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Warenverkehr allgemein

Mit Wirkung zum 1. November 2025 sind die Republik Moldau sowie Montenegro dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.

Damit wird es ab dem Datum möglich sein, gemeinsame Versandverfahren mit Montenegro und der Republik Moldau als Abgangs-, Durchgangs- oder Beendigungsstaat durchzuführen. Die Abwicklung der Verfahren erfolgt, wie aus den Verfahren mit den übrigen Vertragsparteien bekannt, über die Nutzung des elektronischen Versandsystems NCTS, in Deutschland mittels der Fachanwendungen von ATLAS-Versand.

Quelle: zoll.de

Auf Grund des ab dem 09.10.2025 erfolgenden IBAN-Namensabgleich / Verification of Payee (VoP) ist bei Überweisungen an ein Bundesbankkonto einer Zollzahlstelle als Kontoinhaber ausschließlich die Bezeichnung des Hauptzollamts der Zollzahlstelle anzugeben in der Schreibweise „Hauptzollamt Musterstadt“. Details finden Sie hier: ATLAS- Teilnehmer-Info 0842/2025. 

Die EU-Kommission hat am 23.10.2025 ihr 19. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Hierin wurden unter anderem ein vollständiges LNG-Importverbot (Kurzfristverträge binnen sechs Monaten, Langfristverträge ab 1.1.2027), schärfere Durchsetzung im Energiesektor einschließlich der Listung weiterer „Schattenflotten“-Tanker, zusätzliche Finanz- und Handelsauflagen gegen Banken/Krypto sowie Drittstaatenakteure, neue bzw. ausgeweitete Exportkontrollen für kriegsrelevante Güter und gelistete Unternehmen (u. a. in China und Indien) zur Umgehungsabwehr sowie Bewegungsauflagen für russische Diplomaten beschlossen.

Die EU weitet ihr Exportverbot aus: Künftig sind auch elektronische Komponenten, Zieloptiken, bestimmte Chemikalien, Metalle und Legierungen für militärische Zwecke betroffen. Weitere Güter wie Salze, Erze, Gummiartikel, Reifen und Baumaterialien unterliegen strengeren Exportbeschränkungen. Zudem wird der Handel mit acyclischen Kohlenwasserstoffen verboten, da sie bedeutende Einnahmen für Russland generieren. Zusätzlich wird Russlands größter Goldproduzent sanktioniert, um weitere Einnahmequellen zu blockieren.
Das 19. Sanktionspaket wurde bereits im September von der EU-Kommission vorgestellt, konnte wegen Einwänden einzelner Mitgliedstaaten – vor allem der Slowakei und zeitweise Ungarns (Bedenken am LNG-Verbot) – jedoch erst nach Aufhebung des slowakischen Vetos formal beschlossen werden.

Weitere Informationen finden Sie hier: 19th package of sanctions against Russia: EU targets Russian energy, third-country banks and crypto providers - Consilium

Quelle: DIHK

Sanktionspakete gegenüber Russland

Chronologische Übersicht über EU-Sanktionen gegenüber Russland

Am 23. Februar 2022 traten erste Sanktionen der EU gegenüber Russland im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine in Kraft. Seitdem wurden sie sukzessive erweitert und verschärft.

24.10.2025

Inhalt:

  • 19. Sanktionspaket am 23. Oktober 2025
  • 18. Sanktionspaket am 18. Juli 2025
  • 17. Sanktionspaket am 20. Mai 2025
  • 16. Sanktionspaket am 24. Februar 2025
  • 15. Sanktionspaket am 16. Dezember 2024
  • 14. Sanktionspaket am 24. Juni 2024
  • 13. Sanktionspaket am 24. Februar 2024
  • 12. Sanktionspaket am 18. Dezember 2023
  • 11. Sanktionspaket am 23. Juni 2023
  • 10. Sanktionspaket am 24. Februar 2023
  • 9. Sanktionspaket am 16. Dezember 2022
  • 8. Sanktionspaket am 6. September 2022
  • 7. Sanktionspaket am 21. Juli 2022
  • 6. Sanktionspaket am 3. Juni 2022
  • 5. Sanktionspaket am 8. April 2022
  • 4. Sanktionspaket am 15. März 2022
  • 3. Sanktionspaket am 28. Februar/9. März 2022
  • 2. Sanktionspaket am 26. Februar 2022
  • 1. Sanktionspaket am 23. Februar 2022

     

Dieser Inhalt gehört zu

Von Dr. Achim Kampf, Karin Appel | Bonn

Quelle: GTAI.de

BAFA-Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit Russland

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation veröffentlicht. Es soll eine Übersicht über die Handelsbeschränkungen sowie die Finanzsanktionen im Rahmen der von der Europäischen Union (EU) gegen die Russische Föderation verhängten Embargo-Regeln geben.

Quelle: www.bafa.de

 

No-Russia-Klausel - Formulierungsvorschlag der EU-Kommission

05.03.2024

Die Europäische Kommission hat den Formulierungsvorschlag als Hilfestellung für Unternehmen vorgelegt. 

Das 12. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland vom 18. Dezember 2023 sieht vor, dass Unternehmen ab dem 20. März 2024 in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine sogenannte No-Russia-Klausel aufnehmen müssen. Damit wird die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt. 

Verkäufe beziehungsweise Lieferungen an bestimmte Partnerländer sind von der Vorschrift ausgenommen. Diese sind in Anhang III der Verordnung (EU) 833/2014 aufgeführt. Aktuell handelt es sich dabei um die USA, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.

Zudem gibt es eine Regelung für bestehende Verträge: Wurden Verträge vor dem 19. Dezember 2023 abgeschlossen, können diese bis zum 20. Dezember 2024 erfüllt werden.

Am 22. Februar 2024 hat die EU-Kommission einen entsprechenden Formulierungsvorschlag für eine solche Vertragsklausel veröffentlicht. Sie findet sich unter Ziffer 6 der Erläuterungen zur No-Russia-Klausel.

Quelle: Germany Trade & Invest (GTAI)

Russland: Sanktionen weltweit

Eine Übersicht über die Sanktionsmaßnahmen der EU erhalten Sie unter: BAFA - Embargos

Auf der Seite von GTAI finden Sie eine Übersicht über die Sanktionsmaßnahmen weiterer Länder veröffentlicht.

Viele Unternehmen sind verpflichtet, ihre Produkte mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen. Was auf den ersten Blick einfach wirkt, wirft in der Praxis oft Fragen auf: Welche Anforderungen gelten? Wer ist verantwortlich? Und wie sieht eine korrekte technische Dokumentation aus?

Antworten auf diese und weitere Fragen gibt unsere neue Webinarreihe „CE-Kennzeichnung in der Praxis“. In mindestens acht kompakten Online-Veranstaltungen erhalten Sie einen praxisnahen Einblick in zentrale Themen der CE-Kennzeichnung – unabhängig davon, ob Sie Produkte im Maschinenbau, in der Elektrotechnik oder im Bereich IKT entwickeln.

Zielgruppe
Kleine und mittlere Unternehmen, die rechtliche Vorgaben sicher umsetzen möchten.

Veranstalter
Die Reihe wird von den Baden-Württembergischen IHKs durchgeführt unter der Leitung der IHK Hochrhein-Bodensee und der IHK Karlsruhe.

Veranstaltungsdauer
Jedes Webinar dauert 90 Minuten und behandelt ein eigenes Schwerpunktthema, das praxisorientiert aufgebaut ist und vor allem Ihre Fragen beantworten soll.
Die Teilnahme ist kostenfrei.

Reihe
Geplant sind zunächst acht Termine – jeweils monatlich von Oktober 2025 bis Mai 2026, von 15:00-16:30 Uhr.

Referenten

Dr. Oliver Kirchwehm, SafetyKon GmbH Freiburg

Dr. Kirchwehm ist Mitgründer und Geschäftsführer der SafetyKon GmbH mit Büros in Freiburg und Villingen-Schwenningen. Als gelernter Jurist beschäftigt er sich seit seinem Berufsstart mit den Themen Produkthaftung und Produktsicherheit. In der SafetyKon GmbH berät er Unternehmen bei allen Fragen rund um die CE-Kennzeichnung und begleitet diese bei der rechtssicheren Entwicklung und Dokumentation ihrer Produkte.

Andreas Lewandowski, juristech, Beinheim (Elsass)

Andreas Lewandowski hat mit seiner Unternehmung juristech mehr als 20 Jahre Erfahrung in der Entwicklung innovativer, richtlinienkonformer Produkte, auf Basis der „technischen Dokumentation“. Mit Büros im Elsass und England übernimmt Andreas Lewandowski die Rolle des „Autorisierten Bevollmächtigten“ in der EU und UK.

Quelle: IHK Stuttgart

15:00 - 16:30 Uhr, Referent: Dr. Oliver Kirchwehm

  • Bedeutung der CE-Kennzeichnung im Binnenmarkt
  • Rechtsgrundlagen (EU-Verordnungen, Richtlinien)
  • Rollen und Verantwortlichkeiten (Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und innerbetriebliche Verantwortlichkeiten)
  • Überblick über den Konformitätsbewertungsprozess

Hier gehts zur Anmeldung!

15:00 - 16:30 Uhr, Referent: Dr. Oliver Kirchwehm

  • Übergang von der Maschinenrichtlinie zur neuen Maschinenverordnung
  • Zentrale Änderungen und Zeitplan
  • Was Hersteller jetzt beachten müssen
  • Auswirkungen auf technische Unterlagen und Risikobeurteilung

Eine Anmeldung ist derzeit noch nicht möglich.

15:00 - 16:30 Uhr, Referent: Andreas Lewandowski

  • Brexit und Marktüberwachungsverordnung 2019/1020
  • Wirtschaftsakteure und ihre Rolle
  • Definition des Importeurs und seine Aufgaben
  • Abgrenzung zum zollrechtlichen Importeur
  • Was gibt es beim Einkauf von Produkten von außerhalb der EU zu beachten.
  • Der autorisierte Bevollmächtigte

Eine Anmeldung ist derzeit noch nicht möglich.

15:00 - 16:30 Uhr, Referent: Dr. Oliver Kirchwehm

  • Wann ist bei verbundenen Anlagen ein übergeordnetes CE für die Einheit erforderlich?
  • Wann ist nach Umbauten von Anlagen eine neue CE-Kennzeichnung erforderlich?
  • Definitionen und Abgrenzung nach Maschine-Richtlinie bzw. Maschinen-Verordnung
  • Praxisbeispiele und Tipps

Eine Anmeldung ist derzeit noch nicht möglich.

15:00 - 16:30 Uhr, Referent: Dr. Oliver Kirchwehm

  • Anforderungen an die technische Dokumentation
  • Anforderungen an die Betriebsanleitung
  • Aufbau und Inhalte der Risikobeurteilung nach EN ISO 12100
  • Was bei Sprache, Form und Aufbewahrung zu beachten ist
  • Praktische Umsetzungshilfen und Tools

Eine Anmeldung ist derzeit noch nicht möglich.

15:00 - 16:30 Uhr, Referent: Dr. Oliver Kirchwehm

  • Relevante EU-Richtlinien (EMV, Niederspannung, RoHS)
  • Bedeutung der „Risikoanalyse und -bewertung“ als zentralem CE-Dokument
  • Typische Fehler bei der CE-Kennzeichnung elektrischer Geräte
  • Bedeutung harmonisierter Normen
  • Praxisbeispiele und Tipps

Eine Anmeldung ist derzeit noch nicht möglich.

15:00 - 16:30 Uhr, Referent: Dr. Oliver Kirchwehm

  • Abgrenzung, welche Betriebsmittel nicht CE-pflichtig bzw. als Maschine oder unvollständige Maschine zu definieren sind
  • Was muss dokumentiert werden und in welcher Tiefe?
  • Konformitätserklärung vs. Einbauerklärung

Eine Anmeldung ist derzeit noch nicht möglich.

15:00 - 16:30 Uhr, Referent: Dr. Oliver Kirchwehm

  • Wann Software CE-relevant wird
  • Cybersecurity-Anforderungen (z. B. RED, EU Cyber Resilience Act)
  • Mit „CyberWup“ Potenziale für die Cybersicherheit im Unternehmen erkennen

Eine Anmeldung ist derzeit noch nicht möglich.

Hinweis: Diese Übersicht wird regelmäßig aktualisiert. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen erhebt sie keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist unverbindlich.

Vor dem Hintergrund der wechselseitigen Strafzölle ist es mittlerweile schwer geworden, den Überblick zu behalten. Wir haben den aktuellen Stand sowie Hilfsmittel und weiterführende Infos zusammengestellt.

Stand KW 34/25

US-Zölle

Mit der Proklamation vom 30. Juli 2025 veröffentlichte das Weiße Haus die Einführung von Strafzöllen in Höhe von 50 Prozent für Halberzeugnisse aus Kupfer sowie intensive Derivatprodukte aus Kupfer seit dem 1. August 2025.

Für Derivatprodukte gelten zusätzlich noch die IEPPA-Zölle sowie Weitere.

Fällt ein Produkt unter die sektoralen Autozölle und Kupferzölle fallen, haben die Autozölle Vorrang und die Kupferzölle sind nicht aufzuaddieren. Kupfereinsatzstoffe und Kupferschrott sind nicht von dieser Maßnahme betroffen.

Stand KW 29/25 

Am Wochenende hat US-Präsident Trump auf Truth Social einen Brief an die EU veröffentlicht, in dem er Zölle von 30% auf EU-Waren ab dem 1. August ankündigt. Die Europäische Kommission kritisierte diesen disruptiven Schritt, signalisierte aber nach wie vor Gesprächsbereitschaft. Sie kündigte an, die erste Welle der EU-Gegenzölle auf bereits bestehende US-Zölle weiterhin auszusetzen, aber gleichzeitig Gegenzölle auf die neu angekündigten US-Zölle vorzubereiten, die man nutzen könne, wenn bis zum 1. August keine Verhandlungslösung gefunden würde. 

Stand KW 28/25 

US-Präsident Donald Trump hat das Inkrafttreten der angedrohten hohen Einfuhrzölle auf den 1. August verschoben: Executive Order 14316 Extending the Modification of the Reciprocal Tariff Rates
Trump zufolge stehen die USA kurz vor dem Abschluss mehrerer Handelsabkommen in den kommenden Tagen. Bis zum 9. Juli würden verschiedene Länder über höhere Zölle informiert. Es sollen sog. „Zollbriefe“ an diese Länder versendet werden, sie sollen neue Zollmaßnahmen ankündigen mit Start 01.08. 
Laut der EU-Kommission strebt Brüssel weiterhin eine grundsätzliche Einigung mit der US-Regierung bis Mittwoch an. Ohne Einigung treten die zuvor angekündigten Zölle in Kraft, für die EU z.B. pauschal 20%. 
Den BRICS Staaten und Staaten die sich den BRICS Staaten annähern werden aktuell zusätzliche Zölle seitens des US Regierung angedroht. 

US-Zölle

Die Zusatz-Importzölle auf Waren aus Eisen, Stahl und Aluminium sind seit den Veröffentlichungen 10895 und 10896 vom 10. Februar 2025 in Kraft und wurden zum 4. Juni 2025 verdoppelt auf nun 50%, die reziproken Zölle gelten anteilig. Die Zusatzzölle in Höhe von 50% betreffen Ursprungswaren aller Länder außer Ursprungswaren aus dem Vereinigten Königreich (25%). 
Für Waren die Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten und nicht in den Kapiteln 72, 73 bzw. 76 einzureihen sind (bspw. sind einzelne Zolltarifnummern der Kapitel 66, 84, 85, 87, 88, 90, 94, 95, 96 genannt, aber nicht pauschal alle dieser Kapitel!), werden die Zusatzzölle anteilig auf das Gewicht des Metallanteils erhoben. Die Angaben muss der Exporteur bereitstellen. 

ACHTUNG: Ist Ihre Zolltarifnummer dort nicht genannt, ist die Handhabung mit den anteiligen Zöllen auch nicht relevant!

Info: Vermehrt wird von US-Importeuren aktuell verlangt, dass die Daten zu Metall- und Aluminium-Gewichtsanteilen bereits eindeutig auf der Rechnung vermerkt werden sollen.

Die US-Zollbehörde (CBP) stellt klar, dass bei unbekanntem Wertanteil des Stahl- bzw. Aluminiumgehalts der volle Einfuhrwert mit nun 50 Prozent verzollt werden muss. 

Die Zölle verstehen sich zusätzlich zu den normalen Drittlandszöllen. Ausnahmeregelungen für bestimmte Länder sowie Quotenregelungen wurden aufgehoben.
Die Zolltarifnummern und weiterführende Infos finden Sie hier:

NEU seit 5. Juni: Für Folgeerzeugnisse (derivatves) aus Stahl und/oder Aluminium, die dem Section-232-Zoll auf Grundlage ihres Stahl- bzw. Aluminiumgehalts unterliegen, wird zusätzlich der reziproke Zoll von aktuell 10 Prozent (s.u.) auf den Wertanteil ohne Stahl- bzw. Aluminiumgehalt erhoben. Die US-Zollbehörde CBP (Customs and Border Protection) hat in mehreren CSMS-Nachrichten konkretisiert, dass die im Rahmen von Section 232 erhobenen Zölle ausschließlich auf den Wert des Metallanteils der eingeführten Ware zu berechnen sind. Entscheidend ist eine klare Abgrenzung des Metallanteils vom restlichen Warenwert. Nur bei entsprechender Dokumentation und getrennter Erfassung in der US-Zollanmeldung ("two-line entry") wird der Zoll nur auf den Metallanteil erhoben. Erfolgt keine getrennte Erfassung, wird der Strafzoll auf den Gesamtwarenwert angewendet. Sofern eine saubere Wertaufteilung zwischen Metall- und Nicht-Metallanteil vorliegt, wird auf den Nicht-Metallanteil kein Section 232-Zoll, sondern ein "reciprocal tariff" erhoben. 

NEU ab dem 28. Juni 2025: Schmelz- und Gießland bei Aluminiumimporten und betroffenen Produkten daraus 

Laut Mitteilung der CBP (CSMS #65340246 vom 13. Juni 2025) müssen ab dem 28. Juni 2025 für aluminiumhaltige Waren das Primär- und Sekundärschmelzland ("country of smelt") sowie das Gießland ("country of cast") angegeben werden. Ist eine dieser Angaben nicht verfügbar, soll die Codierung "UN" (unknown) in der Anmeldung angegeben werden. Für derart deklarierte Waren wird ein Strafzoll von 200 % erhoben, da sie automatisch den Sanktionsregelungen für russisches Aluminium unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Bezug zu Russland besteht. 

Handlungsempfehlung: Sollten Sie das Schmelz- und Gießland bei Aluminium nicht ermitteln können, ist es ratsam dies dem US-Importeur vorab mitzuteilen und auf die wahrscheinlichen Ursprungsländer zu referenzieren. Dokumentieren Sie auch hier den Anteil an Aluminium- und Nicht-Aluminium-Anteilen damit in der Zollerklärung eine "two-line entry" erfasst werden kann. 

Importe von Kraftfahrzeugen in die USA werden seit dem 3. April 2025 mit zusätzlichen Wertzöllen in Höhe von 25 Prozent belastet. Betroffen sind Personenkraftwagen wie Limousinen, SUVs, Crossover, Minivans, Transporter sowie leichte Nutzfahrzeuge. Die Einführung der Zusatzzölle auf Autoteile wurde für den 3. Mai 2025 terminiert. Bei den Automobilteilen handelt es sich um Waren wie Motoren, Getriebe, Antriebsstrangteile und elektrische Komponenten dazu. Eine Erweiterung des betroffenen Produktportfolios ist durchaus möglich. Ausnahmen gelten nur für USMCA-präferenzberechtigte Waren, der Zollsatz gilt nur für nicht-US-amerikanische Komponenten. Automobilhersteller, die KFZ-Teile in die USA importieren, um diese dort zu montieren, sollen für ein Jahr lang eine Zollrückerstattung beantragen können. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem Wert der Automobilproduktion in den USA. Die maximale Erstattung beträgt 3,75 % des Wertes der in den USA gefertigten Fahrzeuge. Diese Obergrenze wird im zweiten Jahr (1. Mai 2026 bis 30. April 2027) auf 2,5% gesenkt und danach ganz abgeschafft. Nur Automobile, die in den USA endmontiert werden, können in diese Berechnung einbezogen werden. Für alle anderen Automobilimporte gilt weiterhin der Zollsatz von 25%.  

Betreffende Zolltarifnummern und weitere Infos entnehmen Sie bitte der Proclamation 10908 Adjusting Imports of Automobiles and Automobile Parts Into the United States. Der Zollsatz ist hierbei kumulativ zu verstehen, also bspw. 2,5% ursprünglicher allgemeiner Zoll + 25% Sonderzölle. Die neuen Regelungen zu den Autoteilen sind im Amendment zur Proclamation 10908 zu finden. 

Die Infos zu den reziproken Zöllen finden Sie im Federal Register: Regulating Imports With a Reciprocal Tariff To Rectify Trade Practices That Contribute to Large and Persistent Annual United States Goods Trade Deficits

→ Generell gelten ab 05.04.2025 Zusatzzölle von 10% weltweit. Sie verstehen sich zusätzlich zum Regelzollsatz.

