Schlichtungsmöglichkeiten vor und nach einer Kündigung

Tritt der Fall ein, dass die Vertragsparteien aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage sind, ihr Problem zu lösen, um zu der notwendigen Vertrauensbasis zurückzufinden, wenn der Streit eskaliert und es zu Abmahnungen oder sogar Kündigungen kommt, kann der Schlichtungsausschuss für Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen weiterhelfen.

Zuvor sollten jedoch die zuständigen Ausbildungsberater eingeschaltet werden, die Auskünfte erteilen oder aber auf Wunsch auch direkt in die Betriebe kommen. Häufig gelingt es den Beratern der IHK bereits bei ersten Gesprächen, die streitenden Parteien wieder zusammenzuführen, so dass eine gemeinsame Basis für die erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung gefunden wird.

Wenn ein Kündigungsempfänger gegen eine Kündigung juristisch vorgehen will, muss er zwingend (bei Einrichtung eines Schlichtungsausschusses zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden im Sinne des § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes), den Schlichtungsausschuss anrufen.

Bei der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern besteht ein entsprechender Schlichtungsausschuss. Verhandelt werden können nur Streitigkeiten aus bestehenden Berufsausbildungsverhältnissen. Ist zweifelhaft, ob das Berufsausbildungsverhältnis durch eine Kündigung aufgelöst wurde, befasst sich der Schlichtungsausschuss mit dieser Frage, weil im Schlichtungsverfahren erst die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung geprüft wird. Die Verhandlung ist Prozessvoraussetzung für eine Klage vor dem Arbeitsgericht

Im Idealfall endet die Schlichtung mit einer Einigung zwischen Auszubildenden und Ausbildenden. Kommt keine gütliche Einigung zustande, fällt der Ausschuss einen Schlichtungsspruch. Der Spruch kann binnen einer Woche von den Vertragsparteien durch schriftliche Erklärung anerkannt werden. Wird der Spruch des Schlichtungsausschusses von einer oder von beiden Seiten nicht anerkannt, bleibt er ohne rechtliche Wirkung. Dann ist der Weg zum Arbeitsgericht offen.

Für die Anrufung des Ausschusses besteht keine gesetzliche Frist - die 3-Wochen-Frist des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gilt diesbezüglich nicht. Eine unangemessen verzögerte Anrufung kann jedoch zur Verwirkung des Anrufungsrechtes führen.