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Senkung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie ab 1. Januar 2026

Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 der Senkung des Umsatzsteuersatz für die Gastronomie, mit Ausnahme des Getränkeausschanks, zugestimmt.

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Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 der Senkung des Umsatzsteuersatz für die Gastronomie, mit Ausnahme des Getränkeausschanks, zugestimmt. Nach Ausfertigung und Veröffentlichung des Gesetzes kann die Änderung zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Von dem reduzierten Steuersatz profitieren nicht nur klassische Restaurants und Hotels, sondern auch Bäckereien, Metzgereien, Catering-Unternehmen sowie Anbieter im Bereich Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.

Wie bereits in den Jahren 2020 bis 2023 gilt die Steuersatzsenkung nur für die Abgabe von Speisen. Getränke – alkoholische und nicht alkoholische – unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. 

Damit erübrigt sich die Unterscheidung zwischen der Lieferung von Speisen zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort. Gleichzeitig muss künftig bei Restaurant- und Verpflegungsleistungen zwischen der Abgabe von Speisen und der von Getränken unterschieden werden. Bei Pauschalangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke enthalten, muss ein einheitlicher Preis grundsätzlich nach dem Anteil für Speisen und dem für Getränke aufgeteilt werden. Nach der Rechtsprechung soll möglichst die einfachste Aufteilungsmethode anzuwenden sein, was in der Regel die Aufteilung im Verhältnis der jeweiligen Einzelverkaufspreise sein wird. Das BMF hat ein Schreiben mit den aus der vergangenen Umstellung bekannten Vereinfachungsregelungen veröffentlicht. Dieses betrifft Kombiangebote, Servicepauschalen und die Silvesternacht. Danach gilt Folgendes:

- Kombiangebote: Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inkl. Getränke (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) mit einem auf die Getränke entfallende Entgeltanteil von 30 % des Pauschalpreises. 

- Businesspackages/Servicepauschalen: Leistungen, die in Hotels zusammen mit der Übernachtung angebotenen werden und nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen wie z.B. die Nutzung von Saunaeinrichtungen, Fitnessgeräten, Parkplätzen können entweder anhand der kalkulatorischen Kostenanteile zzgl. eines Gewinnaufschlags oder aber pauschal aufgeteilt werden. Bei der pauschalen Aufteilung beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn sämtliche nicht begünstigten Leistungen mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden.

- Silvesternacht: Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Silvesternacht angeboten werden, der bis zum 31. Dezember 2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird.