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Berufsbildung behinderter Menschen

Berufsbildung behinderter Menschen

Die IHK erlässt nach § 66 BBiG entsprechende Ausbildungsregelungen und nach § 67 entsprechende Regelungen für berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung, welche im Bedarfsfall dann zur Anwendung kommen. Weiterhin erlässt die IHK Prüfungsordnungen für Abschlussprüfungen und Regelungen der Durchführung der Berufsausbildung. Die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen müssen dabei berücksichtigt werden.

Dies gilt insbesondere für eine angepasste zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung sowie im Bedarfsfall für die Organisation der Zwischen- und Abschlussprüfungen mit Nachteilausgleich.