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Energieberatung

Energieeffizienzgesetz - neue Pflichten für Unternehmen

DIHK-Webinar zum Energieeffizienzgesetz

Das Energieeffizienzgesetz hat Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum in Deutschland. Die DIHK hat dazu Berechnungen durchgeführt, diese und weitere Informationen zum Thema finden Sie hier.

Am 13. Oktober 2023 fand ein DIHK-Webinar zum neuen Energieeffizienzgesetz statt. Die Aufzeichnung finden Sie hier


Das Gesetz  zur Steigerung der Energieeffizienz (Energieeffizienzgesetz) ist am 18. November 2023 in Kraft getreten und legt Energieverbrauchseinsparziele für Bund, Länder sowie Kommunen fest. Darüber hinaus verpflichtet es Unternehmen zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen, zu Energieeffizienzmaßnahmen sowie zur umfassenden Abwärmenutzung. Es enthält zahlreiche neue Berichts- und Offenlegungspflichten. 

Nicht zuletzt auf Drängen der Wirtschaft hat die Regierungskoalition klargestellt, dass mit den allgemeinen Einsparzielen keine Begrenzung des individuellen Verbrauchs einhergehen soll und dass die Ziele bei "außergewöhnlichen und unerwarteten" konjunkturellen und Bevölkerungs-Entwicklungen angepasst werden können. Doch es droht erhebliche Rechtsunsicherheit: Werden Gerichte der Bundesregierung eine etwaige Zielverfehlung einfach durchgehen lassen? Und wenn nicht, drohen dann doch Limitierungen der Energieverbraucher durch die Hintertür?

Umwelt- und Energiemanagementsysteme in Unternehmen

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mehr als 7,5 GWh müssen Energie- oder Umweltmanagementsysteme einführen und das spätestens bis 20 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Sie müssen darüber hinaus:

  • im Gesetz festgehaltene Kennzahlen dokumentieren 
  • technisch realisierbare Energieeinsparmaßnahmen und Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung identifizieren und darstellen
  • eine Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 durchführen (Wirtschaftlichkeit gilt als gegeben, wenn Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einer Maßnahme nach DIN 17463 nach max. 50 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert ergibt.)

Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen für alle Einsparmaßnahmen aus Energie- und Umweltmanagementsystemen nach einschlägigen Gesetzen (EDL-G bzw. EnEfG) innerhalb von drei Jahren Umsetzungsplätze erstellen und veröffentlichen. Das BAFA prüft dies stichprobenartig. Auf Anfrage des BAFA ist die Umsetzung der Maßnahmen elektronisch nachzuweisen. Ausgenommen sind Anlagen nach § 4 BImSchG.

Wegen Unwirtschaftlichkeit nicht aufgenommene Maßnahmen müssen durch einen Zertifizierer/Umweltgutachter/Energieauditor bestätigt werden. Auf Anfrage des BAFA muss dies elektronisch bestätigt werden.

Einsparpflichten für den öffentlichen Sektor

Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 soll der Bund durch von ihm erlassende Maßnahmen jährlich mindestens 45 TWh Endenergie bewirken (also nicht selbst einsparen, sondern durch Gesetze etc. „anreizen“). Jeder Sektor soll in angemessener Weise beitragen.

Die Länder sollen im gleichen Zeitraum mittels strategischer Maßnahmen jährlich mindestens 3 TWh einsparen. 

Öffentliche Stellen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 1 GWh sollen bis zum Jahr 2045 jährlich 2 Prozent ihres Endenergieverbrauchs einsparen. Ausnahmen gelten für Forschungseinrichtungen, die an Lösungen wissenschaftlicher Problemstellungen arbeiten. Bei einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 3 GWh müssen Energie- und Umweltmanagementsysteme eingeführt werden.

Die Bundesstelle für Energieeffizienz bei der BAFA überwacht die Vorgaben, unterstützt die Länder und Kommunen bei der Erfüllung der Berichtspflichten, sowie das BMWK bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung im Bereich Energieeffizienz und baut eine Abwärmeplattform auf.

Pflichten für Rechenzentren

Betreiber von Rechenzentren müssen Energie- und Umweltmanagementsysteme einrichten; bei einer Nennanschlussleistung ab 1 MW (öffentliche Rechenzentren ab 300 kW) müssen sie diese ab 2026 zertifizieren lassen. Umfassende Daten zur Energieerzeugung, -verwendung und -effizienz sind zu veröffentlichen. Rechenzentren sind ab 2024 zu 50 Prozent und ab 2027 zu 100 Prozent bilanziell mit erneuerbarem Strom zu betreiben.

