Ausbildungsvertrag
Vor Beginn einer Berufsausbildung muss zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden.
Ausbildender ist derjenige, der einen anderen zur Berufsausbildung einstellt. Davon ist derjenige zu unterscheiden, der die Ausbildung durchführt. Das kann der Ausbildende selbst oder ein von ihm beauftragter Ausbilder sein. Auszubildender ist derjenige, der ausgebildet wird. Ist er noch minderjährig, muss zum Vertragsschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Eltern gemeinsam, in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund.
Der Vertrag muss vom Ausbildenden unverzüglich nach der Vereinbarung, auf jeden Fall aber vor Beginn der Berufsausbildung, schriftlich oder elektronisch abgefasst werden. Die Vertragsabfassung des Vertrages ist vom Ausbildenden, vom Auszubildenden und ggf. von dessen gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen bzw. digital zu signieren.
Die IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern bietet Ausbildungsbetrieben für das digitale Ausbildungsmanagement das neue ASTA - Infocenter an.
Das ASTA-Infocenter ist das neue digitale Portal der IHKs für alle Ausbildungsstätten (ASTAs) und Ausbildungsbetriebe. Es besteht aus mehreren Modulen, die Betriebe bei der Verwaltung ihrer Azubi-Daten und Verträge unterstützen.
Weitere Informationen zur Nutzung und Registrierung finden Sie über nachstehenden Link.
Über das Modul “Vertragsmanagement” können Sie Ausbildungsverträge online einreichen. Um das Vertragsportal nutzen zu können, müssen Sie sich einmalig bei uns registrieren – natürlich kostenlos. Sie können bis zu drei personenbezogene Zugänge einrichten lassen.
Mit dem neuen Berufsbildungsdigitalisierungsgesetz ab dem 01.08.2024 sind für die Erstellung des Berufsbildungsvertrages eine Reihe von neuen und wichtigen Regelungen in Kraft getreten, die Ausbildungsbetriebe bei der Einstellung von Auszubildenden unbedingt beachten müssen.
- Ermöglicht wird, den Vertrag elektronisch abzufassen
Um einen vollständig medienbruchfreien digitalen Prozess zu ermöglichen, muss die Vertragsabfassung nach § 11 Absatz 1 BBiG keine Unterschriften der Vertragsparteien mehr enthalten. Stattdessen genügt, wenn der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden und ggf. dessen gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die elektronische Vertragsabfassung unverzüglich übermittelt und der Auszubildende den Empfang bestätigt, wozu er verpflichtet ist. Die elektronische Vertragsabfassung muss so beschaffen sein, dass sie gespeichert und ausgedruckt werden kann.
2. Empfangsbestätigung
Die Ausbildenden müssen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BBiG nun nachweisen, dass die elektronische Vertragsabfassung empfangen wurde. Sowohl die Vertragsabfassung als auch deren Empfangsnachweis sind vom Ausbildenden für die Dauer der Ausbildung selbst sowie nach Beendigung für die Dauer von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, aufzubewahren. Ansonsten begehen sie eine Ordnungswidrigkeit. Für den Empfangsnachweis werden keine besonderen Anforderungen an Inhalt und Form gestellt. Mindestanforderung ist nur, dass sich daraus zweifelsfrei ergibt, auf welches übermittelte Dokument er sich bezieht. Der Empfangsnachweis lässt sich am einfachsten dadurch erreichen, dass der Betrieb den Auszubildenden bittet, den Erhalt des Vertrages elektronisch zu bestätigen, etwa durch eine separate Nachricht oder ein Bearbeitungsfeld im Dokument selbst. Wenn der Auszubildende den Vertrag handschriftlich unterschreibt, gilt dies zugleich als Empfangsnachweis. Bei einer elektronischen Vertragsabfassung muss im Gegensatz zur Niederschrift für die Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis noch zusätzlich zur Vertragsabfassung auch der Empfangsnachweis eingereicht werden.
3. Neue Pflicht für Auszubildende den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen
Die Anpassung des § 13 Satz 2 Nr. 8 BBiG spiegelt die Änderungen in § 11 BBiG wider. Gemäß der Neuregelung sind Auszubildende nun verpflichtet, den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen. Dies erfordert die aktive Mitwirkung der Auszubildenden.
4. Der Antrag auf Eintragung umfasst eine Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises
Künftig muss sowohl eine Kopie der Vertragsabfassung und bei der elektronischen Variante auch eine solche des Empfangsnachweises mit dem Antrag auf Eintragung eingereicht werden.
5. § 101 BBiG - Neue Ordnungswidrigkeit
Wer die Vertragsabfassung oder den Empfangsnachweis nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, aufbewahrt, handelt gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BBiG ordnungswidrig. Aufgrund der Änderungen in § 11 BBiG kommt der Aufbewahrung des Empfangsnachweises bei der elektronischen Vertragsabfassung durch die Ausbildenden eine wichtige Funktion bei der Sicherung gerichtlich belastbarer Beweise zu. Die Anpassung in § 101 BBiG dient der Absicherung der neuen Pflichten aufgrund der Anpassungen der §§ 11 und 36 BBiG.
Bei Fragen kontaktieren Sie gern Ihre zuständigen Ausbildungsberater.