WIRTSCHAFT faktor DIE ZEITUNG DER IHK NEUBRANDENBURG FÜR DAS ÖSTLICHE MECKLENBURG-VORPOMMERN Die Zeitung der Unternehmerinnen und Unternehmer mit ihrer IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern 16. April 2026 2026 #2 Wirtschaft gestaltet Zukunft Regional, nachhaltig, innovativ Blick auf das Gelände der Anklamer Zuckerfabrik: Cosun Beet Company. Foto: CBC Anklam faktor WIRTSCHAFT März/ April 2026 EDITORIAL 03 Unternehmen stehen heute vor der Herausforderung, wirtschaftlich erfolgreich, umweltfreundlich, klima- schonend und sozial gerecht zu agieren. Viele ha- ben sich längst dieser Aufgabe gestellt, sich auf den Transformationspfad begeben und sind mittlerweile auf gutem Wege in Richtung Nachhaltigkeit. Weitere andere wiederum hadern (noch) mit dem nachhaltigen Wirtschaften und stehen dabei entweder ganz am Anfang oder wagen erste vorsichtige Schritte. Dies trifft auch für die Wirtschaft in der Region der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklen- burg-Vorpommern zu. Heimat, Familie, Verlässlichkeit Für uns bei der Möwe Teigwarenwerk GmbH in Waren (Müritz) zum Beispiel ist nachhaltiges Wirtschaften gelebte Unterneh- mensphilosophie. Das fängt bei unserem Namen an. Eine Möwe steht für Freiheit und Sehnsucht, aber sie kehrt immer wieder zurück. Genau wie das gute Essen, das wir mit Heimat, Familie und Verlässlichkeit verbinden. MÖWE steht für das, was bleibt, wenn alles andere wechselt: Nudeln in handwerklicher Qualität, mit großer Vielfalt, hergestellt in der Region mit Rohstoffen aus Ost- und Norddeutschland. Der CO2-Fußabdruck einer Möwe-Nudel beträgt nur ein Drittel des CO2-Fußabdrucks ver- gleichbarer Produkte aus Italien. Mit dem erfolgten Umbau des Dampf- und Heizsystems und der Einführung eines Energiema- nagementsystems in 2025 werden wir den eingeschlagenen Weg weiterführen und konsequent unseren Einfluss auf die Umwelt weiter reduzieren. Und nicht zuletzt fühlen wir uns unseren Mitarbeitern, Kun- den und den Menschen in der Region gegenüber eng verbun- den. Wir setzen im Betrieb auf flache Hierarchien und den regel- mäßigen Austausch mit unseren Beschäftigten. Wir unterstüt- zen lokale und regionale Sportvereine, mit denen die Menschen bei uns regelmäßig mitfiebern, und wir fördern verschiedene kulturelle und soziale Projekte vor Ort. Dies ist zugegebener- maßen nur ein kleiner Einblick in unsere Nachhaltigkeitsstrate- gie. Sie ist weitaus umfangreicher, wird regelmäßig auf den Prüf- stand gestellt, modifiziert und erweitert. Unabhängigkeit, Qualität, Zukunft Mit der Cosun Beet Company Anklam und den Stadtwerken Neubrandenburg berichten in dieser Ausgabe von „faktor WIRTSCHAFT“ zwei weitere Unternehmen, was für sie jeweils nachhaltiges Wirtschaften bedeutet. All diese Beispiele aus der regionalen Wirtschaft sollen inspirieren und noch mehr Unternehmen dazu ermuntern, das Wagnis „Nachhaltigkeit“ zu wagen. Denn: Das ist kein Modewort, sondern eine strategische Entscheidung für Unabhängigkeit, Qualität und Zukunft. Lassen Sie uns diesen pragmatischen Weg weitergehen – mit Biss und klarem Fokus für unsere regionalen Stärken. Die IHK Neu- brandenburg unterstützt und begleitet die regionale Wirtschaft dabei. Viel Spaß bei der Lektüre wünscht, Mirko Bröcker Geschäftsführer der Möwe Teigwarenwerk GmbH, Waren (Müritz) Mitglied des Arbeitskreises Industrie-Umwelt der IHK Liebe Leserinnen, liebe Leser, Mirko Bröcker Geschäftsführer der Möwe Teigwarenwerk GmbH, Waren (Müritz) WIR WERDEN KONSEQUENT UNSEREN EINFLUSS AUF DIE UMWELT WEITER REDUZIEREN. Mirko Bröcker FOTO: DAVID GARBE faktor WIRTSCHAFT März/ April 202604 INHALT EDITORIAL 03 Wagnis Nachhaltigkeit wagen und die Region stärken Von Möwe-Geschäftsführer Mirko Bröcker TITELTHEMA 06 Auf dem Weg zum weltweit ökologischsten Rübenverarbeiter Neuer Cosun Beet Company- Geschäftsführer im Interview 09 Von erdgasbasierter zur erneuerbaren Energie Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg setzt auf Wärme-Mix STANDORTPOLITIK 10 Für bessere Rahmen- bedingungen der Wirtschaft Krister Hennige seit einem Jahr IHK-Präsident - Ein erstes Fazit VOLLVERSAMMLUG 12 Taxi-Gewerbe in MV steht vor dem Kollaps IHK-Gremium unterstützt Branche mit entsprechendem Beschluss 13 Mehr Entscheidungsfreiheit bei Öffnungszeiten Handelsausschuss der IHK fordert rechtssichere Regelung AUS- UND WEITERBILDUNG 14 Junge Gastro-Talente im Wettstreit miteinander Regionale Jugendmeisterschaften in Zempin sind entschieden INTERNATIONAL 15 Das 1 x 1 der deutsch-polnischen Geschäftsbeziehungen Neues Handbuch dem Wirtschaftskreis vorgestellt RECHT 16 Von Fachkräftemangel bis Digitalisierung Ehrenamtliche Richter tauschten sich in der IHK aus RUBRIKEN 05 Wirtschaftsnachrichten 21 Amtliche Bekanntmachungen 30 Termine / Weiterbildungsangebote 06 – 09 12 Wirtschaften mit Zukunft: Um wettbewerbsfähig zu bleiben, müssen sich Unternehmen mehr und mehr technologischen, soziologischen und ökologischen Erfordernissen stellen. Viele Unternehmen aus der Region haben diese Herausforderung längst angenommen – die Cosun Beet Company Anklam, die Möwe Teigwaren GmbH in Waren an der Müritz oder die Stadtwerke Neubrandenburg zum Beispiel. Foto: Naiyana Somchitkaeo/Shutterstock Machten sich in der Vollversammlung für das Taxi- und Mietwagengewerbe sowie die Fachkräftesiche- rung in Mecklenburg-Vorpommern stark: Guido Sembach und IHK-Vizepräsidentin Katrin Herzberg. Fotos: isc faktor WIRTSCHAFT März/ April 2026 WIRTSCHAFTSNACHRICHTEN 05 BRANCHE LANDKREIS ALTER QUALIFIKATION SUCHZEITRAUM Handel / Großhandel Mecklenburgische Seenplatte Vorpommern- Greifswald 41 Diplom-Kaufmann 1-3 Jahre Logistik und Verkehr Mecklenburgische Seenplatte 33 Maschinen- bauingenieur 1-3 Jahre Gesundheits- und Sozialwe- sen: Pflege und Produktion von Medizintechnik Mecklenburgische Seenplatte Vorpommern- Greifswald 59 Molekularbiologe/in 1-2 Jahre Gastgewerbe: Beherbergung Mecklenburgische Seenplatte Vorpommern- Greifswald 30 Betriebswirt 1-3 Jahre Wettbewerb um Integrations- preis läuft: MV will vielfälti- ges Engagement für ein gutes Zusammenleben von Menschen mit und ohne Einwanderungsge- schichte würdigen. Foto: alphaspirit/stock.adobe.com Zehn Jahre Nachfolgezentrale MV SCHWERIN. Die Nachfolgezentrale MV gibt es seit nunmehr zehn Jahren. Seit ihrer Gründung konnte die Einrichtung bislang mehr als 100 Unternehmen erfolgreich an eine Nachfolgerin oder einen Nach- folger vermitteln. Das einst von den Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern, den Handwerkskammern, der Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH und dem Land ins Leben gerufene Projekt galt lange Zeit als bun- desweit einmaliges Vorhaben im Bereich Unterneh- mensnachfolge. Heute wird das innovative Projekt dank seiner erfolgreichen Entwicklung auch in ande- ren Bundesländern angeboten und genutzt. Was macht das Projekt Nachfolgezentrale MV so besonders? Ziel ist es, das Lebenswerk, also Un- ternehmen, die übergabefähig sind, an interessierte und geeignete Nachfolgerinnen und Nachfolger zu vermitteln. Eine moderne Software und die fundier- ten Erfahrungen der Mitarbeiterinnen des Projektes können suchende Unternehmen und Interessierte auf seriöse Art und Weise zusammenführen. Die Nachfol- gezentrale ist eine sinnvolle Ergänzung zur bundes- weiten Nachfolgebörse nexxt-change. Anders als hier können sich in der Nachfolgezentrale MV ausschließlich Unternehmen aus Meck- lenburg-Vorpommern kostenlos registrieren. Da sich jedoch Interessierte aus dem ge- samten Bundesgebiet anmelden dürfen, er- höhen sich die Chancen für die suchenden Unternehmen eine geeignete Nachfolgerin oder einen geeigneten Nachfolger zu finden. Deshalb sollen sich alle Unternehmerinnen und Unternehmer, die den Nachfolgepro- zess bereits angestoßen haben oder noch anstoßen werden, angesprochen fühlen, das seriöse und vertrauliche Angebot der Nachfolgezentrale zu nutzen. Die IHK Neubrandenburg unterstützt das Projekt nicht nur finanziell, sondern bringt das Know-how und die weitreichenden Erfahrungen im Bereich Unternehmensnachfolge ein. Für Informatio- nen über das Projekt, vertrauliche Beratungen sowie für die Unterstützung bei der Registrierung stehen die IHK-Mitarbeiter zur Verfügung. IHK Arbeitsmarktintegration: Erfolgreiche Beispiele werden gesucht SCHWERIN. Noch bis zum 3. Mai sind auch Unter- nehmen aufgerufen, sich um den „Integrationspreis Mecklenburg-Vorpommern 2026“ zu bewerben. Gesucht werden Projekte und Ideen aus den Berei- chen Bildung, Kultur, Sport, Nachbarschaftsarbeit oder Arbeitsmarktintegration, die zur Teilhabe von Zugewanderten beitragen, Begegnungen fördern und gesellschaftliches Miteinander stärken. Wie die Inte- grationsbeauftrage Jana Michael unlängst mitteilte, soll mit dem Preis das vielfältige Engagement für ein gutes Zusammenleben von Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte in MV gewürdigt werden. Über die Preisträger entscheidet eine unabhängi- ge Jury mit Vertretern aus Kommunen, Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Politik. Die ausge- zeichneten Projekte erhalten ne- ben öffentlicher Anerkennung ein Preisgeld. Die Verleihung ist für den 12. September im Schweriner Schloss geplant. Weitere Informa- tionen sowie die Bewerbungsun- terlagen sind unter der Mail-Ad- resse integrationsbeauftragte@ sm.mv -regierung.de erhältlich. ■ Nachfolgeinteressierte suchen eine Unternehmens- nachfolge in der Region der IHK Neubrandenburg. Quelle: nachfolgezentrale-mv.de FIRMENJUBILÄEN Die IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg- Vorpommern gratuliert zum Firmenjubiläum: 200 Jahre Sparkasse Mecklenburg-Strelitz, Neustrelitz faktor WIRTSCHAFT März/ April 202606 TITELTHEMA Wo Nachhaltigkeit ganzheitlich gedacht wird Cosun Beet Company will Potenziale auch für kommende Generationen bestmöglich entfalten faktor WIRTSCHAFT März/ April 2026 In der Cosun Beet Company GmbH & Co. KG (CBC) – Zuckerfabrik Anklam spielt das Thema der Nachhaltigkeit eine zentrale Rolle. Wie das im Detail aussieht, erläutert Geschäftsführer Michael Engel im Gespräch mit „faktor WIRTSCHAFT". faktor WIRTSCHAFT: Herr Engel, wel- che strategische Bedeutung hat Nach- haltigkeit für die Cosun Beet Company am Standort Anklam? MICHAEL ENGEL: Für Cosun Beet Company Anklam bedeutet Nachhal- tigkeit, die Zuckerrübe vollständig und ohne Abfall zu verwerten und dabei ökologisch, innovativ und wirtschaftlich erfolgreich zu handeln. Wir verfolgen das Ziel, der weltweit ökologischste und innovativste Rübenverarbeiter zu sein und arbeiten dafür eng mit Partnern entlang der gesamten Wertschöp- fungskette zusammen. Im Mittelpunkt steht die Idee einer kreislauforientierten, zukunftsfähigen Landwirtschaft: Alle Bestandteile der Zuckerrübe werden genutzt, neue Ver- wertungswege für Nebenprodukte ent- wickelt und fossile Energieträger konse- quent reduziert. Ein zentraler Schwer- punkt liegt auf der Minimierung des CO2-Fußabdrucks – sowohl aufgrund gesetzlicher Anforderungen bei den von uns hergestellten Biokraftstoffen als auch aufgrund wachsender freiwil- liger Kundennachfrage nach CO2-redu- zierten Produkten. Nachhaltigkeit verstehen wir dabei ganzheitlich: Sie umfasst den Schutz von Umwelt und Natur, Verantwortung für Menschen und Gesellschaft sowie das Ziel, das Potenzial von Pflanzen und Mitarbeitenden für heutige und kom- mende Generationen bestmöglich zu entfalten. So wollen wir sowohl positiv auf Entwicklungen in Landwirtschaft, Klima und Ernährung einwirken als auch ein bevorzugter Partner für Kun- den und Beschäftigte sein. faktor WIRTSCHAFT: Wie stellen Sie sicher, dass die Verarbeitung der ein- heimischen Zuckerrüben ressourcen- schonend und energieeffizient erfolgt? ENGEL: Wir verarbeiten etwa 1,8 Millionen Tonnen Rüben, die wir von zirka 340 regionalen Landwirtschafts- betrieben beziehen. Dabei steht die Kreislaufwirtschaft im Mittelpunkt. Wir verwerten alle Bestandteile der Rübe. Selbst Abfall- und Reststoffe werden beispielsweise für die Biogasproduk- tion in unserer eigenen Biogasanlage genutzt. Das Biogas wiederum wird entweder aufbereitet als Biomethan ins Gasnetz eingespeist oder im eigenen Kesselhaus eingesetzt und substituiert damit das fossile Erdgas. Ein anderes Beispiel ist die anhaftende Erde, die beim Naturprodukt Zuckerrübe auto- matisch mitgeliefert wird. Denn trotz moderner Reinigungsarbeiten direkt auf dem Feld, gelangt ein beachtlicher Teil Erdanhang zur Fabrik. Deswegen wurde in der Rübenkampagne 2025/26 eine neue Anlage zur direkten Abpres- sung der Rübenerde aus dem Wa- schwasser in Betrieb genommen. Damit steht die Erde zukünftig als wertvoller Rohstoff für neue Verwertungswege zur Verfügung, z. B. als Torfersatz für den Blumen- und Pflanzenerdemarkt. faktor WIRTSCHAFT: Welche Maßnah- men ergreifen Sie, um CO2-Emissionen entlang der gesamten Wertschöp- fungskette – vom Feld bis zum fertigen Produkt – zu reduzieren? ENGEL: Wir reduzieren CO2-Emissionen konsequent entlang der gesamten Wertschöpfungskette – vom Feld bis zum fertigen Produkt. Dafür arbeiten wir eng mit unseren landwirtschaftli- chen Partnern, Kunden und weiteren regionalen Stakeholdern zusammen. Im Anbau (Scope 3): Wir unterstüt- zen die Landwirtschaftsbetriebe durch Beratung zu Saatgut, Anbauverfahren und optimalen Rodeterminen. Eine effi- ziente Betriebsstruktur sorgt dafür, dass Maschinen ressourcenschonend ge- nutzt und technologische Verbesserun- gen schneller umgesetzt werden kön- nen. Durch kluge Fruchtfolgen und eine geringe Verunkrautung lassen sich zu- dem langfristig Energie- und Ressour- ceneinsätze reduzieren. Da wir Bioetha- nol produzieren, erfassen und bewerten wir bereits seit 2008 die direkten und indirekten Emissionen im Rübenanbau (Scope 3) und arbeiten zusammen mit den Landwirten aktiv an deren Sen- kung. In der Verarbeitung: Wir setzen auf energieeffiziente Prozesse sowie auf den verstärkten Einsatz erneuerbarer und grüner Energien. Unser Ziel ist es, den CO2-Fußabdruck unserer Produk- tion kontinuierlich weiter zu verringern und innovative Nutzungswege für Ne- benprodukte oder Reststoffe zu entwi- ckeln. Im Austausch mit der Region: Über unseren Umweltbeirat binden wir Land- wirte, Anwohner, Naturschutz und die Hansestadt Anklam regelmäßig ein, um Entwicklungsmaßnahmen transparent zu diskutieren und die Umweltinteres- sen der Region aktiv zu berücksichti- gen. Für unsere Kunden: Da immer mehr weiterverarbeitende Industrien CO2-re- duzierte Produkte nachfragen, bieten wir Zucker mit deutlich reduziertem CO2-Fußabdruck an. Unsere Kunden profitieren davon, dass wir in Europa bereits zu den führenden Unternehmen in der CO2-Minderung und grünen Ener- gieversorgung gehören. faktor WIRTSCHAFT: In welcher Weise arbeiten Sie mit regionalen Landwirten zusammen, um nachhaltige Anbaume- thoden zu fördern? ENGEL: Auch wenn die Cosun Beet Company Anklam keine Bio-Rüben mehr verarbeitet und demensprechend keine Bio-Anbauer mehr berät, so konn- ten wir doch einige Erfahrungen aus dem ökologischen Anbau sammeln, die zum Teil von konventionellen Anbauern genutzt werden. Daneben haben die re- gionalen Landwirte auch ein Eigeninter- esse daran, beispielsweise ihren Pflan- zenschutzmitteleinsatz zu reduzieren. So wird im konventionellen Anbau SpotSpraying (hochpräzises Pflanzen- schutzverfahren, das Unkräuter mittels KI-gestützter Kameras einzeln erkennt und gezielt besprüht) betrieben, um ökonomische und ökologische Vorteile zu generieren. Es ist eine Win-Win-Si- tuation. Unsere Kollegen der Landwirt- schaftsabteilung beraten die Anbauer stets hinsichtlich neuer Erkenntnisse im Anbau, organisieren Fachberatungen Die Biogaskapazitäten des Unterneh- mens sollen deutlich ausgebaut wer- den: Michael Engel. Fotos: CBC Anklam TITELTHEMA 07 WIR VERARBEITEN ETWA 1,8 MILLIONEN TONNEN RÜBEN. Michael Engel, Geschäftsführer der Cosun Beet Company Anklam faktor WIRTSCHAFT März/ April 202608 TITELTHEMA und arbeiten eng mit den Landwirten zusammen, um den Anbau gemeinsam noch nachhaltiger zu gestalten. faktor WIRTSCHAFT: Welche Rolle spielen Kreislaufwirtschaft und die voll- ständige Verwertung der Zuckerrübe in Ihrem Produktionsprozess? ENGEL: Die Kreislaufwirtschaft ist für uns weit mehr als ein Konzept – sie bil- det das Fundament unseres täglichen Handelns. Wir betrachten die Zucker- rübe in all ihren Bestandteilen und Ver- wertungswegen ganzheitlich. Dieser Ansatz ermöglicht es uns, nahezu voll- ständig ohne Abfälle zu arbeiten und damit aktiv zur Nachhaltigkeit beizutra- gen. Wir sind auch weiterhin auf der Su- che nach neuen Verwertungswegen für unsere Nebenprodukte, zum Beispiel im Bereich der pflanzlichen Proteine oder erneuerbaren Kraftstoffen. Dabei entstehen keine Flächennut- zungskonflikte. Wir gewinnen hoch- wertige Produkte wie Zucker und Bio- ethanol direkt aus der Zuckerrübe und nutzen Rest- und Nebenströme als wertvolle Einsatzstoffe, z. B. für die Bio- gasproduktion. So trägt die Pflanze auf natürliche Weise zu einer nachhaltigen Energie- und Lebensmittelversorgung bei, ohne zusätzlichen Flä- chenbedarf. faktor WIRTSCHAFT: Wie messen und do- kumentieren Sie Ihre Fortschritte im Bereich Nachhaltigkeit – und welche konkreten Ziele haben Sie sich gesetzt? ENGEL: Wir messen und dokumen- tieren unsere Fortschritte im Bereich Nachhaltigkeit auf mehreren Ebenen und orientieren uns dabei an klar definierten Umwelt-, Energie- und Qua- litätskennzahlen, die wir in der Regel unserer zertifizierten Managementsys- teme für Umwelt (ISO 14001), Energie (ISO 50001), Qualität (ISO 9001) und Arbeitssicherheit (ISO 45001) festlegen. Ein zentraler Bestandteil ist der sparsame und effiziente Umgang mit Ressourcen. Wir erfassen den Ein- satz aller wesentlichen Stoffströme und arbeiten kontinuierlich daran, fossile Quellen durch biogene Alternativen zu ersetzen. Darüber hinaus erheben wir fortlaufend unsere Treibhausgasemis- sionen – einschließlich der Emissionen entlang der gesamten Wertschöp- fungskette – und nutzen diese Daten als Grundlage für unsere langfristige Klimastrategie mit dem Ziel, Treibhaus- gasneutralität bis 2045 zu erreichen. Auch der Schutz von Umwelt und Natur spielt eine große Rolle. Wir be- werten mögliche Umweltrisiken früh- zeitig und ergreifen Maßnahmen, um Belastungen zu minimieren oder voll- ständig auszuschließen. Gleichzeitig beziehen wir Nachhaltigkeitskriterien systematisch in die Zusammenarbeit mit Lieferanten, Kooperationspartnern und Fremdfirmen ein und fördern deren Weiterentwicklung. Unsere Kunden in- formieren wir transparent über Qualität, Umweltrelevanz und Nachhaltigkeitsas- pekte unserer Produkte, damit sie ihre eigenen Nachhaltigkeitsziele fundiert verfolgen können. Ein wichtiger Schwerpunkt liegt zu- dem auf der Verbesserung unserer Energie- und Umweltleistung. Die Verar- beitung von Zuckerrüben erfordert gro- ße Energiemengen – so viel Strom wie die gesamte Stadt Anklam und etwa doppelt so viel Wärme. Deshalb arbei- ten wir stetig an effizienteren Prozessen und investieren in nachhaltige Energie- lösungen. Ein zentrales Zukunftsziel ist der deutliche Ausbau unserer Biogas- kapazität, um unseren Energiebedarf zunehmend regenerativ zu decken und unsere Reststoffe noch umfassender zu verwerten. faktor WIRTSCHAFT: Wo sehen Sie die größten Herausforderungen und Chancen für eine noch nachhaltigere Zuckerproduktion in Vorpommern? ENGEL: Das Ziel der Klimaneutralität 2045 erfordert erhebliche Investitionen – sowohl bei uns am Standort als auch in unserer vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Die Investitionen werden allerdings nur getätigt, wenn planbare Voraussetzungen für die Zukunft vorliegen, zum Beispiel zur zukünftigen Rolle des Europäischen Emissionshandelssystems und der ent- sprechenden Preisentwicklung für CO2 sowie zur Verfügbarkeit und Preisent- wicklung erneuerbaren Stroms. Hier kann und muss die Politik verlässliche Rahmenbedingungen schaffen. Der Beitrag der Landwirtschaft zur Emissionsreduktion ist natürlicherweise begrenzt. Lachgasemissionen können nur teilweise reduziert werden. Aller- dings hat die Landwirtschaft auch das Potenzial, Kohlenstoff im Boden zu spei- chern. Auch hierfür müssen verlässliche Strukturen geschaffen werden, um die- ses zu nutzen. Für alle Investitionen benötigen wir am Ende die Kunden, die bereit sind, ei- nen Mehrpreis für unsere Produkte zu akzeptieren, wenn diese in der Produk- tion geringere Emissionen verursacht haben, sei es aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder freiwillig. Interview: Eckhard Behr www.cosunbeetcompany.de NACHHALTIGKEIT BEDEUTET FÜR UNS, VERANTWORTUNGSVOLL MIT RESSOURCEN UMZUGEHEN UND ÖKOLOGISCHE, SOZIALE SOWIE WIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN STETS IM BLICK ZU BEHALTEN. DURCH GRÖSSTENTEILS REGIONALE PARTNER UND KONTINUIERLICHE INNOVATION STÄRKEN WIR DABEI DIE LOKALE WERTSCHÖPFUNG. Kerstin Schünemann, Prokuristin der Cosun Beet Company Anklam und Mitglied der IHK-Vollversammlung Will weltweit ökologischster und innovativster Rübenverarbeiter sein: Cosun Beet Company Anklam. Fotos: CBC Anklam (1); Stephan Greiner-Mai (1) faktor WIRTSCHAFT März/ April 2026 TITELTHEMA 09 Wie Neubrandenburg seine Energie neu denkt Stadtwerke entwickeln Wärmelösungen für die Zukunft NEUBRANDENBURG. Die Wärmewende ist eine der zentralen Herausforderungen auf dem Weg zur Klimaneutralität. In Neubrandenburg setzen die Stadtwerke (neu.sw) deshalb auf einen umfassenden Umbau der Fernwärmeversorgung. Ziel ist es, die bislang erdgasbasierte Pro- duktion schrittweise durch erneuerbare Energien zu ersetzen. Gleichzeitig bietet das Unternehmen gemeinsam mit regi- onalen Partnern Lösungen für Haushalte und kleine Unternehmen ohne Fernwär- meanschluss. Auch das angekündigte Aus des sogenannten Heizungsgesetzes ändert daran nichts. Zentrale Grundlage ist die Kommu- nale Wärmeplanung der Stadt Neubran- denburg. Sie zeigt auf, wie sich der Wär- mebedarf entwickelt, welche erneu- erbaren Energiequellen möglich und welche Versorgungsformen in welchen Quartieren sinnvoll sind. neu.sw hat sich gemeinsam mit Wohnungsgesellschaf- ten, Hauseigentümerverband und wei- teren Partnern aktiv beteiligt. Die Ergeb- nisse werden im April erwartet. Mit dem Transformationsplan für die Fernwärmeversorgung als Bestandteil der Kommunalen Wärmeplanung ver- folgt neu.sw den Ausstieg aus fossilen Energien. Künftig soll ein Energiemix aus verschiedenen Quellen die Wärme liefern. Eine zentrale Rolle spielt die Geo- thermie, also Erdwärme. Ergänzend sind Solarthermieanlagen geplant. Fle- xible Technologien wie eine Luft-Groß- wärmepumpe und die bestehende Po- wer-to-Heat-Anlage ermöglichen es zudem, Phasen mit besonders hoher Nachfrage abzudecken. Ein wichtiger Baustein ist auch ein saisonaler Erdbeckenspeicher, der überschüssige Wärme im Sommer auf- nehmen und im Winter wieder abgeben kann. Bereits betrieben wird von neu. sw ein Kurzzeitwärmespeicher, der den Wärmebedarf der Stadt im Sommer für zwei Tage decken kann. „Die Wärmewende ist für uns eine enorme Herausforderung – technisch, wirtschaftlich und organisatorisch“, sagt Ingo Meyer, Sprecher der neu.sw Geschäftsführung. „Aber wenn wir un- sere Energieversorgung langfristig kli- maneutral aufstellen wollen, gibt es zu diesem Weg keine Alternative.“ Besonderheit der Stadt Neubran- denburg ist der hohe Fernwärmean- schlussgrad: Rund 27.500 Haushalte, etwa 80 Prozent der Bevölkerung, sind angeschlossen. Bundesweit liegt die- ser Wert bei nur rund 14 Prozent. Nicht überall jedoch ist Fernwärme wirt- schaftlich sinnvoll. Die Kommunale Wärmeplanung sieht bis auf wenige Prüfgebiete kein zusätzliches Ausbaupotenzial. Insbe- sondere in bislang gas- oder ölversorg- ten Einfamilienhausgebieten sind des- halb zukünftig dezentrale Lösungen gefragt. Hier setzt neu.sw auf Koopera- tionen mit regionalen Partnern. Unter dem Motto „Alles aus einer Hand“ bündeln die Stadtwerke, das Handwerksunternehmen nb-haustech- nik und Buderus ihre Kompetenzen. Das Angebot reicht von Wärmepum- pen und Photovoltaik über Speicher und Wallbox bis zur smarten Steuerung aller Anlagen. Das angekündigte Aus des „Hei- zungsgesetzes“ ändert nichts an dieser Strategie, denn das politische Ziel der Klimaneutralität bis 2045 in Deutsch- land bleibt bestehen. Neue Heizsysteme müssen perspektivisch umweltfreundli- cher werden. Aus Sicht von neu.sw ist die Richtung daher klar: Fernwärme und Wärmepumpen zählen zu den ef- fizientesten Lösungen. Die Wärmewende entscheidet sich letztlich vor Ort. Mit technologischer Offenheit, Investitionen und regionalen Partnerschaften zeigen die Neubran- denburger Stadtwerke, wie sich Klima- schutz und Wirtschaftlichkeit verbin- den lassen – für Unternehmen ebenso wie für Bürgerinnen und Bürger ■ Kraftwerksgelände mit Gas- und Dampfturbinenheizkraftwerk (l.) und Kurzzeitwärmespeicher (r.): Das kleinere Gebäude (M.) beherbergt die Power-to-Heat-Anlage. Fotos: neu.sw DIE WÄRMEWENDE IST FÜR UNS EINE ENORME HERAUSFORDERUNG – TECHNISCH, WIRTSCHAFTLICH UND ORGANISATORISCH. Ingo Meyer, Sprecher der neu.sw Geschäftsführung faktor WIRTSCHAFT März/ April 202610 STANDORTPOLITIK „Unsere Wirtschaft braucht endlich bessere Rahmenbedingungen“ IHK-Präsident: Belastungen für die Unternehmen werden künftig eher noch größer als kleiner NEUBRANDENBURG. Krister Hennige ist am 18. März 2025 von den Mitglie- dern der Vollversammlung zum Präsi- denten der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern gewählt worden. Gut ein Jahr danach ist „faktor WIRTSCHAFT“ mit dem Prä- sidenten zu einem Resümee-Gespräch zusammengekommen. Hinter dem Präsidenten liegen 13 Monate voller Gespräche, politischer Forderungen und immer wieder deut- licher Worte. In dem Gespräch zieht Krister Hennige Bilanz – über die eige- ne Motivation, aber auch Enttäuschun- gen und auch darüber, warum die Wirt- schaft – und nicht nur die der Region – heute mehr denn je eine starke Stimme braucht. faktor WIRTSCHAFT: Herr Hennige, als Sie vor einem Jahr kandidierten, hatten Sie bereits genug Verantwortung in Ihren eigenen Unternehmen. Warum haben Sie sich trotzdem zur Wahl für dieses Ehrenamt gestellt? KRISTER HENNIGE: Die Motivation war eigentlich ganz klar: Ich wollte in der Wirtschaft et- was bewegen – und zwar auch auf politischer und struktureller Ebene. Als Unternehmer erlebt man jeden Tag, welche Rah- menbedingungen funktionieren und welche nicht. Aber man hat oft zu we- nig Möglichkeiten, diese Erfahrungen in politische Prozesse einzubringen. Genau dort wollte ich ansetzen. Hinzu kommt bei mir auch eine familiäre Vor- geschichte. Meine zwei Ururgroßväter waren Mitbegründer der Industrie- und Handelskammer im wirtschaftlich star- ken Raum Magdeburg. Dieser unter- nehmerische Spirit von damals liegt vielleicht in den Genen. (Krister Hennige schmunzelt.) Vor allem geht es mir darum, unse- rem Kammerbezirk eine hörbare und weiterhin konstruktive Stimme zu ge- ben. Die Unternehmen haben es ver- dient, sichtbar vertreten zu werden. Ein Ehrenamt zu begleiten, bedeutet auch, für das Gemeinwohl der Gesellschaft aktiv zu sein. Und mir ganz wichtig, auch etwas zurück- und weiterzuge- ben. Das ist mir auch ein inneres Be- dürfnis. faktor WIRTSCHAFT: Nun ist etwas mehr als ein Jahr vergangen. Sind Sie mit Ihrer bisherigen Bilanz zufrieden? KRISTER HENNIGE: Zunächst einmal bin ich sehr dankbar für die Art, wie ich aufgenommen wurde. Sowohl innerhalb der Kammeror- ganisation als auch bei den Unternehmerin- nen und Unter- nehmern in der Region. Viele haben mir signalisiert, dass sie die Offenheit und Klarheit meiner Worte schätzen. Dass ich Dinge deutlich ausspreche und Themen auf den Punkt bringe. Offenbar tut dieser etwas andere Ton – vielleicht ist es auch ein frischer Wind – vielen gut und sie finden sich darin mit ihren eigenen Gedanken wieder. Dabei geht es mir gar nicht darum, ständig zu kritisieren. Mir geht es darum, Gedanken konstruktiv anzustoßen, Perspektiven zu öffnen und die Anliegen der Wirtschaft so deutlich zu formulieren, dass sie in der Politik auch wahrgenommen werden. Denn: Unsere Wirtschaft braucht end- lich bessere Rahmenbedingungen. Un- sere Unternehmen benötigen dringend unternehmerische Freiheit – befreit von überbordenten Regularien und Bevor- mundungen. faktor WIRTSCHAFT: Gab es Momen- te, in denen Sie das Gefühl hatten, sich zu sehr zu verausgaben oder vielleicht sogar zu „verkämpfen“? KRISTER HENNIGE: Nein, eigentlich nicht. Ich habe bewusst versucht, mich auf die großen Themen zu konzentrieren – auf die wirklich entscheidenden Herausfor- derungen für die Unterneh- merinnen und Unternehmer in der Region: Das sind vor allem Infrastruktur, Energiepreise, Arbeits- und Fachkräfte sowie die steigenden Ar- beitskosten. Das sind die Punkte, die unsere Unternehmer täglich beschäftigen. Und ein weiteres Thema ist mir ebenfalls wichtig: die Wahrnehmung der Kammern in der Politik. Die IHKs entwickeln sich weiter, sie modernisie- ren sich – langsam, aber es kommt. Die- se Rolle muss auch politisch stärker an- erkannt und unterstützt werden. faktor WIRTSCHAFT: Was hat Sie im vergangenen Jahr am meisten ent- täuscht? KRISTER HENNIGE: Ganz klar: die Bun- despolitik. Denn es wurden viele Erwar- tungen geweckt – bei Unternehmerin- nen und Unternehmern genauso wie bei Beschäftigten. Reformen wurden angekündigt, Zeitpläne genannt, Hoff- nungen geschürt. Doch vieles davon ist schlicht nicht umgesetzt worden. Vom „Herbst der Reformen“ war die Rede, dann vom „Frühjahr der Umsetzung“. Aber viele dieser Versprechen sind bis heute nicht eingelöst worden. Das ist enttäuschend, weil die Wirt- schaft Planungssicher- heit und Verlässlich- keit braucht. Immer wieder auch ein gefragter Gesprächspartner für die Medien: im Interview mit Jörg Franze (l.) vom Nordkurier. Fotos: Ulrike Kielmann (1) / eb (2) faktor WIRTSCHAFT März/ April 2026 faktor WIRTSCHAFT: Und auf Landes- ebene? KRISTER HENNIGE: Da erlebe ich die Zusammenarbeit deutlich kon- struktiver. Der Austausch zwischen Landesregierung, Verwaltungen, Politik, Wirtschaft und Sozialpartnern funktio- niert gut. Es gibt eine große Bereitschaft zum Gespräch. Das Problem ist nur: Die Handlungsspielräume sind begrenzt. Viele entscheidende Regelungen wer- den auf Bundes- oder EU-Ebene ge- troffen. Das macht es für die Länder schwierig, eigene wirtschaftspolitische Impulse zu setzen und vor allem in die Umsetzung zu kommen. faktor WIRTSCHAFT: Ein Thema, das Sie immer wieder ansprechen, ist der Bürokratieabbau. Kann das Land hier nicht doch etwas bewegen? KRISTER HENNIGE: Natürlich wün- schen sich alle weniger Bürokratie. Aber die Realität ist komplizierter. Viele Vorschriften kommen aus Brüssel oder Berlin. Die Länder können daran oft nur sehr begrenzt etwas ändern. Was mich allerdings wirklich besorgt, ist ein anderer Punkt: Wir verlieren in Deutschland jedes Jahr sehr viele Ar- beitskräfte. Allein in diesem Jahr könn- ten es bundesweit mehr als 100.000 sein – ohne die ohnehin schon hohe Zahl an Erstrentnern. Für wirtschafts- starke Regionen ist das schon schwie- rig. Für strukturschwächere Regionen kann es zu einem echten Problem werden. faktor WIRTSCHAFT: Sie gelten als jemand, der klar warnt, aber gleichzeitig auch moderiert. Werden Sie diese Rolle weiterhin so ausfüllen? KRISTER HENNIGE: Ich denke, das gehört zu dieser Aufgabe dazu. Die wirtschaftlichen Belastungen werden in den kommenden Jahren eher größer als kleiner – schon allein wegen der demografischen Entwicklung. Viele Unternehmer stehen vor der Frage, wie sie ihre Betriebe weiterführen oder an Nachfolger übergeben können. Eine Industrie- und Handelskammer kann beraten, begleiten und Impulse geben. Aber die eigentlichen Entscheidungen trifft am Ende die Politik. Deshalb ist die Kammer auch eine Interessenver- tretung – eine Organisation, die die Stimme der Wirtschaft in politische Prozesse einbringt. Wenn man sieht, wie viele Lobbyis- ten allein in Brüssel unterwegs sind, er- kennt man, wie hart umkämpft politi- sche Entscheidungen sind. faktor WIRTSCHAFT: Wo sehen Sie innerhalb der Kammer selbst noch Ver- besserungsbedarf? KRISTER HENNIGE: Die IHK ist sehr aktiv und fachlich gut aufgestellt. Das Problem liegt weniger in der Arbeit selbst, sondern in ihrer Wahrnehmung. Viele der über 26.000 Mitgliedsun- ternehmen wissen gar nicht genau, was die Kammer täglich leistet – von Ausbildung über Weiterbildung bis zur politischen Interessenvertretung. Diese Sichtbarkeit zu erhöhen, ist eine große Aufgabe. Denn eine Kammer kann nur dann wirklich stark sein, wenn sie von den Unternehmen getragen wird. Hier ist jede Mitarbeiterin, jeder Mitarbeiter gefordert, in seinen Unternehmenskon- takten auch immer wieder ausführlich über die Arbeit der Kammer zu infor- mieren. Das ist eine Bringepflicht. faktor WIRTSCHAFT: Sie investieren viel Zeit in dieses Ehrenamt. Hat Ihr ei- genes Unternehmen darunter gelitten? KRISTER HENNIGE: Nein, das glaube ich nicht. Ich bin inzwischen in einer Le- bensphase, in der Unternehmer ohne- hin über Nachfolge und langfristige Per- spektiven nachdenken müssen. Wenn man diesen Prozess frühzeitig beginnt und gute Strukturen im Unternehmen aufgebaut hat, entstehen auch Freiräu- me. Diese nutze ich jetzt bewusst für das Ehrenamt. Ich möchte meine Erfah- rungen einbringen – für die Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern und für die Unternehmen in unserem Kammer- bezirk. Und manchmal bedeutet das auch, Dinge anzusprechen, die vielleicht nicht jeder hören möchte. Aber genau das gehört zu dieser Aufgabe dazu – wie im eigenen Betrieb auch. Interview: Eckhard Behr STANDORTPOLITIK 11 EINE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER KANN BERATEN, BEGLEITEN UND IMPULSE GEBEN. Krister Hennige, Präsident der IHK Neubrandenburg Vor einem Jahr: Blumen gab es von der Wahlausschuss-Vorsitzenden Martina Leffin zur Wahl als Präsident. faktor WIRTSCHAFT März/ April 2026 Von Bäderverkaufsverordnung bis Berufsschulstandorte Vollversammlung fasst eine Reihe von Beschlüssen / Drei IHK-Wahlforen zur Landtagswahl geplant NEUBRANDENBURG. Die Wirtschafts- junioren (WJ) bei der IHK Neubranden- burg haben einen neuen Vorstandsvor- sitzenden. Wie IHK-Präsident Krister Hennige in der jüngsten Sitzung der Vollversammlung Mitte März informier- te, folgte Meik Strohecker unlängst auf Marian Wilke. Dieser hatte das Amt mehrere Jahre zuvor ausgefüllt. „Ich bin ein ,Kind‘ der Nachfolge- zentrale MV “, sagte Meik Strohecker gegenüber dem höchsten ehrenamt- lichen Gremium der IHK. Dank der Ar- beit der Gemeinschaftseinrichtung von Bürgschaftsbank, Industrie- und Han- delskammern (IHKs in MV) sowie Hand- werkskammern im Land übernahm der neue WJ-Vorsitzende vor fünf Jahren einen Hausmeisterservice in Neubran- denburg. Aktuell beschäftigt Meik Stro- hecker nach eigenen Angaben 30 Frau- en und Männer. Qua Amt hat er künftig Gaststatus in der Voll- versammlung. Auch für Nachfolgemitglied Patrick Weiher war die Sitzung eine Premiere. Anstelle von Dr. Nicole Landt, die mitt- lerweile nicht mehr unternehmerisch tätig ist, vertritt er jetzt die Wahlgruppe Industrie in Mecklenburg-Strelitz. Der Neustrelitzer ist 42 Jahre alt, zweifacher Vater und führt seit nunmehr drei Jah- ren als alleiniger Geschäftsführer die Geschicke der Weiher GmbH mit Sitz in Woldegk. Das Familienunternehmen richtet Arztpraxen und Krankenhäuser ein. IHK-Präsident Krister Hennige ver- pflichtete ihn per Handschlag zur objek- tiven Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Vollversammlung, bevor es thema- tisch zur Sache ging. Das Spektrum war überaus breit gefächert. Einen Fokus legte das Gremium auf die bevorstehende Landtagswahl im Herbst. So sind bis Anfang Septem- ber drei IHK-Wahlforen geplant, um den Spitzenkandidaten der einzelnen Parteien auf der Grundlage von soge- nannten Wahlprüfsteinen auf den Zahn zu fühlen. Das erste startet am 29. Juni in Schwerin auf Landes- ebene, zwei weitere folgen