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Höhere Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung schwerbehinderter Menschen

Betriebe, die die gesetzlich vorgeschriebene Quote bei der Beschäftigung Schwerbehinderter nicht erfüllen, müssen pro nicht besetztem Arbeitsplatz eine sogenannte Ausgleichsabgabe zahlen.

A man in a wheelchair participating in a team meeting, showcasing workplace diversity and inclusivity in a modern office setting.

© qunica.com / Adobe Stock

Die letzte Neubestimmung der Ausgleichsabgabe erfolgte zum Januar 2021. Die maßgebliche Bezugsgröße steigt mit Wirkung vom 1. Januar 2025, sie übersteigt die Bezugsgröße 2021 um mehr als 10 Prozent. Dadurch steigt kraft Gesetzes u.a. die Höhe der Ausgleichsabgabe. Es ergeben sich folgende Beträge: 

Ausgleichsabgabe (monatliche Beträge) 

ErfüllungsquoteheuteMultipliziert mit dem Faktor 1,1382978Neue Zahlbeträge ab 1. Januar 2025
3 bis unter5 Prozent140 Euro159,36 Euro

155 Euro

2 bis unter 3 Prozent245 Euro278,88 Euro

275 Euro

0 bisunter 2 Prozent360 Euro409,79 Euro

405 Euro

0 Prozent720 Euro819,57 Euro

815 Euro

Kleinbetriebsregelung

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ergeben sich folgende monatliche Beträge: 

 

Jahresdurchschnittliche Beschäftigung von

weniger als 40 Arbeitsplätzeweniger als 60 Arbeitsplätze
heuteNeuer Betrag ab 1.01.2025heuteNeuer Betrag ab 1.01.2025
weniger als zwei schwer-  behinderten Menschen------140 Euro155 Euro
weniger als einemschwer- behindertenMenschen140 Euro155 Euro245 Euro275 Euro
null schwerbehinderten  Menschen210 Euro235 Euro410 Euro465 Euro

Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe wird zum 1. Januar 2025 wirksam. Die erhöhten Beträge sind erstmalig zum 31. März 2026 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 fällig wird.