Ausbildungsvergütung
Das Berufsbildungsgesetz verlangt, dass Ausbildende den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Sie soll eine fühlbare finanzielle Unterstützung und zugleich eine Vergütung für die Leistung der Auszubildenden sein.
Eine „angemessene“ Ausbildungsvergütung:
- steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens aber jährlich, an,
- richtet sich in der Regel nach den Tarifverträgen der Branche, in der die Ausbildung stattfindet,
- darf in nicht tarifvertraglich gebundenen Unternehmen die tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen oder für die Branche ausgesprochenen Empfehlungen um maximal 20% unterschreiten,
- ist die Voraussetzung für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages,
- darf die folgend benannten Sätze der Mindestausbildungsvergütung nicht unterschreiten:
Beginn der Ausbildung | 1. AJ* | 2. AJ* | 3. AJ* | 4. AJ* |
---|---|---|---|---|
2023 (01.01.2023-31.12.2023) | 620 | 731 | 837 | 868 |
2024 (01.01.2024-31.12.2024) | 649 | 766 | 876 | 909 |
2025 (01.01.2025-31.12.2025 | 682 | 805 | 921 | 955 |
ab 2026 | Die Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für einen Ausbildungsbeginn ab dem 1. Januar 2026 muss durch das Bundesministerium für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung spätestens zum 1. November eines jeden Jahres für das Folgejahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden. Die Anpassung des Mindestvergütungssatzes erfolgt aus dem rechnerischen Mittel der erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden jeweils vorausgegangenen Kalenderjahre. |
*AJ = Ausbildungsjahr
Sachleistungen (z.B. Kost und Wohnung) können bis zu 75 v. H. der festgelegten Gesamtvergütung angerechnet werden. Für Kost und Logis sind die Sachbezugswerte festgelegt.
Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats fällig. Bei Krankheit wird die Ausbildungsvergütung bis zu sechs Wochen weiter gezahlt.
Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist gesondert zu vergüten. Auch diese Vergütung soll angemessen sein. Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden.