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Das berufliche Feststellungsverfahren (Validierungsverfahren)

Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (§§ 50b. ff BBiG)

Mit dem Validierungsverfahren werden berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Referenzberuf) erworben wurden, aber einer solchen vergleichbar sind, bewertet und bescheinigt.

Nach erfolgreichem Abschluss des Feststellungsverfahrens wird die berufliche Handlungsfähigkeit bei vollständiger Vergleichbarkeit in einem Zeugnis oder bei überwiegender Vergleichbarkeit in einem Bescheid schriftlich bescheinigt.

Hinweis:
Es wird durch das berufliche Feststellungsverfahren kein Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erlangt. Diesen erhält nur, wer eine Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz erfolgreich ablegt. Gern beraten wir Sie zu den verschiedenen Optionen (z.B. Ausbildung, Umschulung, Berufsanschlussfähige Teilqualifikationen, u.a. für Beschäftigte, Externenprüfung u.w.), wie Sie einen anerkannten Berufsabschluss erwerben können.

FAQ

Das Verfahren richtet sich an Erwachsene:

 

  • mit mehrjähriger Berufserfahrung,
  • ohne Berufsabschluss im ausgeübten Beruf,
  • mit Interesse an einem Nachweis über ihre Kompetenzen,
  • für die eine Externenprüfung (noch) nicht in Frage kommt.

Teilnehmen können Personen, die 
 

  • mindestens 25 Jahre alt sind,
  • das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit als Berufserfahrung nachweisen können, 
  • ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben haben
  • im Referenzberuf keinen deutschen Berufsabschluss oder keinen anerkannten ausländischen Abschluss haben sowie,
  • nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf stehen.

Da das gesamte Verfahren auf Deutsch durchgeführt wird, sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig.

Das gesamte Verfahren wird auf Deutsch durchgeführt, daher sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig. Das betrifft vor allem die Fachsprache im jeweiligen Beruf. Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich von Ihrer IHK Neubrandenburg beraten.

 

Der Referenzberuf ist der duale Ausbildungsberuf, in dem die berufliche Handlungskompetenz festgestellt werden soll. Eine Übersicht finden Sie auf unserer Internetseite.
 

Um an einem Validierungsverfahren teilzunehmen, ist mindestens das 1,5–fache der regulären Ausbildungszeit des Referenzberufs als einschlägige Berufserfahrung nötig. Diese muss den überwiegenden Teil des Berufsbildes abdecken.

  • Beispiel 1: Die Ausbildung im Beruf Fachlagerist/-in dauert zwei Jahre. Für eine Bewertung in diesem Beruf müssen mindestens drei Jahre relevante Berufserfahrung nachgewiesen werden.
  • Beispiel 2: Die Ausbildung im Beruf Immobilienkaufmann/-frau dauert drei Jahre. Für eine Bewertung in diesem Beruf müssen mindestens viereinhalb Jahre relevante Berufserfahrung nachgewiesen werden.
  • Beispiel 3:  Die Ausbildung im Beruf Mechatroniker/-in dauert dreieinhalb Jahre. Für eine Bewertung in diesem Beruf müssen mindestens fünf Jahre und drei Monate relevante Berufserfahrung nachgewiesen werden. 

  • Kopie eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis, Reisepass)
  • Kopie eines Wohnsitznachweises (z.B. Personalausweis, Aufenthaltstitel)
  • Angaben zur Berufserfahrung im Referenzberuf (z.B. aktueller Lebenslauf)
  • Nachweise über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit (z.B. Arbeitszeugnisse, Weiterbildungen, Schulungen)
  • ggf. Antrag auf Nachteilsausgleich

Nachweise, die in einer anderen Sprache als in Deutsch ausgestellt sind, müssen in der Regel mit einer Übersetzung eingereicht werden.

Das Validierungsverfahren ist eine hoheitliche, gebührenpflichtige Leistung der IHK Neubrandenburg. Die Gebühren legt die IHK Neubrandenburg in ihrem Gebührentarif fest. 
Die Gebühren werden für die Zulassung zum Validierungsverfahren und für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit getrennt erhoben.