später auf regionaler Ebe- ne in Greifswald und Neu- brandenburg. Dazu lud der Präsident alle Unter- nehmer der Region ein. Die Wahlprüfsteine wurden von den IHKs in MV gemeinsam erarbei- tet und beinhalten we- sentliche Forderungen an die neue Landesregie- rung für mehr wirtschaft- liche Dynamik in MV. Nach einer ebenso regen wie kontroversen Diskussi- on, ob der Aufbau einer landesweiten Innova- tionsagentur nur eine weitere bürokra- tische Parallelstruktur oder notwen- dig sei, um innovative Ideen und kluge Köpfe im Land zu halten, beschlossen die Mitglieder der Vollversammlung ein- stimmig die Forderungen zur Wahl. Guido Sembach, auch Vorsitzender des Landesverbandes für das Taxi- und Mietwagengewerbe, äußerte unter- dessen große Sorgen um die Zukunft seiner Branche. „Unser Gewerbe steht kurz vor dem Kollaps in MV“, befürch- tete er und blickte dabei auch auf die festgefahrenen Verhandlungen mit den Krankenkassen zur auskömmlichen Fi- nanzierung von Patientenfahrten. „Ak- tuell fahren wir nachweislich im Minus. Sollten wir bis zum 1. April keinen neu- en Vertrag haben, müssen wir diese Leistung zum Leidwesen der Patienten einstellen“, warnte Guido Sembach. Die Forderung seines Verbandes nach kos- tendeckenden Krankenfahrten unter- stützt die Vollversammlung mit einem entsprechenden Beschluss. Wie die Berufsschulstandorte mo- derner und zukunftssicher aufgestellt werden können, dazu stellte Vizeprä- sidentin Katrin Herzberg, auch Vorsit- zende des Berufsbildungsausschusses, eine gemeinsame Erklärung der Berufs- bildungsausschüsse der IHKs in MV vor. Im Kern ging es darum, Berufs- schule in Zeiten von Digitalisierung und Künstlicher Intelligenz nicht mehr nur an einem Gebäude festzumachen und sich im Zuge des demografischen Wandels von den ‚Mindestklassenstärken‘ zu lö- sen“. „Da muss aber ein ganz dickes Brett gebohrt werden, denn laut Gesetz hat Berufsschulunterricht ausschließ- lich in Präsenz zu erfolgen“, kommen- tierte HAFF-Dichtungen-Chef Steffen Ruhnau aus Ueckermünde den Vorstoß. Überdies zeigte die Vollversamm- lung großes Unverständnis zur kürzli- chen Entscheidung des Oberverwal- tungsgerichtes Greifswald, die Öff- nungszeitenverordnung des Landes einschließlich der geltenden Ortsliste zu kippen. „Die Unternehmer sollten selbst entscheiden können, wann sie öffnen“, lautete der Tenor. So erneuer- te das Gremium einen Beschluss aus dem Jahr 2013, wonach die Bäderver- kaufsverordnung schleunigst zu aktua- lisieren ist, damit die Betroffenen wieder Planungssicherheit bekommen. IHK-Hauptgeschäftsführer Torsten Haasch informierte schließlich über den neuen IHK-Arbeitskreis Sicherheits- und Verteidigungsindustrie Mecklen- burg-Vorpommern. Dieser soll der Bran- che zum einen mehr Gesicht geben, zum anderen einen besseren Zugang zu den Bedarfen der Verteidigungs- industrie ermöglichen. „Hinter dieser Branche stehen eine starke Wertschöp- fung und Arbeitsplätze“, erläuterte Tors- ten Haasch. Neben vielen weiteren geplanten Ter- minen kündigte der Präsident den dies- jährigen IHK-Wirtschaftsempfang für den 17. November in der Neubrandenburger Konzertkirche an. Seinen Angaben zufol- ge gibt es dieses Mal keine persönlichen Einladungen. Stattdessen wird die Veran- staltung über alle Medienkanäle der IHK veröffentlicht, über die Zeitung „faktor WIRTSCHAFT“ zum Beispiel (siehe Seite 2 in dieser Ausgabe). „So bekommt jede Unternehmerin und jeder Unternehmer aus der Region die Chance, dabei zu sein. Wer zuerst kommt, malt zuerst“, betonte Krister Hennige. Die Anmeldung kann ab sofort online erfolgen. Ivonne Schnell 12 VOLLVERSAMMLUNG Per Handschlag zur objektiven Wahr- nehmung seiner Aufgaben in der Vollversamm- lung verpflichtet: IHK-Präsident Kris- ter Hennige (l.) und Patrick Weiher. Neuer Vorsitzen- der der Wirt- schaftsjunio- ren bei der IHK Neubrandenburg: Meik Strohecker. faktor WIRTSCHAFT März/ April 2026 EHRENAMT 13 Unternehmer sollen ihre Öffnungszeiten allein bestimmen IHK-Handelsausschuss trägt entsprechenden Beschluss der Vollversammlung mit NEUBRANDENBURG. Auch der Handelsausschuss der Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern fordert schnellstmöglich eine neue Regelung zur Freigabe von Sonntagsöffnungszeiten für die touristischen Re- gionen. „Ob jemand am Sonntag arbeitet oder nicht, sollte grundsätzlich eine freiwillige Entscheidung von Unternehmen und Beschäftigten sein“, lautete der einhellige Tenor der anwesenden Mitglieder in der jüngsten Sitzung des ehrenamtlichen Gremiums der IHK. Damit stützt der Handelsausschuss einen ent- sprechenden Beschluss der Vollversammlung vom 17. März (siehe auch Seite 12 in dieser Ausgabe). „Maßgeblich für die Öffnungszeiten muss die un- ternehmerische Einschätzung sein, da nur der Un- ternehmer den konkreten Bedarf vor Ort kennt und darauf effektiv reagieren kann. Die gesetzgeberi- sche Regelung kann nur einen Rahmen bieten“, sagte IHK-Präsident Krister Hennige. Er war zu Gast in der Frühjahrssitzung. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hatte die Öffnungszeitenverordnung des Landes einschließlich der geltenden Ortsliste am 12. März für unwirksam er- klärt. Geklagt hatte die Gewerkschaft ver.di. Bis das Urteil rechtskräftig ist, gelten die seit Mitte März an- wendbaren Regelungen für die betroffenen Orte, Tou- ristiker und Händler weiter fort. Sonn- und Feiertagsruhe sind in Deutschland ver- fassungsrechtlich geschützt. Diese Regelung stammt noch aus der Weimarer Reichsverfassung von 1919 und damit aus einer anderen wirtschaftlichen und gesell- schaftlichen Epoche. Unter Moderation von Apotheker Florian Köster bezweifelten die anwesenden Unterneh- merinnen und Unternehmer, dass das pauschale Ar- beitsverbot an Sonntagen für Ladengeschäfte noch mit der heutigen Lebenswirklichkeit übereinstimmt. Die Leiterin des Referats Handel bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer, Dr. Ulrike Regele, si- cherte der IHK bei dieser Forderung die Unterstützung der Dachorganisation zu. In ihrem Bericht aus Berlin führte sie aus, welche politischen Entwicklungen auf die Branche über kurz oder lang zukommen. Und das waren eine ganze Menge allein für das laufende Jahr. Dazu gehörten zum Beispiel der Widerrufs-Button im Online-Handel ab 19. Juni, das Recht auf Reparatur ab 31. Juli oder neue Informationspflichten zu Garantien und Gewährleistung ab 27. September. Beim Austausch der Branche zeichneten die Mitglie- der ein „eher negatives“ Lagebild des regionalen Han- dels mit wenig Aussicht auf rasche Erholung beim Blick auf die immens gestiegenen Spritpreise, wie Florian Köster am Ende zusammenfasste. „Die Kunden halten ihr Geld derzeit zusammen“, war bei fast jedem zu hö- ren. Positiv bewertet wurde unterdessen, dass sich die Fachkräftesituation entspannt habe, demzufolge auch wieder stabile und verlässliche Öffnungszeiten anbebo- ten werden könnten. Ivonne Schnell Neuer IHK-Arbeitskreis legt Schwerpunkte der weiteren Arbeit fest GREIFSWALD. Der neue IHK-Arbeitskreis Sicherheits- und Verteidigungsindustrie MV der drei Industrie- und Handelskammern hat seine Arbeit aufgenommen. Nach der konstituierenden Sitzung Ende des vergangenen Jahres in Neubrandenburg trafen sich dessen Mitglieder Mitte März im Greifswalder Unternehmen ml&s manu- facturing, logistics and service Management GmbH. Dort tauschten sie sich über aktuelle Probleme der Sicher- heits- und Verteidigungswirtschaft aus, definierten die Schwerpunkte und Themen für die weitere Arbeit des Arbeitskreises und vernetzten sich weiter untereinander. So ist es ein Ziel, dass die Branche als Teil der Industrie in Mecklenburg-Vorpommern wahrgenommen wird. IHK Anzeige Steuerfachangestellte/-r (m/w/d) Jetzt anmelden und einen Platz sichern! Umschulung an den Standorten • Neubrandenburg • Schwerin Berufsbegleitende Aufstiegsfortbildung zum Start 17.08.2026Start 17.08.2026 (24 Monate Vollzeit) Berufsabschluss: Fachangestelltenbrief • stark nachgefragt - zukunftsorientiert - familienfreundlich • Präsenzunterricht in einer Kleingruppe mit 8 Teilnehmern • Dozenlenteam aus Fachspezialisten zum „Anfassen“ und Fragenstellen • Förderunterricht damit niemand den Anschluss verliert • sehr gute Prüfungserfolge und anschließende Übernahme in eine Kanzlei Bildungswerk der Wirtschaft gGmbH Standort Neubrandenburg und Schwerin Kathrin Wulf Torfsteg 11 | 17033 Neubrandenburg, Tel. 0395 4307713 | wulf@bdw-mv.de Kathrin Norrmann Grevesmühlener Str. 18e | 19057 Schwerin, Tel. 0385 6107080 | norrmann@bdw-mv.de www.bdw-mv.de Erstes Arbeitstreffen bei ml&s in Greifswald: Arbeitskreis Sicherheits- und Verteidigungsin- dustrie Mecklenburg-Vorpommern. Foto: IHK Frühjahrssitzung des Handelsausschusses in der IHK: Auch rechtliche Änderungen für die Branche standen auf der Agenda. Foto: isc faktor WIRTSCHAFT März/ April 202614 AUS- UND WEITERBILDUNG Wenn junge Talente wetteifern Die 29. Regionalen Jugendmeisterschaften im Gatgewerbe sind entschieden ZEMPIN. Leises Klirren von Gläsern und Tellern, ein Zuraunen und Nachfragen unterbrach immer wieder die konzen- trierte Stille, begleitet von geröteten, aufgeregten Gesichtern. Im Inselhof Vineta in Zempin lag zwei Tage Ende Februar diese besondere Spannung in der Luft, die nur entsteht, wenn junge Menschen um ihren großen Moment kämpfen. Zwölf angehende Köche, Restaurant- und Veranstaltungsgast- ronomen sowie Hotelfachleute stellten sich der Herausforderung: den 29. Regi- onalen Jugendmeisterschaften der IHK Neubrandenburg. Geflüstert, gestaunt, mitgefiebert Vier Wettbewerbstische, umringt von jeweils zehn Gästen aus der Gastrono- mie- und Zuliefererbranche, wurden zu kleinen Bühnen. Hier wurde geflüstert, gestaunt, mitgefiebert. Man sah nervöse Hände, die dennoch präzise arbeiteten, und Augen, die zwischen Menükarten, Tellern und Jury blitzschnell hin- und hersprangen. In der Küche „schwitzten“ derweil die vier angehenden Köchinnen vor den Augen der drei Prüfer. Ein Wett- bewerb, der alles abverlangte: Wissen, Handwerk, Kreativität und Ruhe, auch dann, wenn der Puls längst bei „180" schlägt. Und das sind die Siegerinnen und Sieger: Köche 1. Anika Kühn, Fleesensee Schlosshotel GmbH, Göhren-Lebbin 2. Amy Karstens, Hotel Upstalsboom, Ostseebad Heringsdorf 3. Leni Tews, Volkssolidarität Nordost e. V., Anklam 4. Lysann Wagner, Hotel Kaiserhof He- ringsdorf Fachleute für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie 1. Patrick Decker, Fleesensee Schlosshotel GmbH, Göhren-Lebbin 2. Marlene Kolloge, Natürlich Büttners, Greifswald 3. Mia Julie Hannemann, Strandhotel Ostseeblick, Ostseebad Heringsdorf 4. Josephine Lehmann, Marco Gillmeister Enterprises, Neubrandenburg Hotelfachleute 1. Carlotta Brandt, Fleesensee Betriebsgesellschaft mbH, Göh- ren-Lebbin 2. Ylva Emely Langhans, Hotel Amsee GmbH, Waren (Müritz) 3. Magnus Martius, Fleesensee Schlosshotel GmbH, Göhren-Lebbin 4. Yna Gaciuki, Hotel Bornmühle, Groß Nemerow Drei junge Menschen, drei persönliche Momente Carlotta Brandt, Gewinnerin bei den Hotelfachfrauen, strahlte nach der Siegerehrung stolz und erleichtert zugleich. „Das war so aufregend“, sag- te die 20-Jährige. Lehrerin wollte sie früher einmal werden, aber Familienur- laube und schöne Restaurantbesuche weckten die Liebe zur Branche. Jetzt weiß sie: Der Weg ist der richtige. Patrick Decker, Erstplatzierter bei den Restaurant- und Veranstaltungs- gastronomen, sprach von einem „Rie- senstein“, der ihm vom Herzen fiel, als der Wettstreit vorbei war. Natürlich beobach- tete er die Konkurrenz aus den Augenwin- keln: Wie decken sie ein? Wie servie- ren sie? „Und dann dieses Warten auf den Pokal … da dreht sich einfach alles im Kopf.“ Adrenalin und Erleichterung Anika Kühn, Siegerin der Köche, musste nach der Preisverleihung erst- mal tief durchatmen. „Ich rufe gleich meine Eltern an, aber ich muss mich vorher kurz runterfah- ren“, sagte sie lächelnd noch ganz er- füllt von Adrenalin und Erleichterung. Ursprünglich wollte die junge Frau Er- nährungswissenschaften studieren. „Doch nach der Schule gleich wieder die Schulbank drücken? Darauf hatte ich dann doch keine Lust“, erzählte sie. Also entschied sie sich für die Praxis. Eine Entscheidung, die ihr nun ihren ers- ten großen Wettbewerb „einbrockte“. Ihr schlimmster Moment während des Wettkampfs? Ganz klar: der große Lachs. „So ein Riesenteil hatte ich noch nie! Da ist alles anders – Fleischqualität, Garpunkt … da musste ich mich richtig konzentrieren.“ Zu den ersten Gratulanten gehör- te IHK-Präsident Krister Hennige: „Wer heute hier angetreten ist, hat nicht nur Können gezeigt, sondern vor allem Herz, Mut und Leidenschaft für unser Gastgewerbe. Alle Teilnehmer tragen dazu bei, Tradition lebendig zu halten und Zukunft mutig zu gestalten.“ Die sechs Bestplat- zierten werden ihr Kön- nen schon im April wie- der unter Beweis stellen: Die jeweils zwei Besten ver- treten die Re- gion bei den Landesjugend- meisterschaften am 13. und 14. Ap- ril im Hotel Schloss- gut Groß Schwansee. Grit Gehlen DAS WAR SO AUFREGEND. Carlotta Brandt, angehende Hotelfachfrau, Fleesensee Betriebsgesellschaft mbH, Göhren-Lebbin Voller Engagement, Talent und Gastgewerbe-Leidenschaft: alle Mitstreiter der 29. Regionalen Jugendmeisterschaften gemeinsam mit der Jury. Freude, Erleichte- rung und ein Hauch Ungläubigkeit stehen ihnen ins Gesicht geschrieben: die drei Erstplatzierten mit ihren Pokalen. Fotos: gg faktor WIRTSCHAFT März/ April 2026 INTERNATIONAL 15 Anzeige Deutsch-polnische Kooperationen auf Augenhöhe anbahnen Wirtschaftskreis Metropolregion Stettin: Offenheit und Interesse sind gutes Rezept STETTIN. Gibt es immer noch inter- kulturelle Missverständnisse zwischen Polen und Deutschen? Ist ein neuer „Knigge“ für Geschäftskooperationen überhaupt notwendig? „Auf jeden Fall“, sagte IHK-Hauptgeschäftsführer Tors- ten Haasch beim jüngsten Wirtschafts- kreis Metropolregion Stettin. „Die Ver- öffentlichung des „Knigge für deutsche Unternehmer in Polen“ ist mittlerweile mehr als 20 Jahre her, daher lohnt sich ein aktueller Blick auf die Geschäfts- beziehungen zwischen Unternehmern beider Länder“, so Haasch weiter. Um die 50 Gäste waren gespannt auf die Vorstellung des neuen „Hand- buchs für die deutsch-polnische Ko- operation“, das von Manuel Schubins- ki von der Geschäftsstelle Görlitz der IHK Dresden initiiert und mit polnischen und deutschen Experten realisiert wur- de. Schließlich hat sich viel getan in der wirtschaftlichen Entwicklung beider Länder. Vor allem Polen hat auch dank des EU-Beitritts 2004 einen gewalti- gen Schritt nach vorn gemacht. Und so begegnen sich heutzutage auch Ge- schäftsleute anders als noch vor zwei Jahrzehnten. Beziehungen auf Augen- höhe sind an der Tagesordnung. „Den- noch hilft ein neuer Ratgeber, alte Ste- reotype zu überwinden“, erläuterte Schubinski, „weil viele kleine interkultu- relle Unterschiede übersehen werden.“ Das zeigt auch eine Umfrage unter Un- ternehmern beiderseits der Grenze. So lassen Beobachtungen in geschäftli- chen Kooperationen darauf schließen, dass die Deutschen eher strukturiert, die Polen fle- xibler und spontaner sind. „Unterschiedliche Heran- gehensweisen müssen aber kein Hindernis sein“, meinte Krzysztof Zart, pol- nischer Unternehmens- berater aus Görlitz, „im Gegenteil, Dynamik und Stabilität lassen sich ver- binden, von beiden Seiten sollte das Beste einflie- ßen“, erläutert er. Voraussetzung für die Anbahnung von Geschäften ist auch Wissen über Strukturen, Unterschiede in den Rechtssystemen und bei Forma- lia in der schriftlichen Kommunikation. Tenor ist schließlich: „Wenn man offen und mit Interesse auf den jeweils an- deren Partner zugeht, kann man nichts falsch machen.“ IHK Außenwirtschaftsdokumente: Anleitung gibt Tipps zum Ausfüllen NEUBRANDENBURG. Ex- und Importdokumente schnell und richtig aus- füllen: Das IHK-Standard- werk „Praktische Arbeits- hilfe – Export | Import“ stellt aktuelles Know- how zum internationalen Handel vom EU-Binnen- markt bis zum Warenverkehr mit Drittstaaten inklusive Ausfüllsoft- ware bereit. Die Autoren führen durch die wichtigsten Abläufe und Doku- mente, erläutern Auswahl und Ein- satz der Formulare und erklären an Praxisbeispielen die korrekte Ausfüllweise. Schnelleinstieg und Stichpunkte liefern sofort Ant- worten auf die häufigsten Fra- gen zu einem Thema, interaktive Tooltips helfen beim Ausfüllen der Formulare. Mit der integrierten Ausfüll-Software können die Do- kumente bearbeitet, gespeichert, ausgedruckt oder digital ver- schickt werden. Neben Themen wie Warenur- sprung und Präferenzen, Export- kontrolle und Carnet A.T.A finden Einsteiger und Profis im neuen Kapitel „Nachhaltigkeit“ aktuelle Infos zu den Themen CO2-Grenzaus- gleichssystem, Entwal- dungsfreie Lieferketten und Lieferkettensorg- faltspflichtengesetz. Die Ausfüllsoftware kann an drei Arbeitsplät- zen parallel installiert werden. Grö- ßere Lizenzpakete sind auf Anfra- ge ebenfalls lieferbar. Die „Praktische Arbeitshilfe“ kostet 54,90 Euro. Das Standard- werk kann über den Infoservice der IHK Neubrandenburg angefor- dert werden. IHK Sehen Annäherungen auf vielen Gebieten: Monika Zakrzewska (v. l. n. r.), Torsten Haasch, Anna Krajewska-Bijata, Manuel Schubinski, Agnieszka und Krzysztof Zart. Foto: IHK PRAKTISCHE ARBEITSHILFE Export | Import Internationalen Warenverkehr abwickelnErläuterungen und Formulare Inklusive Software WITENO GmbH · Walther-Rathenau-Str. 49a · 17489 Greifswald 03834/515 0 · info@witeno.de · www.witeno.de QR-Code scannen und mehr erfahren Produktionsflächen Labore CoWork Wir können zwar keine Flügel Wir haben die passenden Räumlichkeiten für Sie! v e r l e i h e n R ä u m e . Büros ab er Tagungsräume Konferenzräume DÖRTHE FUHRMANN Infoservice/Börsen 0395 5597-311 doerthe.fuhrmann@ neubrandenburg.ihk.de faktor WIRTSCHAFT März/ April 202616 RECHT Von Fachkräftemangel bis Digitalisierung NEUBRANDENBURG. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind Anfang März in der IHK Neubrandenburg zu ihrem jährlichen Erfahrungsaustausch zusammengekommen. Die Diskussion spann sich um ein breites Themenspektrum. So ist in der Justiz, wie in zahlreichen Branchen der freien Wirtschaft, der Fachkräftemangel angekommen. Breiten Raum nahm das Thema Digitalisierung in der Justiz ein. Hier gab es in den vergangenen Jahren Fortschritte, zum Beispiel mit einem di- gital zugänglichen Akteneinsichtsportal. Damit wird die Möglichkeit der Terminvorbereitung auch für die ehrenamtlichen Richter verbessert und erleichtert. „Es gibt derzeit in der Politik keine Bestre- bungen, das Konzept der ehrenamtlichen Richter in Frage zu stellen oder abzuschaffen", betonte zudem Dr. Ute Albrecht vom Landes- justizministerium. Vielmehr, so wurde in der Diskussion mehrfach deutlich, ist die Expertise der Ehrenamtlichen eine wertvolle Ergänzung in der Fallbearbeitung der Gerichte. Bei den Kammern für Handelssachen und den Finanzgerichten werden auf Vorschlag der IHK geeignete Unternehmerpersönlichkeiten zu ehrenamtlichen Richtern ernannt. Die Wahl- periode beträgt fünf Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Wer sich für dieses Ehrenamt interes- siert, kann sich bei Andrea Grimme in der IHK unter Tel. 0395 5597-308 melden. IHK IMPRESSUM faktor WIRTSCHAFT – Zeitung der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern 37. Jahrgang 16. April 2026 Herausgeber und Eigentümer: IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern Torsten Haasch, Hauptgeschäftsführer Verbreitete Auflage: 20.008 Exemplare 4. Quartal 2025 Redaktion: Eckhard Behr (eb), Telefon: 0395 5597-104, Telefax: 0395 5597-500 Ivonne Schnell (isc), Telefon: 0395 5597-114 E-Mail: presse@neubrandenburg.ihk.de IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern PF 11 02 53, 17042 Neubrandenburg, www.neubrandenburg.ihk.de Verlag und Anzeigenservice: VMM WIRTSCHAFTSVERLAG GMBH & CO. KG, Brandteichstraße 20 17489 Hansestadt Greifswald Tel.: 03834 550 505, Fax: 03834 550 506, vmm-wirtschaftsverlag.de Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Andres Santiago, Matthias Schmid Mediaberatung: Barbara Vogt, b.vogt@vmm-medien.de, IHK Zeitschriften eG Layout: Kirsten Leithe, Adnan Badnjevic Preisliste Nr. 22 gültig ab 1.12.2025 Druck: Nordkurier Druck GmbH & Co. KG, Flurstraße 2, 17034 Neubrandenburg Tel. 0395 4575-700, Fax: 0395 4575-720 www.nordkurier-druck.de, E-Mail: r.zimmer@nordkurier.de Titelbild: CBC Anklam Die Zeitschrift ist das offizielle Organ der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern. Der Bezug der IHK-Zeitung erfolgt im Rahmen der Mitgliedschaft in der IHK. Die Redaktion ist nicht verpflichtet, unaufgefordert zugesandte Rezensi- onsexemplare zu besprechen. Rücksendung ist nicht möglich. Beiträge, die mit Namen oder Initialen des Verfassers gekennzeichnet sind und als solche kenntlich gemachte Zitate, geben nicht unbedingt die Meinung der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg- Vorpommern wieder. Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit Quellenangabe und Genehmigung der Redaktion. Entgelttransparenzrichtlinie: Mehr Handlungsbedarf für mehr Unternehmen NEUBRANDENBURG. Ab Mitte des Jahres erweitern sich die Pflichten für Arbeitgeber deutlich. Bis zum 7. Juni muss die EU-Ent- gelttransparenzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Dann werden bereits Unternehmen ab 100 Beschäftig- ten zu einem sogenannten betrieblichen Prüfverfahren über ihre Entgeltgerech- tigkeit verpflichtet sein. Bislang gilt dies ab 500 Mitarbeitenden. Künftig müssen Arbeitgeber be- reits im Bewerbungsverfahren klare Gehalts informationen bereitstellen. Die Abfrage des bisherigen Gehalts von Bewerbenden ist nicht mehr er- laubt. Beschäftigte erhalten zudem er- weiterte Auskunftsrechte über ihr eige- nes Entgelt sowie über die durchschnitt- liche Vergütung vergleichbarer Gruppen, getrennt nach Geschlecht. Unternehmen müssen dafür Vergleichsgruppen definie- ren, eine strukturierte Datenbasis aufbauen und standardisierte Prozesse zur Bearbei- tung von Auskunftsanfragen einführen. Die Richtlinie stärkt zudem die Rechts- durchsetzung für Beschäftigte: Arbeitgeber tragen die Beweislast bei Diskriminierungs- verdacht und Verstöße können zu Bußgel- dern, Nachteilen bei öffentlichen Aufträgen oder zu Schadensersatzforderungen führen. Eine frühzeitige Vorbereitung in den Un- ternehmen ist empfehlenswert. Die Deut- sche Industrie- und Handelskammer hat als Einstieg in das Thema einen Leitfaden her- ausgegeben. Die enthaltene To-do-Liste für Unternehmen ermöglicht eine praxisnahe, schnell nutzbare Orientierung. Das Doku- ment stellt eine unverbindliche fachliche Ein- schätzung sowie eine praktische Unterstüt- zung für Unternehmen dar. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf die dargestellten Praxisemp- fehlungen und die rechtliche Bewertung im Detail. „Bitte beachten Sie, dass sich im wei- teren Gesetzgebungsverfahren noch Ände- rungen ergeben können“, informiert Andrea Grimme, Koordinatorin Recht und Steuern bei der IHK Neubrandenburg. DIHK/IHK Foto: Piya W./stock.adobe.com Jährlicher Erfahrungsaustausch der ehrenamtlichen Richter: Ihre Expertise gilt als wertvolle Ergänzung in der Fallbearbeitung der Gerichte. Foto: isc 3-4 | 2026 faktor WIRTSCHAFT faktor Die Themenseiten für die Wirtschaft der IHK-Region Neubrandenburg FINANZEN » LEKA MV meldet steigende Beratungszahlen S. 18 » Förderung für Neubau und Modernisierung verbessert S. 19 Fo to : t he sw ee ts he ep /s to ck .a do be .c om EXKLUSIV » 18 VERLAGSVERÖFFENTLICHUNG 3-4 | 2026FINANZEN LEKA MV meldet steigende Beratungszahlen Die Landesenergie- und Klimaschut- zagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH blickt auf ein Rekordjahr zurück. Nach eigenen Angaben ver- zeichnete sie deutliche Zuwächse bei Beratungen für Kommunen, Bürger- innen und Bürger sowie Vorhaben- träger. Darin sieht die LEKA MV eine Bestätigung ihrer Rolle als zentrale Anlaufstelle für Energie- und Klima- schutzfragen und startet gestärkt in ihr zehnjähriges Jubiläumsjahr 2026. Im Jahr 2025 führte die LEKA MV nach eigenen Angaben 258 Kom- munalberatungen durch. Im Ver- gleich zum Jahr 2024 entspricht dies einem Zuwachs von 84 Pro- zent. Die Zahl der Bürgerbera- tungen stieg um 121 Prozent. Im Rahmen des Beratungsangebots MVeffizient, mit dem die LEKA MV Unternehmen in Mecklenburg- Vorpommern bei Fragen der Ener- gieeffizienz unterstützt, wurden 96 Unternehmensberatungen durch- geführt. Damit liegt das Beratungs- niveau mit insgesamt 101 Beratun- gen nahezu auf dem Vorjahreswert. Ein neues Aufgabenfeld der LEKA MV war 2025 die Klimaverträglich- keitsprüfung (KVP) mit 90 durch- geführten Prüfungen. Das Projekt wurde im Jahr 2024 mit einer eige- nen Personalstelle aufgebaut. In Ko- operation mit dem Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländli- che Räume und Umwelt übernimmt die LEKA MV die Prüfung der Kli- maverträglichkeit von EFRE-geför- derten Infrastrukturvorhaben. Laut LEKA MV liegt der Hintergrund in der EU-rechtlichen Vorgabe, dass Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von min- destens fünf Jahren nur gefördert werden dürfen, wenn ihre Klima- verträglichkeit nachgewiesen ist. Steigende Nachfrage durch geplante Gesetzesänderung Als Grund für die gestiegene Nach- frage an Beratungen nennt die LEKA MV die für dieses Jahr vor- gesehene Neufassung des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsge- setzes Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG M-V). Es gilt als zentrales Instrument zur finanzi- ellen Beteiligung von Kommunen und Anwohnenden an Windener- gieprojekten. Bereits im Vorfeld der Anpassung informieren sich Kommunen und Vorhabenträger verstärkt über bestehende und künftige Regelungen. Die LEKA MV begleitet diesen Prozess landesweit, wodurch sich nach ihren Angaben die Zahl der Vorhabenträgerbera- tungen im Jahr 2025 um 185 Pro- zent im Vergleich zu 2024 erhöhte. Auf kommunaler Ebene wuchs die Nachfrage im Jahr 2025 um 156 Prozent im Vergleich zu 2024. Laut Dr. Wolfgang Blank, Minis- ter für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklen- burg-Vorpommern, zeigen die Zah- len deutlich, dass sich die LEKA MV als landesweite Ansprechpartnerin für Energie- und Klimaschutzfragen etabliert hat: „Gerade mit Blick auf die anstehende Neufassung des Bür- ger- und Gemeindenbeteiligungs- gesetzes ist die fachliche Begleitung von Kommunen und Vorhabenträ- gern von großer Bedeutung. Die LEKA MV leistet hier einen überaus wertvollen Beitrag zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele unseres Landes und zur regio- nalen Wertschöpfung.“ Nutzung digitaler Angebote steigt Die Beratungen – für Vorhaben- träger von Photovoltaikprojekten, wissenschaftliche Einrichtungen sowie öffentliche Einrichtungen des Landes – gingen im Jahr 2025 um 32 Prozent im Vergleich zu 2024 zurück. Die LEKA MV sieht in dieser Entwicklung einen un- mittelbaren Zusammenhang mit dem kontinuierlichen Ausbau der eigenen digitalen Wissensangebo- te. Viele grundlegende Fragestel- lungen werden inzwischen über aufgezeichnete Schulungen, Webi- nare und Informationsangebote in der Mediathek und auf YouTube abgedeckt. Die Nutzung dieser In- halte stieg im Jahr 2025 um 233 Prozent im Vergleich zu 2024 an. „Die Entwicklung der Zahlen ist das Ergebnis einer bewussten stra- tegischen Ausrichtung. Wir haben unsere Angebote gezielt weiterent- wickelt und den Fokus stärker auf individuelle Beratung, persönliche Begleitung und konkrete Umset- zungsfragen gelegt. Die anhaltend hohe Nachfrage nach persönlicher Unterstützung spiegelt unsere sehr gute strategische Ausrichtung wi- der. Gleichzeitig stellen wir über digitale Formate grundlegendes Wissen flächendeckend zur Ver- fügung“, betont LEKA MV-Ge- schäftsführer Gunnar Wobig. Schnell und einfach auf die Zukunft setzen: Das ist die Kraft der Mietkauflösungen VR Smart express und VR Smart express Eco. Die beste Zeit ist jetzt! In Kooperation mit: Was Sie auch vorhaben, wir gehen mit. 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Telefon 03998/2500 E-Mail mailbox@volksbank-demmin.de Web www.volksbank-demmin.de VERLAGSVERÖFFENTLICHUNG3-4 | 2026 19 «FINANZEN XXXX Förderung für Neubau und Modernisierung weiter verbessert Mecklenburg-Vorpommern passt regel- mäßig die Höchstbeträge für die soziale Wohnraumförderung an die Entwicklung von Baukosten und Finanzierungsbedingungen an. So sol- len trotz veränderter Marktbedingun- gen weiterhin attraktive Förderkondi- tionen bereitstehen. „Um sicherzustellen, dass die sozia- le Wohnraumförderung des Landes die Kosten auch in einem verän- derten Marktumfeld angemessen berücksichtigt, erlaubt die 2023 in Kraft getretene Wohnungsbauför- derrichtlinie, dass alle zwei Jahre eine Anpassung der maximal mög- lichen Förderhöchstbeträge je ge- bauten Quadratmeter anhand des Baukostenindexes erfolgen darf“, erklärt Bauminister Christian Pegel. Auf diese Weise werde vermieden, dass die Förderung und die Berech- nung ihrer maximalen Kostenhöhen durch Inflation und gestiegene Bau- preise unattraktiv werden. Auf dem ersten Förderweg der Richtlinie „Wohnungsbau Sozial“ sind 3.800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche als zinsloses Baudar- lehen möglich. Auf dem zweiten Förderweg beträgt die Förderung 3.540 Euro je Quadratmeter. Das Landesprogramm gewährt zudem Tilgungsnachlässe: Auf dem ersten Förderweg 35 Prozent und auf dem zweiten Förderweg 25 Prozent. Für die Modernisierung von Woh- nungen wurden die zinslosen Dar- lehen ebenfalls erhöht. Pro Quad- ratmeter kann bis zu 1.560 Euro gefördert werden. Der Höchstbetrag des Darlehens ist auf 155.630 Euro je Wohnung begrenzt. Auch hier wird ein Tilgungsnachlass von 25 Prozent gewährt, sodass vom Darlehen nur 75 Prozent zurückzuzahlen sind. Mit Hilfe der Bundesmittel aus den Verwaltungsvereinbarungen für den sozialen Wohnungsbau stellen Land und Bund in Mecklenburg-Vorpom- mern für Neubau, Modernisierung und Junges Wohnen im Programm- jahr 2026 rund 122 Millionen Euro zur Verfügung, zuzüglich 2 Millionen Euro Landesmittel für barrierefreien Umbau. Die Fördersumme umfasst 2026 insgesamt 124 Millionen Euro. Schulungen 0385 3031642 info@mv-effizient.de www.mv-effizient.de Interesse geweckt? Jetzt melden und beraten lassen. Kostenlos & neutral! CO₂-Bilanzierung Unsere (Online)-Stammtische vermitteln praxisnahes Wissen zu Energieeffizienz und Förderungen, um Maßnahmen sicher zu planen und wirtschaftlich umzusetzen. “ecocockpit" erfasst Emissionen einfach und detailliert. Wir helfen bei Fragen. So gelingt der Einstieg in die CO -Bilanz. 2 Effizienz-Beratung Jeder Betrieb nutzt Energie anders. Nach einer Besichtigung vor Ort zeigen unsere technischen Berater Ihnen Einsparpotenziale und individuelle Maßnahmen auf. 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B ild : w w w .g ue nt er st an dl .d e faktor WIRTSCHAFT März/ April 2026 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 21 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen Auf Grund des Beschlusses des Berufsbil- dungsausschusses vom 27. März 2026 ge- mäß den Richtlinien des Hauptausschusses für Berufsbildung vom 8. März 2007 (ge- ändert am 7. Oktober 2025) erlässt die IHK Neubrandenburg für das östliche Meck- lenburg-Vorpommern als zuständige Stel- le nach § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129) die folgende Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnung ist für die Durchführung von Prüfungen nach den aufgrund des § 30 Absatz 5 BBiG er- lassenen Rechtsverordnungen über den Nachweis über den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kennt- nisse und Fähigkeiten entsprechend anzu- wenden. Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse § 1 Errichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen § 2a Prüferdelegationen § 3 Ausschluss von der Mitwirkung § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung § 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen § 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge § 11 Prüfungsgebühr Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache § 13 Gliederung der Prüfung § 14 Prüfungsaufgaben § 14a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen § 14b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen § 16 Nichtöffentlichkeit § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 18 Ausweispflicht und Belehrung § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen § 24 Prüfungszeugnis § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung § 28 Prüfungsunterlagen § 29 Inkrafttreten Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse § 1 Errichtung (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung er- richtet die IHK Neubrandenburg als zu- ständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Mehrere zustän- dige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse er- richten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BBiG). (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelega- tionen nach § 42 Abs. 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Soweit die Fortbildungsordnungen (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfort- bildungsordnungen (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder die Fortbildungsprüfungsrege- lungen nach § 54 BBiG selbstständige Prüfungsteile beinhalten, können zur Durchführung der Teilprüfungen eigene Prüfungsausschüsse oder Prüferdelega- tionen gebildet werden. § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus min- destens drei Mitgliedern. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind hinsicht- lich der Beurteilung der Prüfungsleistun- gen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mit- glieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Person, die als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungs- wesen tätig ist, angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglie- der müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Abs. 2 S. 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden von der IHK Neu- brandenburg für eine einheitliche Peri- ode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 S. 1 BBiG). (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer wer- den auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Ge- werkschaften und selbstständigen Ver- einigungen von Arbeitnehmern mit sozi- al- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 S. 2 BBiG). (5) Lehrkräfte im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im Einver- nehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle beru- fen (§ 40 Abs. 3 S. 3 BBiG entsprechend). Soweit es sich um Lehrkräfte von Fort- bildungseinrichtungen handelt, werden sie von den Fortbildungseinrichtungen benannt. (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der IHK Neubrandenburg gesetzten an- gemessenen Frist vorgeschlagen, so be- ruft die IHK Neubrandenburg insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 S. 4 BBiG). (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Be- rufung Beteiligten aus wichtigem Grun- de abberufen werden (§ 40 Abs. 3 S. 5 BBiG). (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreter oder Stellvertrete- rinnen (§ 40 Abs. 2 S. 3 BBiG). Die Absät- ze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend. (9) Die für die Berufung von Prüfungsaus- schussmitgliedern Vorschlagsberechtig- ten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüs- se sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberech- tigten werden von der IHK Neubranden- burg darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen so- wie weiteren Prüfenden berufen wurden (§ 40 Abs. 5 BBiG). (10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Ent- schädigung nicht von anderer Seite ge- währt wird, eine angemessene Entschä- digung zu zahlen, deren Höhe von der IHK Neubrandenburg mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festge- setzt wird. Die Entschädigung für Zeit- versäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Abs. 6 BBiG). (11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur ab- gewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 7 BBiG). § 2a Prüferdelegationen (1) Die IHK Neubrandenburg kann im Ein- vernehmen mit den Mitgliedern des Prü- fungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungs- leistungen auf Prüferdelegationen über- tragen. (2) Für die Zusammensetzung von Prü- ferdelegationen ist § 2 Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüfer- delegationen haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BBiG). (3) Mitglieder von Prüferdelegationen kön- nen die Mitglieder der Prüfungsausschüs- se, deren Stellvertreter und Stellvertrete- rinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die IHK Neubrandenburg nach § 40 Abs. 