Regelungen zur Nutzung von Abwärme

Unternehmen müssen Abwärme nach dem Stand der Technik vermeiden und anfallende Abwärme auf technisch unvermeidbaren Teil reduzieren, soweit die möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Anfallende Abwärme ist wiederzuverwenden, dabei sind auch Abnehmer auf dem Betriebsgelände und Dritte zu berücksichtigen. Ausgenommen von der Pflicht sind Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 2,5 GWh.

Auf Anfrage müssen Unternehmen gegenüber Wärmenetzbetreibern, Fernwärmeversorgungsunternehmen potenziell wärmeabnehmenden Unternehmen Auskunft über technische Daten geben. Außerdem müssen sie der Bundesstelle für Energieeffizienz Auskunft über ein elektronisches Formular diese Angaben übermitteln, die in einem öffentlich einsehbaren Register bereitgestellt werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sollen dabei gewahrt werden.

Energieberatung

Faktenpapier Wasserstoff veröffentlicht

Ob als Raketentreibstoff, Prozessgas in der Kraftstoffherstellung oder als Grundelement in Düngemitteln - Wasserstoff hat bereits heute viele Einsatzbereiche. Im Energiesystem stellt Wasserstoff bisher dennoch eine eher untergeordnete Rolle dar. Das soll sich mit der Nationalen Wasserstoffstrategie ändern. Mit dem neuen Faktenpapier soll mehr Licht in die Diskussion um Wasserstoff(-Technologien) gebracht werden. In dem Faktenpapier beschreibt der DIHK die Kosten, Einsatzmöglichkeiten, Herstellungsarten sowie Chancen, aber auch Hemmnisse, beim Einsatz und der Herstellung von Wasserstoff. Außerdem wird ein Blick auf die Strategien anderer Länder geworfen, nachdem die Bundesregierung zwischenzeitlich die Nationale Wasserstoffstrategie veröffentlicht hat. 

Das Faktenpapier steht Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung. 

Da sich der Wissensstand laufend ändert, wird das Dokument kontinuierlich weiterentwickelt. Obwohl die Informationen zu diesem Papier sorgfältig recherchiert wurden, kann für die inhaltliche Richtigkeit vom DIHK keine Haftung übernommen werden. (Stand: Juni 2020)

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) - Merkblatt und CO2-Rechner

Im Rahmen des Klimapakets der Bundesregierung wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) mit einer CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe wie Erdgas und Diesel beschlossen. Sie beginnt 2021 mit einem Preis von 25 Euro je Tonne CO2. Dieser Preis wird bis 2025 jährlich erhöht. Der eigentliche Emissionshandel beginnt 2026 mit einem Preiskorridor von 55-65 Euro pro Tonne CO2. Parallel zur Einführung der CO2-Bepreisung soll eine Reduzierung der EEG-Umlage erfolgen, diese ist aber gesetzlich noch nicht umgesetzt. Wie sich das Vorhaben in den kommenden Jahren auf die Energiekosten Ihres Unternehmens auswirkt, können Sie mit dem neuen CO2-Preisrechner der IHK-Organisation abschätzen.

Sie finden den Rechner hier.

Über die geplante Ausgestaltung des Brennstoffemissionshandels informiert ein Merkblatt des DIHK, welches ihnen im Downloadbereich zur Verfügung steht. Es erläutert unter anderem, wer Zertifikate kaufen muss, welche Brennstoffe unter den Zertifikatehandel fallen und wie das Verhältnis zum bereits bestehenden Europäischen Emissionshandel ist. Viele Details zur Ausgestaltung werden erst im Laufe der kommenden Monate beschlossen, daher wird das Merkblatt regelmäßig aktualisiert werden.

Markstammdatenregister gestartet

Nach mehreren Verschiebungen war es soweit: Das Marktstammdatenregister startete zum 31. Januar 2019. Für alle bereits bestehenden Lieferanten, Anlagen- und Speicherbetreiber gelten Übergangsvorschriften. Schnell registrieren müssen sich hingegen Akteure, die neue Anlagen in Betrieb nehmen und für die somit zum ersten Mal eine Registrierungspflicht greift.
Um das Register zum Start nicht zu überlasten, ist es ratsam, dass alle Registrierungen (Be-standsanlagen), die zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig sind, erstmal aufgeschoben werden.

