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Zollpräferenzen

Zollpräferenzen

Die EU hat mit einer Reihe von Staaten sogenannte Zollpräferenzen vereinbart. Darunter werden Zollvergünstigungen verstanden, die aufgrund von zwei- oder mehrseitigen Abkommen den allgemeinen Zollsatz um ein vereinbartes Maß reduzieren. Diese Zollvorteile gelten für die vereinbarten Waren, die ihren Ursprung in den Ländern haben, mit denen das Abkommen geschlossen worden ist.

Eine Übersicht der begünstigten Länder bietet die deutsche Zollverwaltung.

Da die Zollpräferenzen in der Regel nur für sog. Ursprungswaren gelten, muss der Ursprung der Waren nachgewiesen werden. Dies geschieht in vielen Fällen durch die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, auch Präferenznachweis genannt. Sie wird bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle ausgestellt. Der Exporteur muss dabei Nachweise für den Warenursprung vorlegen können (z.B. Lieferantenerklärungen, Ursprungszeugnisse etc.).

Für die Gewährung einer Präferenz müssen die Vorgaben aus den sog. Verarbeitungslisten entsprechend dem Abkommen erfüllt sein (bspw. Wertgrenzen von verwendeten Vormaterialen ohne EU-Ursprung). Einzelheiten zum Warenursprungs- und Präferenzrecht der jeweiligen Länder bietet das Portal "Warenursprung und Präferenzen online"

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1/EUR-MED - Angabe des Ursprungslandes in Feld 2 und 4

Wie der Deutsche Zoll auf seiner Webseite informiert, soll künftig nach Empfehlung der Europäischen Kommission in Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED in Feld 2, Zeile 1 und in Feld 4 als Ursprungsland generell "Europäische Union" eingetragen werden. Die Europäische Kommission hat die Partnerstaaten entsprechend informiert.

Quelle: (DIHK)

T2L/ T2LF Proof of Union Status

EU: Einführung des elektronischen PoUS-Systems

Am 1. März 2024 wurde das elektronische System Proof of Union Status (PoUS) eingeführt, dass die bisherigen EU-weiten T2L- bzw. T2LF-Dokumente in Papierform ersetzt.

Diese Dokumente dienten bisher dem Nachweis des Unionscharakters von Waren innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, insbesondere im Seeverkehr. Seit 01.03.2024 erfolgt der Nachweis des Unionsstatus von Waren i.d.R. ausschließlich digital. Im Rahmen einer Übergangsregelung soll es bei Schwierigkeiten bei den Wirtschaftsbeteiligten im Zusammenhang mit dem System PoUS noch möglich sein, das Einheitspapier T2L/T2LF auch nach dem 1. März zu verwenden.  In diesen Fällten sollte umgehend Kontakt mit dem jeweils zuständigen Zollamt bzw. Hauptzollamt aufgenommen werden.

Die Nachweismöglichkeit des Unionsstatus mit  Beförderungspapieren oder Rechnungen bleibt bis zum 15. August 2025 unverändert bestehen.  Sofern der Gesamtwert der Waren über 15 000 Euro beträgt, muss der Beteiligte das von ihm ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Handelspapier von der zuständigen Zollstelle mit einem Sichtvermerk versehen lassen.Der Zoll informiert hierzu auf seiner Homepage.  Nachweise mit Handelsdokumenten für Waren unter 15.000 € sind auch nach dem 16. August 2025 in Papierform unverändert möglich. 

Derzeit ist die Schaltfläche für PoUS im EU-Trader-Portal noch nicht aktiviert. Nach dem aktuellen Informationsstand müssen die Prozesse manuell erfasst oder durch einen XML-Upload übermittelt werden. Es besteht bisher keine Möglichkeit einer Schnittstellennutzung. Der deutsche Zoll weist darauf hin, dass der Nachweis des Unionsstatus mithilfe von T2L- oder T2LF-Daten auch nachträglich erfolgen kann. Statusnachweise T2L oder T2LF, die nachträglich ausgestellt wurden, werden im PoUS-System eindeutig mit dem Vermerk "Nachträglich ausgestellt" in roter Schrift gekennzeichnet. Bei konkreten Schwierigkeiten empfehlen wir Unternehmen sich direkt an das zuständige HZA zu wenden.

In der Broschüre Zollrechtlicher Status von Waren – Kurzinfo finden Sie weitere allgemeine Hinweise zum Proof of Union Status. Auch der Zoll informiert zum Thema mit  ATLAS-Info 581/24 und auf seiner Homepage.  Weitergehende Infos hat DG TAXUD auf ihrer Homepage veröffentlicht.

Im e-Learning Portal der DG TAXUD stehen folgende Lernmodule zur Verfügung:

Quelle: DIHK, zoll.de