Warenimport in die EU
Grundsätzlich ist die Einfuhr von Waren in die Bundesrepublik Deutschland genehmigungsfrei! In Ausnahmefällen jedoch – z.B. bei bestimmten Waren oder bei Einfuhren aus bestimmten Ursprungsländern – kann eine Einfuhrgenehmigung gefordert werden. Es sollte deshalb bei Importen zunächst geprüft werden, ob eine Genehmigung für deren Einfuhr benötigt wird.
Darüber hinaus gibt es einige Erzeugnisse, deren Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland gänzlich verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist. Das gilt beispielsweise für besonders geschützte Tierarten, Pflanzen oder daraus hergestellte Produkte (z. B. Elfenbein, besondere Orchideen, seltene Vögel). Gleiches giIt für nicht zugelassene Inhaltsstoffe, die beispielsweise in Arznei- oder Lebensmitteln enthalten sein können.
Aktuell geltende Importverbote oder -beschränkungen können auf den Interseiten des elektronischen Zolltarifs oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingesehen werden.
Der ursprünglich vorgesehene Geltungsbeginn der EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR) verschiebt sich um ein weiteres Jahr. So haben Drittstaaten, Mitgliedsstaaten sowie Wirtschaftsbeteiligte mehr Zeit, sich auf die Anforderungen vorzubereiten und die Sorgfaltspflichten umzusetzen.
Es gelten folgende neue Umsetzungsfristen:
- 30. Dezember 2026 für große Unternehmen und Händler
- 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen
Welche Erzeugnisse sind von der Verordnung betroffen?
Entwaldung findet oftmals zugunsten einer Ausweitung der Landwirtschaft statt. Bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse daraus wurden dabei als besonders kritisch identifiziert. Die Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:
- Palmöl
- Rindfleisch
- Soja
- Kaffee
- Kakao
- Holz
- Kautschuk
- Erzeugnisse daraus (zum Beispiel Möbel, Papier oder Schokolade)
Eine genaue Aufstellung aller betroffenen Waren findet sich in Anhang I der Verordnung unter Angabe der HS-Position.
Es gibt neue Ausnahmen
Mit der Änderung der Verordnung von Dezember 2025 werden Druckerzeugnisse (beispielsweise Bücher, Zeitungen, gedruckte Bilder) aus dem Anwendungsbereich gestrichen.
Sorgfaltserklärung gilt als Nachweis
Als Nachweis zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten dient eine Sorgfaltserklärung. Die geänderte Verordnung sieht vor, dass nur Erstinverkehrbringer eine Sorgfaltserklärung abgeben müssen. Sie wird elektronisch über das EU-Informationssystem an die zuständigen Behörden übermittelt. Für kleine und kleinste Primärerzeuger gelten weniger strenge Anforderungen: Sie müssen nun nur einmalig eine vereinfachte Erklärung abgeben.
(GTAI, 15.01.2026)
22.10.2025
Die Europäische Kommission hat einen neuen Vorschlag zur Verschiebung und Änderung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vorgelegt.
Das sind die zentralen Änderungsvorschläge:
1. 🗓️ Mehr Zeit für die Umsetzung
- Große und Mittlere Unternehmen: Anwendungsbeginn soll der 30. Dez. 2025 bleiben, aber die Kontrollen und die Durchsetzung erst ab 30. Juni 2026 beginnen.
- Kleine & Kleinstunternehmen: Anwendung soll sich auf den 30. Dez. 2026 verschieben
2. 📝 Nur noch EINE Sorgfaltserklärung pro Lieferkette
Die Pflicht zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung soll sich künftig auf den ersten Marktteilnehmer konzentrieren, der Produkte in der EU in Verkehr bringt.
- NEU: Einführung der Kategorie "nachgelagerter Marktteilnehmer".
- Entlastung: Sowohl Händler als auch nachgelagerten Marktteilnehmer müssen keine eigene Sorgfaltserklärung mehr abgeben und die Einhaltung der Pflichten durch vorgelagerte Marktteilnehmer nicht mehr feststellen.
