AEVO (Befreiung von der Prüfung zum Nachweis gemäss AEVO)
AEVO (Befreiung von der Prüfung zum Nachweis gemäss AEVO)
Auf Antrag kann die IHK vom Nachweis nach dieser Prüfung befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Vom Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten kann befreit werden, wenn das Vorliegen der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird. Dabei kann die IHK Auflagen erteilen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch die Ausbildungsberater der IHK festzustellen.