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Freistellung von Auszubildenden und Anrechnung auf die Ausbildungszeit

Alle Auszubildende, auch die volljährigen Auszubildenden, müssen nicht nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, sondern auch an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, einmal in der Woche sowie in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) freigestellt werden.

Die Zeiten des notwendigen Verbleibs an der Berufsschule während der unterrichtsfreien Zeit und die notwendigen Zeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb gelten als Wegezeiten und werden zur Arbeitszeit hinzugerechnet.

Auszubildende haben an Arbeitstagen, die der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehen, einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb.

Außerdem gilt jetzt auch, dass die dafür notwendige Wegezeit zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte Arbeitszeit ist. 

Die Freistellung zur Teilnahme an Prüfungen gilt einschließlich der Pausen und ist Arbeitszeit.