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Rechtsänderungen 2025 im Umweltbereich

Mit dem Jahreswechsel gehen auch wieder einige Rechtsänderungen einher. Folgende Neuerungen im Umweltbereich gilt es ab 2025 zu beachten.

© Leymannzoom/AdobeStock

Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Am 20.11.2024 wurde die Revision der CLP-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Damit werden insbesondere Vorschriften an die Kennzeichnung bspw. bei Online-Angeboten, Digitalen Kennzeichen, Faltetiketten oder Nachfüllstationen ergänzt. Die Änderungen traten am 10.12.2024 in Kraft. Für die meisten Änderungen werden Übergangsfristen von 18 beziehungsweise 24 Monaten gelten. Zusätzliche Übergangsfristen von 42 beziehungsweise 48 Monate werden für den Lagerverkauf gewährt. Bereits 2023 wurden mit der Verordnung (EU) 2023/707 vier neue Gefahrenklassen eingeführt.

F-Gase Verordnung: Erweiterte Ein- und Ausfuhrbestimmungen

Mit Inkrafttreten der neuen EU-F-Gas-Verordnung 2024/573 am 11.03.2024 wird für die Ein- und Ausfuhr der in der Verordnung aufgeführten Stoffe (insbesondere Kältemittel mit fluorierten Treibhausgasen) eine Lizenz benötigt. Dies gilt auch für Erzeugnisse und Einrichtungen (bspw. Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Schaltanlagen), die diese Stoffe enthalten. Dies ist unabhängig von der Menge der Stoffe. Die Lizenz wird von der Europäischen Kommission vergeben, wozu eine Registrierung im F-Gas Portal notwendig ist.

Weitere Informationen auf den Seiten des Umweltbundesamtes: Link.

Selbstbedienungsverbot für Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel

Ab dem 01.01.2025 gilt das sogenannte Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte. Darunter fallen beispielsweise viele Mittel gegen Mäuse, Ratten oder Insekten und sogenannte Anti-Fouling Produkte gegen bewuchsbildende Organismen. Für viele Beschichtungsmittel, Holzschutzmittel oder andere Schutzmittel für Baumaterialien mit Bioziden muss vor dem Kauf der Produkte ein Abgabegespräch geführt werden. Dies muss durch eine sachkundige Person geführt werden. Betroffene Unternehmen – besonders im Handel – sollten die Umsetzung der Anforderungen zeitnah umsetzen.

Weitere Informationen: Link

Sonderabgabe auf bestimmte Einwegkunststoffe

Wer in Deutschland bestimmte Einwegkunststoffprodukte – bspw. Lebensmittelbehälter, Tüten, Getränkebecher, Feuchttücher oder Luftballons - erstmals auf dem Markt bereitstellt oder importiert, musste sich seit dem 1. Januar 2024 beim Umweltbundesamt auf der EWKFonds-Plattform DIVID registrieren. Das schreibt das Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz - EWKFondsG) vor. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vorher aufgenommen haben, sollten sich bis zum 31. Dezember 2024 registrieren. Die dabei angegebene Menge dient der Festlegung einer Sonderabgabe auf die betroffenen Einwegkunststoffe. Die Bescheide für die Sonderabgabe werden ab 2025 durch das Bundesumweltamt versendet. 

Weitere Informationen bei Umweltbundesamt: Link 

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Bereits im Juli 2024 ist die Novelle des BImSchG in Kraft getreten. Damit sollen viele der danach durchzuführenden Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Behörden können elektronische Antragstellungen verlangen und technische Vorgaben definieren. Die Frist für Genehmigungsverfahren ist verbindlicher. Der vorzeitige Baubeginn ist für Änderungsgenehmigungen und Genehmigungen für Anlagen auf einem bereits bestehenden Standort ohne positive Prognoseentscheidung der Behörde möglich. Auf Erörterungstermine kann leichter verzichtet werden. Anlagenbetreibern wird das Nachreichen von Unterlagen im Genehmigungsverfahren erleichtert. Und der Beginn des Genehmigungsverfahrens mit vollständig vorliegenden Antragsunterlage wird – mit Bestätigung durch die Behörde - verbindlicher. Zudem wird das Einsetzen eines Projektmanagers erleichtert.

Mittelgroße Feuerungsanlagen (44. BImSchV)

Die Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen (44. BImSchV) ist bereits seit 2019 in Kraft. Betroffen sind insbesondere Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW. Viele Bestandsanlagen konnten bisher Ausnahmen bei den vorgeschriebenen Grenzwerten nutzen. Ab dem 01.01.2025 werden diese für viele Anlagen wegfallen.