- Pflicht bleibt: Das Sammeln und Weitergeben von Informationen (insbesondere der Referenznummer der Sorgfaltserklärung) in der nachgelagerten Lieferkette bleibt bestehen.
Hinweis: Nachgelagerte Nicht-KMU-Akteure müssen sich weiterhin im EU-Informationssystem registrieren.
3. 🧑🌾 Vereinfachung für Primärerzeuger
- Kleinst- und kleine Primärerzeuger (vorgelagerte Marktteilnehmer) aus Niedrigrisikoländern sollen nur noch eine vereinfachte, einmalige Erklärung abgeben müssen – anstelle regelmäßiger Sorgfaltserklärungen. In der vereinfachten Erklärung kann die Geolokalisierung wahlweise durch die Postanschrift des Produktionsortes ersetzt werden.
Wie geht es weiter:
Das Europäische Parlament und der Rat der EU müssen diesen Änderungen noch zustimmen. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen:
Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind und verfolgen Sie die weiteren Entwicklungen. In jedem Fall gilt: Die EUDR und ihre Ziele bleiben unabhängig von den Änderungen bestehen.
Quelle: dihk.de; Olga van Zijverden
23.09.2025
Die EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall hat heute angekündigt, dass die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) um ein weiteres Jahr verschoben wird.
Die Verordnung sollte ursprünglich ab dem 30. Dezember 2024 gelten, bevor die Kommission vorschlug, den Start auf Ende dieses Jahres zu verschieben und Unternehmen sowie Handelspartnern damit zusätzliche 12 Monate zur Vorbereitung auf die neuen Rückverfolgungs- und Sorgfaltspflichten einzuräumen.
Doch es sei mehr Zeit nötig, sagte Roswall, und die Kommission habe nun Briefe an den Rat der EU und das Europäische Parlament geschickt, in denen eine weitere Verschiebung vorgeschlagen wird. Eine Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten hatte bereits Anfang des Jahres gefordert, die Anwendung der Entwaldungsregeln zu verschieben, bis bestimmte Maßnahmen überarbeitet worden sind.
Die Kommissarin wies zurück, dass die Initiative zur Verschiebung mit Beschwerden von Handelspartnern wie den USA, Japan oder Malaysia zusammenhänge. Ebenso dementierte sie einen Zusammenhang mit dem Abschluss schwieriger Handelsgespräche am Montag mit Indonesien, dem weltweit größten Palmölexporteur. Roswall ließ offen, dass auch inhaltliche Änderungen an den Entwaldungsregeln möglich sind.
Die DIHK hatte sich immer wieder für eine Verschiebung und Nachbesserung der EUDR eingesetzt: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/tdw/entwaldungsfreie-lieferketten-eu-verordnung-verschieben-und-gruendlich-nachbessern--135698
Olga van Zijverden Quelle: www.dihk.de
Pressemitteilung des Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vom 23.09.2025
Mit der am 29. Juni 2023 in Kraft getretenen EU Deforestation Regulation (EUDR) über entwaldungsfreie Lieferketten in der Europäischen Union kommen auf Unternehmen zusätzliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu. Das Europäische Parlament und die EU-Kommission haben in der vergangenen Woche der Verschiebung der EUDR, auf die sich Vertreter beider Gremien sowie des Europäischen Rates in den Trilog-Gesprächen geeinigt hatten, formal zugestimmt. Eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union liegt vor.
