Hinweisgeberschutzgesetz tritt am 2. Juli in Kraft
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Nach langen Diskussionen ist nun auch in Deutschland die Umsetzung der sogenannten Whistleblower-Richtlinie abgeschlossen. Damit kommen auf Betriebe neue Pflichten zu. Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten müssen bis zum 2. Juli 2023 eine interne Meldestelle einrichten, über die Mitarbeiter Missstände und Rechtsverstöße melden können, ohne Angst vor Repressalien wie beispielsweise Kündigung haben zu müssen. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben dafür noch bis zum 17. Dezember 2023 Zeit. Kleinere Betriebe sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Zusätzlich wird eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet. Dorthin können sich beispielsweise Beschäftigte aus Kleinunternehmen ohne eigene Meldestelle wenden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 2. Juli 2023 werden auf der Webseite des BfJ (www.bundesjustizamt.de/hinweisgeberstelle) die Meldekanäle veröffentlicht, über die sich hinweisgebende Personen an die externe Meldestelle des Bundes wenden können. Jedoch sollten primär die interne Meldestelle des betroffenen Unternehmens oder der Behörde genutzt werden. Denn interne Meldungen seien häufig der beste Weg, um Informationen an die Personen heranzutragen, die den Verstoß am schnellsten untersuchen und abstellen könnten.
Neben der externen Meldestelle des Bundes beim BfJ werden die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt.
Für die Einrichtung der betrieblichen Meldestellen ist eine Übergangsregelung im Gesetz vorgesehen. In den ersten sechs Monaten, also bis zum 30. November 2023, werden Bußgelder wegen des Fehlens einer internen Meldestelle nicht verhängt.