→ Diese sollten ab 09.04.2025 durch länderspezifische Sonderzölle ersetzt werden, die EU ist aktuell mit 20% für alle Waren betroffen. Diese verstehen sich ebenfalls zusätzlich zum Regelzollsatz. Die Länderliste mit zugehörigen Prozentsätzen finden Sie im Anhang l. Für alle nicht genannten Länder gilt der Zollsatz von 10%. Ausnahmen gelten für Waren im Anhang ll, insbesondere Rohstoffe (einzelne Zolltarifnummer der HS-Kapitel 05, 25-32, 34, 36, 38-40, 44, 48, 49, 71, 72, 74, 75, 79, 81, 85). Weitere Ausnahmen gelten für Ergänzung des Anhangs 2 um Produkte mit Halbleitern, wie Mobiltelefone, Rechner und ähnliches sowie Waren die unter das USMCA fallen und Waren mit mindestens 20% US-Anteil (z.B. auch bei passiver Veredelung mit anschließendem Import).

→ Die angekündigten, länderspezifischen Importzölle, die ab dem 09.04.2025 greifen sollten, wurden für voraussichtlich 90 Tage ausgesetzt (Ausnahme: China). Es werden damit weiter die generellen Zusatzzölle in Höhe von 10% erhoben, sie gelten weiterhin zusätzlich zum Regelzollsatz. Die Aussetzung wurde bis 01.08. verlängert. 

→ Für Waren, die vor dem 5. bzw. 9. April 2025 versandt wurden und sich im Transit (im Hauptlauf!) befanden, galten Ausnahmen mit spätester Verzollung bis 16.06.2025.

→ Die aktuelle Grenze für zollfreie Einfuhren von Paketsendungen mit einem Warenwert unter 800 USD bleibt vorerst bestehen, wird aber überarbeitet. Bereits ausgenommen sind Pakete aus China und Hongkong, hier wurde bereits veröffentlicht, dass ab 02.05.2025 Zölle von 120% erhoben werden oder ein pauschaler Zollsatz von 100 USD pro Sendung (ab 01.06. dann 200 USD). Sendungen aus Macau unterliegen einem Monitoring-Verfahren und könnten künftig auch von dieser Maßnahme betroffen sein.

Klarstellung zur kumulativen Anwendung der Zölle, die auf derselben gesetzlichen Grundlage beruhen, gem. Executive Order 14289 vom 29.04.2025: 

KFZ und KFZ-Teile: Für KFZ und KFZ-Teile, die den Zöllen gemäß Proklamation 10908 vom 26. März 2025 unterliegen, fallen keine zusätzlichen Zölle gemäß der E.O. gegenüber Kanada (E.O. 14193 und in den jeweils geänderten Fassungen) und Mexiko (E.O. 14194 und in den jeweils geänderten Fassungen) sowie gemäß der Proklamationen für Stahl (Proklamation 9705 vom 8. März 2018 und in den jeweils geänderten Fassungen) und Aluminium (Proklamation 9704 vom 8. März 2018 und in den jeweils geänderten Fassungen) an. 

Waren mit Ursprung Kanada und Mexiko: Waren, die bereits den Zöllen gemäß der E.O. gegenüber Kanada (E.O. 14193 und in den jeweils geänderten Fassungen) oder der E.O. gegenüber Mexiko (E.O. 14194 und in den jeweils geänderten Fassungen) unterliegen, unterliegen nicht zusätzlich den Stahl- und Aluminiumzöllen.

Stahl und Aluminium: Stahlartikel, die gemäß der Proklamationen für Stahl (Proklamation 9705 vom 8. März 2018 und in den jeweils geänderten Fassungen) zollpflichtig sind, können zusätzlich den Aluminiumzöllen der entsprechenden Proklamation 9704 unterliegen, sofern alle Bedingungen für deren Anwendung erfüllt sind. Dies gilt auch analog für Aluminiumartikel.

Falls ein importierter Artikel sowohl einem der oben aufgeführten Zusatzzölle gemäß Abschnitt 2 dieser E.O. unterliegt als auch weiteren Zöllen aufgrund von anderen Maßnahmen, die nicht in Abschnitt 2 dieser Anordnung aufgeführt sind, werden alle diese Zölle kumulativ erhoben. Das bedeutet, dass Zusatzzölle aus Abschnitt 2 dieser E.O. zusätzlich zu anderen anwendbaren Zöllen auf den Artikel aufgeschlagen werden. Dazu gehören unter anderem die in Spalte 1 des Harmonisierten Zolltarifs der USA (HTSUS) festgelegten Zölle, Zölle gemäß Sec. 301 des Trade Act von 1974, Zölle gemäß E. O. 14195 vom 1. Februar 2025 sowie Antidumping- und Ausgleichszölle. 

Die Bemessungsgrundlage für US-Zölle ist immer der FOB-Wert. Es empfiehlt sich immer, diesen eindeutig auf den Handelspapieren anzugeben, damit verhindert werden kann, dass auch noch die Frachtkosten komplett mitverzollt werden. Vermeiden Sie den Incoterm DDP, sonst gehen die Zusatzzölle zu Ihren Lasten.

Seit dem 4. März 2025 wird ein Einfuhrzoll von 25% auf Importe aus Mexiko und Kanada erhoben. Es gelten Ausnahmen für Waren, die im Rahmen des USMCA eingeführt werden, USMCA-Präferenzberechtigte Waren unterliegen dem Zollsatz 0%. Weitere Infos finden Sie unter GTAI Update Zölle USA Mexico und GTAI Update Zölle USA Kanada.

Die neue Proklamation vom 04.06.2025 ändert die Reihenfolge der bisherigen Zollberechnung. Bisher galt folgende Prioritätenreihenfolge: Automobile, Kanada/Mexiko IEEPA, dann Stahl/Aluminium. Nun lautet die Reihenfolge: Automobile (25 %), Stahl/Aluminium (50 %), Kanada/Mexiko IEEPA (25 %, 10 % für bestimmte Produkte). Das bedeutet, dass nun auch Stahl/Aluminium Produkte aus Mexiko und Kanada von dem 50 % Zollsatz betroffen sind. 

Waren mit Ursprung in China und Hongkong werden bei der Einfuhr in die USA ebenfalls mit einem erhöhten Zollsatz belegt. Seit 01.02.haben die USA schrittweise Zollerhöhungen auf Importe aus der Volksrepublik China bekanntgegeben. Von 10% im Februar, wurden sie bereits ab 03.März auf 20% erhöht. Ab dem 09.April sollte zunächst ein Zollsatz von 34% gelten, der allerdings nach heftiger Reaktion aus China am Vorabend zunächst auf 104% und am Abend des 09.April mit sofortiger Wirkung auf 125% erhöht wurde. Rechnet man 20 % Einfuhrzoll vom Februar hinzu, gilt somit seit 09.April ein US-Einfuhrzoll von insgesamt 145 % auf Waren aus China. Ausgenommen wurden davon am 11.April bestimmte Elektronikprodukte aus China, wie Smartphones und Halbleiter. Weitere Infos finden Sie unter GTAI Update Zölle USA China. Derzeit laufen Gespräche zur beidseitigen Herabsetzung der aktuellen Höchstzollsätze. In den Verhandlungen am 10. und 11. Mai 2025 in Genf haben sich die USA und China darauf geeinigt, die jeweils verhängten Zölle um 115 Prozentpunkte zu reduzieren. Für die kommenden 90 Tage erhebt China noch 10% Zusatzzölle auf Waren mit Ursprung USA. Die nicht-tarifären Maßnahmen gegen die USA werden für ebenfalls 90 Tage ausgesetzt. US-Zölle auf chinesische Importe sollen auf 30% sinken.

Ursprungsnachweise

Nicht das Versendungsland sondern das Ursprungsland (handelspolitischer / nichtpräferenzieller Ursprung der Ware) ist maßgeblich dafür, welche länderspezifischen Zölle angewendet werden. 

Aktuell gibt es besonders große Verunsicherung wie genau der handelspolitische Ursprung von Waren in den USA definiert wird und welche Dokumente für den Nachweis verwendet werden (z.B. Ursprungszeugnisse). Der nichtpräferenzielle Ursprung (handelspolitischer Ursprung) basiert auf der WTO-Grundregel der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung. Dieses Prinzip wird sowohl in der EU als auch in den USA angewendet. Die Beurteilung aus EU-Sicht bindet aber den US Zoll nicht. 
Mill Test Certificates der Stahl- und Aluminiumwerke sind nicht immer zu erhalten. Besonders kritisch ist die Situation im Bereich Aluminium: Wenn das Ursprungsland nicht zweifelsfrei belegt werden kann, kann es dazu kommen, dass 200% Zoll erhoben werden, da dann das Prinzip gilt, dass russischer Ursprung nicht ausgeschlossen werden kann. 

Sobald wir genauere Informationen hierzu haben, finden Sie diese hier ergänzt. 

Da auch die US-Zolladministration keine klaren Instruktionen vorliegen hat, ist mit Abfertigungsverzögerungen und Nachfragen nach Nachweisdokumenten - in welcher Form auch immer - zu rechnen! Aktuelle Infos der US-Zollbehörde finden Sie unter Basic Importing and Exporting | U.S. Customs and Border Protection

Gegenmaßnahmen der EU

Am 14. April 2025 erfolgte die Veröffentlichung der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/778, mit gestaffeltem Inkrafttreten (Mitte April, Mitte Mai und Mitte Dezember). Zeitgleich wurde aber eine Aussetzung um ebenfalls 90 Tage bekanntgegeben um weitere Konsultationen und Verhandlungen zu ermöglichen. Die Anwendung der neu eingeführten bzw. wieder eingeführten zusätzlichen Zölle wird also gleich wieder bis zum 14. Juli 2025 voraussichtlich ausgesetzt. Eine vorzeitige Beendigung ist möglich, sollte es zu keiner zufriedenstellenden Verhandlungslösung kommen. 
Hinweis: Die Zusatzzölle werden nach Inkrafttreten im elektronischen Zolltarif hinterlegt. 

Betroffen sind unter anderen Produkte aus den Bereichen: 

  • Gemüse, Getreide, Lebensmittel und Getränke
  • Tabak
  • Körperpflegemittel
  • Papierwaren
  • Spezialgarne und spezielle Gewebe
  • Kleidung und Schuhe
  • Keramik
  • Glaswaren
  • Eisen- und Stahl und Waren daraus
  • Aluminium und Waren daraus
  • Werkzeuge
  • Maschinen, Anlagen und Teile dafür
  • Fahrzeuge
  • Wasserfahrzeuge
  • Möbel
  • Spielzeuge

die konkreten Zolltarifnummern sind der VO 2025/778 zu entnehmen! 