Der Anwendungsbeginn der EUDR ist somit endgültig um 12 Monate verschoben. Somit sollen die Nachweispflichten für Unternehmen erst ab dem 30. Dezember 2025 gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Kleinst- und kleine Unternehmen ab dem 30. Juni 2026 den neuen Pflichten nachzukommen. Wer ist in welchem Umfang von der EUDR betroffen? BLE - Geltungsbereich
Des Weiteren hat sich die EU-Kommission dazu verpflichtet, die Risikoeinstufung von Ländern und Regionen, das sogenannte Benchmarking, bis spätestens 30. Juni 2025 zu veröffentlichen.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) stellt weitere Informationen auf Ihrer Website zur Verfügung u.a. zu diesen Themen:
Import/Export: EUDR bei der Zollanmeldung
Benutzerhandbuch für EU-Informationssystem auf Deutsch
Quelle: BLE
Neben den umfangreichen FAQ hat die EU-Kommission auch Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (engl. guidance document) veröffentlicht. Diese Hilfestellung enthält nähere Erläuterungen zu einzelnen Begriffen in der Verordnung. Zudem zeigt die EU-Kommission darin viele Beispielszenarien für unterschiedliche Branchen.
Die EU-Kommission hat aktuell ihre zweite Version der Leitlinen von April 2025 auf Deutsch veröffentlicht:
Leitlinien EU-Kommission (deutsch, Stand April 2025) (PDF, 1 MB, Nicht barrierefrei).
Die englische Originalversion finden Sie hier: Guidance Document (englisch, Stand April 2025) (PDF, 3 MB, Nicht barrierefrei).
Die Änderungen zwischen der ersten und zweiten Version der Leitlinien sind in unserer Präsentation: Überblick neue Leitlinien, V.1.2 (PDF, 458 KB, Nicht barrierefrei) zum Thema dargestellt.
In Anhang I finden sich ausführliche Szenarien für einzelne Branchen und Produkte.
Anhang II zeigt tabellarisch Beispiele für zusammengesetzte Produkte und wie Sie für solche Produkte EUDR-konform handeln können.
Quelle: www.ble.de
Die Europäische Kommission hat im Mai 2025 die lang erwartete Liste der Länder veröffentlicht, die als Hoch- bzw. Niedrigrisiko-Länder in Bezug auf Entwaldung gelten.
Das Dokument ist ein zentrales Element der neuen EU-Vorschriften gegen Entwaldung. Importe aus Hochrisikoländern unterliegen strengeren Kontrollen, während Unternehmen mit Lieferketten aus Niedrigrisikoländern vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden können. Allerdings müssen Unternehmen auch beim Handel mit Produkten aus “Niedrig-” oder “Standardrisiko”-Ländern nachweisen, dass ihre Lieferketten frei von Entwaldung und Menschenrechtsverletzungen sind.
Deutschland sowie alle EU-Mitgliedsstaaten wurden als Niedrigrisiko-Länder ausgewiesen. Vier Länder wurde das Label „Hochrisiko“ zugewiesen: Belarus, Nordkorea, Russland und Myanmar. Länder, die weder als Hoch- noch Niedrigrisiko-Länder eingestuft wurden, gelten automatisch als “Standardrisiko-Länder”. Dazu zählen u.a. Brasilien, Argentinien, Indonesien, Malaysia und die Demokratische Republik Kongo.
Die Kommission erklärte in einer Mitteilung, dass sie „die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse“ zur Erstellung der Liste verwendet habe, darunter Daten der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), und bei der Einstufung Faktoren wie Entwaldungsraten, landwirtschaftliche Expansion und Produktionsentwicklungen berücksichtigt habe. Die Liste werde regelmäßig aktualisiert, sobald neue Informationen verfügbar seien. Länder, die aufgrund von UN-Sicherheitsrat- oder EU-Rats-Sanktionen vom Im- oder Export der betreffenden Waren und Produkte betroffen sind, werden automatisch als Hochrisiko-Länder eingestuft, da es in diesen Ländern unmöglich ist, Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten durchzuführen.
(Quelle: DIHK)
Auf der Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist eine deutsche Übersetzung der FAQs der EU-Kommission veröffentlicht. Der Text ist ein von den Diensten der Kommission entworfenes Dokument, das nationalen Behörden, EU-Marktteilnehmern und anderen Interessenträgern Informationen zur Umsetzung der Entwaldungsverordnung liefert.
