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Kennzeichnungspflichten für künstlich erzeugte Inhalte ab August 2026

Die KI-Verordnung (sog. AI-Act) ist bereits im Jahr 2024 in Kraft getreten. Art. 50 der Verordnung regelt Transparenzpflichten, die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen beachten müssen.

Eine KI, die Müll produziert.

© elenabsl / Adobe Stock

Die KI-Verordnung (sog. AI-Act) ist bereits im Jahr 2024 in Kraft getreten. Art. 50 der Verordnung regelt Transparenzpflichten, die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen beachten müssen. Diese Pflichten gelten ab August 2026 überall dort, wo Verbraucher mit KI in Kontakt kommen. Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar und wahrnehmbar sein.

  • KI-Interaktionen mit Menschen müssen als solche zu erkennen sein.
  • KI-generierte Audios, Texte, Bilder, Fotos und Videos müssen als solche gekennzeichnet sein.
  • Deepfakes müssen als manipulierte Inhalte erkennbar sein.

Wie genau die Kennzeichnungen auszugestalten sind, regelt Art. 50 KI-VO nicht. Weitere Informationen dazu finden Sie in einem Leitfaden der Wettbewerbszentrale.

Unter bestimmten Umständen können die Kennzeichnungspflichten entfallen bzw. eingeschränkt sein. Wenn beispielsweise der Inhalt zu einem erkennbar künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werk bzw. Programm gehört, beschränken sich die vorgesehenen Transparenzpflichten darauf, das Vorliegen solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in angemessener Weise kenntlich zu machen, ohne dabei die Darstellung oder die Wahrnehmung des Werks zu beeinträchtigen.