Absenkung Umsatzsteuer für Gas und Inflationsausgleichsprämie

© v.poth / Adobe Stock
Am. 25. Oktober 2022 wurde das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Dadurch wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Die Änderung tritt rückwirkend ab 1. Oktober 2022 in Kraft. Erläuterungen dazu finden Sie im BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2022.
Ebenfalls durch dieses Gesetz wurde die sog. Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG) geschaffen. Bis zu einem Betrag von 3.000 Euro bleiben vom Arbeitgeber in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei, sofern sie in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Dadurch sollen die gestiegenen Verbraucherpreise abgemildert werden. Ähnlich wie bei der sog. Corona-Prämie müssen Zahlungen nicht in einer Summe erfolgen, sondern es sind auch mehrere (auch geringere) Teilbeträge möglich. Wichtig ist aber die Zusätzlichkeit, d. h. es darf sich nicht um ohnehin geschuldeten Arbeitslohn handeln. Die Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Als steuerfreie Arbeitgeberleistung ist sie im Lohnkonto aufzuzeichnen und entsprechend zu kennzeichnen bspw. mit dem Wort „Inflationsausgleichsprämie“.