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BMBF: Bekanntmachung Mindestausbildungsvergütung 2025

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat die Mindestvergütung für Auszubildende für das nachfolgende Kalenderjahr angepasst. Die Regelungen für 2025 lesen Sie hier.

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Gemäß § 17 Absatz 2 Satz 5 BBiG gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 BBiG, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, bekannt.

Die Bekanntmachung des BMBF vom 14. Oktober 2024 zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz für das Jahr 2025 regelt diese wie folgt:

Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wird,

  • im ersten Jahr einer Berufsausbildung 682 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes),
  • im zweiten Jahr einer Berufsausbildung 805 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes),
  • im dritten Jahr einer Berufsausbildung 921 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes)
    und
  • im vierten Jahr einer Berufsausbildung 955 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Berufsbildungsgesetzes).

Wir bitte alle Ausbildungsbetriebe, diese Anpassung beim Abschluss der Ausbildungsverträge für das Jahr 2025 zu beachten. Rückfragen richten Sie gern an die Ausbildungsberater der IHK.