprodukte aus der Schweiz ein und 5 Prozent der Medizinprodukte in die Schweiz aus.

Weitere Informationen finden Sie hier: „Notice to Stakeholders“ (Europäische Kommission), Bundesamt für Gesundheit BAG/Schweiz

 

Quelle: DIHK

Warenverkehr mit den Seychellen

Für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die EU wird ab dem 1. Juli 2023 das System des "ermächtigten Ausführers" durch das System des "registrierten Ausführers" ersetzt

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 27. April 2023 im Amtsblatt (EU) C 145 eine Mitteilung über den gültigen Ursprungsnachweis für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika ab dem 1. Juli 2023.

Nach der Mitteilung der Seychellen an den Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen des Interim-WPA EU-ESA betreffend die Aktivierung von Art. 18 Abs. 3 des Protokolls 1 zum Interim-WPA EU-ESA und unbeschadet der Ausnahmen gemäß Art. 18 Abs. 2 und Art. 29 des Protokolls 1 erhalten Erzeugnisse mit Ursprung in den Seychellen bei der Einfuhr in die EU die Zollpräferenzbehandlung entsprechend dem Interim-WPA EU-ESA ab dem 1. Juli 2023 nur, wenn eine Erklärung auf der Rechnung vorgelegt wird, die gemäß Art. 23 des Protokolls 1 ausgefertigt wurde von:

  • einem im System des registrierten Ausführers der Europäischen Union registrierten Ausführer von den Seychellen oder
  • jedem Ausführer von den Seychellen für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet.

 

Quelle: www.zoll.de

Elektronisch ausgestellte Präferenznachweisen werden nicht mehr anerkannt

In seiner Fachmeldung vom 28.02.2024 informierte die deutsche Zollverwaltung, dass elektronisch ausgestellte Präferenznacheise ab dem 01.05.2024 nicht mehr anerkannt werden. Bedeutet, dass seit Mai 2024 für die Präferenzgewährung die förmlichen Präferenzpapiere wie A.TR und EUR.1 im erforderlichen Papierformat, mit einem Nassstempel und handschriftlich unterzeichnet vorliegen müssen.

Hintergrund:                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Im gegenseitigen Einvernehmen mit den Präferenzpartnerstaaten hatte die EU-Kommission aufgrund der COVID-19-Pandemie abgestimmt, dass nicht im Original vorgelegte Präferenznachweise für die Gewährung einer Präferenzbehandlung ausnahmsweise akzeptiert werden konnten. Diese Sondermaßnahmen gelten jedoch nicht mehr.

Übergangsregelung bis 03.05.2024:

Für die Türkei wurde eine kleine Übergangsregelung geschaffen. Demnach können elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung (WVB), die vom 01.05.2024 bis 03.05.2024 ausgestellt wurden, anerkannt werden. Betroffene Unternehmen, deren A.TR in diesem Zeitraum abgelehnt wurde, können einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK stellen. Aufgrund der positiven Erfahrungen besteht Einvernehmen bei den Vertragspartnern des regionalen Übereinkommens, dass unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch ausgestellt WVB akzeptiert werden können (Fachmeldung 19.02.2024: Bekanntmachung zu elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen).  (Quelle: www.zoll.de)

Abschaffung von EU-Zöllen auf Ukraine-Importe

Am 24. Mai 2022 hat der Rat eine Verordnung angenommen, die eine vorübergehende Liberalisierung des Handels und andere Handelszugeständnisse in Bezug auf bestimmte ukrainische Waren ermöglicht. Konkret entfallen ein Jahr lang sämtliche Einfuhrzölle auf ukrainische Exporte in die EU. Der Vorschlag betrifft hauptsächlich bestehende Agrar- und Antidumpingzölle. Laut EU-Kommission betrugen die EU-Zolleinahmen der betroffenen Produkte aus der Ukraine 2021 65,6 Millionen Euro.

Quelle: DIHK