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Probezeit

Im Ausbildungsvertrag ist grundsätzlich eine Probezeit zu vereinbaren. Sie muss mindestens 1 Monat bzw. darf höchstens 4 Monate betragen. Nutzen Sie die Probezeit dafür, sich ein klares Urteil über Eignung und Neigung zu bilden. Gleiches gilt auch für den Auszubildenden.

  • Zu beachten: In der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
  • Tipp: Beobachten Sie während der Probezeit daher ihren Auszubildenden genau, um festzustellen, ob eine ausreichende Eignung des Auszubildenden vorliegt.

Eine Verlängerung der Probezeit ist nur im Ausnahmefall möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu folgende Definition als zulässig erklärt: „Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.“ Bei kurzfristigen Unterbrechungen kommt damit eine Verlängerung der Probezeit ausdrücklich nicht in Frage. Eine automatische Verlängerung um die Dauer der Unterbrechung, gleich aus welchem Grund, tritt nicht ein. 

Sprechen Sie mit Ihren zuständigen Ausbildungsberatern der IHK und setzen Sie sie schriftlich davon in Kenntnis.