Die EU-Kommission hatte eine weitere Konsultation gestartet, die bis zum 10. Juni 2025 offen war. Betroffene EU-Unternehmen hatten die Möglichkeit, ihre Meinung und ihren Standpunkt einzubringen. 

Den Standpunkt der EU finden Sie auch in der Erklärung der Kommission zur Zollpolitik der USA. Die EU setzt sich weiterhin für ein offenes und berechenbares globales Handelssystem ein, von dem alle Partner profitieren. Auf ungerechtfertigte Zölle auf EU-Waren wird die Europäische Union entsprechend mit proportionalen und eindeutigen Gegenmaßnahmen antworten. 

Bitte beachten Sie auch die Infos des deutschen Zolls: Handelsstreitigkeiten USA: Zusätzliche Zölle (Schutzzölle und Strafzölle)
→ aktuelle Abgabensätze werden über den TARIC automatisiert im EZT eingepflegt 
→ Umgehungsstrategien werden risikobasiert verfolgt 
→ die 150 EUR Grenze für die zollfreie Einfuhr von Kleinsendungen bleibt bestehen 

Gegenmaßnahmen China und Kanada

Mit dem 12. April 2025 führte die Zollkommission des chinesischen Staatsrats eine neue Maßnahme zur Erhöhung der chinesischen Gegenzölle auf US-Importe nach China von 84% auf 125 % ein. Derzeit laufen Gespräche zur beidseitigen Herabsetzung der aktuellen Höchstzollsätze. In den Verhandlungen am 10. und 11. Mai 2025 in Genf haben sich die USA und China darauf geeinigt, die jeweils verhängten Zölle um 115 Prozentpunkte zu reduzieren. Für die kommenden 90 Tage erhebt China noch 10% Zusatzzölle auf Waren mit Ursprung USA. Die nicht-tarifären Maßnahmen gegen die USA werden für ebenfalls 90 Tage ausgesetzt. 

Kanada kontert mit Zöllen von 25% auf US-Importe, sowie Zusatzzöllen auf Stahl- und Aluminiumprodukte aus den USA. Aktuell sind u.a. Elektrofahrzeuge, Obst und Gemüse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Milchprodukte, Elektronik, Stahl, Aluminium, Lastwagen und  Busse betroffen. Der Ursprung der Waren ist nachzuweisen, dies gilt auch für US-Ware, die aus einem anderen Drittland importiert werden soll. Die Gegenmaßnahmen bleiben bestehen, bis die USA ihre Zölle auf Stahl- und Aluminiumprodukte aufheben.

Beide Länder haben sich an die WTO gewandt.

Weitere Infos

Der Fragen-Antworten-Katalog zur gegenseitigen Zollpolitik der USA beantwortet unter anderem Fragen zum aktuellen Wert des Handels und der Investitionen zwischen der EU und den USA, zum Handelsüberschuss, zur Mehrwertsteuer und zu den durchschnittlichen Zollsätzen, die beide Seiten erheben sowie zur kritisierten Asymmetrie der Zölle.

Bei der GTAI finden Sie stets eine Auflistung der aktuellen Entwicklungen unter Zollmeldungen USA und ein FAQ zu den US-Handelsmaßnahmen

Bereits in Kraft getretene Zölle bzw. aktuell geltende Zölle finden Sie in der Datenbank Access2Markets oder in der Datenbank der US International Trade Commission: Harmonized Tariff Schedule.

Aufgrund der aktuellen Dynamik in der US-Handels- und Zollpolitik ist davon auszugehen, dass zukünftig weitere Maßnahmen in Kraft treten werden. Nach Angaben eines US-Regierungsvertreters plant die Trump-Administration weitere Importzölle auf folgende Bereiche:

  • Halbleiter
  • Pharmazeutika
  • Mineralien

Für Kupfer- sowie Holzimporte und kritische Mineralien sowie Lastkraftfahrzeuge und Flugzeuge/Antriebe hat das Handelsministerium bereits Untersuchungen eingeleitet. Ob, wann und in welchem Ausmaß Zölle in diesen Bereichen eingeführt werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ersichtlich.

Für eCommerce Sendungen wurde von der US Zollbehörde ein E-Commerce Frequently Asked Questions zur Verfügung gestellt. 


Quelle: EU Kommission / Federal Register / GTAI / IHK Regensburg

 

Handelskonflikt USA – China

Seit Anfang 2025 haben sich die handelspolitischen Spannungen zwischen den USA und China weiter verschärft. Die gegenseitige Einführung von Strafzöllen, Exportkontrollen und Sanktionsmaßnahmen markiert eine zunehmende Eskalation des Handelskonflikts.

In diesem Artikel haben wir Informationen zu den Entwicklungen der US-Zölle gegenüber China und den Gegenzöllen zusammengestellt.

China reagiert auf US-Zollerhöhungen mit 125  Prozent Gegenzöllen

Nachdem die US-Zölle für chinesische Waren auf 145 Prozent erhöht wurden, zieht Peking nach: Am 11. April 2025 veröffentlichte die Zollkommission des chinesischen Staatsrats eine neue Maßnahme zur Erhöhung der chinesischen Gegenzölle auf US-Importe von 84 auf 125 Prozent seit dem 12. April 2025.

In der offiziellen Erklärung heißt es, China werde künftig keine Rücksicht mehr auf US-Zollerhöhungen nehmen und entschlossen „bis zum Ende kämpfen“, sollte Washington weiter eskalieren.

Quelle: Chinesisches Finanzministerium - Erläuterung zur Bekanntmachung Nr. 5/2025 der Zolltarifkommission des Staatsrats

Ausnahmen für Elektronik – Smartphones, Laptops und Halbleiter von Reziprok-Zöllen ausgenommen

Am 11. April 2025 veröffentlichte das Weiße Haus ein Präsidialmemorandum, das bestimmte Elektronikprodukte aus China von den sogenannten „reciprocal tariffs“ nach Executive Order 14257 (vom 2. April 2025) ausnimmt.

Diese Ausnahme betrifft insbesondere:

  • Smartphones
  • Laptops und Computerteile
  • Halbleiter und Speichermodule
  • Flachbildschirme und Monitore

Die ausgenommenen Produkte sind nach HTSUS-Positionen (Harmonized Tariff Schedule of the United States) klassifiziert – die vollständige Auflistung aller betroffenen Zolltarifnummern findet sich in der offiziellen Veröffentlichung des Weißen Hauses.

Wichtiger Hinweis:
Diese Ausnahmen gelten nur für die „reciprocal tariffs“ (bis zu 125 Prozent) – nicht für andere bereits bestehende Abgaben wie zum Beispiel die pauschalen 20 Prozent Strafzölle im Zusammenhang mit der US-Fentanyl-Strategie. Eine vollständige Zollbefreiung besteht also nicht.

China reagiert hierauf kritisch: Laut einem Sprecher des chinesischen Handelsministeriums (MOFCOM) sei dies lediglich ein „kleiner Schritt“ zur Korrektur einer falschen Praxis. Man fordere die USA auf, die Gegenzölle vollständig aufzugeben und auf den Weg des gleichberechtigten Dialogs zurückzukehren.

Quelle: Pressemitteilungen des MOFCOM vom 13. April 2025

USA schaffen de-minimis-Ausnahme ab – hohe Zusatzkosten für Kleinsendungen

Ab dem 2. Mai 2025 entfällt in den USA die bisher geltende de-minimis-Ausnahme für Sendungen mit einem Warenwert von bis zu 800 US-Dollar aus China.

Diese Ausnahme hatte es bislang ermöglicht, solche Kleinsendungen zollfrei in die USA einzuführen – insbesondere bei Onlinebestellungen über Plattformen wie Shein, Temu oder andere E-Commerce-Anbieter.

Mit der neuen Regelung werden alle betroffenen Sendungen künftig mit hohen Zusatzkosten belegt:

  • Ein Wertzoll von 120 Prozent auf den deklarierten Warenwert
    oder
  • Ein pauschaler Zollsatz je Sendung, der abhängig vom Zeitpunkt der Einfuhr gilt:
    • 100 US-Dollar pro Sendung ab dem 2. Mai 2025
    • 200 US-Dollar pro Sendung ab dem 1. Juni 2025

Die Grundlage hierfür ist die Executive Order vom 9. April 2025. In Section 4. De Minimis Tariff Increase wird die Abschaffung der de-minimis-Behandlung für China konkretisiert und mit neuen Zollsätzen hinterlegt.

 

Trump kündigt Strafzölle von 125 Prozent an

– temporäre Senkung auf 10 Prozent für kooperationswillige Staaten –

Am 9. April 2025 veröffentlichte US-Präsident Donald Trump auf seiner Truth-Social-Plattform eine weitere Erklärung zur Handelspolitik gegenüber China. Darin kündigte er an, die bestehenden Strafzölle auf chinesische Waren mit sofortiger Wirkung auf 125 Prozent anzuheben.

Wörtlich schrieb Trump:
„Based on the lack of respect that China has shown to the World’s Markets, I am hereby raising the Tariff charged to China by the United States of America
to 125 %, effective immediately.“

Gleichzeitig kündigte er einen 90-tägigen „Pausezeitraum“ für jene Länder an, die bereit seien, konstruktive Gespräche mit den USA über Themen wie Handelsbarrieren, Währungsmanipulation oder nichttarifäre Maßnahmen zu führen.

China erhöht Strafzölle auf 84 Prozent und erweitert Sanktionsmaßnahmen

Am 9. April 2025 kündigte die Zolltarifkommission des chinesischen Staatsrats an, den zusätzlichen Zollsatz auf US-Importe von zuvor 34 auf 84 Prozent anzuheben.

Die Maßnahme tritt/trat am 10. April 2025 um 12:01 Uhr Ortszeit in Kraft.

Rechtsgrundlagen sind das chinesische Zolltarifgesetz, das Außenhandelsgesetz sowie die Genehmigung des Staatsrats. Die Anpassung erfolgte per IRTC-Ankündigung Nr. 4/2025.

Parallel dazu verschärfte China erneut seine handelspolitischen Maßnahmen:

  • Zwölf US-Unternehmen wurden in die Exportkontrollliste aufgenommen und dürfen fortan nicht mehr mit Dual-Use-Gütern beliefert werden.
  • Zudem wurden sechs weitere US-Unternehmen, darunter Shield AI und Sierra Nevada Corporation, in die Liste der unzuverlässigen Unternehmen aufgenommen.

Quellen: Pressemitteilungen des MOFCOM vom 9. April 2025)

USA setzen Zölle auf 104 Prozent – China kündigt Widerstand an

Als weitere Reaktion auf Chinas Gegenzölle kündigte US-Präsident Donald Trump am 7. April einen zusätzlichen Strafzoll von 50 Prozent auf chinesische Importe an. Die Maßnahme trat am 9. April 2025 um 6:00 Uhr deutscher Zeit in Kraft.

