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Recht und Steuern
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Höhere Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung schwerbehinderter Menschen
Die letzte Neubestimmung der Ausgleichsabgabe erfolgte zum Januar 2021. Die maßgebliche Bezugsgröße steigt mit Wirkung vom 1. Januar 2025, sie übersteigt die Bezugsgröße 2021 um mehr als 10 Prozent. Dadurch steigt kraft Gesetzes u.a. die Höhe der Ausgleichsabgabe. Es ergeben sich folgende Beträge:
Ausgleichsabgabe (monatliche Beträge)
Erfüllungsquote | heute | Multipliziert mit dem Faktor 1,1382978 | Neue Zahlbeträge ab 1. Januar 2025 |
3 bis unter5 Prozent | 140 Euro | 159,36 Euro | 155 Euro |
2 bis unter 3 Prozent | 245 Euro | 278,88 Euro | 275 Euro |
0 bisunter 2 Prozent | 360 Euro | 409,79 Euro | 405 Euro |
0 Prozent | 720 Euro | 819,57 Euro | 815 Euro |
Kleinbetriebsregelung
Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ergeben sich folgende monatliche Beträge:
Jahresdurchschnittliche Beschäftigung von | weniger als 40 Arbeitsplätze | weniger als 60 Arbeitsplätze | ||
heute | Neuer Betrag ab 1.01.2025 | heute | Neuer Betrag ab 1.01.2025 | |
weniger als zwei schwer- behinderten Menschen | --- | --- | 140 Euro | 155 Euro |
weniger als einemschwer- behindertenMenschen | 140 Euro | 155 Euro | 245 Euro | 275 Euro |
null schwerbehinderten Menschen | 210 Euro | 235 Euro | 410 Euro | 465 Euro |
Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe wird zum 1. Januar 2025 wirksam. Die erhöhten Beträge sind erstmalig zum 31. März 2026 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 fällig wird.