Das Validierungsverfahren endet mit einem Zeugnis oder Bescheid. Folgende Ergebnisse sind möglich:

  1. Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
  2. Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
  3. Bescheid über die Ablehnung des Antrags, wenn keine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt werden kann
  4. Für Menschen mit Behinderung, für die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist: Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit (siehe FAQ “Gibt es besondere Bestimmungen für Menschen mit Behinderung?”)

Hinweis:
Es wird durch das berufliche Feststellungsverfahren kein Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf vergeben. Diesen erhält nur, wer eine Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz erfolgreich ablegt. Gern beraten wir Sie zu den verschiedenen Optionen (z.B. Ausbildung, Umschulung, Berufsanschlussfähige Teilqualifikationen (z.B. für Beschäftigte), Externenprüfung u.w.), wie Sie einen anerkannten Berufsabschluss erwerben können.

  • Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung (sog. Externenprüfung)
  • Anspruch auf Zulassung zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe (z.B. geprüfter/geprüfte Berufsspezialist/-in, Bachelor Professional) (ggf. weitere Zulassungskriterien beachten)
  • Ausbildungsberechtigung: Mit einem Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit liegt die fachliche Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder vor. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung muss zusätzlich nachgewiesen werden (Ausbildereignungs-Prüfung), um ausbilden zu dürfen.

Hinweis: Auch ohne ein Zeugnis, das die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt, besteht die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen zur Externenprüfung bzw. zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe zugelassen zu werden.
Auch die fachliche Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder kann unter bestimmten Voraussetzungen von der IHK Neubrandenburg widerruflich zuerkannt werden. Lassen Sie sich diesbezüglich von der Ausbildungsberatung der IHK vorab beraten.

Bei Erhalt eines Bescheides über die überwiegende Vergleichbarkeit, kann binnen fünf Jahren ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren gestellt werden. Dieses hat das Ziel, die vollständige Vergleichbarkeit zu erreichen.

Das Ergänzungsverfahren richtet sich auf die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Kompetenzen. Ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren kann nur einmal gestellt werden.

Im Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit ist differenziert aufgeführt, für welche Bereiche die berufliche Handlungsfähigkeit besteht und für welche Bereiche sie nicht besteht. Im Ergänzungsverfahren werden nur die Bereiche bewertet, für die zuvor keine Handlungsfähigkeit festgestellt wurde.

Bei einem ablehnenden Bescheid kann nach einer Frist von 12 Monaten erneut ein Antrag zum Zwecke der Wiederholung gestellt werden. Dafür muss glaubhaft gemacht werden, dass neue oder zusätzliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde. 

Die IHK Neubrandenburg ist die zuständige Stelle für Antragstellende aus den Landkreisen Vorpommern-Greifswald und Mecklenburgisch Seenplatte. Bitte beachten Sie, dass mit der Antragsstellung eine Gebühr erhoben wird. Lassen Sie sich vor einer Antragstellung beraten.  

Das Validierungsverfahren wird in allen dualen Ausbildungsberufen angeboten, deren Zuständigkeit bei der Neubrandenburg liegen.

Die erste Beratung findet bei der IHK Neubrandenburg vor Ort statt. 

Die praktische Bewertung Ihrer beruflichen Kompetenzen führt ein Feststellungstandem durch. Dieses besteht aus zwei für das Verfahren geschulte Prüfer/-innen. Grundlage für die Bewertung ist die jeweilige Ausbildungsordnung des Berufs.

Die gesamte Dauer hängt unter anderem von den individuellen Voraussetzungen, vom Umfang des Antrags und dem jeweiligen Beruf ab.

Die praktische Bewertung kann, je nach Beruf und Umfang der zu bewertenden beruflichen Handlungsfähigkeit, zwischen einem Tag und mehreren Tagen dauern.

Für Menschen mit Behinderung nach §2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX gelten zusätzliche Regelungen:

  • Es kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden, wenn sich die gesundheitliche Einschränkung auf die Kompetenzfeststellung auswirkt.
  • Es kann ein Antrag auf eine Verfahrensbegleitung gestellt werden.

Wenn aufgrund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist, gibt es eine zusätzliche Möglichkeit:

  • Es ist ein Antrag auf teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit möglich.
  • Die Altersgrenze von mindestens 25 Jahren für die Antragsstellung entfällt.
  • Der Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit kann zusätzlich auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung gem. *§66 BBiG* ausweisen, sofern diese bundeseinheitlich geregelt ist.