Übriges Europa
Übriges Europa
Neben dem Binnenhandel in der Europäischen Union floriert auch der Außenhandel mit Staaten, die nicht der EU angehören. Hierzu zählen insbesondere die Russische Föderation sowie Norwegen und die Schweiz.
Die IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern informiert Sie auf diesen Seiten über wirtschaftsrelevante Entwicklungen und Neuerungen von handelspolitischer Bedeutung in den europäischen Staaten außerhalb der EU. Gerne stehen wir Ihnen auch für Rückfragen zur Verfügung!
Verpackungsbestimmungen in Europa
Die im Juli 2018 in Kraft getretene novellierte EU-Verpackungsrichtlinie ((EU) 2018/852) war Anlass für zahlreiche Änderungen in den nationalen Gesetzgebungen der EU-Mitgliedstaaten.
Allerdings variieren die jeweiligen Regelungen über den Umgang mit Verpackungen von Land zu Land.
Um die EU-weit unterschiedlichen Regelungen zu harmonisieren, hat die Europäische Kommission am 30. November 2022 einen Vorschlag für eine neue Verpackungsverordnung veröffentlicht. Aktuell liegt der Vorschlag beim Europäischen Parlament und Rat zur Beratung.
Eine aktualisierte Übersicht der nationalen Umsetzungen stellt die DIHK (Sachstand Juli 2023) zur Verfügung. Aufgenommen wurden seit der letzten Überarbeitung im April 2023 die Vorschriften für Polen und Griechenland.
Quelle: DIHK
Brexit - Neue Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel ab Ende Januar 2024
Ab Ende Januar 2024 ändern sich die Vorschriften für Waren aus der EU. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Risikokategorie.
Erzeugnisse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, sogenannte SPS-Waren, unterliegen bei der Einfuhr veterinären, sanitären und phytosanitären Kontrollen (SPS-Kontrollen). Für Einfuhren von SPS-Waren aus der Europäischen Union (EU) galten seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs weniger strenge Vorschriften im Vergleich zu Einfuhren aus anderen Drittländern. Nun führt die britische Regierung ein einheitliches System ein. Das neue Border Target Operating Model (TOM) enthält eine Übersicht über die Anforderungen.
Das Vereinigte Königreich setzt das neue Zollregime für Einfuhren aus der EU schrittweise um. Die britische Regierung hat die Fristen mehrmals verschoben. Bis die neuen Regelungen in Kraft treten, bleiben die aktuellen Regelungen bestehen.
Die aktuellen Bestimmungen können hier nachgelesen werden. Weiterführende Informationen über die neuen Einfuhrbestimmungen ab Januar 2024 finden Sie hier.
Quelle: GTAI.de
Änderungen der britischen Zollkontrollen unter dem Border Target Operating Model (BTOM)
Am 31. Januar treten Änderungen der britischen Zollkontrollen unter dem Border Target Operating Model (BTOM) in Kraft. | ||||||||||
| ||||||||||
Materialien und Leitfäden | ||||||||||
|
Wirtschaftsdaten kompakt - Vereinigtes Königreich
Die Reihe "Wirtschaftsdaten kompakt" enthält unter anderem folgende Indikatoren: Einwohner, Bevölkerungsdichte, Währung, Wechselkurs, Bruttoinlandsprodukt, BIP je Einwohner, BIP-Wachstum, Inflationsrate, Durchschnittslohn, Arbeitslosigkeit, Haushaltssaldo, Außenhandel, wichtigste Ein- und Ausfuhrgüter, wichtigste Handelspartner, ausländische Direktinvestitionen, Länderbonität, Devisenreserven, Außenhandel mit der EU und Deutschland, wichtigste deutsche Ein- und Ausfuhrgüter.
Die neusten Daten zum Vereinigten Königreich finden Sie hier.
(GTAI, 11.12.2023)
Zollanmeldungsprogramm „CDS“ löst „CHIEF“ zum 1. Oktober 2022 (Import) bzw. zum 1. April 2023 (Export) vollständig ab
Der britische Zoll HMRC schaltet sein altes System für die elektronische Abgabe von Zollanmeldungen „CHIEF“ in den kommenden Monaten ab. In einem ersten Schritt soll CHIEF für Einfuhrvorgänge abgeschaltet werden. Ab dem 1. Oktober 2022 sollen dann sämtliche Einfuhrzollanmeldungen ausschließlich über das IT-System „Customs Declaration Service (CDS)“ erfolgen. In einem zweiten Schritt soll Chief für Ausfuhrvorgänge abgeschaltet werden. Ab dem 1. April 2023 sollen dann auch alle Ausfuhrzollanmeldungen ausschließlich über CDS erfolgen. Bislang laufen beide Systeme parallel. HMRC bittet die Unternehmen, sich auf die Umstellung vorzubereiten und nach Möglichkeit schon jetzt auf CDS zu wechseln.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website von HMRC.
Angabe von „EU“ in Einfuhrzollanmeldungen ab 1.1.2022 nicht länger zulässig
Um die Warenbewegungen zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich statistisch präziser erfassen zu können, hat die britische Zollverwaltung (HMRC) Ende November 2021 folgende Mitteilung an Unternehmen herausgegeben:
- Englische Originalfassung: "You must use the correct country code for the Country of Dispatch and/or the Country of Origin when you complete your import customs declaration. Where an EU country is appropriate for either of these data elements, For EU countries, the individual country code of the member state in question (e.g. FR) should be used. The “EU” country code must not be used and will be removed from systems shortly."
