Bereitschaftszeit = Arbeitszeit?
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Bei der Rufbereitschaft gilt dies jedoch nicht. Wo liegen die Unterschiede, wie erfolgt die Abgrenzung und was genau bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Unterschiede zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Beim Bereitschaftsdienst steht der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf Abruf zur Arbeit bereit. Während einer Rufbereitschaft ist der Arbeitnehmer von einem selbstgewählten Ort aus erreichbar und wird im Bedarfsfall zur Arbeit gerufen.
Bereitschaftsdienste erfordern eine vertragliche oder tarifliche Grundlage. Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit zu werten. Auch wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit ruht, bleibt er dennoch im Dienst des Arbeitgebers. Die Einordnung als Arbeitszeit folgt aus den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs. Wer nur in Rufbereitschaft ist, also nicht am Arbeitsort verweilen muss und seine Zeit frei gestalten kann, befindet sich nicht in Arbeitszeit. Es kommt also auf die konkreten Umstände an.
Da Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gilt, müssen Arbeitgeber hier auch die Vorgaben des ArbZG einhalten, beispielsweise die Regelungen zu Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Ruhezeiten auch dann einzuhalten sind, wenn während des Bereitschaftsdienstes keine aktive Arbeitsleistung erbracht wurde.
Unsicherheit besteht oft auch bei der Frage, wie der Bereitschaftsdienst zu vergüten ist. Zwar ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne des ArbZG, doch das bedeutet nicht automatisch eine volle Bezahlung wie bei regulärer Arbeitszeit. In vielen Tarif- oder Arbeitsverträgen wird der Bereitschaftsdienst geringer vergütet. Die Untergrenze bildet dabei der gesetzliche Mindestlohn. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits 2016 entschieden.