IHK rät Widersprüche gegen Rückforderungen zur Soforthilfe zu prüfen
Diese Bescheide sollen nach Aussagen vom Wirtschaftsministerium nur Antragsteller erhalten haben, die bis zum Fristablauf 30. September 2024 keinen Nachweis für einen tatsächlichen Liquiditätsengpass erbracht haben.
Unternehmen, die Nachweise eingereicht haben oder eine entsprechende Aufforderung zum Einreichen von Nachweisen nicht erhalten hatten, sollten auf jeden Fall Widerspruch einlegen, diesen entsprechend begründen und fristgerecht einreichen. Das gleiche gilt für Unternehmen, die sich selbst oder über ihre Steuerberater an das LFI mit Fragen gewandt haben, aber keine Antworten erhielten. Aber auch die Unternehmen, die bisher untätig geblieben sind, sollten prüfen, ob nicht doch der Nachweis eines Liquiditätsengpasses gelingt und entsprechende Unterlagen beim LFI einreichen.
Unabhängig davon sollten die Unternehmen die Einlegung eines Widerspruchs prüfen, um die Erhebung von Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Mittel überprüfen zu lassen. Hier gibt es doch erhebliche Zweifel, ob eine Verzinsung schon ab diesem Zeitpunkt notwendig und richtig ist.
Stellt die Rückzahlung für das Unternehmen eine erhebliche Härte dar oder würde diese zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen, besteht die Möglichkeit einer Stundung von bis zu 24 Monaten oder einer Ratenzahlung.
Das Landesamt für Finanzen (LAF) aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums hat gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium auf Forderung der Wirtschaft ein einfaches Verfahren konzipiert. Es sieht vor, dass auf das Anfügen von Unterlagen und Nachweisen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verzichtet werden kann. Dies ist möglich, wenn der Schuldner bestätigt, dass die sofortige Rückzahlung der Hilfen aufgrund mangelnder Liquidität erhebliche Härten verursachen oder die sofortige Einziehung der Mittel zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen würde.