- Übersetzung (unverbindlich): "Sie müssen beim Ausfüllen Ihrer Einfuhrzollanmeldung den korrekten Ländercode für das Versandland und/oder das Ursprungsland verwenden. Für EU-Länder sollte der individuelle Ländercode des betreffenden Mitgliedstaates (z. B. FR) verwendet werden. Der Ländercode "EU" darf nicht verwendet werden und wird in Kürze aus den Systemen entfernt."
Die neue Anforderung gilt voraussichtlich ab 1.1.2022. Sie stellt Unternehmen insofern vor Herausforderungen, als dass der einzelstaatliche nichtpräferenzielle Ursprung nicht immer vom Ursprung „EU“ abgeleitet werden kann und in vielen Fällen auch gänzlich unbekannt ist.
Der DIHK hat deshalb u.a. über die britische Botschaft versucht, eine Präzisierung der HMRC-Mitteilung zu erhalten. Bislang liegt jedoch keine Präzisierung vor. Bis zur weiteren Klärung empfehlen wir daher folgendes Vorgehen:
- Sofern der einzelstaatliche nichtpräferenzielle Ursprung zwingend in der Einfuhrzollanmeldung verlangt wird, dieser aber nicht bekannt ist, sollte beim Datenfeld „Country of Origin“ auf den Iso-Alpha-2-Code des Versendungslandes („Country of Dispatch“) zurückgegriffen werden.
- Hinweis: Bei der präferenziellen „Erklärung zum Ursprung (EzU)“ sollte an dem Wortlaut des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem UK festgehalten werden. Hier ist unverändert die Ursprungsangabe „EU“ bzw. „Europäische Union“ zu verwenden. Von einem ergänzenden Klammerzusatz in der EzU zur Ergänzung eines einzelnen EU-Mitgliedsstaates raten wir ab. Sofern in der Einfuhrzollanmeldung zusätzlich zum Datenelement für den Präferenzursprung „EU“ auch ein Datenelement zum „nichtpräferenziellen Ursprung“ (Country of Origin) zwingend auszufüllen ist, sollte auch hier im Zweifel auf den Iso-Alpha-2-Code des „Versendungslandes“ zurückgegriffen werden.
Quelle: DIHK e.V.
Nichterledigung von Ausfuhrvorgängen im Warenhandel mit dem Vereinigten Königreich
ATLAS-Info zu fehlenden Ausgangsbestätigungen bei Zollabwicklung über Frankreich / Alternative Nachweise
Seit der Einführung von Zollförmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der EU-27 und dem Vereinigten Königreich (VK) am 1.1.2021 berichten zahlreiche IHKs und Unternehmen über eine hohe Zahl offener Ausfuhrvorgänge bei Exporten in das VK, insbesondere bei Lieferungen, die über Frankreich abgefertigt werden. Hintergrund sind u.a. IT-technische Defizite des französischen Smart Border Systems.
1. Der DIHK hat die Generalzolldirektion (GZD) hierzu seit Jahresbeginn regelmäßig informiert und um Unterstützung gebeten.In der ATLAS-Info 0190/21 vom 4.6.2021 informiert die GZD über Details der Ausgangsabfertigung in Frankreich bei Ausgang via Eurotunnel und Fährverkehr mittels dem französischen Smart Border System. Der französische Zoll versucht, die technischen Defizite zu lösen. Zugleich weist die GZD aber auch auf die Einhaltung bestimmter Verfahrensabläufe hin, durch die die Unternehmen ihrerseits eine automatisierte Ausgangsbestätigung sicherstellen können. Weitere Details entnehmen Sie bitte der ATLAS-Info.
2. Der deutsche Zoll akzeptiert bei fehlenden Ausgangsbelegen alternative Nachweise, mit denen der tatsächlich erfolgte Warenausgang belegt und der Ausfuhrvorgang geschlossen werden kann. Der DIHK und andere Verbände setzen sich gegenüber dem Zoll hierbei für eine größtmögliche Flexibilität bei der Anerkennung alternativer Nachweise ein, um Unternehmen und Zollstellen spürbar zu entlasten. So empfiehlt der DIHK in Abstimmung mit dem Deutschen Spediteur- und Logistikverband (DSLV) betroffenen IHK-Unternehmen beispielsweise, als Alternativnachweise die aus dem Umsatzsteuerrecht bekannte „Spediteurbescheinigung“ von ihren Spediteuren anzufordern. DIHK und DSLV setzen sich bei der GZD für die flächendeckende Anerkennung der Spediteurbescheinigung durch alle Zollämter in Deutschland ein. Zusätzlich finden gegenwärtig Gespräche mit der GZD zur Frage möglicher „Sammelerledigungen“ bei offenen Ausfuhrvorgängen statt.
Quelle: DIHK e.V.
Aktuelles zum Brexit
Am 31. Januar 2020 hat das Vereinigte Königreich (VK) die Europäische Union verlassen. Der Brexit ist vollzogen, seit dem 1. Januar 2021 galt das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (Trade and Cooperation Agreement - TCA) schon vorläufig. Am 27. April 2021 hat das Europäische Parlament das Handels- und Kooperationsabkommen vom 24. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich nun ratifiziert.
Die endgültige Fassung des Abkommens liegt vor und ist am 30. April 2021 in allen EU-Amtssprachen, so auch auf Deutsch, im EU-Amtsblatt L 149 veröffentlicht worden.
Die Unternehmen müssen nun auch mit dem Abkommen auf die geltenden Veränderungen im Warenverkehr aber auch in Bezug auf Dienstreisen eingestellt sein.
Was in den wichtigsten Themenfeldern auf die Unternehmen zukommt, wird in den folgenden Kapiteln zusammengefasst.
Zoll und Warentransport
Zoll – Ein- und Ausfuhr von Waren
Seit dem 1. Januar 2021 gibt es eine neue Zollgrenze. Lieferungen nach Großbritannien werden zu Ausfuhren aus der EU beziehungsweise zu Einfuhren auf britischer Seite.
Zollanmeldungen sind erforderlich, Ausfuhrdokumente müssen erstellt werden. Dazu wird eine Zollsoftware, z.B. Atlas, benötigt.
Ebenso wie die Ausfuhren aus der EU ins Vereinigte Königreich (VK) sind alle Wareneinfuhren aus dem VK zollrechtlich abzufertigen. Voraussetzung für eine Zollanmeldung sind u. a. eine Warenbeschreibung und die Angabe der EORI-Nummer des Empfängers. Als Erleichterung wird jetzt auch der Screenshot der Beantragung der EORI-Nr. anerkannt.
Zollfreiheit für Ursprungswaren
Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem VK ist weitgehender als alle anderen Freihandelsabkommen, die die EU bisher geschlossen hat: Es sieht vollständige Zollfreiheit für alle Waren vor und schließt mengenmäßigen Beschränkungen aus (Artikel GOODS.5). Voraussetzung für die Zollfreiheit ist, dass die Ursprungsregeln eingehalten werden.
Die Einführung handelspolitischer Schutzmaßnahmen wie Antidumpingzölle, Antisubventionsmaßnahmen oder Strafzölle ist jedoch möglich.
Ursprungsregeln
Zollfreiheit gilt nur für Ursprungserzeugnisse der Vertragspartner. Sie wird also nur dann gewährt, wenn Waren ihren Ursprung in der EU bzw. im Vereinigten Königreich haben.
Das ist der Fall, wenn Waren in der EU bzw. im VK gemäß Artikel ORIG.3
- Vollständig gewonnen werden im Sinne des Artikels ORIG.5,
- vollständig aus Ursprungswaren hergestellt werden,
- oder ausreichend be- bzw. verarbeitet wurden. Dabei darf nur ein bestimmter Anteil an Vormaterialien aus Drittstaaten verwendet werden. Hierbei sind produktspezifische Ursprungsregeln zu beachten (Anhang ORIG-2). Voraussetzung kann beispielsweise ein Tarifsprung (Verarbeitungsklausel) oder ein maximaler Anteil von Drittlandswaren (Wertschöpfungsklausel) sein.
Hat eine Ware im Herstellungsprozess Ursprung erlangt, gilt die gesamte Ware als Ursprungserzeugnis, wenn sie als Vormaterial für die Herstellung eines anderen Produktes verwendet wird (Artikel ORIG.3, Absatz 2).
Die Details hierzu finden sich in Titel 1, Kapitel 2 des Abkommens sowie in Anhang ORIG-2.
Ausführliche Erläuterungen der Ursprungsregeln finden Sie hier:
- Leitfaden der britischen Regierung
- Die EU-Datenbank Access2Markets wurde in Bezug auf das Abkommen aktualisiert. Informationen zu den Ursprungsregeln lassen sich über das integrierte Tool ROSA recherchieren. Damit ist eine Selbstbewertung der Ursprungsregeln möglich. Es handelt sich dabei zwar nicht um eine rechtssichere Auskunft, bietet aber eine Orientierungshilfe für Unternehmen.
Kumulierung (Artikel ORIG:4)
Das Abkommen sieht bilaterale Kumulierung vor. Damit können Ursprungserzeugnisse des Vertragspartners, die für die Herstellung des Fertigprodukts im Zollgebiet der anderen Vertragspartei als Vormaterialien Verwendung finden, für den Ursprung des Fertigprodukts berücksichtigt werden, wenn das Fertigprodukt in das Gebiet des Vertragspartners exportiert wird.
Die Kumulierung erfolgt vollständig. Dies bedeutet, dass nicht nur Ursprungserzeugnisse des Vertragspartners, sondern jeder Produktionsschritt, auch wenn dieser noch nicht den Ursprung des Vormaterials begründet, für die Ursprungsbestimmung des Fertigprodukts berücksichtigt wird. Folglich wird jede Wertschöpfung berücksichtigt, die in der EU-britischen Freihandelszone stattfindet.
Beide Regelungen gelten allerdings nur, sofern die Be- bzw. Verarbeitung über die sogenannte Minimalbehandlung gemäß Artikel ORIG.7 hinaus geht.
Präferenznachweise (Artikel ORIG.18, Artikel ORIG.19)
Präferenzursprungsnachweise werden im Rahmen eines Selbstzertifizierungssystems ausgestellt. Eine Warenverkehrsbescheinigung ist im Abkommen nicht vorgesehen. Exporteure bescheinigen den Warenursprung durch eine Erklärung zum Ursprung auf der Handelsrechnung, die dem vorgeschriebenen Wortlaut in Annex ORIG-4 entspricht. Alternativ kann die Erklärung auf einem anderen Handelspapier erstellt werden, sofern die Ware in diesem Dokument ausreichend detailliert beschrieben wird, um sie identifizieren zu können.
Die Erklärung zum Ursprung verlangt die Angabe einer Ausführer-Referenznummer. Hierbei handelt es sich um die REX-Nummer des Ausführers. Für Ausfuhren im Warenwert von weniger als 6.000 Euro ist eine REX-Registrierung nicht notwendig.
Der Präferenznachweis ist für eine einzelne Lieferung oder mehrere Lieferungen in einem bestimmten Zeitraum gültig. Dieser Zeitraum ist auf zwölf Monate begrenzt.
Die Präferenzbehandlung kann gemäß Artikel ORIG-18 auch auf der Gewissheit des Importeurs basieren, dass das Produkt Präferenzursprung hat.
(Quelle: GTAI)
Einfuhr ins VK
Um Unternehmen mehr Zeit zu geben, sich an die neuen Bedingungen für den Import von Waren anzupassen, erfolgt die Einführung stufenweise bis 1. Juli 2021. Die Maßnahmen gelten nur für Einfuhren aus der EU.
Die Maßnahmen unterscheiden sich je nach Warenkategorie.
ab Januar 2021:
- Vorabanmeldungen (Summarische Eingangsanmeldungen/Safety and Security declarations) entfallen für einen Zeitraum von sechs Monaten für alle Waren.
- Für die meisten Waren können vollständige Einfuhranmeldungen nachträglich in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten eingereicht werden.
- Falls Zölle gezahlt werden müssen, gibt es die Möglichkeit zum Zahlungsaufschub. Die Zahlung wird zum Zeitpunkt fällig, an dem die vollständige Einfuhranmeldung abgegeben wird.
- Für genehmigungs- bzw. überwachungspflichtige Güter ist eine vollständige Einfuhranmeldung zum Zeitpunkt der Einfuhr notwendig. Hierzu zählen beispielsweise Tabak, Alkohol oder giftige Chemikalien. Für diese Produkte gelten bereits ab 1. Januar 2021 die Einfuhrvorschriften für Waren aus Drittländern.
- Für lebende Tiere sowie Pflanzen und Pflanzenprodukte mit hohem Risiko sind Voranmeldungen und Gesundheitsnachweise erforderlich. Zwar sind Dokumentenkontrollen vorgesehen, diese erfolgen jedoch nicht vor Ort bei der Einfuhr. Physische Kontrollen für Waren mit hohem Risiko finden am Bestimmungsort der Ware oder an einem anderen zugelassenen Empfangsort statt.
ab April 2021:
- Für alle Waren mit tierischem Ursprung, wie beispielsweise Fleisch, Honig oder Milchprodukte, sowie für alle Pflanzen und Pflanzenprodukte sind Voranmeldungen und Gesundheitsnachweise erforderlich.
ab Juli 2021:
- Ab diesem Zeitpunkt gibt es keine Vereinfachungen mehr. Vollständige Einfuhranmeldungen sind zum Zeitpunkt der Einfuhr abzugeben.
- Vorabanmeldungen (summarische Eingangsanmeldungen/Safety and Security Declarations) werden für alle Einfuhren verpflichtend.
- Physische Kontrollen und Probenentnahmen von SPS-Waren werden verstärkt durchgeführt. Die Kontrollen finden an britischen Grenzkontrollstellen statt.
(Quelle: GTAI)
Weitere Details zur Einfuhr ins VK finden Sie im Border Operating Model der britischen Regierung.
Bei der Einfuhr ins VK richtet sich die Höhe der Zölle grundsätzlich nach dem VK-Zolltarif.
Wer braucht eine britische EORI-Nummer?
Deutsche Unternehmen brauchen nur dann eine GB-EORI-Nummer, wenn sie im VK Zollanmeldungen abgeben. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sie als Lieferbedingungen DDP vereinbart haben oder sie eine Niederlassung oder Produktionsstandort im VK haben. Unternehmen ohne Niederlassung im VK benötigen einen Zollvertreter, der Zollanmeldung bei der britischen Zollbehörde HMRC einreicht.
Die britische EORI-Nummer kann online beantragt werden: www.gov.uk/eori
Unternehmen brauchen keine GB-EORI, wenn der Geschäftspartner in Großbritannien die Zollabwicklung übernimmt.
Einfuhr in die EU
Die EU gewährt keine stufenweise Einführung. Die Zollgrenze gilt regulär ab 1. Januar 2021. Erforderlich werden: eine Ausfuhrabfertigung im VK und eine Einfuhranmeldung in der EU. EU-Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuer werden fällig.
Rückwaren
Bei Rückkehr aus dem VK in die EU nach dem Brexit sollten ursprünglich Zölle und Steuern anfallen. Nach erfolgreicher Intervention der IHK-Organisation bei der EU ist eine Rückwarenregelung nun möglich. Die Ware in unverändertem Zustand kann innerhalb von drei Jahren ab Ausfuhrdatum abgabenfrei als Rückware in die EU wieder eingeführt werden. Zur Nachweisführung dient eine Beförderungsunterlage, mit der die Ware in das Vereinigte Königreich verbracht wurde. Diese ist in der Zollanmeldung anzumelden und auf Verlangen der Zollstelle vorzulegen.
Warentransport
Die britische Regierung hat einen Leitfaden für Speditionsunternehmen und gewerbliche Fahrer veröffentlicht, die Waren zwischen Großbritannien (England, Schottland und Wales) und der Europäischen Union befördern. Der Leitfaden informiert Unternehmen über die neuen Arbeitsabläufe ab dem 1. Januar 2021 und gibt Hinweise unter anderem zu folgenden Punkten:
- Dokumente, Lizenzen und Genehmigungen für britische und EU-Spediteure
- neue Regeln für das Verkehrsmanagement zu Häfen
- neue Grenzkontrollverfahren
Das neue IT-Tool „Check an HGV is Ready to Cross the Border“, das bisher unter dem Namen „Smart Freight“ bekannt war, soll nur LKW mit korrekten Dokumenten die Einfahrt in die britischen Exporthäfen ermöglichen.
Transportunternehmen brauchen eine Zufahrtserlaubnis für die Grafschaft Kent, die sogenannte „Kent Access Permit“. Diese ist Voraussetzung für die Zufahrt zum Ärmelkanal und den dortigen Häfen bzw. dem Eurotunnel. Sie erhalten die Zufahrtserlaubnis über das genannte IT-Tool.
Verpackung
Ab dem 01. Januar müssen alle Holzverpackungen, die aus der EU oder dem VK kommen, dem internationalen Standard von Pflanzenschutzmaßnahmen für Holzmaterialien entsprechen. So müssen zum Beispiel Holzpaletten wärmebehandelt werden.
Dienstleistungen/ Geschäftsreisen/ A1-Bescheinigungen
Dienstleistungserbringung
Mit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus dem Dienstleistungs-Binnenmarkt endete die Dienstleistungsfreiheit. Das Handels- und Kooperationsabkommen sieht im zweiten Teil Erleichterungen für den Handel mit Dienstleistungen und Investitionen vor, die über die grundlegenden Bestimmungen des Rechts der Welthandelsorganisation (WTO) hinausgehen.
Seit dem 1. Januar 2021 gelten neue Regeln für den Bereich Dienstleistungen und Investitionen (services and investment – SERVIN): Dienstleistungsanbieter aus der EU, die im VK tätig werden wollen, müssen neue Bedingungen erfüllen. Dies gilt auch in umgekehrter Richtung. Der tatsächliche Umfang des Marktzugangs hängt davon ab, in welcher Form die Dienstleistung erbracht wird. Hier wird nach vier verschiedenen Modi unterschieden:
- Die Dienstleistung wird grenzüberschreitend vom Heimatstaat des Dienstleisters aus erbracht, zum Beispiel per Internet oder Telefon (Modus 1).
- Die Dienstleistung wird im Land des Dienstleisters erbracht, beispielsweise an einem Kunden, der ins Ausland reist und dort eine Dienstleistung empfängt (Modus 2).
- Die Dienstleistung wird über eine Niederlassung im Ausland erbracht (Modus 3).
- Der Dienstleistungserbringer reist ins Ausland und erbringt die Dienstleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates (Modus 4).
Insgesamt wird die Erbringung von Dienstleistungen im Vereinigten Königreich komplizierter. Die Regel des neuen Freihandelsabkommens ist: Wer in das Vereinigte Königreich (VK) einreist, um dort Dienstleistungen zu erbringen, benötigt eine vorherige Genehmigung. Einzelheiten dazu, einschließlich, welche Aktivitäten erlaubt sind und welche Einschränkungen es gibt, finden Sie hier.
(Quelle: Germany Trade & Invest)
Geschäftsreisen
Das Handels- und Kooperationsabkommen enthält Regelungen für bestimmte Geschäftsreisen. Es kennt zwei Arten von Reisenden:
- „für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende“ (short-term business visitors; Artikel SERVIN.4.3) und
- „Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende“ (business visitors for establishment purposes; Artikel SERVIN.4.1 Absatz 5 (a)).
Für beide oben genannte Kategorien gilt, dass sich die Geschäftsreisenden für bis zu 90 Tage je Sechsmonatszeitraum im Gastland aufhalten dürfen. Da Deutschland auf der britischen Liste der visumsfreien Länder steht, dürfen die oben genannten Geschäftsreisenden auch künftig ohne Visum und ohne Arbeitserlaubnis in das
Vereinigte Königreich einreisen. Außerdem gibt es keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder sonstige Verfahren mit ähnlicher Zielrichtung. Zu beachten ist allerdings, dass dies an die oben genannten Aufenthaltszwecke / Aktivitäten gebunden ist. Die Ausübung nicht genannter Aktivitäten führt dazu, dass der Aufenthalt im Vereinigten Königreich illegal wird.
Einzelheiten zu den beiden Arten von Geschäftsreisen einschließlich der darunterfallenden Aktivitäten finden Sie hier.
(Quelle: Germany Trade & Invest)
Informationen der britischen Regierung zur Einreise aus geschäftlichen Gründen
Die britische Regierung hat Informationen für die Einreise und Einwanderung ins Vereinigte Königreich veröffentlicht.
Der Leitfaden Guide for EEA business travellers möchte Klarheit darüber schaffen, was Geschäftsreisende im Vereinigten Königreich mit oder ohne Visum tun können, damit diese vor ihrer Reise in das Vereinigte Königreich gegebenenfalls ein entsprechendes Visum beantragen können.
Das Papier Common queries leaflet for au pairs, business travellers, Erasmus+ students and those looking to come to the UK for an internship, liefert wichtige Informationen, für die genannten Gruppen für ihre Reise ins Vereinigte Königreich.
Zudem finden EU-Bürger unter dem Link https://www.gov.uk/guidance/the-uks-points-based-immigration-system-information-for-eu-citizens.de ausführliche Informationen über das britische Einwanderungssystem inkl. Themen wie EU Settlement Scheme, Arbeiten und Studieren in Großbritannien.
(Quelle: DIHK)
A1-Bescheinigung Vereinigtes Königreich
Laut Spitzenverband der deutschen Krankenkassen GKV werden auf Grundlage des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens (wieder) A1-Bescheinigungen für entsandtes Personal ausgestellt. Die bisherigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten demnach weiterhin fort, weshalb eine A1-Beschenigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu beantragen ist. Genauere Informationen erhalten Sie hier. Über diesen Link gelangen Sie zum elektronischen Antragsverfahren für A1-Bescheinigungen.
(Quelle: GKV)
UKCA-Label ersetzt CE-Kennzeichnung
UKCA-Label ersetzt ab 1. Januar 2022 CE-Kennzeichnung
Das neue Label wird zum 1. Januar 2021 eingeführt. Für die CE-Kennzeichnung wird es eine Übergangsfrist geben. Sie gilt jedoch nicht für alle Produkte.
Um Unternehmen Zeit zu geben, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, behält die CE-Kennzeichnung für einen Übergangszeitraum ihre Gültigkeit. Sie kann bis 1. Januar 2022 weiter genutzt werden. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: Die Anwendung ist nur möglich, sofern die britischen und die EU Produktvorschriften identisch sind.
Falls die EU im Laufe des Jahres 2021 Anpassungen vornimmt, werden diese nicht mehr in britisches Recht übernommen. Für diese Produkte ist eine Verwendung der CE-Kennzeichnung auf dem britischen Markt nicht mehr möglich.
Die UKCA-Kennzeichnung wird ab dem 1. Januar 2022 die herkömmliche CE-Kennzeichnung ersetzen. Betroffene Produkte, für die bisher die CE-Kennzeichnung durch eine Benannte Stelle benötigt wurde, müssen dann von einer in Großbritannien zugelassenen Stelle (UK Approved Body) mit der UKCA-Kennzeichnung versehen werden. Die CE-Kennzeichnung wird für die meisten Produkte ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr anerkannt werden. Für Schiffsausrüstungen, medizinische Geräte und IVDs wurde eine verlängerte Übergangsfrist gewährt.
Die neuen Regelungen zur UKCA-Kennzeichnung finden auf Nordirland keine Anwendung. Für den nordirischen Markt kann weiterhin die CE-Kennzeichnung verwendet werden.
Mehr zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite der GTAI.
(Quelle: Germany Trade & Invest)
REACH und Brexit: Unternehmen müssen übertragene Stoffregistrierungen prüfen
Die Europäische Chemikalienagentur weist darauf hin, dass im Zuge des Brexit aus dem VK auf Unternehmen in der EU übertragenen Stoffregistrierungen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden müssen. Demnach sind hierzu insgesamt mehr als 8000 Übertragungen betroffen.
Betroffen sind etwa Informationen zu Sicherheit und administrativer Art, wie etwa die Rolle des Unternehmens in der Lieferkette. Abhängig von der jeweils konkret betroffenen Art der zu aktualisierenden Informationen haben betroffene Unternehmen hierfür bis zu 3, 6, 9 oder 12 Monate Zeit.
Darüber hinaus gibt die ECHA an, dass 2964 Stoffregistrierungen aus dem Vereinigten Königreich nicht in die EU übertragen wurden und damit rechtlich ungültig sind.
Dazu bietet die ECHA auf ihrer Website auch Hilfestellungen für Unternehmen an.
Die Mitteilung der ECHA mit weiteren Informationen finden Sie hier.
(DIHK)
Nordirland
Das im Austrittsabkommen festgeschriebene Nordirland-Protokoll legt fest, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber alle relevanten Binnenmarktregeln der EU in Nordirland Anwendung finden sowie der EU-Zollkodex angewandt wird.
Dies bedeutet, dass Nordirland zwar zum Zollgebiet Großbritanniens gehört, aber zollrechtlich so behandelt wird, als ob es zum Zollgebiet der Union gehören würde.
Mehr dazu auf der Webseite der deutschen Zollverwaltung.
Warenverkehr ab 1. Januar 2021
Das Vereinigte Königreich hat die EU verlassen, aber Nordirland hat seit dem 1. Januar 2021 einen Sonderstatus. Welche Regelungen sind für den Warenverkehr nun wichtig?
28.01.2021
Von Melanie Hoffmann
- Lieferungen zwischen der EU und NI
- Warenverkehr zwischen NI und GB
- Warentransport durch Nordirland
- Ursprungseigenschaft und Konsequenzen für präferenziellen Ursprung
- Marktzugangsregeln: Welche Normen und Standards gelten für NI?
Zum Vereinigten Königreich (VK) gehören Großbritannien (GB) und Nordirland (NI). Seit dem 1. Januar 2021 gehört das Vereinigte Königreich nicht mehr zum EU-Binnenmarkt und zur Zollunion. Für NI gilt an dieser Stelle jedoch eine Sonderregelung. Das Nordirland-Protokoll legt nämlich fest, dass alle relevanten Binnenmarktregeln der EU sowie der EU-Zollkodex auch weiterhin in NI Anwendung finden. Das bedeutet, dass NI weiterhin Teil des britischen Zollgebietes bleibt, aber zollrechtlich so behandelt wird, als ob es zum Zollgebiet der Union gehören würde.
Lieferungen zwischen der EU und NI
Lieferungen von der EU nach GB gelten seit 1. Januar als Ausfuhren in ein Drittland. Im Unterschied dazu werden EU-Lieferungen nach NI weiterhin als intra-EU-Handel gesehen und bleiben somit innergemeinschaftliche Lieferungen. Eine Zollanmeldung ist nicht notwendig .
Auch die Regelungen des unionseinheitlichen Mehrwertsteuerrechts für Lieferungen von und nach NI gelten weiter. Lieferungen an einen Unternehmer in NI sind somit weiterhin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu erfassen.
Warenverkehr zwischen NI und GB
Von GB nach NI
Auf eine Ware, die auf direktem Weg aus Großbritannien (England, Schottland oder Wales) nach NI verbracht wird, fallen keine Zölle an. Es sei denn, die Ware könnte anschließend selbst oder nach Veredelung als Teil einer anderen Ware in die EU verbracht werden. Die genauen Kriterien wurden vom Gemeinsamen Ausschuss, den das Austrittsabkommen einsetzt, festgelegt.
Eine Ausfuhranmeldung ist beim Verlassen GB nicht notwendig. Eine Einfuhranmeldung ist dagegen erforderlich, wenn die Waren in NI ankommt. Zudem unterliegen Waren aus GB der Zollaufsicht und möglicherweise auch Zollkontrollen. Zollformalitäten sind einzuhalten und entsprechende Erklärungen sowie Mitteilungen müssen der Zollbehörde vorgezeigt werden.
Von NI nach GB
Waren, die aus NI nach GB geliefert werden, unterliegen den EU-Zollformalitäten. Dennoch sind für viele Waren, die von NI nach GB exportiert werden, keine Ausfuhranmeldungen und summarische Einfuhr- oder Ausfuhrmeldungen notwendig. Es müssen keine Zölle und Mehrwertsteuer bei Ankunft der Waren in GB gezahlt werden. Eine Ausfuhranmeldung ist für den Warenverkehr von NI nach GB jedoch erforderlich, wenn die Ware in NI einem speziellen Zollverfahren unterliegt, sich die Ware in einem autorisierten Zwischenlager befindet oder wenn die Ware im Rahmen internationaler Verfahren bestimmten Prozessen unterliegt.
Trader Support Service
Wenn Sie Waren zwischen NI und GB handeln, registrieren Sie sich beim Trader Support Service oder arbeiten Sie mit Spediteuren oder Zollagenten zusammen. Der Service ist für Händler kostenlos und unterstützt alle Händler bei Zollformalitäten und Einfuhranmeldungen.
Mehr zum Handel zwischen NI und GB
Warentransport durch Nordirland
Ein Transitvorgang, der von NI aus gestartet wird, gilt als Transitverfahren der Union im Zollgebiet NI.
Mehr zum Transitverfahren durch NI:
- Beispiele zum Transit (S. 38/39):
- Transitverkehr NI
Ursprungseigenschaft und Konsequenzen für präferenziellen Ursprung
Ab dem 1. Januar 2021 zählen britische Waren und (Vor-)Materialien nicht mehr für den EU-Ursprung einer Ware. Damit stehen viele Unternehmen vor neuen Herausforderungen. Lagerwaren und auch verbaute Waren können ihren präferenziellen Ursprung verlieren und somit neue Präferenzkalkulationen nach sich ziehen. Vormaterialen aus dem VK gelten damit als Vormaterialen ohne Ursprung und Be- und Verarbeitungen im VK sind nicht (mehr) ursprungsbegründend.
Beim Thema „Ursprungseigenschaften“ wird nicht zwischen GB und NI unterschieden. Es gibt nur einen gemeinsamen Ursprung für das VK. Aus diesem Grund werden auch Waren aus NI nicht mehr wie EU-Präferenzwaren betrachtet und im Rahmen einer Präferenzkalkulation nicht mehr als ursprungsbestimmend für EU-Präferenzware akzeptiert. Waren aus dem VK fließen dann als „Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft“ in die Berechnung des präferenziellen EU-Ursprungs mit ein. Dies kann zu einem Verlust der EU-Präferenzeigenschaft und somit zum Verlust der Zollvergünstigung führen.
Produkte mit einem EU-/VK-Ursprung können im Rahmen des Handelsabkommens zwischen der EU und dem VK von Präferenzen/Präferenzzollsätzen profitieren. Das Abkommen wird seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet und gilt insbesondere für den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem VK und der EU.
Weitere Informationen zum Freihandelsabkommen EU-VK finden Sie hier.
Marktzugangsregeln: Welche Normen und Standards gelten für NI?
Durch den Brexit und den Austritt der Briten aus dem Binnenmarkt gibt es zwei rechtlich voneinander getrennte Märkte. Gemeinsame Produktvorschriften oder eine automatische gegenseitige Anerkennung, wie es sie im Binnenmarkt gab, gibt es nicht mehr. Waren müssen die Produktvorschriften des Zielmarktes erfüllen. Für Nordirland gelten auch hier Sonderregeln: Das Nordirland-Protokoll zum Austrittsabkommen sieht vor, dass NI im EU-Binnenmarkt für Waren bleibt. Folglich kann es unterschiedliche Produktanforderungen in GB und in NI geben. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite der britischen Regierung.
Weitere Informationen:
- Warenbewegung von und nach Nordirland (ENG)
- Deutsche Zollverwaltung zum Thema Brexit
- Nordirland-Protokoll
- Zollleitfaden der EU-Kommission (ENG)
- Informationen der EU-Kommission zur Umsetzung des Nordirland-Protokolls (ENG)
(GTAI)
Informationsangebot der deutschen Zollverwaltung: Merkblatt
Die deutsche Zollverwaltung hat ein Merkblatt zum Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich veröffentlicht. Des Weiteren wurde eine Webpage zu einer Reihe von Fragen zum Brexit eingerichtet, beide werden kontinuierlich aktualisiert.
weitere Brexit-Informationen & Links
Weitere Informationen zum Brexit erhalten Sie auf den Seiten:
der Europäischen Kommission
Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich – Aufbau einer neuen Partnerschaft | EU-Kommission (europa.eu)
Die Europäische Kommission hat über das Europe-Direct-Kontaktzentrum einen zentralen Service für alle Fragen im Zusammenhang mit den künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich eingerichtet.
Leitlinien der Europäischen Kommission zur Präferenzbehandlung, zum Ursprung und zu den Zollverfahren im Rahmen der neuen Beziehungen zum Vereinigten Königreich
der deutschen Zollverwaltung
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Brexit/brexit_node.html
und der Regierung Großbritanniens
https://www.gov.uk/get-rules-tariffs-trade-with-uk
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat ein Dokument zu "Brexit und Exportkontrolle" veröffentlicht.
Die Steuer auf Kunststoffverpackungen im Vereinigten Königreich ab April 2022
Ab dem 1. April 2022 müssen deutsche Unternehmen, die mehr als 10 Tonnen Kunststoffverpackungen über einen Zeitraum von 12 Monaten in das Vereinigte Königreich importieren, mit der britischen Kunststoffverpackungssteuer („Plastiksteuer“) rechnen.
Die Plastiksteuer soll Unternehmen dazu anregen, den Einsatz von recyceltem Material bei der Herstellung von Kunststoffverpackungen zu erhöhen. Sie existiert zusätzlich zu bereits bestehenden Meldepflichten und Kosten, z.B. bisherigen Verpackungsmeldungen.
Die britische Finanzbehörde HM Revenue and Customs (HMRC) wird diese neue Steuer von £200 pro Tonne auf Kunststoffverpackungen mit weniger als 30% recyceltem Kunststoffanteil erheben. Andere Kunststoffverpackungen müssen dennoch gemeldet werden, wenn der Schwellenwert erreicht wird.
Das Merkblatt der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer (AHK) erläutert, unter welchen Umständen deutsche Unternehmen von der neuen Steuer betroffen sind und welche Kunststoffverpackungen berücksichtigt werden müssen.
Fact Sheet Vereinigtes Königreich – Bedeutender Absatzmarkt in unmittelbarer Nähe
Die neue Zollgrenze zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU erschwert den Marktzugang für deutsche Unternehmen. Dennoch bleibt der Markt auch nach dem Brexit attraktiv. Gute Geschäftschancen bieten der Energie- und Bausektor sowie das Gesundheitswesen.
Lesen Sie mehr im Factsheet Vereinigtes Königreich der Gtai vom April 2021.
(Gtai)
EU-Sanktionen gegenüber Russland
Infolge der anhaltenden Aggression Russlands gegenüber der Ukraine hat die EU bereits mehrere Sanktionspakete beschlossen. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte im Überblick.
(Quelle: GTAI)
Informative Übersichten zu den Russland-Sanktion der EU: https://www.consilium.europa.eu/de/policies/sanctions/ukraine-crisis/
https://www.consilium.europa.eu/de/policies/sanctions/ukraine-crisis/history-ukraine-crisis/
(Quellen: Eur-Lex, Rat der Europäischen Union)