Rückverfolgbarkeit der Ware
Die Rückverfolgbarkeit bis zum Grundstück ist notwendig, um nachzuweisen, dass an einem bestimmten Standort keine Entwaldung stattfindet.
Die Geolokalisierungskoordinaten müssen in den Sorgfaltserklärungen angegeben werden, welche die Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen auf dem Markt oder vor der Ausfuhr der Erzeugnisse an das Informationssystem übermitteln müssen.
Bei der Geolokalisierung handelt es sich um den Prozess der Bestimmung des geografischen Standorts eines Objekts, einer Person oder eines Geräts mithilfe von geografischen Koordinaten oder anderen Identifikationsmethoden. Siehe hierzu diverse Systeme unter Hilfen für Unternehmer.
Die Erfassung der Geolokalisierungskoordinaten eines Grundstücks kann über Mobiltelefone, tragbare GNSS-Geräte (Global Navigation Satellite System) und weit verbreitete und kostenlos nutzbare digitale Anwendungen (beispielsweise geografische Informationssysteme (GIS)) erfolgen.
GNSS ist der Name, der für jedes globale System von Satelliten verwendet wird, die Signale für Navigationszwecke auf der Erde übertragen. Bei GIS-Anwendungen handelt es sich um Softwareprogramme, mit denen Benutzer räumliche oder geografische Daten erfassen, speichern, analysieren, verwalten und präsentieren können. Die gängigsten GIS-Anwendungen sind ESRI, Google Maps, Google Earth und geoJSON.io. Weiter unten unter Hilfe für Unternehmen finden Sie spezielle Suchsysteme zur Entwaldung.
Achtung: Auch wenn der Hersteller Daten zur Verfügung stellt, ist letztlich der Marktteilnehmer für die Genauigkeit der Daten verantwortlich und nicht der Erzeuger, der sie zur Verfügung stellt. Marktteilnehmer müssen die Richtigkeit der Geolokalisierung überprüfen und nachweisen.
Die Verordnung schreibt vor, dass Marktteilnehmer jeden relevanten Rohstoff bis zu seinem Grundstück zurückverfolgen müssen, bevor sie die relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen oder in Verkehr bringen oder ausführen. Folglich ist die Vorlage der Sorgfaltserklärung, die Informationen zur Geolokalisierung enthält, eine Voraussetzung für die Einfuhr (Zollverfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr") und Ausfuhr (Zollverfahren "Ausfuhr") sowie für Transaktionen der relevanten Erzeugnisse innerhalb des Marktes.
Alle an der Lieferung beteiligten Grundstücke müssen identifiziert werden, so dass die Rohstoffe auf keiner Stufe des Prozesses mit Rohstoffen unbekannten Ursprungs oder aus Gebieten vermischt werden, Für relevante zusammengesetzte Erzeugnisse, wie zum Beispiel Holzmöbel mit Holzkomponenten, muss der Marktteilnehmer alle Grundstücke geolokalisieren, auf denen die für den Herstellungsprozess verwendeten Rohstoffe erzeugt wurden.
Wenn ein Teil eines relevanten Erzeugnisses nicht konform ist, muss der nicht konforme Teil identifiziert und vom Rest getrennt werden, bevor das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht oder ausgeführt wird, und dieser Teil darf weder in Verkehr gebracht noch ausgeführt werden. Wenn Identifizierung und Trennung nicht möglich sind, beispielsweise, weil die nicht konformen Erzeugnisse mit den übrigen vermischt wurden, ist das gesamte relevante Erzeugnis nicht konform.
Ist der Marktteilnehmer nicht in der Lage, die Geolokalisierung aller zu einem relevanten Erzeugnis beitragenden Grundstücke zu erfassen, darf er das Erzeugnis gemäß Artikel 3 der Verordnung nicht auf dem Markt in Verkehr bringen oder ausführen.
Weitergabe von Informationen
Die Pflichten der Verordnung beziehen sich auch auf die Lieferkette. In der Lieferkette müssen alle Daten nachweisbar sein.
