Kündigung von Ausbildungsverhältnissen
Kündigung in der Probezeit
Während der Probezeit kann jede Vertragspartei den Ausbildungsvertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen fristlos kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG).
Kündigung nach Ablauf der Probezeit
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur außerordentlich (fristlos) und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG), da die Erfüllung des Berufsausbildungszieles eine besonders starke Bindung der Vertragsparteien verlangt.
Eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (mit Festlegung einer Kündigungsfrist) ist nicht möglich, sie kann auch nicht wirksam vertraglich vereinbart werden.
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung des Interesses beider Vertragsparteien nicht länger zuzumuten ist.
Zu beachten ist: Je länger ein Ausbildungsverhältnis zeitlich besteht, umso strengere Anforderungen stellen in der Praxis die Arbeitsgerichte an das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes. Je näher für die Auszubildenden die Abnahme der Abschlussprüfung zeitlich ansteht, desto schwieriger wird somit eine rechtswirksame Kündigung.
Kündigung mit und ohne vorausgegangener Abmahnung
Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens muss der Auszubildende in der Regel wiederholt abgemahnt werden. Ausnahme: Nur bei schweren Verstößen (z. B. Unterschlagung, tätliche Auseinandersetzung) kann eine Kündigung direkt ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Bei betriebsbedingten Kündigungen (z. B. Betriebsaufgabe) ist eine Abmahnung nicht notwendig.
Form einer Kündigung
Die Kündigung muss grundsätzlich schriftlich und unter Angabe des wichtigen Kündigungsgrundes erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Eine elektronische Form der Kündigung ist ausgeschlossen. Eine fehlende Begründung kann nicht nachgeschoben werden. Ein wichtiger Grund, auf den sich die Kündigung beruft, muss präzise bezeichnet werden, so dass der Empfänger eindeutig erkennen kann, um welche konkreten Vorfälle es sich handelt. Erforderlich sind hierbei Angaben über Zeit (Datum, Uhrzeit), Ort und Art des Vertragsverstoßes.
Kündigung durch Auszubildende, wenn diese die Ausbildung aufgeben wollen
Nach der Probezeit können Auszubildende das Ausbildungsverhältnis gemäß (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG) mit einer Frist von 4 Wochen kündigen, wenn diese die Berufsausbildung insgesamt aufgeben oder eine Ausbildung in einem anderen Beruf aufnehmen möchten.
Schlichtungsmöglichkeiten vor und nach einer Kündigung
Tritt der Fall ein, dass die Vertragsparteien aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage sind, ihr Problem zu lösen, um zu der notwendigen Vertrauensbasis zurückzufinden, wenn der Streit eskaliert und es zu Abmahnungen oder sogar Kündigungen kommt, kann der Schlichtungsausschuss für Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen weiterhelfen.
Zuvor sollten jedoch die zuständigen Ausbildungsberater eingeschaltet werden, die Auskünfte erteilen oder aber auf Wunsch auch direkt in die Betriebe kommen. Häufig gelingt es den Beratern der IHK bereits bei ersten Gesprächen, die streitenden Parteien wieder zusammenzuführen, so dass eine gemeinsame Basis für die erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung gefunden wird.
Wenn ein Kündigungsempfänger gegen eine Kündigung juristisch vorgehen will, muss er zwingend (bei Einrichtung eines Schlichtungsausschusses zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden im Sinne des § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes), den Schlichtungsausschuss anrufen.
Bei der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern besteht ein entsprechender Schlichtungsausschuss. Verhandelt werden können nur Streitigkeiten aus bestehenden Berufsausbildungsverhältnissen. Ist zweifelhaft, ob das Berufsausbildungsverhältnis durch eine Kündigung aufgelöst wurde, befasst sich der Schlichtungsausschuss mit dieser Frage, weil im Schlichtungsverfahren erst die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung geprüft wird. Die Verhandlung ist Prozessvoraussetzung für eine Klage vor dem Arbeitsgericht.
Im Idealfall endet die Schlichtung mit einer Einigung zwischen Auszubildendem und Ausbildendem.