Damit belaufen sich die zusätzlichen US-Zölle gegenüber China nun auf insgesamt 104 Prozent, zuzüglich der bereits vor Trumps zweiter Amtszeit geltenden Maßnahmen.

China wirft der US-Regierung „Mobbing-Verhalten“ vor und reagierte mit einer scharfen politischen Stellungnahme. In einer Pressemitteilung erklärte ein Sprecher des chinesischen Handelsministeriums: „China wird dem Druck der USA nicht nachgeben. Wenn die Vereinigten Staaten ihren eigenen Willen durchsetzen wollen, wird die chinesische Seite dies bis zum Ende verfolgen.“

Am 8. April 2025 reichte China zudem beim WTO-Streitbeilegungsmechanismus eine Klage gegen die neuen US-Zölle ein.

China reagiert mit Zöllen, Exportverboten und Sanktionslisten

Als Reaktion auf die US-Zollerhöhungen erklärte das chinesische Finanzministerium am 4. April unter Verweis auf die Bekanntmachung der Zolltarifkommission Nr. 4 von 2025, ab dem 10. April 2025, einen zusätzlichen Zollsatz von 34 Prozent auf sämtliche US-Waren zu erheben.

Ausgenommen sind Waren, die vor diesem Zeitpunkt versandt wurden und zwischen dem 10. April und dem 13. Mai 2025 in China eingeführt werden.

Gleichzeitig kündigte das Handelsministerium in Peking weitere handelspolitische Maßnahmen an:

  • Es wurden Exportkontrollen für sieben strategisch wichtige Seltene Erden eingeführt. Die vollständige Liste der betroffenen Güter ist in der Bekanntmachung Nr. 18/2025 des Handelsministeriums (nur auf Chinesisch verfügbar) aufgeführt. Ausführende Unternehmen müssen bei der zuständigen Handelsabteilung des Staatsrats eine Genehmigung für die Ausfuhr der gelisteten Güter beantragen.
  • Sechzehn US-Unternehmen wurden in eine chinesische Exportkontrollliste für Dual-Use-Güter aufgenommen. Für diese Firmen gelten umfassende Ausfuhrverbote.
  • Elf weitere US-Unternehmen, darunter die Drohnenhersteller Skydio und BRINC UAV, wurden in die chinesische Liste unzuverlässiger Unternehmen („Unreliable Entity List“) aufgenommen. Begründet wird dies mit einer militärtechnischen Zusammenarbeit mit Taiwan, die nach Ansicht Chinas nationale Sicherheitsinteressen verletzt.

Quellen: Pressemitteilungen des MOFCOM vom 4. April 2025

USA verhängen Reziprozitätszölle – 34 Prozent für China

Im Rahmen der neuen US-Zusatzzölle für Länder mit Handelsüberschuss kündigte Präsident Trump eine Zollerhöhung um 34 Prozent auf Importe aus China an.

Einzelheiten zu den allgemeinen Regelungen und weiteren betroffenen Ländern finden Sie auf unserer Themenseite Fokus USA.

USA erhöhen auf 20 Prozent: China kontert mit Strafzöllen auf Agrarimporte

Im Zuge der weiteren Eskalation des Zollstreits hat die US-Regierung zum 4. März 2025 den zuvor eingeführten Strafzollsatz auf chinesische Waren von 10 auf 20 Prozent angehoben.

Als Reaktion darauf kündigte das chinesische Handelsministerium an, ab dem 10. März 2025 zusätzliche Zölle auf eine Reihe landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den USA zu erheben.

Konkret werden auf Hühnerfleisch, Weizen, Mais und Baumwolle zusätzliche Zölle in Höhe von 15 Prozent (Details zum Warenkreis) erhoben; auf Einfuhren von Sorghumhirse, Sojabohnen, Schweinefleisch, Rindfleisch, Fischereierzeugnisse, Obst, Gemüse und Milchprodukte Zusatzzölle in Höhe von zehn Prozent (Details zum Warenkreis).

Zusätzliche chinesische Zölle auf US-Waren ab Februar 2025

Die Volksrepublik China hat ihrerseits mit zusätzlichen Zöllen auf US-Waren reagiert. Seit dem 10. Februar 2025 unterliegen Kohle und Flüssigerdgas einem Sonderzoll von 15 Prozent (Details zum Warenkreis).

Auf Rohöl, landwirtschaftliche Maschinen und Pkw sind zehn Prozent zusätzlich zu zahlen (Details zum Warenkreis). Die veröffentlichten Listen enthalten die chinesischen Zolltarifnummern. Zolltarifnummern werden bis zur 6. Stelle weltweit einheitlich verwendet (HS-Unterposition). Ab der 7. Stelle gibt es nationale Unterschiede.

Darüber hinaus wurden mit der Bekanntmachung Nr. 10/2025 vom 4. Februar 2025 Exportkontrollen für eine Reihe strategischer Metalle und deren Verbindungen eingeführt – darunter Wolfram, Tellur, Wismut, Molybdän und Indium. Die Liste der betroffenen Warengruppen ist in der Originalveröffentlichung auf Chinesisch einsehbar.

Einführung zusätzlicher US-Strafzölle auf Importe aus China

Die US-Strafzölle gegenüber China sind am 4. Februar 2025 in Kraft getreten und betragen 10 Prozent auf alle Wareneinfuhren mit einem chinesischen Ursprung - zusätzlich zu den bereits bestehenden Zöllen.

Dies hat Präsident Donald Trump am 1. Februar 2025 mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung (Executive Order/E.O.) angeordnet. Trump begründet den Erlass mit dem anhaltenden Zustrom illegaler Opioide und anderer Drogen und den daraus resultierenden Folgen für die US-Bürger. Seit dem 4. März 2025 wurden die zusätzlichen Zölle auf 20 Prozent erhöht.

Das Unterkapitel III des Kapitels 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS) wurde dafür durch den Anhang zu der Mitteilung 9111-14 des Department of Homeland Security geändert. In der neuen HTSUS-Position 9903.01.20 werden die vorgesehene zusätzliche Wertzollsatz erhoben. Die in der neuen HTSUS-Position 9903.01.20 vorgesehenen Zölle werden zusätzlich zu allen bestehenden Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben, die bereits für die jeweilige importierte Ware gelten.

Stand: 14. April 2025 Quelle: IHK Düsseldorf

Update (15. April 2025) Die EU hat die angekündigten Zölle für 90 Tage zurückgestellt.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/778 der Kommission vom 14. April 2025 über handelspolitische Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 wurden Zusatzzölle gegen Waren mit Ursprung in den USA verhängt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 enthält nun 4 Anhänge mit Waren, auf die zusätzliche Wertzölle erhoben werden, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten angewendet werden:

• Anhang I: zusätzliche Wertzölle in Höhe von 10 Prozent und 25 Prozent ab 15. April 2025
• Anhang II: zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 Prozent ab 16. Mai 2025
• Anhang III: zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 Prozent ab 16. Mai 2025
• Anhang IV: zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 Prozent ab 1. Dezember 2025

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/786 vom 14. April 2025 wurde die Anwendung der Zusatzzölle bis zum 14. Juli 2025 ausgesetzt. Dies betrifft die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/886 und (EU) 2020/502 eingeführen Zusatzölle.

 

Seitens der EU ist das automatische Wiederinkrafttreten der EU-Rebalancing-Maßnahmen aus den Jahren 2018 und 2020 vorgesehen. Statt zum 01.04.2024 sollen diese nun aber erst 2 Wochen später in Kraft treten um weitere Konsultationen und Verhandlungen zu ermöglichen. Mitte April sollen dann auch weitere, zusätzliche Maßnahmen in Kraft treten, vermutlich werden beide Stufen nun zusammengefasst.

EU-Rebalancing-Maßnahmen:

Folgendes wird zusätzlich abgestimmt:

Den Standpunkt der EU finden Sie auch in der Erklärung der Kommission zur Zollpolitik der USA. Die EU setzt sich weiterhin für ein offenes und berechenbares globales Handelssystem ein, von dem alle Partner profitieren. Auf ungerechtfertigte Zölle auf EU-Waren wird die Europäische Union entsprechend mit proportionalen und eindeutigen Gegenmaßnahmen antworten.

 

Kanada kontert mit Zöllen von 25% auf US-Importe, sowie Zusatzzöllen auf Stahl- und Aluminiumprodukte aus den USA. Aktuell sind u.a. Elektrofahrzeuge, Obst und Gemüse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Milchprodukte, Elektronik, Stahl, Aluminium, Lastwagen und Busse betroffen. Der Ursprung der Waren ist nachzuweisen, dies gilt auch für US-Ware, die aus einem anderen Drittland importiert werden soll. Die Gegenmaßnahmen bleiben bestehen, bis die USA ihre Zölle auf Stahl- und Aluminiumprodukte aufheben.

Kanada hat sich an die WTO gewandt.

6603.90.81007615.20.00008302.41.6015
7610.10.007616.10.90908302.41.6045
7610.90.007616.99.10008302.41.6050
7615.10.20157616.99.51308302.41.6080
7615.10.20257616.99.51408302.42.3010
7615.10.30157616.99.51908302.42.3015
7615.10.30258302.10.30008302.42.3065
7615.10.50208302.10.60308302.49.6035
7615.10.50408302.10.60608302.49.6045
7615.10.71258302.10.60908302.49.6055
7615.10.71308302.20.00008302.49.6085
7615.10.71558302.30.30108302.50.0000
7615.10.71808302.30.30608302.60.3000
7615.10.91008302.41.30008302.60.9000
8305.10.00508516.90.80509403.99.9020
8306.30.00008517.71.00009403.99.9040
8414.59.65908517.79.00009403.99.9045
8415.90.80258529.90.73009405.99.4020
8415.90.80458529.90.97609506.11.4080
8415.90.80858536.90.85859506.51.4000
8418.99.80058538.10.00009506.51.6000
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8418.99.80608543.90.88859506.70.2090
8419.50.50008547.90.00209506.91.0010
8419.90.10008547.90.00309506.91.0020
8422.90.06408547.90.00409506.91.0030
8424.90.90808708.10.30509506.99.0510
8473.30.20008708.10.609506.99.0520
8473.30.51008708.29.51609506.99.0530
8479.89.95998708.80.65909506.99.1500
8479.90.85008708.99.68909506.99.2000
8479.90.95968716.80.50109506.99.2580
8481.90.90608807.30.00609506.99.2800
8481.90.90859013.90.80009506.99.5500
8486.90.00009031.90.91959506.99.6080
8487.90.00809401.99.90819507.30.2000
8503.00.95209403.10.009507.30.4000
8508.70.00009403.20.009507.30.6000
8513.90.20009403.99.10409507.30.8000
8515.90.20009403.99.90109507.90.6000
8516.90.50009403.99.90159603.90.8050

Das offizielle US-Dokument finden Sie hier: 2025-02832.pdf.