Marktteilnehmer müssen alle relevanten Erzeugnisse, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen. Daher müssen sie eine Sorgfaltspflichtregelung einführen, die die Sammlung von Informationen, Daten und Dokumenten umfasst, die zur Erfüllung der in der Verordnung genannten Anforderungen erforderlich sind.
Die Marktteilnehmer müssen den Marktteilnehmern und Händlern der nachgelagerten Lieferkette alle Informationen übermitteln, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Sorgfaltspflicht ausgeübt wurde und dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
Marktteilnehmer und Händler in der nachgelagerten Lieferkette, die solche Informationen erhalten, können ihre eigene Sorgfaltspflicht auf die erhaltenden Informationen stützen, aber die Tatsache, dass ein anderer Marktteilnehmer oder Händler in der vorgelagerten Wertschöpfungskette eine Sorgfaltsprüfung durchgeführt hat, entbindet sie keineswegs von ihren eigenen Verpflichtungen.
Wenn ein Marktteilnehmer der einen Rohstoff in Verkehr bringt, nicht in der Lage ist, die in der Verordnung geforderten Informationen von Vorlieferanten zu erhalten, muss er davon absehen, die betreffenden Erzeugnisse in Verkehr zu bringen oder auszuführen, da dies einen Verstoß gegen die Verordnung darstellen würde, der zu möglichen Sanktionen führen könnte.
Verpflichtungen in der Lieferkette für kleine und mittlere Unternehmen.
Verpflichtungen variieren, je nachdem, ob sie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind oder nicht.
Bei der Einreichung ihrer Sorgfaltserklärung im Informationssystem können nicht-KMU Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette durch Angabe der entsprechenden Referenznummer auf die in der Lieferkette früher durchgeführten Sorgfaltspflichten für die Teile ihrer relevanten Erzeugnisse verweisen, die bereits einer Sorgfaltsprüfung unterzogen wurden.
KMU-Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette unterliegen denselben Verpflichtungen wie ein Marktteilnehmer und tragen im Falle eines Verstoßes gegen die Verordnung weiterhin die rechtliche Verantwortung. Bezüglich der Sorgfaltspflicht bestehen aber Sonderregelungen.
Geltungsbereich der Verordnung hinsichtlich der Waren
Die Verordnung gilt nur für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse. Erzeugnisse, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, unterliegen nicht den Anforderungen der Verordnung, auch wenn sie relevante Rohstoffe enthalten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
Ebenso unterliegen Erzeugnisse mit einem HS-Code, der nicht in Anhang I aufgeführt ist, aber Bestandteile oder Elemente von Rohstoffen enthalten können, die unter die Verordnung fallen – wie Autos mit Ledersitzen oder -reifen aus Naturkautschuk – nicht den Anforderungen der Verordnung.
Das heißt: Voraussetzung für die Geltung ist:
- ein relevantes Erzeugnis, das in Anhang I aufgeführt ist …
und
- … das aus einem in Anhang I aufgeführten Rohstoff hergestellt ist.
In Anhang I aufgeführte Erzeugnisse, die keine der in Anhang I aufgeführten Rohstoffe enthalten oder aus diesen hergestellt sind, fallen nicht unter die Verordnung.
Das "ex" vor dem HS-Code der Erzeugnisse in Anhang I bedeutet, dass das im Anhang beschriebene Erzeugnis einen "Auszug" aus allen Erzeugnissen darstellt, die gemäß dem HS-Code klassifiziert sein können. So kann der Code 9401 beispielsweise Sitze umfassen, die aus anderen Rohstoffen als Holz hergestellt sind, aber nur Sitze aus Holz unterliegen den Anforderungen der Verordnung.
Es gibt kein Schwellenvolumen oder keinen Schwellenwert für relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse.
Für Erzeugnisse, die innerhalb der EU hergestellt werden, gelten die gleichen Anforderungen wie für Erzeugnisse, die außerhalb der EU hergestellt werden.
Problem Verpackungen:
Wenn eine der betroffenen Verpackungen als eigenständiges Erzeugnis (d.h. als eigenständige Verpackung) und nicht als Verpackung für ein anderes Erzeugnis in Verkehr gebracht oder ausgeführt wird, fällt diese unter die Verordnung und es gelten daher Sorgfaltspflichten.
Verpackungsmaterial das ausschließlich als Verpackungsmaterial zur Unterstützung, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird, ist kein relevantes Erzeugnis im Sinne von Anhang I der Verordnung, unabhängig davon, unter welchen HS Code es fällt.
Marktteilnehmer – Händler, die nicht KMU-Händler sind – KMU Händler
Gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung ist ein Marktteilnehmer eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt in Verkehr bringt (u.a. über einen Import) oder ausführt. Unter einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einem geschäftsbezogenen Kontext stattfindet.
Ein Nicht-KMU-Händler ist ein Händler, der kein Kleinstunternehmen, kleines und mittleres Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der EUDR ist. Diese Bestimmung verweist auf die Definitionen in Artikel 3 der Richtlinie 2013/ 34/ EU. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung haben große Händler dieselben Verpflichtungen wie große nachgelagerte Marktteilnehmer.
KMU-Händler sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der EUDR.
Landesrechtliche Bestimmungen
Die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen in der EU nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entwaldungsfrei sind und der einschlägigen Gesetzgebung des Erzeugerlands entsprechen, Art. 3, Buchst. b, Art. 2, Abs. 40, EUDR.
Die "einschlägige Gesetzgebung" kann unter anderem nationale Gesetze und die nationale Rechtsprechung sowie das internationale Recht, soweit es im nationalen Recht Anwendung findet, umfassen.
Einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes sind die im Erzeugerland geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf
- Landnutzungsrechte,
- Umweltschutz,
- forstbezogene Vorschriften, einschließlich Regelungen der Forstwirtschaft und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie in direktem Bezug zur Holzgewinnung stehen,
- Rechte Dritter,
- Arbeitnehmerrechte,
- völkerrechtlich geschützte Menschenrechte,
- den Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (the principle of free, prior and informed consent — FPIC), auch entsprechend der Verankerung in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker,
- Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften.
Für die Zwecke der Risikobewertung ist eine einschlägige Dokumentation erforderlich, zum Beispiel offizielle Unterlagen von Behörden, vertragliche Vereinbarungen, Gerichtsentscheidungen oder durchgeführte Folgenabschätzungen und Audits.
Die Kommission wird zu gegebener Zeit einen spezifischen Leitfaden zur Rechtmäßigkeit herausgeben.
Fragen und Antworten zur Entwaldungsverordnung
Um die Wälder und die biologische Vielfalt weltweit zu schützen, hat die Europäische Union die Entwaldungsverordnung (EUDR) auf den Weg gebracht. Die EUDR ist am 29. Juli 2023 in Kraft getreten. Die EU gewährt eine Übergangsfrist von 18 Monaten – für kleinere Unternehmen 24 Monate. Ab dem 30. Dezember 2024 muss die EUDR angewendet werden. Die EU hat vor kurzem einen FAQ-Katalog veröffentlicht, um die Unternehmen bei der Umsetzung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten im Handel mit Soja, Ölpalmen, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie daraus hergestellten Erzeugnissen zu unterstützen. Denn Rohstoffe und Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder exportiert werden, wenn sie ohne Entwaldung und Waldschädigung erzeugt wurden.
