Darlehensvermittler
Bislang ist die Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen Teil der Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO).
Das ändert sich: Der Bundesrat hat am 08.05.2026 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucher-Kreditrichtlinie (EU) 2023/2225 verkündet. Damit wird ein neuer § 34k GewO für gewerbliche Vermittler von Verbraucherdarlehen, insbesondere Ratenkrediten, eingeführt. Die Regelung tritt am 20.11.2026 in Kraft. Die Darlehensvermittlerverordnung (DarlVermV) ist zum 01.08.2026 in Kraft getreten.
Die Erlaubnispflicht betrifft künftig nur die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen. Darlehen an Unternehmen (§ 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO) sind nicht mehr erlaubnispflichtig.
Darlehensvermittler, die die Tätigkeit neu aufnehmen, benötigen ab dem 20.11.2026 eine Erlaubnis nach § 34k GewO (statt der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO).
Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der Gewerbeordnung wird der Nachweis erbracht, dass der Antragsteller über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
Wer die Erlaubnis erhalten hat, muss sich zusätzlich im Vermittlerregister eintragen lassen. Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Registrierung ist öffentlich einsehbar und dient der Transparenz gegenüber Verbrauchern und Aufsichtsbehörden. Das Eintragungserfordernis gilt für den Gewerbetreibenden selbst als auch für die Beschäftigten, die für die Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen in leitender Position verantwortlich sind. Alle weiteren Angestellten werden nicht in das Vermittlerregister eingetragen.
Alle wichtigen Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.