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Betriebliches Ausbildungszeugnis

Ein Auszubildender kann drei Zeugnisse erhalten:

  • von der IHK über das Bestehen seiner Abschlussprüfung,
  • vom Ausbildungsbetrieb über seine Leistungen während der Ausbildungszeit und
  • von der Berufsschule über seine schulischen Leistungen.

Der Ausbildende muss dem Auszubildenden mit Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein einfaches Zeugnis ausstellen. Es enthält folgende Mindestangaben:

  • Art,
  • Dauer,
  • Ziel der Berufsbildung sowie
  • die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse.

Das einfache Zeugnis gibt an, dass der Auszubildende in einem Betrieb ausgebildet wurde. Beginn und Ende der Ausbildungszeit sind datumsmäßig zu bezeichnen. Angegeben werden auch der gewählte Ausbildungsberuf und eine schwerpunktmäßige Darstellung der erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse unter Berücksichtigung des Ausbildungsganges.

Der Auszubildende kann verlangen, dass ihm ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird. Dieser Anspruch ist unverzichtbar. Es enthält zusätzlich Angaben zu folgenden Punkten:

  • Führung,
  • Leistung und
  • besondere fachliche Fähigkeiten.

Beim Ausstellen von Zeugnissen sind folgende Rechtsgrundsätze zu beachten:

  • Klarheit - Der Leser muss einen genauen Überblick über den Ausbildungsgang gewinnen können,
  • Wahrheit - Das Zeugnis muss alle wesentlichen Tatsachen und bei einem qualifizierten Zeugnis auch Wertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Auszubildenden von Bedeutung sind. Die Wortwahl darf nicht zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten führen,
  • Wohlwollen - Um dem Arbeitnehmer sein weiteres Fortkommen nicht unnötig zu erschweren, muss das Zeugnis von verständigem Wohlwollen für den Auszubildenden getragen sein.

Mit dem Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz (BVaDiG, Stand 22.08.2024) ist nun die Erteilung von Zeugnissen für die gesetzliche elektronische Form geöffnet (§16, Abs.1 BBiG). Danach können Ausbildende, mit Einwilligung der Auszubildenden, Ausbildungszeugnisse auch in elektronischer Form erteilen. Bei der elektronischen Form muss der Aussteller  seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§126a BGB).

Weiterhin wird die verbindliche Ausweisung der berufsschulischen Leistungsfeststellungen auf dem Abschlusszeugnis der IHK ermöglicht. Die Verpflichtung greift nur dann, soweit das Bundesland die automatische Übermittlung der Berufsschulnoten an die zuständigen Stellen, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben, landesrechtlich geregelt hat. Gibt es keine landesrechtliche Regelung, so besteht nur auf Antrag die Möglichkeit, die Berufsschulnoten auf dem IHK-Abschlusszeugnis auszuweisen.