7301.20.107307.92.307308.40.007323.99.10
7301.20.507307.92.907308.90.307323.99.30
7302.30.007307.93.307308.90.607323.99.50
7307.21.107307.93.607308.90.707323.99.70
7307.21.507307.93.907308.90.957323.99.90
7307.22.107307.99.107309.00.007324.10.00
7307.22.507307.99.307310.10.007324.29.00
7307.23.007307.99.507310.21.007324.90.00
7307.29.007308.10.007310.29.007325.91.00
7307.91.107308.20.007311.00.007325.99.10
7307.91.307308.30.107312.10.057325.99.50
7307.91.507308.30.507312.10.107326.11.00
7312.10.207315.20.507318.29.007326.19.00
7312.10.307315.81.007319.40.207326.20.00
7312.10.507315.82.107319.40.307326.90.10
7312.10.607315.82.307319.40.507326.90.25
7312.10.707315.82.507319.90.107326.90.35
7312.10.807315.82.707319.90.907326.90.45
7312.10.907315.89.107320.10.307326.90.60
7312.90.007315.89.307320.10.607326.90.86
7313.00.007315.89.507320.10.908431.31.00
7314.12.107315.90.007320.20.108431.42.00
7314.12.207316.00.007320.20.508431.49.10
7314.12.307317.00.107320.90.108431.49.90
7314.12.607317.00.207320.90.508432.10.00
7314.12.907317.00.307321.11.108432.90.00
7314.14.107317.00.557312.12.008547.90.00
7314.14.207317.00.657321.11.609403.20.00
7314.14.307317.00.757321.12.009405.99.20
7314.14.607318.11.007321.19.009405.99.40
7314.14.907318.12.007321.81.109406.20.00
7314.19.017318.13.007321.81.509406.90.01
7314.20.007318.14.107321.82.10 
7314.31.107318.14.507321.82.50 
7314.31.507318.15.207321.89.00 
7314.39.007318.15.407321.90.10 
7314.41.007318.15.507321.90.20 
7314.42.007318.15.607321.90.40 
7314.49.307318.15.807321.90.50 
7314.49.607318.16.007321.90.60 
7314.50.007318.19.007322.19.00 
7315.11.007318.21.007322.90.00 
7315.12.007318.22.007323.10.00 
7315.19.007318.23.007323.93.00 
7315.20.107318.24.007323.94.00 

Das offizielle Dokument finden Sie hier: 2025-02833.pdf.

7406.10.00 7409.19.90 7413.00.10 
7406.20.00 7409.21.00 7413.00.50 
7407.10.15 7409.29.00 7413.00.90 
7407.10.30 7409.31.10 7415.10.00 
7407.10.50 7409.31.50 7415.21.00 
7407.21.15 7409.31.90 7415.29.00 
7407.21.30 7409.39.10 7415.33.05 
7407.21.50 7409.39.50 7415.33.10 
7407.21.70 7409.39.90 7415.33.80 
7407.21.90 7409.40.00 7415.39.00 
7407.29.16 7409.90.10 7418.10.00 
7407.29.34 7409.90.50 7418.20.10 
7407.29.38 7409.90.90 7418.20.50 
7407.29.40 7410.11.00 7419.20.00 
7407.29.50 7410.12.00 7419.80.03 
7408.11.30 7410.21.30 7419.80.06 
7408.11.60 7410.21.60 7419.80.09 
7408.19.00 7410.22.00 7419.80.15 
7408.21.00 7411.10.10 7419.80.16 
7408.22.10 7411.10.50 7419.80.17 
7408.22.50 7411.21.10 7419.80.30 
7408.29.10 7411.21.50 7419.80.50 
7408.29.50 7411.22.00 8544.42.10 
7409.11.10 7411.29.10 8544.42.20 
7409.11.50 7411.29.50 8544.42.90 
7409.19.10 7412.10.00 8544.49.10 
7409.19.50 7412.20.00  

Die genaue Liste mit den Zolltarifnummern steht auf der Webseite der U.S. Customs and Border Protection bereit.

Einzelheiten können aus der Proklamation entnommen werden.

Martin Schwindler

Am 27. Juni 2025 hat der Rat der Europäischen Union ein Teilverhandlungsmandat zur Reform des Unionszollkodex (UCC) angenommen. Damit ist der Weg frei für die interinstitutionellen Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über zentrale Elemente einer tiefgreifenden Zollreform. Ziel ist ein zukunftsfestes, digitalisiertes und einheitlicheres Zollsystem in der EU, das den gestiegenen Anforderungen des internationalen Handels gerecht wird.

Kernpunkte der Reform 

1. Europäische Zollbehörde (EU Customs Authority):
Eine neue dezentrale EU-Behörde soll künftig die Koordination im Zollwesen stärken. Sie wird insbesondere das Risikomanagement auf EU-Ebene unterstützen, die Krisenkoordination übernehmen und den Betrieb des neuen EU-Zolldaten-Hubs sicherstellen. Die Zollbehörde soll damit als Steuerungsinstanz agieren und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vereinfachen.

2. EU-Zolldaten-Hub als zentrales digitales System:
Mit dem EU-Zolldaten-Hub entsteht eine gemeinsame digitale Plattform für den Austausch und die Analyse von Zolldaten. Unternehmen sollen künftig alle zollrelevanten Informationen einmalig über dieses Portal einreichen können – unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Waren eingeführt werden. Für die Zollbehörden ermöglicht der Hub eine EU-weite Sicht auf Lieferketten, was schnellere und gezieltere Risikobewertungen ermöglichen soll.

3. Neuer Umgang mit E-Commerce:
Angesichts stark gestiegener Paketmengen (2024: rund 4,6 Milliarden) wird der grenzüberschreitende Onlinehandel stärker reguliert. Geplant ist die Einführung einer nicht-diskriminierenden Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen im Fernabsatz. Zudem sollen Plattformen und Händler künftig stärker in die Verantwortung genommen werden – mit dem Ziel, Verbraucher zu schützen und Regelverstöße effizienter zu ahnden.

4. Erleichterungen für vertrauenswürdige Unternehmen:
Das neue Konzept der „Trust and Check Traders“ sieht vereinfachte Zollverfahren für Unternehmen vor, die besonders transparent agieren und strenge Kriterien erfüllen. Teilweise sollen Waren ohne aktive Zollprüfung in den freien Verkehr übergehen können. Gleichzeitig bleibt das bewährte System der „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (AEO) erhalten und wird insbesondere KMU weiter zur Verfügung stehen. Besonders das beibehalten des bewährten AEO-Systems kam durch starkes Engagement der Wirtschaftsverbände zustande und ist als Lobbyerfolg für die IHK-Organisation zu werten. 

5. Entlastung für Verwaltung und Wirtschaft:
Durch Digitalisierung, vereinheitlichte Verfahren und effizientere Datenverarbeitung sollen Zollprozesse für Behörden und Unternehmen deutlich vereinfacht werden. Laut Schätzungen könnten die Mitgliedstaaten jährlich rund 2 Milliarden Euro an IT-Kosten einsparen. Gleichzeitig soll die Einhaltung von EU-Vorgaben (z. B. Produktsicherheit, Umweltstandards) effektiver unterstützt werden.

Nächste Schritte

Mit dem verabschiedeten Mandat startet nun das sogenannte Trilogverfahren mit dem Europäischen Parlament. Über noch offene Aspekte – wie den künftigen Sitz der EU-Zollbehörde oder die konkrete Ausgestaltung des Gebührensystems – wird im weiteren Verlauf entschieden.

Quelle: DIHK

Registrierungspflicht im F-Gase-Portal der EU

Seit März 2024 gilt für die Ein- und Ausfuhr bestimmter F-Gase (bspw. Kältemittel) eine Registrierungspflicht im F-Gase-Portal der EU. Da der Zoll verstärkt mit der Überprüfung dieser Anforderung begonnen hat, melden Unternehmen derzeit häufige Probleme bei der Registrierung oder der Zollabfertigung.

Für die Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, benötigen Unternehmen eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal der EU. Davon betroffen sind auch Fahrzeuge, die beispielsweise in Klimaanlagen solche Gase enthalten. Den Zollbehörden ist eine solche Registrierung auch für Erzeugnisse oder Einrichtungen vorzulegen, die diese Gase nur zum Funktionieren benötigen. Deshalb müssen auch Fahrzeuge oder andere Produkte registriert werden, die keine Kältemittel mit F-Gasen enthalten, jedoch später damit befüllt werden müssen/könnten.

Je nach Art der ein- oder auszuführenden F-Gase enthält die Verordnung weitere Vorschriften (beispielsweise Verbote, Quotenzuteilung, Berichtspflichten, Zertifizierungen). 

Umfangreiche Informationen mit Fragen und Antworten hierzu hat das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite bereitgestellt:
EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase | Umweltbundesamt

Die Ein- oder Ausfuhren von Gebrauchtwagen sind in der Regel nur zur Registrierung (gilt als Lizenz) verpflichtet. Diese muss auf dem F-Gase-Portal der EU erfolgen.

Für die F-Gas–Lizensierung ist ein sogenannter „EU-Login“ notwendig (falls noch nicht vorhanden).
Wichtig: die Erstellung eines „EU Logins“ ist noch keine Lizensierung im F-Gas-Portal!

Schritt 1: EU-Login-Konto auf der Seite der Europäischen Kommission erstellen

Für die Einrichtung eines EU-Login-Kontos besuchen Sie die Login-Seite der Europäischen Kommission.
Für eine spätere Registrierung im F-Gas-Portal muss dieser EU-Login den Vor- und Nachnamen einer Person enthalten.
Bitte beachten Sie, dass funktionale E-Mail-Adressen wie info@, Firmenname@, home@, grundsätzlich nicht als Haupt-E-Mail-Adressen akzeptiert werden. Nur individuelle E-Mail-Adressen mit einer eindeutigen Verbindung zum Unternehmen, sofern ein Unternehmen vorhanden ist, wie z. B. Vorname.Nachname(at)Firmenname.xx werden akzeptiert.

Schritt 2: Anmeldung im F-Gas-Portal

Melden Sie sich im Anschluss mit Ihrem EU-Login im F-Gas-Portal melden an. Die Sprache des Portals können Sie auf Deutsch stellen (bitte beachten Sie, dass nicht alles ins Deutsche übersetzt ist).

Für die Registrierung im F-Gas-Portal hat die Europäische Kommission einen Leitfaden erarbeitet. Er enthält nicht alle rechtlichen Anforderungen, bietet aber einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften, hilfreiche Hinweise basierend auf Erfahrungen, eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Registrierung, Erläuterungen zu den verschiedenen Geschäftsspezifikationen sowie Informationen zu den einzelnen Menüpunkten im F-Gas-Portal. 

Um die Registrierung nicht unnötig zu verzögern, geben Sie gemäß Leitfaden (Seite 3) die entsprechenden Daten ein.

Wichtig: Wählen Sie sorgfältig die korrekten Geschäftsspezifikationen (‚Tätigkeiten der Organisation‘) während des Registrierungsverfahrens aus. Ab Seite 13 wird detailliert erläutert, wie sich die verschiedenen Auswahlkriterien (Ein- oder Ausfuhr, als Massengut oder in Einrichtungen, als HFKW oder nicht-HFKW) in der Registrierung auswirken.

Bitte beachten Sie, dass nur „gültige” Registrierungen im PROFIL-Menü unter „Angaben zur Organisation“ eine F-Gas Portal ID-Nummer erhalten. Sollte sich die Registrierung also noch im Entwurfs-, Überarbeitungs- oder Antragsstatus befinden, hat das Unternehmen keine gültige Registrierung, und die F-Gas Portal ID-Nummer ist nicht verfügbar.
 

Hier finden Sie eine bebilderte Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Folgende Fehler traten bei Unternehmen bisher auf, die eine Registrierung erschwerten:

  • Nur "Are you Importing / Exporting Products or Equipment..." mit "Yes" beantworten: Es sollte nur der Im- oder Export von Erzeugnissen oder Einrichtungen mit Ja beantwortet werden . Die Auswahl von bspw. "...Producer / Impoter / Exporter ...in bulk" würde eine Quotenzuteilung erfordern, die für den Import von Produkten ohne HFKW (seit 2011 beispielsweise in Fahrzeugen verboten) in der Regel nicht notwendig ist. Die heute noch üblichen Kältemittel (bspw. 1234yf) im Anhang II der Verordnung müssen nur registriert werden.
  • Bankbestätigung : Im Portal muss die Umsatzsteuer-ID (nicht die IBAN) hinterlegt werden. Zur Verifikation verlangt die EU eine Bestätigung der Bank. Wenn dies zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen führt, weist die Anleitung auch auf die Möglichkeit hin, dies alternativ durch Kontoauszüge zu belegen: "...oder fügen Sie das Original eines offiziellen Kontoauszugs bei, der einen Zeitraum innerhalb der letzten drei Monate abdeckt. Falls Sie einen Kontoauszug beifügen, sollten das Formular und der Kontoauszug zu einem Dokument zusammengefügt werden."
  • Lange Bearbeitungszeiten und Nachfragen: Die Kommission gibt die Bearbeitungszeit der Registrierungen derzeit mit 10 Arbeitstagen oder länger an. Den Zoll können Sie auf diesen Missstand hinweisen, in dem Sie beispielsweise einen Screenshot der erfolgten Registrierung vorlegen.

Allgemeine Hinweise: Verantwortlich für das Portal und die Gesetzgebung zur F-Gase-Verordnung ist in der EU-Kommission die DG Clima. Hier finden Sie auch häufig gestellte Fragen und Antworten zu diesem Themengebiet:
FAQ - Fluorinated Greenhouse Gases – Climate Action
Für Hinweise zum Portal  ist folgende E-Mail-Adresse hinterlegt: CLIMA-HFC-Registry(at)ec.europa.eu. (bspw. auch bei Löschungen und Abmeldungen)

Verantwortlich für den Vollzug in Deutschland sind die Länder. Eine Liste der zuständigen Behörden finden Sie auf derWebseite der Bundesländer Arbeitsgemeinschaft Chemikalien (BLAC).

Stand: April 2025 

Quelle: EU und DIHK.de (angepasst)

Die angehängte Meldung informiert über die aktualisierten Regelungen zur Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen (F-Gas) und ozonabbauenden Stoffen (ODS) im ATLAS-Zollsystem. Hintergrund sind neue EU-Verordnungen, die seit dem 11. März 2024 in Kraft sind:

Die Verordnungen bringen neue Pflichten und Codierungen mit sich, die bei Zollanmeldungen berücksichtigt werden müssen. Dies betrifft unter anderem:

  • Nachweispflichten: Konformitätserklärungen, Registrierungs-IDs und Mengennachweise.
  • Mengenangaben: CO₂-Äquivalente und Nettomassen müssen in bestimmten Datenfeldern erfasst werden.
  • Ausnahmen: Es gibt Sonderregelungen für Laborzwecke, Reparaturen oder bestimmte Produkttypen, die durch spezifische TARIC-Codes abgedeckt werden.

Die Originalmeldung listet alle relevanten TARIC-Maßnahmen und zugehörigen Codierungen für die Ein- und Ausfuhr detailliert auf: ATLAS – Info 0804/25. Insbesondere wird auf die Ergänzung der Erläuterung bei der Codierung L100 (Punkt 2. Einfuhr ODS) sowie die seitens der EU-Kommission im Bereich F-Gas (Ein- und Ausfuhr) neu geschaffenen TARIC-Codierungen (Y169, Y179, Y147, Y161, Y168), womit u.a. die bisherige Doppeldeutigkeit der Codierung Y160 aufgelöst wird, hingewiesen.

Quelle: DIHK und zoll.de

I. F-Gas

Gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase müssen Ausführer von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, über eine gültige Registriernummer im sog. F-Gas-Portal der EU-KOM verfügen und diese in der entsprechenden Ausfuhranmeldung mit der TARIC-Codierung Y123 angeben. Auf die ATLAS-Info 0700/25 wird hingewiesen.

Sofern Sie v.g. Waren unter Inanspruchnahme einer Ihnen erteilten Bewilligung für die vereinfachte Zollanmeldung (Bewilligung SDE Ausfuhr/PV) ausführen, bitten wir Sie einmalig Ihre gültige Registriernummer im F-Gas Portal mit Bezug zu Ihrer Bewilligungsnummer dem für Sie zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen. Andernfalls ist nicht sichergestellt, dass die Bewilligung weiterhin für die Ausfuhr von unter die F-Gas-VO fallenden Waren in Anspruch genommen werden kann oder hierfür künftig Anmeldungen im Normalverfahren erfolgen müssten.

Nutzen Sie die Bewilligung SDE Ausfuhr/PV als Vertreter, sind Sie verpflichtet dem für Sie zuständigen Hauptzollamt die gültigen Registriernummern der von Ihnen vertretenen Ausführern mitzuteilen.

 

II. ODS

Die Anmeldung von Waren, die unter die Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, fallen (sog. ODS-Waren) und für welche eine entsprechende Ausfuhrlizenz (Codierung E013) sowie Registrierung im ODS Portal der EU-KOM (Codierung Y797) vorgeschrieben ist, ist unter Inanspruchnahme der Bewilligung SDE Ausfuhr/PV nicht zulässig und muss im Normalverfahren erfolgen.

Quelle: zoll.de

Aktuelle Probleme mit Sonderzeichen in den EORI-Stammdaten

Aufgrund eines Fehlers im ELSTER-System kann es bei einigen deutschen EORI-Datensätzen vorkommen, dass Sonderzeichen wie "ä, ö, ü, ß" durch das Symbol "�" in den Namens-
und Adressangaben ersetzt wurden.

In der ATLAS-Info 0528/23 finden Sie Hinweise zur Korrektur.

Codierung von Gesundheitsdokumenten in ATLAS

Seit dem 1. März 2023 reicht eine Codierung von Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten (GGED) über ATLAS in der Zollanmeldung aus ( ATLAS-Info 0404/2023 ,  ATLAS-Info 0412/2023 und  ATLAS-Info 0428/2023 korrigiert mit ATLAS-Info 430/2023). Die Dokumente selbst müssen Unternehmen somit nicht länger an die Zollbehörde zur Einfuhr-/Versandabfertigung der Ware übermitteln. Für diese Umstellung gilt eine Übergangsfrist bis zum 3. März 2025.

Möglich wird dies durch die Umsetzung der EU-Single-Window-Verordnung. Die Verordnung (EU) 2022/2399 vom 23.11.2022 wurde am 09.12.2022 im EU-Amtsblatt L 317 veröffentlicht und ist am 12.12.2022 in Kraft getreten. Die Single-Window-Verordnung als solche wurde in Form eines neuen Buchstaben „e)“ in Artikel 5 Nummer 2 in den Unionszollkodex (UZK) aufgenommen.

EU-Single-Window

Statt Dokumente, die durch dritte Fachbehörden (sogenannte „Nicht-Zollbehörden“) ausgestellt wurden, zum Zwecke der Zollabfertigung an die Zollbehörden gesondert zu übermitteln, reicht künftig eine einfache Codierung dieser Dokumente direkt in der Zollanmeldung aus. Die Prüfung der codierten Dokumente erfolgt dann im Hintergrund durch eine Abfrage des Zolls bei der zuständigen Fachbehörde der EU oder der eines (oder mehreren) anderen Mitgliedstaates. Diese Abfrage zwischen den staatlichen Behörden (Government to Government, G2G) erfolgt über einen neuen zentralen EU-Datenknotenpunkt CERTEX.

  • Ablauf bisher: Antrag + Ausstellung der Genehmigung (Dokument) durch Fachbehörde, anschließend Vorlage der Genehmigung (Dokument) bei Zollbehörde zwecks Abfertigung/Abschreibung
  • Ablauf neu (EU-Single-Window): Antrag + Ausstellung der Genehmigung (Dokument) durch Fachbehörde, anschließend Codierung der Genehmigung in ATLAS zwecks automatischem Abgleich mittels CERTEX und Abfertigung/Abschreibung durch Zollbehörde

Dokumentenarten: Teil A des Anhangs der oben genannten VO sieht einen verpflichtenden Teil von durch dritte Fachbehörden ausgestellten Dokumentenarten vor, die über das EU-Single-Window mittels CERTEX elektronisch prozessiert werden sollen. Teil B sieht einen freiwilligen Teil vor.

Die in Teil A genannten Dokumentenarten umfassen u.a. Gesundheitsdokumente (Tiere, Pflanzen, Futter-, Lebensmittel), Umweltdokumente (zum Beispiel Treibhausgase) und Dokumente über Kulturgüter. Die in Teil B genannten Dokumentenarten umfassen den Forstsektor, Dual-Use-Güter, Artenschutz sowie Dokumente zwecks Marktüberwachung.

Frist: Die Frist zur Implementierung, sprich zur Anbindung der nationalen IT-Systeme an die IT-Systeme der EU (TRACES, CITES usw.) mittels CERTEX, endet am 3. März 2025, sowohl für den verpflichtenden Teil als auch für den freiwilligen Teil der Dokumentenarten/IT-Systeme.

Weiterführende Informationen zum EU-Single-Window / CERTEX finden Sie hier auf der  Website von DG Taxud.