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absätze 3 bis 8 ent- sprechend. Die Berufung weiterer Prüfen- der kann auf bestimmte Prüf- oder Fach- gebiete beschränkt werden. (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Abs. 10 gilt entspre- chend. (5) Die IHK Neubrandenburg hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüfer- delegationen, über deren Mitglieder so- wie über deren Stellvertreter und Stell- vertreterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdele- gationen sein. Sind verschiedene Prü- fungsleistungen derart aufeinander be- zogen, dass deren Beurteilung nur ein- heitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prü- fenden abgenommen werden. § 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der zu prüfenden Person (Prüfling) nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Ge- schwister der Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dau- er angelegtes Pflegeverhältnis mit häus- licher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Ver- wandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Ge- meinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzun- gen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der IHK Neubrandenburg mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsaus- schuss oder den anderen Mitgliedern der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die IHK Neubrandenburg, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu recht- fertigen, oder wird von einer zu prüfen- den Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffe- ne Person dies der IHK Neubrandenburg mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdele- gation. Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten ent- sprechend. faktor WIRTSCHAFT März/ April 202622 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN (4) Personen, die gegenüber der zu prüfen- den Person Arbeitgeberfunktionen in- nehaben, sollen, soweit nicht besonde- re Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die IHK Neubrandenburg die Durchführung der Prüfung einem ande- ren oder einem gemeinsamen Prüfungs- ausschuss übertragen. Erforderlichen- falls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzu- führen. Das Gleiche gilt, wenn eine ob- jektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet er- scheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegation nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Durch- führung der Prüfung auf eine andere Prü- ferdelegation übertragen oder die Prü- fung selbst abnehmen. § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mit- glied, das den Vorsitz führt, und ein wei- teres Mitglied, das den Vorsitz stellvertre- tend übernimmt. Der Vorsitz und dass ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht der- selben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG). (2) Der Prüfungsausschuss ist beschluss- fähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stim- men. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG). (3) Für Prüferdelegationen gelten die Absät- ze 1 und 2 entsprechend. § 5 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsaus- schusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der IHK Neubran- denburg. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokoll- führung und Durchführung der Beschlüs- se werden im Einvernehmen mit dem Vor- sitz des Prüfungsausschusses geregelt. (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsaus- schusses sind die ordentlichen Mitglie- der rechtzeitig einzuladen. Stellvertre- tende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der IHK Neubran- denburg mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll. (3) Die Sitzungsprotokolle sind von der pro- tokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 23 Abs. 1 bleibt un- berührt. (4) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen ent- sprechend. Die Sitzungsprotokolle sind von allen Mitgliedern der Prüferdelega- tion zu unterzeichnen. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt. § 6 Verschwiegenheit Unbeschadet bestehender Informations- pflichten, insbesondere gegenüber dem Be- rufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdele- gation und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Ver- schwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 Prüfungstermine (1) Die IHK Neubrandenburg legt die Prü- fungstermine je nach Bedarf fest. Die Ter- mine sollen nach Möglichkeit mit den be- troffenen Fortbildungseinrichtungen ab- gestimmt werden. (2) Die IHK Neubrandenburg gibt die Prü- fungstermine einschließlich der Anmel- defristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmel- defrist überschritten, kann die IHK Neu- brandenburg die Annahme des Antrags verweigern. (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überre- gionale Aufgaben verwendet, sind da- für entsprechende überregional abge- stimmte Prüfungstage anzusetzen. § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch nach den von der IHK Neubrandenburg bestimm- ten Fristen, Formularen oder elektroni- schen Systemen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. Angaben zur Person und 2. Angaben über die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen. (2) Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk die zu prüfende Person a) an einer Maßnahme der Fortbildung teilgenommen hat oder b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder c) ihren/seinen Wohnsitz hat. (3) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen ei- ner Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), einer Anpassungsfortbildungs- ordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG erfüllt. (4) Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfortbil- dungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsab- schlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 55 BBiG). § 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen (1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbe- standteile durch die IHK Neubrandenburg zu befreien, wenn sie eine andere ver- gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein- richtung oder vor einem staatlichen Prü- fungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprü- fung innerhalb von zehn Jahren nach Be- kanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 56 Abs. 2 BBiG). (2) Anträge auf Befreiung von Prüfungs- bestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der IHK Neubrandenburg zu stellen. Die Nach- weise über Befreiungsgründe im Sinne von Abs. 1 sind beizufügen. § 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge (1) Über die Zulassung sowie über die Be- freiung von Prüfungsbestandteilen ent- scheidet die IHK Neubrandenburg. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 BBiG). (2) Die Entscheidungen über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestand- teilen sind der zu prüfenden Person rechtzeitig unter Angabe des Prüfungs- tages und -ortes einschließlich der er- laubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Ent- scheidungen über die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind der zu prüfenden Person schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. (3) Die Zulassung und die Befreiung von Prü- fungsbestandteilen können von der IHK Neubrandenburg bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben aus- gesprochen wurden. § 11 Prüfungsgebühr Die zu prüfende Person hat die Prüfungs- gebühr nach Aufforderung an die IHK Neu- brandenburg zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenordnung und dem Gebührentarif der IHK Neubrandenburg. Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache (1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG) noch eine Anpassungsfort- bildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) er- lassen worden ist, regelt die IHK Neu- brandenburg die Bezeichnung des Fort- bildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulas- sungsvoraussetzungen sowie das Prü- fungsverfahren durch Fortbildungsprü- fungsregelungen nach § 54 BBiG. (2) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungsord- nung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder die Fortbil- dungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG etwas anderes vorsieht. § 13 Gliederung der Prüfung Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den Fortbildungsordnungen (§ 53 Abs. 1 BBiG), den Anpassungsfortbildungsordnun- gen (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder den Fortbil- dungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG (Prüfungsanforderungen). § 14 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderun- gen die Prüfungsaufgaben. (2) Überregional oder von einem Aufgaben- erstellungsausschuss bei der IHK Neu- brandenburg erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entspre- chend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die IHK Neubrandenburg über die Übernahme entschieden hat. 14a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen (1) Sind in der Fortbildungsprüfung Aufga- ben schriftlich zu bearbeiten, kann die IHK Neubrandenburg bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsaus- schuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren. (2) Die digitale Durchführung der Prüfung er- folgt unter folgenden Maßgaben: 1. die IHK Neubrandenburg hat die erfor- derlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (di- gitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen; 2. den zu prüfenden Personen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausrei- chend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen; 3. während der Abnahme der Prüfungs- leistung hat eine für das digitale Prü- fungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen; 4. bei nicht durch die zu prüfende Person zu vertretenden technischen Störun- gen ist der damit verbundene Zeitver- lust durch entsprechende Zeitverlän- gerung auszugleichen; 5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den zu prüfenden Personen und den Prüfenden eingegebenen Daten die- sen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 28 dauer- haft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die zu prü- fenden Personen und die Prüfenden ist sicherzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Da- tensind einzuhalten. faktor WIRTSCHAFT März/ April 2026 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 23 § 14b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden (1) Die IHK Neubrandenburg kann bestim- men, dass bei der Abnahme und Bewer- tung von Prüfungsleistungen, deren Be- wertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnahme erfordert, Prüfende un- ter Einsatz der Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen, wenn 1. die abzunehmenden Prüfungsleistun- gen für diese Form der Durchführung geeignet sind, 2. die zu prüfenden Personen mit der La- dung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind, 3. die zu prüfenden Personen sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der zuständigen Stelle festgelegt wor- den ist, 4. sich mindestens ein Prüfender am glei- chen Ort wie die zu prüfenden Perso- nen befindet, 5. die zuständige Stelle die zu nutzende Videokonferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit sowie de- ren Barrierefreiheit sicherstellt, 6. den zu prüfenden Personen und den Prüfenden vor der Prüfung ausrei- chend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen, 7. während der Abnahme der Prüfungs- leistung eine für die Videokonferenz- technik sachkundige Person zur Verfü- gung steht, 8. bei vorübergehenden technischen Stö- rungen, die nicht durch die zu prüfen- de Person zu vertreten sind, der damit verbundene Zeitverlust durch entspre- chende Zeitverlängerung ausgeglichen wird und 9. keine Aufzeichnung der Videokonfe- renz erfolgt. Auf Antrag einzelner Prüfender bei der IHK Neubrandenburg gilt Satz 1 nur für einzelne Prüfungsleistungen und für die- se Prüfenden, wenn die übrigen Prüfen- den des jeweiligen Prüfungsausschusses oder der jeweiligen Prüferdelegation dem Antrag zustimmen (§ 42a Absatz 1 BBiG). (2) Die IHK Neubrandenburg kann bestim- men, dass die Prüfenden an Sitzungen von Prüfungsausschüssen oder Prüfer- delegationen auch ohne Anwesenheit an einem Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teil- weise im Wege elektronischer Kommu- nikation ausüben können (§ 42a Absatz 2 BBiG). § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die In- anspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hör- behinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung und der beantragte Nachteilsausgleich sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Absatz 1) nach- zuweisen. § 16 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertre- ter und Vertreterinnen der obersten Bun- des- und Landesbehörden, der IHK Neu- brandenburg sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der IHK Neu- brandenburg können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdele- gation kann im Einvernehmen mit der IHK Neubrandenburg andere Personen als Gäs- te zulassen. An der Beratung über das Prü- fungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdele- gation beteiligt sein. § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsit- zes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. (2) Die IHK Neubrandenburg regelt im Ein- vernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbst- ständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Störungen durch äußere Einflüsse müs- sen von der zu prüfenden Person aus- drücklich gegenüber der Aufsicht, dem Vorsitz oder den mit der Prüfungsab- nahme beauftragten Prüfenden gerügt werden. Entstehen durch die Störun- gen erhebliche Beeinträchtigungen, ent- scheidet der Prüfungsausschuss, die Prüferdelegation oder die mit der Prü- fungsabnahme beauftragten Prüfenden über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durch- führung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden. (4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Nie- derschrift zu fertigen. § 18 Ausweispflicht und Belehrung Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täu- schungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfs- mittel zu beeinflussen oder leistet sie oder er Beihilfe zu einer Täuschung oder ei- nem Täuschungsversuch, liegt eine Täu- schungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täu- schungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsfüh- rung festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prü- fungsausschusses über die Täuschungs- handlung fort. PUNKTE NOTE ALS DEZIMALZAHL NOTE IN WORTEN DEFINITION 100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 98 und 99 1,1 96 und 97 1,2 94 und 95 1,3 92 und 93 1,4 91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 1,6 89 1,7 88 1,8 87 1,9 85 und 86 2,0 84 2,1 83 2,2 82 2,3 81 2,4 79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 78 2,6 77 2,7 75 und 76 2,8 74 2,9 72 und 73 3,0 71 3,1 70 3,2 68 und 69 3,3 67 3,4 65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 3,6 62 3,7 60 und 61 3,8 58 und 59 3,9 56 und 57 4,0 55 4,1 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4 (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betrof- fene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fäl- len, insbesondere bei vorbereiteten Täu- schungshandlungen, kann der Prüfungs- ausschuss oder die Prüferdelegation den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. So- weit Prüfungsleistungen einer Prüferdele- gation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. (4) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchge- führt werden kann, ist sie von der Teilnah- me auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme be- auftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die zu prüfende Person hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüfer- delegation nach den Absätzen 3 und 4 ist die zu prüfende Person zu hören. § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Die zu prüfende Person kann nach er- folgter Anmeldung vor Beginn der Prü- fung (bei schriftlichen Prüfungen vor Be- kanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche oder elektronische, über die durch die IHK Neubrandenburg bereitge- stellten elektronischen Systeme abzuge- benden, Erklärung zurücktreten. In die- sem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Versäumt die zu prüfende Person ei- nen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleis- tungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleis- tung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prü- fung oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prü- fung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) be- wertet. (4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mit- zuteilen und nachzuweisen. Im Krank- heitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkun- dung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu be- werten: faktor WIRTSCHAFT März/ April 202624 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN PUNKTE NOTE ALS DEZIMALZAHL NOTE IN WORTEN DEFINITION 48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkennt- nisse noch vorhanden sind 46 und 47 4,6 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 40 und 41 4,9 38 und 39 5,0 36 und 37 5,1 34 und 35 5,2 32 und 33 5,3 30 und 31 5,4 25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grund- kenntnisse fehlen 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0 Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermitt- lung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen. § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Be- schlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prü- fungsleistungen, die er selbst abgenom- men hat, 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. Für die Beschlussfassung erhält der Aus- schuss die Ergebnisniederschriften nach § 23 Absatz 1. Dem jeweiligen Prüfungs- ausschuss sind zum Zweck der abschlie- ßenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (2) Bei der Feststellung von Prüfungsergeb- nissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist (§ 9), außer Be- tracht. (3) Wird eine Prüfungsleistung ausschließ- lich mit Antwort-Wahl-Aufgaben im Sin- ne des § 42 Absatz 4 BBiG geprüft, so ist eine mindestens „ausreichende“ Prü- fungsleistung erbracht, wenn das von der zu prüfenden Person erzielte Ergeb- nis mindestens 50 Prozent der insge- samt erreichbaren Punkte beträgt (ab- solute Bestehensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 100 zu prüfenden Personen mit gleichem Auf- gabensatz die von der zu prüfenden Per- son erzielte Punktzahl die durchschnitt- liche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden zu prüfenden Personen um nicht mehr als 10 Prozent in dieser Prüfungsleistung unterschrei- tet (relative Bestehensgrenze). Die relati- ve Bestehensgrenze findet nur dann An- wendung, wenn die zu prüfende Person mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in der Prüfungsleis- tung erreicht hat. (4) Nach § 56 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 47 Ab- satz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausge- wählte Antwort-Wahl-Aufgaben kön- nen automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu überneh- men. Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungs- ausschuss oder der Prüferdelegation sind an die IHK Neubrandenburg in- nerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen. (5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfer- delegation kann einvernehmlich die Ab- nahme und Bewertung einzelner schrift- licher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfol- gen kann, so vornehmen, dass zwei sei- ner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleis- tungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundla- ge des in der Prüfungsordnung vorgese- henen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichba- ren Punkte voneinander ab, so errech- net sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertun- gen. Bei einer größeren Abweichung er- folgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüfer- delegation (§ 42 Absatz 5 BBiG). (6) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelega- tionen nach § 42 Absatz 2 BBiG können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gut- achterliche Stellungnahmen Dritter ein- holen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Absatz 3 BBiG). Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständi- gen Stelle. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gut- achter tätig werden. § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prü- fungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den Formularen der IHK Neubrandenburg zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdele- gation zu unterzeichnen und der IHK Neu- brandenburg unverzüglich vorzulegen. (2) Die Prüfung ist vorbehaltlich der Fortbil- dungsregelungen nach §§ 53, 53e, 54 BBiG insgesamt bestanden, wenn in je- dem der einzelnen Prüfungsbestandtei- le mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. (3) Der zu prüfenden Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnis- ses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht be- standen“ hat. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen wer- den, so hat der Prüfungsausschuss die- se ohne schuldhaftes Zögern (unverzüg- lich) zu treffen und der zu prüfenden Per- son mitzuteilen. (4) Über das Bestehen eines Prüfungsteils erhält die zu prüfende Person Bescheid, wenn für den Prüfungsteil ein eigener Prüfungsausschuss gemäß § 1 Abs. 3 gebildet werden kann. § 24 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält die zu prüfende Person von der IHK Neubrandenburg ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG). (2) Das Prüfungszeugnis enthält die in der jeweiligen Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), Anpassungsfortbildungs- ordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder Fortbil- dungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG vorgesehenen Angaben. Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Be- merkungen zur Information (Bemerkun- gen) enthalten, insbesondere über die Zuordnung des erworbenen Abschlus- ses in den Deutschen Qualifikationsrah- men oder auf Antrag der geprüften Per- son über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der zu prü- fenden Person eine englischsprachige und eine französischsprachige Überset- zung beizufügen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG). § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der IHK Neubran- denburg einen schriftlichen Bescheid. Da- rin ist anzugeben, welche Prüfungsleis- tungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 26 Abs. 2 bis 3). Die von der IHK Neu- brandenburg vorgeschriebenen Formu- lare sind zu verwenden. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung (1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht be- standen ist, kann zweimal wiederholt wer- den. Ebenso können Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, zweimal wiederholt werden, wenn ihr Bestehen Vorausset- zung für die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil ist. Es gelten die in der Wieder- holungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat die zu prüfende Person bei nicht be- standener Prüfung in einer selbstständi- gen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 S. 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederho- len, sofern die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergeb- nisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmel- det. Die Bewertung einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 S. 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächs- ten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt wer- den. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prü- fungsausschüsse sowie der IHK Neubran- denburg sind bei ihrer schriftlichen Be- kanntgabe an die zu prüfende Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 28 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Ein- sicht in seine Prüfungsunterlagen zu ge- währen. Die schriftlichen Prüfungsarbei- ten sind ein Jahr, die Niederschriften ge- mäß § 23 Abs. 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 24 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (2) Die Aufbewahrung kann auch elektro- nisch erfolgen. Landesrechtliche Vor- schriften zur Archivierung bleiben unbe- rührt. § 29 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt Fak- tor Wirtschaft der IHK Neubrandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fortbil- dungsprüfungsordnung vom 20.09.2020 außer Kraft. Neubrandenburg, den 27. März 2026 Krister Hennige Torsten Haasch Präsident Hauptgeschäftsführer Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, den 1. April 2026 Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1 faktor WIRTSCHAFT März/ April 2026 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 25 Für die hier aufgelisteten Prüfungsausschüsse* ist eine höhere Anzahl als drei ordentliche Mitglieder festgelegt: PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DEN ABSCHLUSS: REGIONAL ZUSTÄNDIG FÜR ANZAHL DER MITGLIEDER (OHNE STELLVERTRETERINNEN ODER STELLVERTRETER) Prüfungsordnung für die Durchführung von Ausbildungs- und Umschulungsprüfungen Auf Grund des Beschlusses des Berufsbil- dungsausschusses vom 27. März 2026 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses vom 8. März 2007 (geändert am 7. Oktober 2025) erlässt die Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg für das östliche Mecklen- burg-Vorpommern als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 [Absatz 3 bis 5] und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129) die folgende Prüfungsordnung für die Durchfüh- rung von Abschluss- und Umschulungsprü- fungen: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen § 2a Prüferdelegationen § 3 Ausschluss von der Mitwirkung § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Ab- schluss- und Umschulungsprüfung § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Ab- schlussprüfung in zwei zeitlich auseinan- derfallenden Teilen § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge § 11 Zulassungsvoraussetzungen in beson- deren Fällen § 12 Zulassung zur Prüfung § 13 Entscheidung über die Zulassung Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 Prüfungsgegenstand § 15 Gliederung der Prüfung § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Men- schen § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungs- bestandteilen bei der Umschulungsprü- fung § 18 Prüfungsaufgaben § 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleis- tungen § 18b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden § 19 Nichtöffentlichkeit § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 21 Ausweispflicht und Belehrung § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungs- verstöße § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 24 Bewertungsschlüssel § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen § 27 Prüfungszeugnis § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 29 Wiederholungsprüfung Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung § 31 Prüfungsunterlagen § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen § 33 Inkrafttreten Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung (1) Die IHK Neubrandenburg errichtet für die Durchführung der Abschluss- und Umschu- lungsprüfungen Prüfungsausschüsse (§ 39 Absatz 1 Satz 1/§ 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegatio- nen nach § 42 Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Be- darf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anfor- derungen in der Ausbildungsordnung, meh- rere Prüfungsausschüsse errichtet werden. (4) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüs- se errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG). § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus min- destens drei Mitgliedern, sofern in einer Anlage zur Prüfungsordnung für bestimm- te Prüfungsausschüsse keine höhere An- zahl festgelegt ist. Die Mitglieder von Prü- fungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unab- hängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsge- biete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 Satz 2 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mit- glieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie min- destens eine Lehrkraft einer berufsbilden- den Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müs- sen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden von der IHK Neubran- denburg für eine einheitliche Periode, längs- tens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeit- nehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG). (5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulauf- sichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG). (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in aus- reichender Zahl innerhalb einer von der zu- ständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die IHK Neu- brandenburg insoweit nach pflichtgemä- ßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 BBiG). (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse kön- nen nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberu- fen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG). (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse ha- ben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend. (9) Die für die Berufung von Prüfungsaus- schussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der ein- zurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagen- den weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der IHK Neubrandenburg darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mit- glieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden. (10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist eh- renamtlich. Für bare Auslagen und für Zeit- versäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der IHK Neubrandenburg mit Genehmigung der obersten Landesbe- hörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Um- fang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Ab- satz 6 BBiG). (11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abge- wichen werden, wenn andernfalls die erfor- derliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungs- ausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 BBiG). § 2a Prüferdelegationen (1) Die IHK Neubrandenburg kann im Einverneh- men mit den Mitgliedern des Prüfungsaus- schusses die Abnahme und die abschlie- ßende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. (2) Für die Zusammensetzung von Prüferdele- gationen ist § 2 Absätze 1 und 2 entspre- chend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). (3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, de- ren Stellvertreter und Stellvertreterinnen so- wie weitere Prüfende sein, die durch die IHK Neubrandenburg nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absätze 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf be- stimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entspre- chend. (5) Die IHK Neubrandenburg hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelega- tionen, über deren Mitglieder sowie über de- ren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind ver- schiedene Prüfungsleistungen derart auf- einander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden. § 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Ange- hörige der Prüflinge nicht mitwirken. Ange- hörige im Sinne des Satz 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Li- nie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinan- der verbunden sind (Pflegeeltern und Pflege- kinder). Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Ver- wandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemein- schaft nicht mehr besteht, sofern die Perso- nen weiterhin wie Eltern und Kind miteinan- der verbunden sind. (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder be- stehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der IHK Neubrandenburg mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die IHK Neubrandenburg, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdele- gation. Im letzteren Fall darf das betroffene * Die hier festgelegte Anzahl von ordentlichen Mitgliedern gilt auch für Prüferdelegationen, welchen nach § 42 Absatz 2 Satz 1 BBiG oder § 35a Absatz 2 Satz 1 der Handwerksordnung die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen für die aufgelisteten Prüfungsausschüsse übertragen wird. faktor WIRTSCHAFT März/ April 202626 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Be- schlussfassung nicht zugegen sein. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Miss- trauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die be- troffene Person dies der IHK Neubranden- burg mitzuteilen; während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelega- tion. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entspre- chend. (4) Ausbilderinnen oder Ausbilder des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungs- ausschusses nicht möglich ist, kann die IHK Neubrandenburg die Durchführung der Prü- fung einem anderen oder einem gemeinsa- men Prüfungsausschuss übertragen. Erfor- derlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durch- zuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objek- tive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ord- nungsgemäße Besetzung der Prüferdelega- tionen nicht möglich ist, kann der Prüfungs- ausschuss die Prüfung selber durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen. § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mit- glied, das den Vorsitz stellvertretend über- nimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertre- tende Mitglied sollen nicht derselben Mitglie- dergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG). (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindes- tens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vor- sitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Ab- satz 2 BBiG). (3) Für Prüferdelegationen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 5 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsaus- schusses liegt in Abstimmung mit dem Prü- fungsausschuss bei der IHK Neubrandenburg als zuständiger Stelle. Einladungen, (Vorberei- tung, Durchführung, Nachbereitung), Proto- kollführung und Durchführung der Beschlüs- se werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt. (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschus- ses sind die ordentlichen Mitglieder recht- zeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teil- nehmen, so soll es dies unverzüglich der IHK Neubrandenburg mitteilen. Für ein verhin- dertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mit- glied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll. (3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entspre- chend. (4) Die Sitzungsprotokolle sind von der proto- kollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unbe- rührt. (5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungs- protokolle von allen Mitgliedern zu unter- zeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt. § 6 Verschwiegenheit Unbeschadet bestehender Informationspflich- ten, insbesondere gegenüber dem Berufsbil- dungsausschuss, haben die Mitglieder des Prü- fungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 7 Prüfungstermine (1) Die IHK Neubrandenburg bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeit- räume sollen auf den Ablauf der Berufsaus- bildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die IHK Neubrandenburg setzt die ein- zelnen Prüfungstage fest. (2) Die IHK Neubrandenburg gibt die Zeiträume im Sinne des Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öf- fentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmel- defrist überschritten, kann die IHK Neubran- denburg die Annahme des Antrags verwei- gern. (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prü- fungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entspre- chende überregional abgestimmte Prü- fungstage anzusetzen. § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 BBiG), 1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prü- fungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprü- fungen teilgenommen sowie einen Ausbil- dungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungs- verhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter zu vertreten haben. (2) Behinderte Menschen sind zur Abschluss- prüfung auch zuzulassen, wenn die Voraus- setzungen des Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG). (3) Die vorgeschriebene Teilnahme an Zwi- schenprüfungen gilt nicht im Rahmen eines Umschulungsverhältnisses in einem aner- kannten Ausbildungsberuf. Der Umzuschu- lende ist auf freiwilligen, rechtzeitigen An- trag zur Zwischenprüfung zuzulassen. § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen (1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils geson- dert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG). (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG), 1. wer die in der Ausbildungsordnung vor- geschriebene, erforderliche Ausbildungs- dauer zurückgelegt hat, 2. wer einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG über den Aus- bildenden oder die Ausbildende schrift- lich oder elektronisch vorgelegt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhält- nisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Aus- zubildenden noch deren gesetzliche Ver- treterinnen/Vertreter zu vertreten haben. (3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer 1. über die Voraussetzungen in § 43 Absatz 1 BBiG hinaus am ersten Teil der Abschluss- prüfung teilgenommen hat, 2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b BBiG von der Ablegung des ersten Teils der Ab- schlussprüfung befreit ist oder 3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen. § 10 Zulassung von Absolventen schuli- scher und sonstiger Bildungsgänge Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, 1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bil- dungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufs- ausbildung in einem anerkannten Ausbil- dungsberuf, wenn er a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsord- nung gleichwertig ist, b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliede- rung durchgeführt wird und c) durch Lernortkooperation einen ange- messenen Anteil an fachpraktischer Aus- bildung gewährleistet (§ 43 Absatz 2). 2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Num- mer 1 erfüllt. § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ab- lauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprü- fung zugelassen werden, wenn ihre Leistun- gen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG). (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Ein- einhalbfache der Zeit, die als Ausbildungs- dauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem an- deren, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufli- che Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländi- sche Bildungsabschlüsse und Zeiten der Be- rufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berück- sichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG). (3) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 BBiG die Bescheinigung der voll- ständigen Vergleichbarkeit seiner individu- ellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des im Antrag bestimm- ten anerkannten Ausbildungsberufs erfor- derlichen beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat (§ 45 Absatz 3 BBiG). (4) Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit und ehe- malige Soldatinnen oder Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zu- zulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin/der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnis- se und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG). § 12 Zulassung zur Prüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich oder elektronisch nach den von der IHK Neubran- denburg bestimmten Fristen und Formula- ren oder elektronischen Systemen zu stellen. Die Auszubildenden haben die Ausbilden- den über die Antragstellung zu unterrichten. (2) In den Fällen von § 8 Absatz 3, §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulas- sung zur Prüfung von den Prüflingen einzu- reichen. (3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk 1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte liegt, 2. in den Fällen der §§ 10, 11 Absatz 2 und 3 die auf die Prüfung vorbereitende Bil- dungsstätte oder der gewöhnliche Aufent- halt der Prüflinge liegt, 3. in den Fällen des § 1 Absatz 4 der gemein- same Prüfungsausschuss errichtet wor- den ist. (4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: a) in den Fällen von § 8 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 3 – Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder am ersten Teil der Abschlussprü- fung, – ein vorgeschriebener über den Ausbil- denden oder die Ausbildende schrift- lich oder elektronisch vorgelegter Aus- bildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, b) in den Fällen des § 9 Absatz 2 – ein vorgeschriebener über den Ausbil- denden oder die Ausbildende schrift- lich oder elektronisch vorgelegter Aus- bildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, c) in den Fällen des § 10 – Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bil- dungsgang und in den Fällen des § 10 Nummer 1 zusätzlich – Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonsti- gen Bildungsganges; d) im Fall des § 11 Absatz 1 – zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a oder Buchstabe b das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leis- faktor WIRTSCHAFT März/ April 2026 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 27 tungsbeurteilung der zuletzt besuch- ten berufsbildenden Schule, e) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 – Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbil- dung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Hand- lungsfähigkeit; f) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 – glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnis- se und Fähigkeiten; g) in den Fällen des § 11 Absatz 3 – Zeugnis über die Feststellung der voll- ständigen Vergleichbarkeit der indivi- duellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines aner- kannten Ausbildungsberufs erforder- lichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 50c Absatz 3 Satz 2 BBiG. (5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. § 13 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Um- schulungsprüfung entscheidet die IHK Neu- brandenburg. Hält sie die Zulassungsvoraus- setzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 BBiG). (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schrift- lich oder elektronisch mitzuteilen. Die Ent- scheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. (3) Die Zulassung kann von der IHK Neubran- denburg im Einvernehmen mit dem Prü- fungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unter- lagen oder falschen Angaben ausgespro- chen wurde. Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 Prüfungsgegenstand (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustel- len, ob der Prüfling die berufliche Hand- lungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforder- lichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs- schulunterricht zu vermittelnden, für die Be- rufsausbildung wesentlichen Lehrstoff ver- traut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrun- de zu legen (§ 38 BBiG). (2) Es sind das Ausbildungsberufsbild, der Aus- bildungsrahmenplan und die Prüfungsan- forderungen zugrunde zu legen. (3) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung etwas ande- res vorsieht. § 15 Gliederung der Prüfung Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder Prüfungsrege- lung der IHK Neubrandenburg. § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die be- sonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hil- feleistungen Dritter wie Gebärdensprachdol- metscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Der beantragte Nachteilsaus- gleich ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) zu stellen und die Art der Behin- derung ist mit dem Antrag nachzuweisen. § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung Bei der Prüfung von Umschülern (§§ 58, 59 BBiG) ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung ein- zelner Prüfungsbestandteile durch die IHK Neu- brandenburg zu befreien, wenn er eine ande- re vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jah- ren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen erfolgt (§ 62 Absatz 4 BBiG). § 18 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder Prüfungsregelung der IHK Neubrandenburg die Prüfungsaufgaben. (2) Überregional oder von einem Aufgabener- stellungsausschuss bei der IHK Neubran- denburg erstellte oder ausgewählte Auf- gaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und be- schlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die IHK Neubrandenburg über die Übernahme entschieden hat. (3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftli- che Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten. § 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen (1) Sind nach der Ausbildungsordnung Aufga- ben schriftlich zu bearbeiten, kann die IHK Neubrandenburg bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an ei- nem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsausschüs- se sind rechtzeitig zu informieren. (2) Die digitale Durchführung der Prüfung er- folgt unter folgenden Maßgaben: • die IHK Neubrandenburg hat die erforderli- chen digitalen Endgeräte mit der erforder- lichen digitalen Ausstattung (digitales Prü- fungssystem) zur Verfügung zu stellen; • Prüflingen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu ge- ben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen; • während der Abnahme der Prüfungsleis- tung hat eine für das digitale Prüfungssys- tem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen; • bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit ver- bundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen; • es ist sicherzustellen, dass nach dem jewei- ligen Stand der Technik die von den Prüflin- gen und den Prüfenden eingegebenen Da- ten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 31 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unverän- derbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfen- den ist sicherzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten. § 18 b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden (1) Die IHK Neubrandenburg kann bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen, deren Bewertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnah- me erfordert, Prüfende unter Einsatz der Übertragung von Bild und Ton (Videokonfe- renz) teilnehmen, wenn 1. die abzunehmenden Prüfungsleistungen für diese Form der Durchführung geeignet sind, 2. die Prüflinge mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung infor- miert worden sind, 3. die Prüflinge sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der zuständigen Stelle festgelegt worden ist, 4. sich mindestens ein Prüfender am glei- chen Ort wie die Prüflinge befindet, 5. die IHK Neubrandenburg die zu nutzende Videokonferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit sowie deren Bar- rierefreiheit sicherstellt, 6. den Prüflingen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gege- ben worden ist, sich mit der Videokonfe- renztechnik vertraut zu machen, 7. während der Abnahme der Prüfungsleis- tung eine für die Videokonferenztechnik sachkundige Person zur Verfügung steht, 8. bei vorübergehenden technischen Stö- rungen, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, der damit verbundene Zeit- verlust durch entsprechende Zeitverlän- gerung ausgeglichen wird und 9. keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt. Auf Antrag einzelner Prüfender bei der IHK Neubrandenburg gilt Satz 1 nur für einzelne Prüfungsleistungen und für diese Prüfenden, wenn die übrigen Prüfenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder der jeweiligen Prüferdelegation dem Antrag zustimmen (§ 42a Absatz 1 BBiG). (2) Die IHK Neubrandenburg kann bestimmen, dass die Prüfenden an Sitzungen von Prü- fungsausschüssen oder Prüferdelegationen auch ohne Anwesenheit an einem Ort teil- nehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elekt- ronischer Kommunikation ausüben können (§ 42a Absatz 2 BBiG). § 19 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterin- nen oder Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der IHK Neubrandenburg sowie die Mitglieder des Berufsbildungs-aus- schusses der IHK Neubrandenburg können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der IHK Neubrandenburg andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegati- on beteiligt sein. § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsit- zes vom gesamten Prüfungsausschuss un- beschadet der Regelungen in § 25 Absatz 2 und 3 durchgeführt. (2) Die IHK Neubrandenburg regelt im Einver- nehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Nieder- schrift zu fertigen. § 21 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüflinge haben sich über ihre Person aus- zuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehen- de Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, über Rücktritt und Nicht- teilnahme zu belehren. § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungs- ergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beein- flussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täu- schung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung be- geht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Auf- sichtsführung festzustellen und zu protokol- lieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbe- haltlich der Entscheidung des Prüfungsaus- schusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffe- ne Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, ins- besondere bei vorbereiteten Täuschungs- handlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdele- gation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungs- gemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entschei- dung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauf- tragten Prüfenden getroffen werden. Die end- gültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüg- lich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdele- gation nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören. § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische, über die durch die IHK faktor WIRTSCHAFT März/ April 202628 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Neubrandenburg bereitgestellten elektroni- schen Systeme abzugebenden, Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbststän- dige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet. (4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil. (5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzu- teilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes er- forderlich. Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beur- kundung des Prüfungsergebnisses § 24 Bewertungsschlüssel § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüs- se über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prü- fungsleistungen, die er selbst abgenom- men hat, 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung ins- gesamt sowie 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Ab- schlussprüfung. Für die Beschlussfassung erhält der Aus- schuss die Ergebnisniederschriften nach § 26. (2) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet wer- den, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungs- ausschuss zu übernehmen. (3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfer- delegation kann einvernehmlich die Abnah- me und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesen- heit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mit- glieder die Prüfungsleistungen selbständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewer- tungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Pro- zent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewer- tung aus dem Durchschnitt der beiden Be- wertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdele- gation. (4) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung eines da- rauf aufbauenden drei- oder dreieinhalb- jährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergebnis der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom Prü- fungsausschuss als das Ergebnis des ers- ten Teils der Abschlussprüfung des auf dem zweijährigen Ausbildungsberufs aufbauen- den drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbil- dungsberufs zu übernehmen. (5) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegati- onen nach § 42 Absatz 2 BBiG können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu er- bringender Prüfungsleistungen gutachter- liche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rah- men der Begutachtung sind die wesent- lichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der IHK Neu- brandenburg. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss aus- zuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden. § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prü- fungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der IHK Neubrandenburg geneh- migten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der IHK Neubrandenburg ohne schuld- haftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen. (2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststel- lung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „be- standen“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierü- ber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getrof- fen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüg- lich) zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen. (3) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistun- gen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 3 BBiG). (4) Dem Ausbildenden werden auf Verlan- gen die Ergebnisse der Zwischen- und Ab- schlussprüfung des Auszubildenden über- mittelt (§§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 BBiG). § 27 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der IHK Neubrandenburg ein Zeugnis (§ 37 Ab- satz 2 BBiG). Der von der IHK Neubranden- burg vorgeschriebene Vordruck ist zu ver- wenden. (2) Das Prüfungszeugnis enthält - die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“ oder „Prüfungszeug- nis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BBiG“, - die Personalien des Prüflings (Name, Vor- name, Geburtsdatum), - die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevan- tem Schwerpunkt; weitere in der Ausbil- dungsordnung ausgewiesene prüfungsre- levante Differenzierungen können aufge- führt werden, - die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbe- reiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsord- nung vorgesehen ist, - das Datum des Bestehens der Prüfung, - die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften der beauftragten Person der IHK Neubrandenburg mit Siegel. Die Zeugnisse können zusätzliche, nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Be- merkungen) enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlus- ses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung er- worbene besondere oder zusätzliche Fer- tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a BBiG enthält das Prüfungszeugnis - die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“, - die Personalien des Prüflings (Name, Vor- name, Geburtsdatum), - die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling aufgrund der in Teil 1 der Ab- schlussprüfung eines zu benennenden drei oder dreieinhalbjährigen Ausbildungs- berufs erbrachten Prüfungsleistungen den Abschluss des zu benennenden zweijähri- gen Ausbildungsberufs erworben hat, - die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsberei- che von Teil 1, - ggf. das Ergebnis von zu benennen- den Prüfungsbereichen aus Teil 2 der Abschlussprüfung, wenn die Fertigkei- ten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Ab- schlussprüfung des zweijährigen Ausbil- dungsberufs die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Teil 1-Prüfung des drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsbe- rufs nicht hinreichend abdecken und die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- higkeiten durch geeignete Prüfungsberei- che von Teil 2 der Abschlussprüfung abge- deckt werden können, und Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: PUNKTE NOTE ALS DEZIMALZAHL NOTE IN WORTEN DEFINITION 100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 98 und 99 1,1 96 und 97 1,2 94 und 95 1,3 92 und 93 1,4 91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 1,6 89 1,7 88 1,8 87 1,9 85 und 86 2,0 84 2,1 83 2,2 82 2,3 81 2,4 79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 78 2,6 77 2,7 75 und 76 2,8 74 2,9 72 und 73 3,0 71 3,1 70 3,2 68 und 69 3,3 67 3,4 65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 3,6 62 3,7 60 und 61 3,8 58 und 59 3,9 56 und 57 4,0 55 4,1 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4 48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkennt- nisse noch vorhanden sind 46 und 47 4,6 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 40 und 41 4,9 38 und 39 5,0 36 und 37 5,1 34 und 35 5,2 32 und 33 5,3 30 und 31 5,4 Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: PUNKTE NOTE ALS DEZIMALZAHL NOTE IN WORTEN DEFINITION 25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grund- kenntnisse fehlen 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0 Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen. faktor WIRTSCHAFT März/ April 2026 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 29 Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Für die hier aufgelisteten Prüfungsausschüsse* ist eine höhere Anzahl als drei ordentliche Mitglieder festgelegt: * Die hier festgelegte Anzahl von ordentlichen Mitgliedern gilt auch für Prüferdelegationen, welchen nach § 42 Absatz 2 Satz 1 BBiG oder § 35a Absatz 2 Satz 1 der Handwerksordnung die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen für die aufgelisteten Prüfungsausschüsse übertragen wird. - die Feststellung, dass in Teil 1 der Ab- schlussprüfung und den Prüfungsbe- reichen mit den fehlenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten von Teil 2 der Abschlussprüfung ausreichende Leistun- gen entsprechend der Bestehensregelun- gen im zweijährigen Beruf erbracht wur- den, - das Datum von Teil 2 der Abschlussprü- fung und - die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der IHK Neubrandenburg mit Siegel. (4) Dem Zeugnis ist auf Antrag des oder der Aus- zubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufü- gen. Auf Antrag des oder der Auszubilden- den ist das Ergebnis berufsschulischer Leis- tungsfeststellungen auf dem Zeugnis aus- zuweisen. Der oder die Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leis- tungsfeststellungen dem Antrag beizufügen. Sofern die Schule nach Landesrecht ver- pflichtet ist, die berufsschulische Leistungs- feststellung an die IHK Neubrandenburg zu übermitteln, hat die IHK Neubrandenburg die berufsschulische Leistungsfeststellung nach der Übermittlung auf dem Zeugnis auszuwei- sen (§ 37 Absatz 3 BBiG). § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der IHK Neubrandenburg einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prü- fungsleistungen in einer Wiederholungsprü- fung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 29 Absatz 2 bis 3). (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wie- derholungsprüfung gemäß § 29 ist hinzu- weisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 29 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Ab- satz 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wie- derholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prü- fung in einer selbstständigen Prüfungsleis- tung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wie- derholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wieder- holungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prü- fungsausschüsse der IHK Neubrandenburg sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung ge- mäß § 58 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsord- nung zu versehen. § 31 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der ge- setzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prü- fungsunterlagen zu gewähren. Die schrift- lichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 26 Absatz 1, 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungs- frist beginnt mit dem Zugang des Beschei- des nach § 27 Absatz 1 bzw. § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels ge- hemmt. (2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt. § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gel- ten entsprechend für die Abnahme von Prü- fungen gem. § 49 BBiG (Zusatzqualifikations- prüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt. § 33 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Ver- öffentlichung im Mitteilungsblatt Faktor Wirt- schaft der IHK Neubrandenburg in Kraft. Gleich- zeitig tritt die bisherige Prüfungsordnung für Abschluss- und Umschulungsprüfungen vom 9. September 2020 außer Kraft. Neubrandenburg, den 27. März 2026 Krister Hennige Torsten Haasch Präsident Hauptgeschäftsführer Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, den 1. April 2026 Berufsbildungsausschuss bleibt auf Innovationskurs NEUBRANDENBURG. Unter Vorsitz von IHK-Vizepräsidentin Katrin Herzberg hat sich der Berufsbildungsausschuss (BBA) der IHK Neubrandenburg in seiner Sitzung am 27. März erneut mit digita- len Fragen der beruflichen Bildung, des Prüfungswesens und der bildungspoliti- schen Entwicklung befasst. Katrin Herz- berg machte zunächst deutlich, dass die Berufliche Bildung im Flächenland MV und darüber hinaus dringenden Re- formbedarf habe. Ein zentraler Aspekt sei dabei die Digitalisierung, betonte sie. IHK-Präsident Krister Hennige, der in der Sitzung zu Gast war, unterstrich die Bedeutung der beruflichen Bildung als gesetzliche Aufgabe der IHK und dankte den Mitgliedern sowie den stell- vertretenden Mitgliedern des Berufsbil- dungsausschusses für ihr Engagement. Umfassend informiert wurde über die Handreichung zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) bei Projekt- arbeiten sowie die notwendige Eigen- ständigkeitserklärung von Prüfungsteil- nehmenden. Hintergrund ist, dass KI zunehmend bei der Erstellung von Pro- jektarbeiten in Ausbildungs- und Fort- bildungsprüfungen genutzt wird. Die Prüfungsausschüsse erhalten mit der Handreichung erste Empfehlungen für den Umgang mit dieser Entwicklung. Zugleich müssen Prüfungsteilnehmen- de beim Einsatz von KI klare Regeln be- achten. In der Diskussion wurde zudem deutlich, dass verschiedene Rechts- grundlagen für IHK-Abschlüsse an die- se veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden müssen. Darüber hinaus wurden die neuen Prüfungsordnungen für Ausbildungs- und Umschulungsprüfungen sowie für Fortbildungsprüfungen beschlossen – siehe Seiten 21 bis 29 in dieser Ausgabe. Neben zahlreichen redaktionellen An- passungen wurden damit auch wichti- ge rechtliche und organisatorische Wei- terentwicklungen umgesetzt: Künftig besteht die rechtliche Grundlage für die virtuelle Teilnahme von Mitgliedern der Prüfungsausschüsse an mündlichen Prüfungen. Zudem werden An- und Ab- meldungen zu Prüfungen elektronisch über die Webfachverfahren der IHK Neubrandenburg ermöglicht. Mit dem Vortag von Markus Kiss, Referatsleiter Ausbildungspolitik und -projekte der Deutschen Industrie- und Handelskammer, floss die bildungs- politische Perspektive aus Berlin in die BBA-Sitzung ein. Er informierte über zentrale Aspekte des Koalitionsvertra- ges und bildungspolitische Vorhaben, über neue Zuständigkeiten der Ministe- rien im Kontext der beruflichen Bildung sowie über die Allianz für Aus- und Wei- terbildung. Seine mahnenden Worte zu verschiedenen Aspekten der Bildungs- politik verdeutlichten die dringenden Handlungsbedarfe auf Bundesebene. So wurde in der anschließenden Dis- kussion auch deutlich, dass die im Koa- litionsvertrag vereinbarte elektronische Schüler-ID sinnvoll und schnell umge- setzt werden sollte. Auf dieser Grund- lage können Maßnahmen ergriffen werden, um junge Menschen bei Über- gängen auf ihrem Bildungsweg noch besser zu unterstützen. Zur aktuellen Lage auf dem Aus- bildungs- und Arbeitsmarkt berichtete Haike Gerwien, Operative Geschäfts- führerin der Agentur für Arbeit Greifs- wald, auch für die Agentur für Arbeit Neubrandenburg. Demnach besteht in der Region weiterhin ein erheblicher Unterstützungsbedarf für junge Men- schen beim Übergang von der Schule in den Beruf. Der Berufsbildungsaus- schuss wird sich in seiner nächsten Sit- zung am 26. Juni erneut mit diesem Thema befassen. IHK PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DEN ABSCHLUSS: REGIONAL ZUSTÄNDIG FÜR ANZAHL DER MITGLIEDER (OHNE STELLVERTRETERINNEN ODER STELLVERTRETER) Koch/Köchin IHK-Region Neubrandenburg 5 faktor WIRTSCHAFT März/ April 202630 TERMINE/WEITERBILDUNG Berater geben Auskunft über Fördermittel Neubrandenburg. Berater verschiedener Institutionen stehen den Unternehmen der Region zu Themen rund um Fördermittel wie Darlehen, Bürgschaften, Beteili- gungen, stille Beteiligungen und Zuschüssen an folgenden Tagen zu individuellen Beratungsgesprächen zur Verfügung: In der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern: jeweils mittwochs, 6. Mai und 3. Juni sowie in der IHK-Zweigstelle Greifswald: jeweils donnerstags, 7. Mai und 4. Juni. ■ 2. Nachhaltigkeits- kongress in Schwerin NEUBRANDENBURG. Unter dem Leitthema „Gesunde Köpfe, Starke Unternehmen“ laden die Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern zum zweiten gemeinsamen Nachhaltigkeitskongress in die IHK zu Schwerin ein. Der Termin ist am Freitag, 17. April, von 10 bis 16 Uhr. Im Fokus der Veranstaltung steht soziale Nachhaltigkeit als strategisches Werkzeug zur Sicherung der betrieblichen Substanz. Mit praxisna- hen Impulsen und Workshops zu den Themen „Faktor Mensch“, „Mental Health“ oder „Loyalität“ richtet sich der Kongress insbesondere an Führungskräfte und Personaler. Um Anmeldung wird gebeten. IHK Anzeigenschluss: Druckunterlagenschluss: Erscheinungstermin: 03. 06. 2026 08.06. 2026 18.06. 2026 TERMINE TERMIN / ZEITRAUM ZEITDAUER ORT THEMA 4. bis 8. Mai 40 Std., 8:00 – 16:00 Uhr Neubrandenburg Unterrichtung im Bewachungsgewerbe: Wer gewerbemäßig Leben oder Eigentum fremder Per- sonen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ziel der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den rechtlichen Vor- schriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung ver- traut zu machen, die für die Ausübung des Gewerbes notwendig sind. Dies soll in einem Umfang geschehen, der die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. Die Unterrichtung ist kein Vorbereitungslehrgang auf die Sachkundeprüfung gem. § 34a GewO. 5. bis 27. Mai 8:00 – 16:00 Uhr Neubrandenburg Blended Learning „Ausbildung der Ausbilder“ (2. Lehrgang 2026) – Präsenztage: 5. Mai – Handlungsfeld 1, 12. Mai – Handlungsfeld 2, 19. Mai – Handlungsfeld 3, 26. Mai – Handlungsfeld 4, 27. Mai – Prüfungsvorbereitung. 7. Mai 9:00 – 13:00 Uhr Neubrandenburg Unterrichtung zum Betreiben einer Schank- und Speisewirtschaft: Die Veranstaltung ist für Existenz- gründer und Unternehmer im Gastgewerbe wichtig, wenn kein Berufsabschluss der Gastronomie oder Lebensmittelbranche vorliegt. 28./29. Mai 8:00 – 16:00 Uhr Neubrandenburg Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe: 8 bis 12 Uhr schriftliche Prüfung. Am nächsten Tag erfolgt die mündliche Prüfung unter der Voraussetzung, dass die schriftliche Prüfung mit min- destens 50 Prozent bestanden ist. 1. Juni 9:00 – 13:00 Uhr Greifwald Unterrichtung zum Betreiben einer Schank- und Speisewirtschaft: Die Veranstaltung ist für Existenz- gründer und Unternehmer im Gastgewerbe wichtig, wenn kein Berufsabschluss der Gastronomie oder Lebensmittelbranche vorliegt. 8. Juni 8:30 – 16:00 Uhr Neubrandenburg Existenzgründung/Unternehmensführung 15. Juni bis 1. Juli 120 Std., 8:00 – 16:00 Uhr Neubrandenburg Ausbildung der Ausbilder: Der Lehrgang bereitet auf die Ausbildereignungsprüfung vor. Inhalte: 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen, 2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken, 3. Ausbildung durchführen und 4. Ausbildung ab- schließen. 18./19. Juni 8:00 – 16:00 Uhr Neubrandenburg Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe: 8 bis 12 Uhr schriftliche Prüfung. Am nächsten Tag er- folgt die mündliche Prüfung unter der Voraussetzung, dass die schriftliche Prüfung ist mit mindestens 50 Prozent bestanden ist. 24. Juni 9:00 - 14:00 Uhr Neubrandenburg Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau Weiterbildungsangebote CAROLA PFITZNER, Weiterbildung/Seminare/Lehrgänge, 0395 5597-403, carola.pfitzner@neubrandenburg.ihk.de VORSCHAU n Zwischen Ostsee und Seenplatte Touristiker in der Region starten in die neue Urlaubssaison n Bau, Handel, Industrie: Blick in die Branchen Wie es der Wirtschaft im östlichen Mecklenburg-Vorpommern geht n Wirtschaft nimmt Politik ins Kreuzverhör Landtagswahl in MV: IHK startet mit Wahlpodien - Drei Termine geplant n Marketing in der deutsch- polnischen Grenzregion Wirtschaftskreis Metropolregion Stettin stellt erfolgreiche Projekte vor VOLKER HIRCHERT Koordinator Existenzgründung/ Unternehmensförderung 0395 5597-306 volker.hirchert@ neubrandenburg.ihk.de Frauen zeigen Gesicht! Du auch? Der Gründerinnen-Wettbewerb 2026 BIS 30. JUNI 2026 BEWERBEN! 3.000 € PREISGELD Alle Infos auf www.neubrandenburg.ihk.de und auf Social-Media: Sie haben Ihr Unternehmen zwischen dem 1. 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