Widerruf per Mausklick – ab 19. Juni 2026 wird der Widerrufsbutton Pflicht
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Der Button muss gut lesbar (Kontraste) und mit „Vertrag widerrufen“ beschriftet sein. Er muss zudem während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich und unmittelbar erreichbar sein.
„Das bedeutet, dass für den Widerruf kein Login erforderlich sein darf“, erläutert Andrea Grimme, Koordinatorin für Recht und Steuern bei der IHK. An der vierzehntägigen Widerrufsfrist ändert sich im Grundsatz nichts. Der Verkäufer muss aber über den Widerrufsbutton belehren, damit die Frist zu laufen beginnt. „Onlinehändler müssen deshalb ihre Widerrufsbelehrung anpassen“, so Grimme.
Ausführlichere Informationen zum Widerrufsbutton finden Sie in unserem Merkblatt.