Das Marktstammdatenregister finden Sie hier.

Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist eine Onlineplattform und soll ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes werden, das von Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. Verantwortlich für das Betreiben der Plattform ist die Bundesnetzagentur. 

Mit dem Aufbau der neuen Plattform werden folgende Ziele verfolgt: 

  • Vereinfachung von behördlichen und privatwirtschaftlichen Meldungen
  • Reduzierung der Zahl der Register, in denen Akteure und Anlagen gemeldet werden müssen. Das Anlagenregister für EE-Anlagen, die ab August 2014 in Betrieb gegangen sind, sowie das PV-Meldeportal, bei dem Betreiber ihre Solaranlagen melden müssen, werden durch das neue Register ersetzt.
  • Steigerung der Datenqualität und der Transparenz. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im MaStR trägt jeweils der Dateninhaber selbst die Verantwortung. Die Daten sind vom Dateninhaber einzutragen und jederzeit aktuell zu halten.

Wer muss welche Daten registrieren?

Zu registrieren sind alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen, die mit dem Strom- oder Gasnetz direkt oder indirekt verknüpft sind oder sein können; Energieverbrauchsanlagen sind nur dann im MaStR zu registrieren, wenn sie an ein Stromhöchst- oder -hochspannungsnetz bzw. an ein Gasfernleitungsnetz angeschlossen sind. Zudem sind alle Akteure des Strom- und Gasmarktes zu registrieren; dies gilt auch für Letztverbraucher, deren Verbrauchsanlage an ein Höchst- oder Hochspannungsnetz oder an ein Fernleitungsnetz angeschlossen ist.

Registrierung als Voraussetzung für Marktprämien

Außerdem ist die Registrierung von EEG- und geförderten KWK-Anlagen Voraussetzung dafür, dass Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Zuschlagszahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gezahlt werden.

Ins MaStR können ausschließlich Stammdaten eingetragen werden: u.a. Standorte, Kontaktinformationen, technische Anlagendaten, Unternehmensform, technische Zuordnung, Geodaten. Bewegungsdaten, die energiewirtschaftlichen Aktivitäten abbilden und betreffen, können im MaStR nicht eingetragen werden.

Geschlossene Verteilnetze

Im Marktstammdatenregister müssen sich alle Netzbetreiber registrieren - das gilt nach §3 Nr. 5 auch für die Betreiber geschlossener Verteilnetze. Die Bundesnetzagentur wird eine Vorregistrierung vornehmen und mit den Netzbetreibern Kontakt aufnehmen. Sollten Unternehmen ein geschlossenes Verteilnetz betreiben und nicht im Laufe des Monats Mai von der Bundesnetzagentur kontaktiert werden, empfiehlt der DIHK mit dem Marktstammdatenregister Kontakt aufzunehmen (mastr(at)BNetzA.DE). Die vollständige und abschließende Registrierung endet am 1. Juli mit dem offiziellen Start des Registers.

Bestandsanlagen

Die Betreiber der Bestandsanlagen werden verpflichtet sein, sich selbst als Marktakteur im MaStR neu zu registrieren, ihre Bestandsanlagen im MaStR-Datenbestand zu suchen und die die Daten zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Sie müssen abschließend die Datenverantwortung übernehmen.
Für die Erfüllung dieser Pflichten wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren bis zum 31. Januar 2021 eingeräumt.

Bitte beachten Sie, dass bereits zwischen 1. Juli 2017 und 31. Januar 2019 registrierte EEG- und KWK-Anlagen in Betrieb zwar als registriert gelten, fehlende Daten jedoch im Webportal nachgetragen werden müssen. Hierzu ist eine Anmeldung auf www.marktstammdatenregister.de und eine erneute Eintragung aller Betreiber- und Anlagendaten notwendig!

DIHK-Merkblatt zum Marktstammdatenregister

Zahlreiche Informationen rund um das Marktstammdatenregister und die neuen Registrierungspflichten finden Sie im DIHK-Merkblatt, welches Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung steht.

Detaillierte Informationen zum Marktstammdatenregister, samt Rechtsgrundlagen und Gesamtkonzept stehen Ihnen auch auf der Homepage der Bundesnetzagentur zur Verfügung.