Quelle: DIHK

Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS

Die aktualisierte „Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS“ ist auf der Homepage der deutschen Zollverwaltung abrufbar.

Alle neu aufgenommenen oder geänderten Informationen werden in kursiver Schrift dargestellt.

BMEL fördert Kompetenzstellen für die deutsche Agrar- und Ernährungswirtschaft an den Standorten China und VAE

Kompetenzstellen für die deutsche Agrar- und Ernährungswirtschaft

Klein und mittelständische Unternehmen brauchen Experten mit detaillierten Kenntnissen zur Markterschließung und -pflege sowie umfangreiche Kontaktnetzwerke in Deutschland und im Zielland. Mit einem Pilotprojekt fördert das BMEL daher die Bildung solcher Kernkompetenzen im Ausland - Kompetenzstellen für die deutsche Agrar- und Ernährungswirtschaft.

Zu den Aufgaben einer Kompetenzstelle gehört es unter anderem, Informationen zu Marktstrukturen, Zöllen, Einfuhrbedingungen und -genehmigungen bereitzustellen. Das Portfolio einer Kompetenzstelle beinhaltet außerdem Beratungsgespräche und Geschäftspartnervermittlungen für deutsche Unternehmen. Jede Kompetenzstelle baut ein Kontaktnetzwerk im In- und Ausland auf und arbeitet mit der deutschen Botschaft, GTAI-Korrespondenten und den deutschen Exportfachverbänden zusammen.

Mit der Kompetenzstelle der deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft in Japan wurde der erste Standort im Frühjahr 2020 errichtet. Nach abermaliger öffentlicher Ausschreibung haben vier weitere Kompetenzstellen im September 2021 ihre Arbeit aufgenommen.

Sie können diese Kompetenzen für Ihr Unternehmen nutzen, indem Sie:

  • die bereitgestellten Informationen kostenfrei auf den Websites abrufen
  • die kostenlosen Newsletter der Kompetenzstellen abonnieren
  • ein zu 100 Prozent gefördertes Erstberatungsgespräch je Kompetenzstelle kostenlos in Anspruch nehmen
  • weitere ausgewählte Dienstleistungen der Kompetenzstellen  mit einer Förderung von 50 Prozent in Anspruch nehmen.

Zur Kontaktaufnahme können Sie die E-Mailadressen der einzelnen Kompetenzstellen nutzen und für weitergehende Informationen die Websites besuchen:

Wenn Sie regelmäßig Informationen über die Agrar- und Ernährungswirtschaft zum jeweiligen Zielmarkt erhalten möchten, melden Sie sich für den Newsletter der Kompetenzstellen an.

Der Aufbau und der Betrieb der Kompetenzstelle in Japan war ein großer Erfolg. Auch wenn die Dienstleistungen nach vier Jahren nicht mehr durch das BMEL gefördert werden, stehen Ihnen die Auslandshandelskammern auch weiterhin für Ihre Anfragen zur Verfügung:

Für weitergehende Informationen können Sie gerne die Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen im BMEL (424(at)bmel.bund(dot)de) kontaktieren.

(Quelle: BMEL [Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung])

Verkündung und Inkrafttreten der Besonderen Gebührenverordnung für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 15. September 2023 eine Gebührenverordnung für die Bereiche Kriegswaffenkontrolle, Exportkontrolle und Investitionsprüfung veröffentlicht. Ab dem 1. Januar 2024 werden diverse Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gebührenpflichtig, u. a. auch Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter (Güter mit einem doppelten Verwendungszweck).

Betroffen sind Leistungen aus folgenden Rechtsvorschriften:

  1. Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
  2. Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung
  3. Außenwirtschaftsgesetz
  4. Außenwirtschaftsverordnung
  5. Verordnung (EU) 2021/821 für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/699
  6. Verordnung (EU) 2019/125 des EP und des Rates über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 der Kommission.

Den genauen Wortlaut der Veröffentlichung finden Sie über nachfolgenden Link sowie das Gebührenverzeichnis im Anhang (ab Seite 4):

Bundesgesetzblatt Teil I - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem sowie dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung - Bundesgesetzblatt

Die Gebühr für eine Ausfuhrgenehmigung Dual-Use-Ware beläuft sich ab 1. Janaur 2024 auf 159 Euro bzw. 315 Euro (mit Ressortbeteiligung). Der sog „Nullbescheid“ bleibt gebührenfrei. Darüber hinaus wurde eine Freigrenze für Ausfuhrvorhaben von 5.000 Euro definiert.

Anträge, die vor dem 1. Januar 2024 eingereicht werden, sind von der Gebührenpflicht nicht betroffen.

Im Vorfeld haben sich Verbände und Kammern im Rahmen des Konsultationsprozesses zur Verordnung dafür stark gemacht, dass Nullbescheide und Voranfragen nicht mit einer Gebühr belegt werden - dieser Forderung wurde entsprochen.

Quelle: DIHK

Zentrale Auskunft der Zollverwaltung

Bei allgemeinen fachlichen Fragen mit Zollbezug, z.B. zum grenzüberschreitenden Warenverkehr, bei Anwenderfragen zu den IT-Anwendungen des Zolls und zur Kraftfahrzeugsteuer, können sich Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger an die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung wenden.

Es haben sich Änderungen bei den Hotline- und Faxnummern der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung sowie bei den E-Mail-Adressen des Service Desk Zoll ergeben. Die aktuellen Kontaktdaten der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung finden Sie hier.

Die Kontaktdaten der verschiedenen Hotlines der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung finden Sie hier:

Allgemeine Zollfragen

Fragen zu den Online-Anwendungen des Zolls

Fragen zur Kraftfahrzeugsteuer

46. Auflage der "Konsulats- und Mustervorschriften der Handelskammer Hamburg" erschienen

Grundwissen für Exporteure: Seit 1920 informieren die "K und M“ über Importvorschriften weltweit. Im Juni 2025 wird die komplett überarbeitete 46. Auflage erscheinen. Seit der letzten Auflage sind die “K und M” auch Online unter KundM.online erhältlich.

Welche Begleitpapiere sind nötig, um Waren etwa nach Ägypten oder Russland auszuführen? Für welche Produkte – etwa Geflügel oder Alkohol – gelten Sonderbestimmungen? Und welche Verpackungen und Markierungen sind vorgeschrieben? Solche Fragen beantworten seit über 100 Jahren die "K und M – Konsulats- und Mustervorschriften“, die der Mendel Verlag und die Handelskammer Hamburg alle zwei Jahre in Kooperation veröffentlichen.

Die "K und M" werden periodisch alle zwei Jahre neu aufgelegt. Mit jeder Neuauflage werden umfangreiche Änderungen in die Länderabschnitte und die "Allgemeinen Hinweise" eingearbeitet. Außerdem werden die ergänzenden Anhänge und Übersichten auf den neuesten Stand gebracht. Bis zur jeweiligen nächsten Neuauflage wird das Werk durch fünf bis sechs kostenlose Nachträge aktuell gehalten. Zwischen den Nachträgen/Updates können sich alle Bezieher der "K und M" im "K und M"-Forum im Internet kostenlos über Neuerungen informieren: ”K und M“-Forum
 
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Handelskammer Hamburg.

Quelle: Handelskammer Hamburg

 

Änderung UZK-DA: Vereinfachte Zollabfertigung von leeren (Mehrweg-)Verpackungen durch mündliche oder konkludente Zollanmeldung

Ab dem 15.03.2023 können leere (Mehrweg-)Verpackungen einfacher zur Zollabfertigung angemeldet werden. Dann tritt die Verordnung (EU) Nr. 2023/398 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) in Kraft (siehe EU-Amtsblatt L 54 vom 22.02.2023).
 
Mit der Änderung ist es möglich, leere (Mehrweg-)Verpackungen mündlich oder im Zuge einer so genannten konkludenten Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung in der EU abfertigen zu lassen. Konkludent bedeutet: Die Verpackungen gelten mit ihrem Eintreffen am zuständigen Zollamt als angemeldet und automatisch überlassen. Wichtig hierbei: Die leeren Verpackungen werden nicht als eigenständige Handelsware final in die EU eingeführt (zollrechtlich freier Verkehr). Stattdessen werden die Verpackungen lediglich temporär zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, um in der EU befüllt bzw. bestückt und anschließend wieder ausgeführt zu werden.
 
Bislang galt diese Verfahrensvereinfachung nur umgekehrt, also für gefüllte Behältnisse, die in der EU geleert und danach wieder ausgeführt wurden.
 
Die Beschaffenheit solcher Behältnisse bzw. Umschließungen geht weit über einfache Container hinaus und umfasst z.B. Flaschen, Fässer, (faltbare) Mehrwegkisten, Transportboxen und Transportgestelle für Auto- oder Maschinenteile aller Art. Anwendungsfälle sind hier bspw. die Getränke- und Nahrungsmittelindustrie, die Abfallwirtschaft, die Chemieindustrie, pharmazeutische Produkte, Medizin (Z.B. Transportboxen bei Organspenden), die Elektroindustrie, der Maschinenbau oder auch die Automobilindustrie. Im Grunde fallen sämtliche Transport- und Aufbewahrungssysteme darunter, die mehrfach verwendet werden. Bedingung ist stets, dass die Umschließungen eine unauslöschliche Kennzeichnung des betreffenden, innerhalb oder außerhalb der EU ansässigen Unternehmens zur Identifizierung gegenüber dem Zoll tragen.

Quelle: (DIHK) (Fachmeldung Zoll)

Verpackungsbestimmungen in Europa aktualisiert

Im Jahr 2018 ist die EU-Verpackungsrichtlinie ((EU) 2018/852) in Kraft getreten. Ähnlich zum Verpackungsgesetz in Deutschland gibt es in allen EU-Staaten Anforderungen an das Inverkehrbringen von Verpackungen bzw. von verpackter Ware. Dennoch variieren die jeweiligen Regelungen über den Umgang mit Verpackungen (noch) von Land zu Land. Unternehmen, die verpackte Waren in diesen Ländern in den Verkehr bringen, müssen deshalb sehr unterschiedliche Anforderungen beachten.

Gemeinsam mit zahlreichen AHKs hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) eine Broschüre zum Umgang mit Verpackungen in Europa erstellt. Sie umfasst neben den EU-Staaten auch Großbritannien, Norwegen, die Schweiz und die Türkei und soll als ein Praxisleitfaden für Unternehmen einen ersten Überblick über die wichtigsten Regelungen in den jeweiligen Ländern bieten.

Quelle: IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Ukrainekrieg

Die Mitteilungen zu den Auswirkungen des Ukrainekrieges wurden auf der Zollseite aktualisiert und hier zusammengesgtellt.

Quelle: (zoll.de)