Die aktualisierten FAQs der Europäischen Kommission informieren unter anderem über die konkreten Compliance-Verpflichtungen, die auf Unternehmen zukommen. Darüber hinaus werden der genaue zeitliche Ablauf der Entwaldungsverordnung sowie der Umfang der unter die Verordnung fallenden Produkte erläutert. Der Katalog mit häufig gestellten Fragen wurde im Dezember 2023 von der Europäischen Kommission aktualisiert. Konkrete Durchführungsrechtsakte zur Verordnung werden im Laufe des Jahres erwartet. Diese enthalten Angaben zu einem dreistufigen Länder-Benchmarking-System, das bei der Risikobewertung zu berücksichtigen ist. Marktteilnehmer, die Rohstoffe oder relevante Produkte ausschließlich aus als risikoarm eingestuften Gebieten beziehen, unterliegen vereinfachten Sorgfaltspflichten.
Quelle: European Commission
EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten
Brüssel, 21.01.2024. Im Juni 2023 ist die EU-Verordnung Nr. 2023/1115 zur Regelung entwaldungsfreier Lieferketten in Kraft getreten. Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten wird diese ab 30. Dezember 2024 anzuwenden sein. Kleine Unternehmen haben eine 24-monatige Übergangszeit (bis 30. Juni 2025). Ziel der Verordnung ist die Verhinderung weiterer Entwaldung beziehungsweise Waldschädigung als einer der Treiber des Klimawandels. Sie ersetzt die Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010.
- Relevante Rohstoffe / Erzeugnisse
- Pflichten der Unternehmen
- Sorgfaltspflichten
- Vorbereitungsmaßnahmen
- Weitere Informationen
Relevante Rohstoffe / Erzeugnisse
Die Verordnung reguliert das Inverkehrbringen und Bereitstellen sogenannter relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse. Zu den relevanten Rohstoffe gehören:
- Rinder
- Kakao
- Kaffee
- Ölpalme
- Kautschuk
- Soja
- Holz
Unter relevante Erzeugnisse fallen bestimmte, aus den relevanten Rohstoffen hergestellte Waren wie Schokolade, Röstkaffee, Palmöl, Luftreifen aus Kautschuk oder Möbel aus Holz. Die Komplettauflistung findet sich in Anhang I der Verordnung.
Pflichten der Unternehmen
Betroffene Unternehmen müssen sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, gemäß den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und dafür eine Sorgfaltserklärung vorliegt (Artikel 3).
Die Sorgfaltserklärung ist den zuständigen Behörden vor dem Inverkehrbringen des Produkts zu übermitteln. Gemäß Artikel 33 der Verordnung wird dafür ein gesondertes Informationssystem eingerichtet.
Sorgfaltspflichten
(Artikel 8)
- Sammlung von Informationen darüber, dass die relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse nicht gegen die Verbote in Artikel 3 verstoßen, u.a. Handelsnamen, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung, Lieferantennamen
- Risikobewertung und Minimierung auf Basis der gesammelten Daten
- Einrichtung eines Compliance-Systems bzw. Sorgfaltspflichtregelung mit jährlicher Berichtspflicht (außer kleine und mittlere Unternehmen)
- Informationspflicht gegenüber nachgelagerten Marktteilnehmern
- Dokumentationspflicht: 5-jährige Aufbewahrungspflicht der Nachweise über die Sorgfaltspflichten
Bei Erzeugerländern mit nachgewiesenen geringen Risiken gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten.
Vorbereitungsmaßnahmen
- Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen von der Verordnung betroffen ist – nutzen Sie dafür die in Anhang I aufgeführte Liste relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse
- Wenn ja: beginnen Sie rechtzeitig mit der Umsetzung der Maßnahmen – Informationsbeschaffung und Risikobewertung brauchen Zeit!
- Ermitteln Sie unternehmensinterne Zuständigkeiten
- Treffen Sie vertragliche Vereinbarungen zur Informationsweitergabe mit Lieferanten
- Prüfen Sie Vereinfachungsmöglichkeiten, z. B. können Sie andere im Unternehmen etablierte Prüfschritte nutzen oder zusammenfassen, z. B. bezüglich der Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Lieferkettengesetzes (LkSG)?
Weitere Informationen
- Webseite des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
- Webseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
- elan!: https://www.entwaldungsfreie-lieferketten.de/
Quelle: DIHK