Steuerermäßigungen für das Produzierende Gewerbe ab 2024

Mit Absenkung des bisherigen Stromsteuersatzes auf den Europäischen Mindeststeuersatzes für Strom von 0,50 Euro/MWh entfällt der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG sowie der Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG für fossile Heizstoffe (wegen des Auslaufens der als EU-Beihilfe gewährten Begünstigung). Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gibt es daher nur noch eine Ermäßigungsstufe, die Ermäßigung der Steuersätze nach § 9b StromStG und voraussichtlich auch nach § 54 EnergieStG. Um die Ermäßigungen nach § 9b StromStG in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen des produzierenden nachträglich einen Antrag auf Ermäßigung beim zuständigen Hauptzollamt stellen.

Die Ermäßigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können grundsätzlich erst oberhalb eines Sockelbetrages in Anspruch genommen werden. Der Sockelbetrag, bis zu dem der jeweils volle Steuersatz gezahlt werden muss, beträgt 250 Euro; dies entspricht einem Energiemindestverbrauch von:

12,50 MWh Strom (= 250 Euro / 20,00 Euro/MWh),
16.297 l Heizöl (= 250 Euro / 15,34 Euro/1000l),
181 MWh Erdgas (= 250 Euro / 1,38 Euro/MWh),
16.502 kg Flüssiggas (= 250 Euro / 15,15 Euro/1000kg).

Zum Jahresbeginn 2020 wurde das Faktenpapier Stromhandel und Strombeschaffung aktualisiert. Das Faktenpapier wurde gemeinsam vom DIHK und Efet Deutschland (Verband Deutscher Energiehändler e.V.) erarbeitet und bietet einen Überblick rund um die Themenfelder Stromhandel und Strombeschaffung. Zudem werden bestehende Herausforderungen aufgegriffen und entsprechende Hinweise gegeben. Das Papier steht Ihnen zum Download zur Verfügung.

 

Als Teil der Energieeffizienzstrategie will die Bundesregierung bis zum Jahr 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand realisieren. Um dieses Ziel zu erreichen, hat sie die bisherigen Förderprogramme neu geordnet, gebündelt und übersichtlicher gestaltet. Zum 1. Januar 2021 startete die neue „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“.

 

Welche Änderungen gibt es bei der energetischen Gebäudeförderung des Bundes seit 2021?

 

Die Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudesektor wird erstmals unter einem Dach zusammengeführt und vereinfacht. Bei Neubauten und Komplettsanierungen ist der Einsatz erneuerbarer Energien zukünftig noch stärker prämiert. Gleichzeitig gibt es neue, attraktive Förderangebote für besonders ambitionierte Sanierungen und Neubauten. Weiterhin werden erstmals Nachhaltigkeitszertifikate in der investiven Förderung berücksichtigt. Die Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung wird ausgeweitet. Die Fördertatbestände werden zukünftig als Zuschuss- und als Kreditförderung angeboten. Das bedeutet mehr Flexibilität für die Antragsteller. Zugleich wird die Komplexität der Förderlandschaft und damit der bürokratische Aufwand reduziert: Das BEG ersetzt die bisherigen vier Förderprogramme „Energieeffizienz Bauen und Sanieren“, „Marktanreizprogramm – MAP“, „Anreizprogramm Energieeffizienz“ sowie das „Heizungsoptimierungsprogramm“. Zukünftig wird ein Antrag ausreichen, um sämtliche Förderangebote für den Gebäudesektor nutzen zu können.

 

Wie ist die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude aufgebaut?

 

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) besteht aus drei Teilprogrammen, die jeweils in der Zuschuss- und der Kreditvariante angeboten werden:

 

• Wohngebäude (BEG WG),

• Nichtwohngebäude (BEG NWG),

• Einzelmaßnahmen (BEG EM).

 

Die Zuschüsse für Einzelmaßnahmen sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. Die Kredit- und Zuschussvarianten für Wohn- und Nichtwohngebäude werden durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Zusammenarbeit mit den Hausbanken umgesetzt. Außerdem gibt es bei der KfW für Einzelmaßnahmen die Möglichkeit eines Kredites mit Tilgungszuschuss.

 

Zum 1. Januar 2021 startete die Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen im Teilprogramm BEG EM durch das BAFA. Mit den Einzelmaßnahmen müssen keine (neuen) Effizienzhaus- oder Effizienzgebäudestufen erreicht werden. Gefördert werden Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik, erneuerbare Energien für Heizungen, Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme. Eine wichtige Neuerung betrifft auch die Einbindung von Energieeffizienz-Experten. Bei der Beantragung von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und/oder

Anlagentechnik (außer Heizung) sowie bei Anträgen, in denen mehrere Wärmeerzeuger kombiniert werden, ist die Einbindung eines EnergieeffizienzExperten notwendig. Bei den anderen förderfähigen Maßnahmen erfolgt die Einbindung optional. Auch die Einbindung von Energieeffizienz-Experten ist mit bis zu 80 Prozent des Beratungshonorars förderfähig.

 

Zum 1. Juli 2021 sind zudem die Teilprogramme für Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) in Kraft getreten. Diese Programmteile werden durch die KfW betreut:

 

• Nichtwohngebäude – Kredit, Programmnummer 263

• Nichtwohngebäude – Zuschuss, Programmnummer 463

• Wohngebäude – Kredit, Programmnummern 261, 262

• Wohngebäude – Zuschuss, Programmnummer 261

 

In den Teilprogrammen der KfW gibt es die Möglichkeit der Zuschuss- oder Kreditförderung für den Neubau oder die Sanierung zum Effizienzhaus. Wenn mit der Sanierung keine Effizienzhausstufe angestrebt wird, werden auch Einzelmaßnahmen durch die KfW

durch einen Kredit mit Tilgungszuschuss (BEG EM Kredit) gefördert.

 

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des BAFA und der KfW.

Der Emissionshandel ist im Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) in deutsches Gesetz überführt worden. Daneben gelten zahlreiche Verordnungen. Diese Rechtsgrundlagen sowie alle wichtigen Informationen zur Antragstellung, Zuteilung und den Sachverständigen sind auf den Internetseiten der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt zusammengestellt.

Dem Emissionshandel unterliegen danach große Energieanlagen und bestimmte Industrieanlagen (siehe Anhang 1 des TEHG). Die Teilnehmer des Emissionshandels legen einmal jährlich einen Emissionsbericht vor. Die Angaben der Anlagenbetreiber in den Zuteilungsanträgen sowie in den Emissionsberichten müssen durch sachverständige Stellen geprüft und bestätigt werden. Eine Liste der für diese Aufgaben zugelassenen Sachverständigen findet sich auf den Internetseiten der DEHSt.

Carbon Leakage:

Emissionszertifikate werden überwiegend versteigert. Ausnahmen bestehen für bestimmte Industrieunternehmen, die den in der sogenannten Carbon-Leakage-Liste der Europäischen Kommission aufgeführten Branchen zugehören.

Faktenpapier überarbeitet:

Das vorliegende Faktenpapier enthält umfangreiches Zahlenmaterial zum Emissionshandel: So werden im dritten Handelszeitraum von 2013 bis 2020 europaweit etwa 8,2 Milliarden Zertifikate versteigert. Daraus ergeben sich beim derzeitigen Preis von 5 Euro je Tonne Ersteigerungserlöse von etwa 41 Milliarden Euro. Diese fließen fast ausschließlich in die öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten. Diese hatten in der Vergangenheit jedoch mit deutlich höheren Preisen gerechnet und u.a. Klimaschutzprojekte initiiert, die von diesen Geldern finanziert werden sollten.

Die Politik überlegt jetzt, wie die Preise wieder erhöht werden könnten. Mit den Beschlüssen zum Backloading hat die EU zuletzt erstmals grundlegend in eine laufende Handelsperiode eingegriffen. Nun ist eine Strukturreform geplant und die Einführung einer Marktstabilitätsreserve vorgesehen.

Fest steht: Das Klimaschutzziel wird von den am Emissionshandel beteiligten Unternehmen immer erreicht, da die Menge der CO2-Emissionen durch eine EU-weite Obergrenze festgelegt wird.

Warum das so ist, wie der Emissionshandel ausgestaltet ist und welche Überlegungen die Politik genau hat, zeigt das Faktenpapier, welches Ihnen unter den Downloads zur Verfügung steht.

Mit In-Kraft-Treten der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) wurde die stufenweise Einführung von Gebäudeenergieausweisen zur Pflicht. 

Energieausweise werden von Fachleuten ausgestellt, die über eine Qualifikation verfügen, die im § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) geregelt ist.

Hauseigentümer und Bauherren finden Aussteller von Energieausweisen (für Wohn- und Nichtwohngebäude) beispielsweise in derAusstellerdatenbank der Dena (Deutsche Energieagentur)

Zusätzliche Fachinformationen rund um den Energieausweis finden Sie auf der Webseite des Gebäudeforums klimaneutral